Geistliche Krankenanstalten K (PKK) / Rahmen
KOLLEKTIVVERTRAG
abgeschlossen zwischen den geistlichen Krankenanstalten Kärntens:
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1.
Allg. öffentl. Krankenhaus des Deutschen Ordens, St. Mariens zu Jerusalem (Deutscher Orden), Provinz Österreich, Commende Friesach
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2.
Allg. öffentl. Krankenhaus der Barmherzigen Brüder in St. Veit a. d. Glan
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3.
Allg. öffentl. Krankenhaus der Elisabethinen in Klagenfurt
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4.
Sanatorium "Maria Hilf" der Kongregation der Barmherzigen Schwestern vom Heiligen Kreuz Graz in Klagenfurt, Radetzkystr. 35
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5.
Öffentl. Krankenhaus im Evangelischen Diakoniewerk Waiern, Feldkirchen
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6.
Sonderkrankenhaus De La Tour der evang. Stiftung in Treffen
vertreten durch das Bischöfliche Ordinariat in Klagenfurt, Mariannengasse 2, einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Handel, Transport, Verkehr, 1010 Wien, Teinfaltstraße 7, andererseits.
1. TEIL - ARBEITSRECHTLICHE BESTIMMUNGEN
§ 1 GELTUNGSBEREICH:
Dieser Kollektivvertrag gilt:
a)
räumlich und betrieblich:
für die oben bezeichneten geistlichen Krankenanstalten Kärntens;
b)
persönlich:
für alle in obigen Anstalten beschäftigten Angestellten beiderlei Geschlechtes im Sinne des Angestelltengesetzes vom 11. Mai 1921, BGBl. Nr. 292, und die Arbeiter beiderlei Geschlechtes, im folgenden kurz Dienstnehmer genannt. Ausgenommen von diesem Vertrag sind die Ärzte und Psychologen.
§ 2 ANSTELLUNG:
1.
Die Aufnahme aller Dienstnehmer erfolgt durch die Anstaltsleitung nach Anhörung des Betriebsrates.
2.
a)
Die Anstellung der Angestellten erfolgt auf Grund der Bestimmungen des Angestelltengesetzes vom 11. Mai 1921, BGBl. Nr. 292.
b)
Eine Anstellung der Dienstnehmer auf Probe kann jedoch höchstens auf die Dauer eines Kalendermonates erfolgen und kann während dieser Zeit von jedem Vertragsteil jederzeit gelöst werden.
3.
Dem Dienstnehmer ist längstens nach dem Probemonat schriftlich mitzuteilen, daß der gegenständliche Kollektivvertrag auf sein Dienstverhältnis Anwendung findet, für welche Beschäftigungsart er aufgenommen, in welches Entlohnungsschema und in welche Entlohnungsstufe er eingereiht wird.
4.
Alle Dienstnehmer sind unter Mitwirkung des Betriebsrates nach ihrem Aufgabenkreis und ihrer bereits zurückgelegten Dienstzeit in die entsprechende Entlohnungsgruppe, sowie Entlohnungsstufe einzureihen.
5.
Der Dienstnehmer ist verpflichtet, alle Personenstands- und Adreßänderungen, sowie alle Tatsachen, die für den Anfall und die Einstellung von Zulagen, Familienbeihilfen, des Pendlerpauschales etc. oder für sonstige Belange des Dienstverhältnisses von Bedeutung sind, binnen eines Monates nach Eintritt der Tatsache der Anstaltsleitung unter Vorlage der entsprechenden Belege zu melden.
Aus verabsäumten Meldungen oder der Nichtbeibringung von Unterlagen resultierende Nachteile gehen zu Lasten des Dienstnehmers.
6.
Dem Dienstnehmer kann bei gegebener Notwendigkeit gegen Entgelt eine Dienstwohnung zur Verfügung gestellt werden. Eine solche Wohnungszuweisung kann jederzeit widerrufen werden und begründet kein Mietverhältnis.
7.
Der Dienstnehmer ist gegen jeden zur Verschwiegenheit über alle ihm in Ausübung seines Dienstes oder innerhalb des Krankenhauses bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse des Dienstes oder dritter Personen geboten ist. Er ist insbesondere zur Verschwiegenheit über die Tatsache der Einweisung eines Patienten ins Krankenhaus, über Diagnose, Krankengeschichte und Behandlung der Patienten verpflichtet.
8.
