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Regelung Rechtsnachfolgeunternehmen / Rahmen

Kollektivvertrag über die arbeitsrechtliche Stellung von Arbeitnehmern der Österreichischen Bundesbahnen in Rechtsnachfolgeunternehmen


abgeschlossen zwischen der Wirtschaftskammer Österreich, 1045 Wien, Wiedner Hauptstraße 63 und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, 1010 Wien, Hohenstaufengasse 10-12.


§ 1. Geltungsbereich
a)
räumlich:
für das Gebiet der Republik Österreich
b)
fachlich:
für alle Betriebe und Unternehmen, die in Art. I des Bundesbahnstrukturgesetzes 2003 genannt sind oder Rechtsnachfolger eines dieser Unternehmen sind oder durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus einer der Gesellschaften hervorgegangen sind und Arbeitnehmer im Sinn der lit. c beschäftigen.
c)
persönlich:
für alle Arbeitnehmer, deren zunächst zu den Österreichischen Bundesbahnen bestehendes Arbeitsverhältnis nach dem 31. Dezember 2003 infolge eines (auch mehrmaligen) Betriebsüberganges auf ein anderes Unternehmen (ein in Art. I des Bundesbahnstrukturgesetzes 2003 genanntes Unternehmen, eine Rechtsnachfolgerin eines dieser Unternehmen oder ein Unternehmen, das durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus einer der Gesellschaften hervorgegangen ist) übergegangen ist.


§ 2. Anwendbarkeit von Kollektivverträgen
(1)  Auf das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers findet, sofern im Folgenden nicht anderes festgelegt ist, ein nach den Regelungen des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG) gegebenenfalls maßgeblicher Kollektivvertrag keine Anwendung. Vielmehr finden weiterhin die für das Arbeitsverhältnis bislang maßgeblichen einzelvertraglichen Regelungen oder andere innerbetriebliche Regelungen über dienst- und besoldungsrechtliche Ansprüche und Anwartschatten in ihrer jeweils gültigen Fassung Anwendung.
Zuständig für allfällige Verhandlungen über die Gestaltung oder Änderung der einzelvertraglichen Regelungen oder anderer innerbetrieblicher Regelungen über dienst- und besoldungsrechtliche Ansprüche, Anwartschaften (inkl. Gehaltsvalorisierungen) bzw. über dienst- und besoldungsrechtliche Bestimmungen sind die Leitung der ÖBB-Holding AG und der Konzernbetriebsrat. Diese Regelungen werden konzernintern veröffentlicht, sodass die Arbeitnehmer Gelegenheit haben, sich darüber Kenntnis zu verschaffen. Sie werden im Sinn der herrschenden Rechtsprechung Bestandteil der Einzeldienstverträge.
(2)  Abweichend von Abs. 1 finden auf das Arbeitsverhältnis die arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen in Kollektivverträgen, die nach den Regelungen des ArbVG maßgeblich sind, Anwendung.
(3)  Option:
Der Arbeitnehmer kann ab dem Zeitpunkt des Übergangs seines Arbeitsverhältnisses auf eines der im 3. Teil des Bundesbahngesetzes genannten Unternehmen erklären, dass auf sein Dienstverhältnis die bislang maßgeblichen einzelvertraglichen oder anderen innerbetrieblichen Regelungen über dienst- und besoldungsrechtliche Ansprüche und Anwartschaften für die Zukunft keine Anwendung finden. Ab der Wirksamkeit der Erklärung findet auf das Arbeitsverhältnis der nach den Regelungen des ArbVG maßgebliche Kollektivvertrag Anwendung. Die für die Beurteilung arbeitsrechtlicher Ansprüche maßgeblichen Dienstzeiten einschließlich angerechneter Vordienstzeiten bleiben davon unberührt.
Vor Abgabe der Optionserklärung ist der Arbeitnehmer über die grundsätzlichen Auswirkungen des Optierens in pensionsrechtlicher Hinsicht zu informieren. Als Anreiz zur Abgabe einer Optionserklärung kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer finanzielle Leistungen, einen besonderen Kündigungsschutz sowie Zusagen anderer Art anbieten.
Die Erklärung des Arbeitnehmers muss in schriftlicher Form abgegeben werden und hat alle im Sinn des obigen Absatzes getroffenen Vereinbarungen zu enthalten. Sie wird mit dem Monatsersten des auf das nachweisliche Einlangen beim Arbeitgeber drittfolgenden Kalendermonats rechtswirksam.


§ 3. Überlassung von Arbeitnehmern
(1)  Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, seine arbeitsvertragsrechtlich geschuldeten Tätigkeiten nicht nur bei seinem Arbeitgeber, sondern auch bei
a)
den im 2. und 3. Teil des Bundesbahngesetzes genannten Unternehmen,
b)
sonstigen Unternehmen, die durch Maßnahmen der Umgründung aus den Österreichischen Bundesbahnen hervorgegangen sind,
c)
Unternehmen, die aus Unternehmen im Sinn der lit. a und b durch Maßnahmen der Umgründung hervorgegangen sind, sowie
d)
Unternehmen, an denen die Österreichischen Bundesbahnen am 31. Dezember 2003 unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich beteiligt waren,

zu verrichten, wenn eine Beschäftigung beim eigenen Arbeitgeber nicht mehr möglich ist.
(2)  Eine Überlassung ist nicht zulässig, wenn einer solchen persönliche Interessen des Arbeitnehmers entgegenstehen, die eine Beschäftigung bei den in Abs. 1 genannten Unternehmen unzumutbar machen.


§ 4. Geltungsbeginn
Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1. Oktober 2004 in Kraft.



Wien, am 21.10.2004
Wirtschaftskammer Österreich
Der Präsident: Der Generalsekretär:
Österreichischer Gewerkschaftsbund
Der Präsident: Der Leitende Sekretär:
Für dich da! Gewerkschaft vida Fachbereich Eisenbahn Johann-Böhm-Platz 1
1020 Wien
+43 (0) 1 534 44 79 590 +43 (0) 1 534 44 102 530 eisenbahn@vida.at
Über uns

Der Fachbereich Eisenbahn in der Gewerkschaft vida vertritt die Interessen aller Arbeitnehmer:innen der österreichischen Eisenbahnverkehrs- und Seilbahnunternehmungen. Er vereint Kolleginnen und Kollegen in den unterschiedlichsten Berufen, welche in der Schieneninfrastruktur, der Traktion, den Werkstätten, im Personen- und Güterverkehr oder im Bereich Managementservices beschäftigt sind. Damit die Beschäftigten ihre Arbeit unter guten und sicheren Bedingungen erbringen können, gestaltet vida aktiv mit. Die Sicherung bestehender und die Schaffung neuer Arbeitsplätze gehören genauso zu unseren Zielen wie zukunftsorientierte Einkommen und moderne, sichere und altersgerechte Arbeitsplätze. Nationale und internationale Vernetzung, Lobbying und kompetente Grundlagenarbeit zählen zu unseren täglichen Aufgaben. Darüber hinaus machen wir uns für den Schutz und Ausbau der Daseinsvorsorge im Verkehr stark. Denn ein Aushungern des Öffentlichen Verkehrs kostet nicht nur hunderttausenden ÖsterreicherInnen ihre Mobilität und Chancen, sondern auch tausenden unserer MitarbeiterInnen ihren Arbeitsplatz.

Fachbereichsvorsitzender: Gerhard Tauchner
Fachbereichssekretär:innen: Sabine Stelczenmayr, Dominik Pertl, Robert Hofmann
Betreuung Seilbahnen: Kajetan Uriach