KV-Abschluss SWÖ 2023
+ 8 % mindestens aber 175 Euro im Monat plus viele rahmenrechtliche Verbesserungen
Bei den Kollektivvertragsverhandlungen für die 130.000 Beschäftigten im privaten Gesundheits-, Sozial- und Pflegebereich (Sozialwirtschaft Österreich) konnte in der Nacht von Mittwoch, 16. November 2022, auf Donnerstag, 17. November 2022, nach 16 Verhandlungsstunden ein Abschluss zwischen den Gewerkschaften GPA und vida und dem Arbeitgeberverband SWÖ erreicht werden.
Der Gehaltsabschluss im Detail
Es wurde eine Erhöhung um 8 Prozent für alle vereinbart, wobei aber alle Gehälter monatlich mindestens um 175 Euro erhöht werden, was in der untersten Einkommensgruppe eben zu einer Gehaltserhöhung in Höhe von 10,2 Prozent führt und sich je nach Gehaltshöhe prozentuell nach oben einschleift. Insgesamt profitiert fast ein Drittel der Beschäftigten vom Mindestbetrag. Der Geltungstermin ist der 1. Jänner 2023.
Bessere Arbeitsbedingungen, Klarstellungen und redaktionelle Änderungen
FLEXIBILISIERUNGSZUSCHLAG (§ 15)
Der Flexibilisierungszuschlag soll in einem größeren Ausmaß als alle anderen Zulagen und Zuschläge erhöht werden. Die Erhöhung beträgt 20 %, die neuen Beträge lauten 25,85 bzw. 12,91 Euro..
Bessere Einstufungen
EINSTUFUNG VON FACHKRÄFTEN DER VOLLEN ERZIEHUNG (§ 28)
Sozialpädagogische Fachkräfte der Kinder- und Jugendhilfe im Bereich der Vollen Erziehung sind ab 1.1.2023 in VWG 8 einzureihen. Sozialpädagogische Fachkräfte der Kinder- und Jugendhilfe im Bereich der Unterstützung der Erziehung werden bei Vorliegen einer mindestens dreijährigen facheinschlägigen Tätigkeit in der Kinder- und Jugendhilfe ebenfalls künftig in Verwendungsgruppe 8 eingestuft. Liegt zu Beginn der Tätigkeit einer sozialpädagogischen Fachkraft der Kinder- und Jugendhilfe im Bereich der Unterstützung der Erziehung noch keine dreijährige facheinschlägige Erfahrung vor, so ist eine Einstufung in Verwendungsgruppe 7 zu wählen und bei Erreichen der erforderlichen Erfahrung eine Umreihung in Verwendungsgruppe 8 vorzunehmen.
Sowohl bei Umreihung als auch bei erstmaliger Umreihung aufgrund des Geltungsbeginnes der Bestimmung erfolgt die Anrechnung der im Betrieb verbrachten Zeiten in voller Höhe, Dienstzeiten vor dem aufrechten Arbeitsverhältnis sind gemäß § 32 SWÖ-KV anzurechnen. Eine freiwillige Mehranrechnung von Vordienstzeiten ist nicht zu berücksichtigen.
Fachpersonal zur Betreuung von Kinder- und Jugendwohngruppen ist nach wie vor in VWG 6 einzustufen. Diese Einstufung gilt aber nicht mehr für sozialpädagogische Fachkräfte in der Kinder- und Jugendhilfe in den Bereichen der Vollen Erziehung bzw. der Unterstützung der Erziehung. Zur Klarstellung wird diesbezüglich eine Fußnote eingefügt. Fachkräfte in UMF-Einrichtungen sind weiterhin als Fachkräfte in der Flüchtlingsbetreuung in VWG 7 einzureihen.
HAUSWIRTSCHAFTERINNEN/WIRTSCHAFTSHELFERINNEN (§ 28)
In Verwendungsgruppe 3 werden HauswirtschafterInnen/WirtschaftshelferInnen in Wohngruppen (bspw. im Behindertenbereich oder in Einrichtungen der Vollen Erziehung) ausgewiesen.
REGIONALKOORDINATORINNEN FÜR INTEGRATION (§ 28)
Die Verwendungsgruppe 8 wird mit Wirkungsbeginn 1.1.2024 um RegionalkoordinatorInnen für Integration ergänzt
Bessere Gehaltsentwicklung bei Ausbildung während des Dientstverhältnisses
LINEARE UMREIHUNG (§ 30 ABS 7)
Wird eine Ausbildung während des aufrechten Dienstverhältnisses abgeschlossen und dadurch eine höherwertige Tätigkeit vereinbart, so soll eine lineare Umreihung erfolgen. Die Regelung gilt für alle Umreihungen, die ab dem 1.1.2023 vorgenommen werden.
LEITUNGSZULAGE BEI LEITUNG EINER KINDERTAGESBETREUUNGEINRICHTUNG (§ 31 ABS 3)
Die Leitungszulage für die Leitung einer Kindertagesbetreuungseinrichtung gebührt ab 1.1.2023 für die Leitungstätigkeit, unabhängig vom Stundenausmaß. Wird die gleiche Leitungstätigkeit aber von zwei oder mehreren MitarbeiterInnen ausgeführt, gebührt jeweils nur der aliquote Anteil der Leitungszulage.