Hat der Dienstnehmer im Zusammenhang mit seiner Dienstleistung vorsätzlich oder grob fahrlässig dem Dienstgeber oder einem Dritten einen Schaden zugefügt, so kann der Dienstgeber, nach den Bestimmungen des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes von ihm Rückersatz fordern.
§ 3 VORDIENSTZEITEN:
1.
Bei Eintritt in das Dienstverhältnis wird die Zeit einer nach dem Krankenpflegegesetz BGBl. Nr. 102/1961, in der geltenden Fassung oder der Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung (Unterrichtsordnung) BGBl. Nr. 20/1929 und BGBl. Nr. 414/1937 in der jeweils geltenden Fassung vorgeschriebenen und zurückgelegten Ausbildung für das diplomierte Krankenpflegepersonal, Kinderkranken- und Säuglingspflegepersonal, psychiatrisches Pflegepersonal, medizinisch-technische Personal sowie für die Hebammen zur Gänze für die Vorrückung in höhere Bezüge angerechnet, soweit sie beim diplomierten Krankenpflegepersonal, Kinderkranken- und Säuglingspflegepersonal, sowie dem med.-techn. Personal nach Vollendung des 17. Lebensjahres, beim übrigen angeführten Personal nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurde.
Eine solche Anrechnung erfolgt analog für derartige Dienstnehmer, die ihre dementsprechende Ausbildung im Ausland zurücklegten, dies jedoch erst ab dem Folgemonat der rechtskräftigen Anerkennung dieser Ausbildung durch die zuständigen österreichischen Behörden.
2.
Den Angestellten und den Arbeitern mit bei Eintritt in das Dienstverhältnis abgeschlossener Berufsausbildung werden für die Einreihung in die Entlohnungsstufe frühere Dienstzeiten bis zu einem Höchstausmaß von fünf Jahren angerechnet, soferne die früheren Dienstzeiten mindestens sechs Monate innerhalb eines Jahres gedauert haben und im Inland zugebracht wurden.
§ 4 ARBEITSZEIT:
1.
Die Normalarbeitszeit beträgt für alle Dienstnehmer 40 Stunden in der Woche, doch muß eine 36-stündige ununterbrochene Freizeit gesichert sein.
Arbeitsbeginn und Arbeitsende kann im Einvernehmen mit dem Betriebsrat auch derart vereinbart werden, daß durch die Mehrarbeit an bestimmten Tagen ein Tag dienstfrei bleibt.
Die mindestens halbstündige Pause wird in die Dienstzeit nicht eingerechnet.
2.
Die Dienstpläne werden grundsätzlich vierzehn Tage im voraus erstellt. Spätere notwendige Änderungen sind möglich.
3.
Die Arbeitszeit der Dienstnehmer im Röntgen- und Labordienst darf 38 Stunden wöchentlich nicht überschreiten.
4.
Im Bedarfsfalle kann auf Anordnung der Anstaltsleitung die wöchentliche Arbeitszeit von 38 bzw. 40 Stunden, in dringenden und zur Aufrechterhaltung des Betriebes unumgänglich notwendigen Fällen, um weitere 20 Stunden verlängert werden.
Bei einer Mehrdienstleistung ab der 39. bzw. 41. Stunde pro Woche erfolgt entweder eine Abrechnung im Rahmen der Durchrechnung der Arbeitszeit gemäß Abs. 5 oder, wenn die Arbeitszeit nicht durchzurechnen ist, eine Vergütung gemäß § 5 Überstunden.
Der Dienstgeber hat Sorge zu tragen, daß die Bestimmungen des Arbeitsruhegesetzes eingehalten werden.
5.
a)
Die Arbeitszeit ist für alle Dienstnehmer (mit den in lit d genannten Ausnahmen) auf einen Durchrechnungszeitraum von jeweils einem Monat zu verteilen. Es darf jedoch die wöchentliche Arbeitszeit einschließlich jenes Anteiles der Bereitschaftsdienstzeiten, der dem jeweiligen Durchschnittssatz gemäß § 13 Abs. 3 dieses Vertrages entspricht, 60 Stunden nicht überschreiten.
b)
Bei der Durchrechnung sind die außerhalb der Bereitschaftsdienstzeiten geleisteten Arbeitsstunden und jener Anteil der Bereitschaftsdienstzeiten, der dem jeweiligen Durchschnittssatz gemäß § 13 Abs. 3 dieses Vertrages entspricht, zusammenzurechnen. Soweit dadurch die zusammengerechnete Normalarbeitszeit des betreffenden einmonatigen Durchrechnungszeitraumes überschritten wird, sind die Mehrstunden gemäß § 5 dieses Vertrages als Überstunden zu entlohnen.
c)
Die Normalarbeitszeit des jeweiligen einmonatigen Durchrechnungszeitraumes wird derart ermittelt, daß je acht Stunden (bzw. 7,6 Stunden für Dienstnehmer im Sinn des Abs. 3) für die Wochentage von Monat bis Freitag, die im Durchrechnungszeitraum liegen, angesetzt und zusammengerechnet werden.
d)
Ausgenommen von der Durchrechnung der Arbeitszeit gemäß lit a bis c sind
aa)
das Verwaltungspersonal, auf das das Entlohnungsschema I des 2. Teiles dieses Vertrages anwendbar ist,
bb)
das in der Wäscherei beschäftigte Personal und
ac)
die Hausarbeiter mit handwerklicher Tätigkeit.
Diese Ausnahmebestimmung erfaßt jedoch nicht die in der Rezeption, in der Aufnahme oder an der Pforte und die in der Küche beschäftigten Dienstnehmer; deren Arbeitszeit wird daher durchgerechnet.
Durch Betriebs- oder Einzelvereinbarung kann das in lit aa bis ac genannte Personal in die Durchrechnung der Arbeitszeit gemäß lit a bis c einbezogen werden.
6.
Gemäß § 20 ARG wird vereinbart, daß die wöchentliche Ruhezeit in einzelnen Wochen 36 Stunden unterschreiten oder ganz unterbleiben darf, wenn im Zeitraum von vier Wochen eine durchschnittliche Ruhezeit von 36 Stunden erreicht wird. Zur Berechnung dürfen nur mindestens 24-stündige Ruhezeiten herangezogen werden. Die Lage der Ersatzruhe kann abweichend von § 6 ARG festgelegt werden. In Ausnahmefällen kann zur Aufrechterhaltung des Anstaltsbetriebes eine finanzielle Abgeltung der Ersatzruhe vorgesehen werden.
7.
Die an gesetzlichen Feiertagen geleistete Arbeitszeit kann im Einvernehmen mit dem Dienstnehmer durch Zeitausgleich abgegolten werden.
§ 5 ÜBERSTUNDEN:
1.
Im Sinne eines geregelten Betriebes müssen Überstunden in notwendigen und dringenden Fällen geleistet werden. Die Anordnung von Überstunden erfolgt durch die Anstaltsleitung nach Anhörung des Betriebsrates. Solchen Anordnungen ist Folge zu leisten.
2.
Die Überstunden der Dienstnehmer dürfen bis zu zwanzig Stunden wöchentlich betragen (§ 19 Abs. 1 und 2 AZG).
3.
Die Vergütung der Überstunden erfolgt gemäß nachstehenden Bestimmungen:
Überstunden an einem Werktag werden mit einem 50%igen Zuschlag auf das auf die Normalstunde entfallende Entgelt, das ist 1/173stel des Monatsbezuges, pro Stunde vergütet. Dieser Zuschlag erhöht sich auf 100%, wenn die geleisteten Überstunden in die Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr fallen, wenn sie an einem gesetzlichen Feiertag oder an einem Sonntag geleistet werden. Dieser Zuschlag entfällt, wenn für die Arbeitszeit an einem Sonn- oder Feiertag ein bezahlter freier Ruhetag gewährt wird. Überstunden können im beiderseitigen Einvernehmen zwischen Anstaltsleitung und Dienstnehmer auch in Freizeit abgegolten werden, jedoch nur mit dem betreffenden perzentuellen Zuschlag.
§ 6 ANSPRUCH BEI DIENSTVERHINDERUNG DER ANGESTELLTEN:
1.
Der Anspruch auf Entgelt bei Dienstverhinderung (Krankheit, Arbeitsunfall, Berufskrankheit, ...) der Angestellten regelt sich nach den Bestimmungen des Angestelltengesetzes in der jeweils geltenden Fassung.
2.
Infolge einer durch Infektion bei der Arbeitstätigkeit im Betrieb entstandenen Erkrankung erhöht sich der Anspruch auf das Doppelte des im Angestelltengesetz bestimmten Zeitausmaßes.