ANRECHNUNG VON VORDIENSTZEITEN (§ 32)
Die Anrechnung von nicht facheinschlägigen Vordienstzeiten wird ab 1.1.2023 von 8 Jahren auf 10 Jahre zu 50 % erhöht. Ab diesem Zeitpunkt sind auch Zeiten des Zivildienstes sowie des Freiwilligen Sozialen Jahres als Vordienstzeit zu berücksichtigen, wenn diese Zeiten in einem Betrieb des Gesundheits- oder Sozialbereiches absolviert wurden. Die Zeiten des Zivildienstes sowie des Freiwilligen Sozialen Jahres sind nach den Bestimmungen der Abs 1 und 2 des § 32 anzurechnen. Die gemeinsame Obergrenze von facheinschlägigen und nicht facheinschlägigen Vordienstzeiten bleibt bei 10 Jahren.
LEHRE MIT MATURA (§ 33)
Für die Prüfungsvorbereitung bei Absolvierung einer Lehre mit Matura wird ein Anspruch auf eine Bildungsfreistellung im Ausmaß von fünf Tagen pro Lehrjahr, maximal aber 10 Tage pro Lehrverhältnis, eingeführt.
Klarstellungen und redaktionelle Änderungen
ÜBERSTUNDEN – BERECHNUNGSGRUNDLAGE, ANZAHL ZULÄSSIGER ÜBERSTUNDEN (§ 10)
§ 10 Abs 4 wird gestrichen, weil dieser seit der AZG-Novelle obsolet ist.
Weiters sind Überstundenzuschläge (50 und 100%-Zuschlag) zukünftig auf Basis des Normallohnes zu berechnen.
WOCHENENDRUHE, WOCHENRUHE UND ERSATZRUHE (§ 14)
Klargestellt wird, dass die Verkürzung der Wochenruhe auf 48 Stunden für einen Dienst mit Nachtarbeit oder Nachtarbeitsbereitschaft gilt.
OFFENE JUGENDARBEIT – AUSNAHME VON WOCHENENDRUHE (§ 14)
In der Offenen Jugendarbeit kann mit Betriebsvereinbarung eine Ausnahme von der Wochenendruhe vereinbart werden, wenn gleichzeitig eine Zulage gewährt wird (Regelung in BV erforderlich).
DURCHRECHNUNGSZEITRAUM – SCHRIFTLICHE VEREINBARUNG UND ENTSTEHUNG VON ÜBERSTUNDEN
Die im letzten Jahr in § 7 (Durchrechnungszeitraum) eingefügten Klarstellungen, wonach es für den Durchrechnungszeitraum eine schriftliche Vereinbarung braucht und bei Überschreiten der täglichen oder wöchentlichen Normalarbeitszeit Überstunden vorliegen, soll auch in alle anderen Durchrechnungsbestimmungen übernommen werden.
Die Klarstellung der schriftlichen Vereinbarung ist überall dort erforderlich, wo eine Einzelvereinbarung ausreicht.
Diese Klarstellung betrifft folgende Regelungen: §§ 19, 22, 22a, 22b und 24.
SCHULVERANSTALTUNGEN IN DER SCHULASSISTENZ – ANWENDUNG § 22C (§ 22B)
Klargestellt wird, dass die Ferienregelung des § 22c auch für Schulveranstaltungen mit zumindest einer Übernachtung (zB. Lesenächte) Anwendung findet.
SONDERBESTIMMUNG VOLLE ERZIEHUNG (§ 24)
Neben der Klarstellung zum Durchrechnungszeitraum wird auch der Verweis auf § 14 korrigiert.
ÄNDERUNG DER DURCHSCHNITTSBERECHNUNG BEI SONDERZAHLUNGEN (§ 26)
Die Durchschnittsberechnung in Bezug auf Zulagen wird dergestalt geändert, dass der Betrieb wählen kann, ob der Durchschnitt der in den letzten drei Monaten inklusive Auszahlungs-/Fälligkeitsmonat oder exklusive Auszahlung/Fälligkeitsmonat bezahlten Zulagen herangezogen wird. Weiters wird klargestellt, dass bei einem unterschiedlichen Ausmaß an Arbeitszeit bzw Entgelt ebenfalls der Durchschnitt des Entgelts der letzten drei Monate inklusive Auszahlungs-/Fälligkeitsmonat zu Grunde zu legen ist. Der Betrieb kann aber festlegen, dass auch in Bezug auf die Arbeitszeit bzw das Entgelt der Durchschnitt der letzten drei Monate vor Auszahlungs-/Fälligkeitsmonat in die Sonderzahlungsberechnung einzubeziehen ist. Klargestellt wird, dass es immer dann zu einer Durchschnittsberechnung kommt, wenn spätestens im Monat der Auszahlung bzw der Fälligkeit ein geändertes Ausmaß an Arbeitszeit bzw Entgelt vorliegt.
DIENSTVERHINDERUNG – KLARSTELLUNG (§ 27)
In § 27 wird ein Verweis aufgenommen, dass Adoptiveltern und Pflegeeltern leiblichen Eltern gleichgestellt sind.
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