§ 7 ANSPRUCH BEI DIENSTVERHINDERUNG DER ARBEITER:
Bei kassenärztlich nachgewiesener Erkrankung (Arbeitsunfall) der Arbeiter treten die Bestimmungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes in Kraft.
Darüberhinaus erhalten die Arbeiter nach Ausschöpfung des Vollanspruches nach dem EFZG folgendes Krankenentgelt:
1.
Dauer des Arbeitsverhältnisses: |
Anspruch bis zu: |
14 Tage bis 5 Jahre |
2 Wochen 49% |
5 Jahre bis 15 Jahre |
4 Wochen 49% |
über 15 Jahre |
6 Wochen 49% |
2.
Infolge eines weder vorsätzlich noch grob fahrlässig selbst verschuldeten Arbeitsunfalles oder infolge einer Infektion durch die Arbeitstätigkeit im Betrieb einschließlich Tbc erhöht sich der im Abs. 1 angeführte Entgeltanspruch auf das Doppelte des dort erwähnten Zeitausmaßes.
3.
Das im § 7 Abs. 1 angeführte Entgelt gebührt einmal innerhalb eines Dienstjahres.
Wird das unter Abs. 1 angeführte Entgelt bei der ersten Erkrankung nicht ausgeschöpft und ist der Arbeiter ein zweites Mal innerhalb eines Dienstjahres durch Krankheit dienstverhindert, so hat er Anspruch auf den restlichen Teil des Entgeltes nach Absatz 1.
4.
Tritt die Dienstverhinderung erst nach erfolgter Kündigung ein oder endet das Dienstverhältnis durch Entlassung aus wichtigem Grund oder durch unbegründeten vorzeitigen Austritt, so endet der im Abs. 1 und 2 zugesicherte Entgeltanspruch mit dem Tage der Auflösung des Dienstverhältnisses. Ansonsten besteht der Anspruch auf dieses Entgelt auch nach der Auflösung des Dienstverhältnisses, soferne das Entgelt nach Abs. 1 und 2 erschöpft ist.
§ 8 SONDERFREIZEIT (Angestellte und Arbeiter):
Gegen Nachweis der Notwendigkeit wird den Dienstnehmern mit mindestens einmonatiger Dienstzeit in nachfolgend angeführten Fällen bezahlte Freizeit gewährt, insbesondere
bei eigener Eheschließung |
2 Arbeitstage |
bei Wohnungwechsel, so eigener Haushalt besteht |
2 Arbeitstage |
bei Tod des Ehegatten oder der Kinder |
3 Arbeitstage |
anläßlich der Niederkunft der Ehegattin |
1 Arbeitstag |
anläßlich des Todes der Eltern oder Schwiegereltern |
1 Arbeitstag |
zur Teilnahme an der Beerdigung der vorgenannten Angehörigen, sowie der Geschwister oder Großeltern |
1 Arbeitstag |
Diese Tage sind an das Ereignis gebunden, ausgenommen bei Niederkunft, innerhalb von 8 Tagen.
§ 9 URLAUBSBESTIMMUNGEN (Angestellte und Arbeiter):
1.
Allen Dienstnehmern gebührt in jedem Dienstjahr ein Erholungsurlaub. Das jeweilige Urlaubsausmaß richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes betreffend die Vereinheitlichung des Urlaubsrechtes und die Einführung einer Pflegefreistellung BGBl. Nr. 390 vom 7.7.1976 in der jeweils geltenden Fassung, derzeit in folgendem Ausmaß:
Bis zu einer Dienstzeit von
25 Jahren |
30 Werktage |
ab 25 Jahren |
36 Werktage |
Für die Anrechnung von Vordienstzeiten gelten ebenfalls die Bestimmungen des Urlaubsgesetzes BGBl. Nr. 390 vom 7.7.1976.
2.
a)
Dem Pflegepersonal ist, soweit nicht gesonderte Bestimmungen bestehen, ein Zusatzurlaub von 4 Werktagen in jedem Dienstjahr zu gewähren.
b)
Dienstnehmer im Röntgen-, Labordienst, in Infektionsabteilungen und Tbc-Abteilungen erhalten für diesen Dienst einen Zusatzurlaub von 7 Werktagen in jedem Dienstjahr.
c)
Die Zusatzurlaube nach lit a oder lit b gebühren den dort jeweils genannten Dienstnehmern, sofern sie zu den Entlohnungsgruppen k 2a bis 3c und 6a bis 6c gehören.
3.
Schwerkriegsbeschädigten, Zivilinvaliden, Inhabern der Amtsbescheinigung § 4 OFG bzw. nach dem Heeresversorgungsgesetz, wird ein Zusatzurlaub bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens
30 v. H. |
2 Werktage |
40 v. H. |
4 Werktage |
50 v. H. |
5 Werktage |
60 v. H. |
6 Werktage |
innerhalb eines Dienstjahres gewährt. Die oben angeführten Bescheinigungen sind vom Dienstnehmer unaufgefordert vorzulegen.
4.
Bei der Berechnung des Urlaubsentgeltes sind regelmäßig geleistete Überstunden anteilsmäßig zu berücksichtigen.
§ 10 SONDERZAHLUNGEN (Angestellte und Arbeiter):
1.
Den Dienstnehmern, auf die das Entlohnungsschema k Anwendung findet, gebühren jährlich ein Urlaubsgeld und eine Weihnachtsremuneration in der Höhe des monatlichen Grundbezuges zuzüglich der für den Monat der Auszahlung zustehenden Haushaltszulage.
2.
Allen anderen Dienstnehmern gebühren jährlich ein Urlaubsgeld und eine Weihnachtsremuneration in der Höhe des monatlichen Grundbezuges zuzüglich der Haushaltszulage, der Verwaltungsdienstzulage und der Personalzulage, welche ihnen für den Monat der Auszahlung zustehen.
3.
Bei einer Dienstzeit von weniger als einem Jahr gebührt der aliquote Teil, ebenso bei vorzeitigem Austritt und bei Entlassung der Angestellten nach § 27 des Angestelltengesetzes und bei Ausscheiden bzw. Entlassung der Arbeiter nach § 82 der Gewerbeordnung.
4.
Das Urlaubsgeld ist den Dienstnehmern bis spätestens 30.6. des laufenden Jahres und das Weihnachtsgeld spätestens am 30.11. des laufenden Jahres zur Auszahlung zu bringen.
§ 11 DIENSTJUBILÄUM (Angestellte und Arbeiter):
Nach 25 Jahren Dienstzeit im gleichen Betrieb gebührt allen Dienstnehmern als Anerkennung ein Monatsgrundbezug. Nach 30 Jahren Dienstzeit im gleichen Betrieb gebühren allen Dienstnehmern als Anerkennung zwei Monatsgrundbezüge.
Der Jubilar wird an seinem Ehrentag vom Dienst freigestellt.
§ 12 LÖSUNG DES DIENSTVERHÄLTNIS - ABFERTIGUNG:
1.
Für die Lösung des Dienstverhältnisses der Angestellten finden die Bestimmungen des Angestelltengesetzes vom 11. Mai 1921, BGBl. Nr. 292, Anwendung.
2.
Für die Lösung des Dienstverhältnisses der Arbeiter gelten folgende Bestimmungen:
a)
im ersten Monat, siehe § 2 Abs. 2 lit. b dieses Vertrages;
b)
Redaktionelle Anmerkungen
Gemeinsamer Hinweis der Kollektivvertragsparteien (Stand 01.10.2021):Mit Inkrafttreten des § 1159 ABGB idF BGBl I 153/2017 am 01.10.2021 und der darin vorgesehenen Angleichung der Kündigungsbestimmungen von ArbeiterInnen und Angestellten treten die in diesem Kollektivvertrag vorgesehenen Regelungen zur Kündigungsfrist außer Kraft. Die einzuhaltenden Kündigungsfristen für ArbeiterInnen und ArbeitgeberInnen richten sich ab diesem Zeitpunkt ausschließlich nach den Fristen des § 1159 ABGB. Die Kündigungstermine laut Kollektivvertrag oder Dienstvertrag bleiben aufrecht.
nach dem ersten Monat der Dienstzeit einvernehmlich jederzeit, bei einseitiger Lösung bedarf es beiderseits nachstehender Kündigungsfristen:
Bis zum vollendeten
1. Dienstjahr |
1 Woche |
5. Dienstjahr |
2 Wochen |
15. Dienstjahr |
5 Wochen |
25. Dienstjahr |
6 Wochen |
bei mehr als 25 Dienstjahren |
12 Wochen. |
c)
Die Kündigung ist für beide Teile nur zum 15. oder letzten Tag eines jeden Monats zulässig und muß schriftlich erfolgen. Während der Kündigungsfrist oder bei einvernehmlicher Lösung bleiben alle Ansprüche aus dem Dienstvertrag gewahrt.
Während der Kündigungsfrist sind dem Arbeiter auf sein Verlangen wöchentlich 8 Arbeitsstunden zum Aufsuchen eines neuen Dienstpostens, ohne Schmälerung des Entgelts, freizugeben.
3.
Die Abfertigung gebührt gemäß § 23 des Angestelltengesetzes bzw. nach dem Arbeiterabfertigungsgesetz 1979, BGBl. 1979/107.
4.
Den Angestellten und den Arbeitern gebührt die Abfertigung im gesetzlichen Ausmaß auch dann, wenn sie selbst kündigen, aber nur in folgenden Fällen:
a)
bei Zuerkennung einer Pension nach den Bestimmungen des ASVG.
b)
bei Austritt nach § 26 Angestelltengesetz bzw. § 82a Gewerbeordnung,
c)
bei weiblichen Dienstnehmern mit mindestens fünf Jahren Dienstzeit im Betrieb, wenn sie spätestens drei Monate vor Ende des Karenzurlaubes nach dem MSchG das Dienstverhältnis auf eigenen Wunsch lösen.
5.
Jene Dienstnehmer, die vom Arbeiterdienstverhältnis in das Angestelltendienstverhältnis übernommen wurden und beim selben Dienstgeber beschäftigt sind, erhalten für die Berechnung der Abfertigung die volle im Betrieb verbrachte Dienstzeit angerechnet.
§ 13 DIENSTLEISTUNGEN:
1.
An gesetzlichen Feiertagen geleistete Arbeit ist nach den gesetzlichen Bestimmungen in Verbindung mit den Bestimmungen dieses Vertrages zu entlohnen.
2.
Als im Nachtdienst verbracht gilt jene Dienstzeit, während welcher der Dienstnehmer den ihm zugewiesenen Arbeitsplatz während der festgelegten Arbeitszeit nicht verlassen darf und es ihm auch nicht gestattet ist, sich zur Ruhe zu begeben. Für die in die Nachtzeit, das ist die Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr, fallende Dienstleistung gebührt eine Nachtdienstzulage.
3.
Als in Bereitschaftsdienst verbracht gilt jene Dienstzeit, während welcher sich der Dienstnehmer innerhalb eines im Anstaltsbereich gelegenen Wohnraumes, sofern dies nicht möglich ist, in einem ihm zugewiesenen Aufenthaltsraum aufzuhalten hat.
Den Dienstnehmern, die sich auf Anordnung der Anstaltsleitung neben ihrer regelmäßigen Arbeitszeit für eine Dienstleistung bereithalten, gebührt für diesen Bereitschaftsdienst und die während des Bereitschaftsdienstes zu erbringenden Arbeitsleistungen eine Entlohnung gemäß den nachstehenden Bestimmungen:
a)
Während Beobachtungszeiträumen in der Dauer von mindestens sechs Monaten und höchstens einem Jahr ist durch Arbeitszeitaufzeichnungen die durchschnittliche Inanspruchnahme der Dienstnehmer mit tatsächlichen Arbeitsleistungen während der Bereitschaftsdienste zu ermitteln. Nach Ablauf des jeweiligen Beobachtungszeitraumes sind die sich daraus für die einzelnen Abteilungen und Bereiche der Anstalten ergebenden Durchschnittssätze an tatsächlicher Arbeitsleistung (im folgenden kurz Durchschnittssätze genannt) der Entlohnung der Bereitschaftsdienste zugrundezulegen. Und zwar bilden die Durchschnittssätze jenen Prozentsatz des Normalstundenlohnes, mit dem die Bereitschaftsdienste zu entlohnen sind. Mit dieser Entlohnung sind die tatsächlichen Arbeitsleistungen während der Bereitschaftsdienste ungeachtet ihres wirklichen Umfangs mitabgegolten. Hat daher zum Beispiel der Durchschnittssatz eine Höhe von 60%, so beträgt die Entlohnung für den Bereitschaftsdienst und alle darin erbrachten tatsächlichen Arbeitsleistungen ungeachtet deren wirklichen Umfangs 60% der Normalstundenentlohnung.
b)
Die Beobachtungszeiträume werden hinsichtlich ihrer konkreten Dauer (im Rahmen von sechs Monaten bis zu einem Jahr) und ihrer zeitlichen Lage für die einzelnen Abteilungen und Bereiche der Anstalt durch Betriebsvereinbarung oder Einzelvereinbarung festgelegt. Mangels einer Betriebsvereinbarung bzw. Einzelvereinbarung gilt ein einjähriger Beobachtungszeitraum beginnend mit 1.1.1994 als festgelegt. Die sich daraus für die einzelnen Abteilungen und Bereiche ergebenden Durchschnittssätze gelten dann jeweils einheitlich für die auf der betreffenden Abteilungen oder im betreffenden Bereich beschäftigten Dienstnehmer.
c)
Nach Ablauf der Beobachtungszeiträume können unmittelbar anschließend oder in späterer Folge durch Betriebsvereinbarung oder Einzelvereinbarung weitere Beobachtungszeiträume festgelegt und so neue Durchschnittssätze ermittelt werden. Mangels einer Betriebsvereinbarung bzw. Einzelvereinbarung gelten spätestens zwei Jahre nach Ablauf der vorhergehenden Beobachtungszeiträume neue einjährige Beobachtungszeiträume als festgelegt, auf Grund derer neue Durchschnittssätze ermittelt werden.
d)
Die vorgenannten Einzelvereinbarungen sind nur in jenen Anstalten zulässig, in denen keine Betriebsratskörperschaften bestehen.
e)
Bis zum Ablauf der ersten Beobachtungszeiträume gilt für die Bereiche Ambulanz, Röntgen, Unfallambulanz und Labor ein Durchschnittssatz von 66,67% und für den OP-Bereich ein Durchschnittssatz von 50% bzw. der bisher tatsächlich angerechnete Prozentsatz.
f)
Für die Bereitschaftsdienste gebührt weiters die Bereitschaftsdienstzulage.
§ 14 DIENSTKLEIDUNG UND REINIGUNG:
Den Angestellten werden Arbeitsmäntel zur Verfügung gestellt, deren jeweilige Reinigung kostenlos erfolgt und die Eigentum der Anstalt bleiben.
Dem Pflegepersonal werden Dienstkleider und Schürzen zur Verfügung gestellt. Für Wechsel und Reinigung sorgt die Anstaltsleitung.
Den Arbeitern wird jährlich eine Arbeitskleidung, in den Wäschereien und Stallungen werden den Beschäftigten, soferne sie nicht der Kärntner Landarbeiterordnung unterliegen, außerdem Gummistiefel, zur Verfügung gestellt.
Die Arbeitskleidung bleibt Eigentum der Anstaltsleitung, und es wird äußerste Schonung derselben zur Pflicht gemacht. Badeeinrichtungen, Handtuch und Seife stehen den Dienstnehmern kostenlos zur Verfügung.
§ 15 VERFALL VON ANSPRÜCHEN:
Sämtliche aus dem Dienstverhältnis entstandenen gegenseitigen Ansprüche müssen bei sonstigem Verfall innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden.
Als Fälligkeitstermin gilt der Auszahlungstag jener Gehaltsperiode, in welcher der Anspruch entstanden ist. Bei rechtzeitiger Geltendmachung bleibt die gesetzliche dreijährige Verjährungsfrist gewahrt.
§ 16 GELTUNGSBEGINN UND GELTUNGSDAUER:
1.
Dieser Vertrag gliedert sich in fünf Teile:
1. Teil: |
Arbeitsrechtliche Bestimmungen |
2. Teil: |
Lohnordnung zu Entlohnungsschema I und II: |
Lohntafeln |
Gruppeneinteilung zum Entlohnungsschema I - Angestellte |
Gruppeneinteilung zum Entlohnungsschema II - Arbeiter |
3. Teil: |
Zulagenordnung für Dienstnehmer der Entlohnungsschema I und II |
4. Teil: |
Lohnordnung zum Entlohnungsschema k: |
Lohntafeln |
Gruppeneinteilung zum Entlohnungsschema k |
5. Teil: |
Zulagenordnung für Dienstnehmer des Entlohnungsschemas k |
2.
Dieser Kollektivvertrag ersetzt den bisher geltenden Kollektivvertrag vom 29.11.1989, der daher aufgehoben wird, und hat folgenden Geltungsbeginn:
a)
Der 1. Teil, der 2. Teil und der 3. Teil dieses Vertrages treten mit 1.1.1993 in Kraft.
b)
Der 4. Teil und der 5. Teil dieses Vertrages treten mit nachstehenden Terminen in Kraft, und gleichzeitig treten für die angeführten Dienstnehmer der 2. Teil und der 3. Teil dieses Vertrages außer Kraft:
für das Pflegepersonal (Entlohnungsgruppen k 2a bis 3c und 6a bis 6c) am 1.1.1993;
für das Personal der Entlohnungsgruppe k 4a bis 4b am 1.7.1993;
für das Betriebspersonal (Entlohnungsgruppen k 5a bis 5c und 7 bis 9c) am 1.7.1993. Für die vorstehend nicht angeführten Dienstnehmer der Entlohnungsschema I und II bleiben daher der 2. Teil und der 3. Teil dieses Vertrages über die genannten Termine hinaus in Kraft.
3.
Der 2. und 3. Teil des Kollektivvertrages unterliegen hinsichtlich der Höhe der Bezüge und der Zulagen der Automatik analog dem Vertragsbedienstetengesetzes 1948 BGBl. Nr. 86, in der jeweils geltenden Fassung.
4.
Der 4. Teil des Kollektivvertrages unterliegt hinsichtlich der Höhe der Bezüge der Automatik analog dem Kärntner Vertragsbedienstetengesetz, LGBl. Nr. 19 /1988, in der jeweils geltenden Fassung.
5.
Die Automatik nach Abs. 3 und Abs. 4 endet, sobald sich die Rechtsverhältnisse zwischen dem Rechtsträger (oder den Rechtsträgern) der Kärntner Landeskrankenanstalten und seinen (ihren) in den Landeskrankenanstalten beschäftigten Bediensteten - gleich wie und in welchem Umfang - ändern, und zwar gegenüber der bei Abschluß dieses Kollektivvertrages geltenden Rechts- und Vertragslage. Das gilt auch dann, wenn die Änderung der Rechtsverhältnisse nur einen Teil der vorgenannten Bediensteten betreffen sollte.
6.
Dieser Kollektivvertrag behält seine Wirksamkeit auf unbestimmte Zeit. Er ist durch beide Vetragsteile mittels eingeschriebenen Briefes vierteljährlich zum Quartal kündbar.
§ 17 SCHLICHTUNG VON STREITIGKEITEN:
Sollten sich über die Anwendung oder Auslegung dieses Kollektivvertrages Differenzen oder Streitigkeiten ergeben, so sind diese vor einer Schiedskommission auszutragen, welche sich aus je drei Vertretern der vertragschließenden Parteien zusammensetzt. Der Vorsitzende wird jeweils ausgelost. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt.
§ 18 ENTLOHNUNGSHÖHE
Die Entlohnung der Dienstnehmer richtet sich nach dem jeweils anwendbaren Entlohnungsschema (2. bis 5. Teil dieses Vertrages).
§ 19 SCHLUSSBESTIMMUNGEN:
1.
Soweit dieser Kollektivvertrag anderslautende Regelungen trifft, werden zum Zeitpunkt seiner Unterfertigung bestehende Sondervereinbarungen ausgeschlossen und hiemit aufgehoben. Ausgenommen hievon bleiben bestehende Überzahlungen der bisherigen kollektivvertraglichen Löhne und Gehälter; auf derartige Überzahlungen sind die Lohn- und Gehaltserhöhungen, die sich durch den gegenständlichen Kollektivvertrag ergeben, jedoch anzurechnen.
2.
In diesem Kollektivvertrag nicht geregelte Belange fallen unter die Bestimmungen der jeweils hiefür geltenden Gesetze und Verordnungen bzw. können nach den Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes §§ 29 und 97 in den einzelnen Betrieben mittels Betriebsvereinbarung geregelt werden, ausgenommen Kollektivvertragsverhandlungen.
2. TEIL LOHNORDNUNG ZU ENTLOHNUNGSSCHEMA I UND II
LOHNTAFELN ENTLOHNUNGSSCHEMA I UND II
Entlohnungsschema I (Angestellte)
Monatsentgelte ab 1. Jänner 1993
Entlohnungs- stufe |
Entlohnungsgruppe |
a |
b |
c |
d |
e |
|
Schilling |
1 |
19.010 |
14.737 |
12.875 |
12.278 |
11.680 |
2 |
19.502 |
15.133 |
13.217 |
12.543 |
11.830 |
3 |
19.995 |
15.529 |
13.558 |
12.808 |
11.979 |
4 |
20.490 |
15.930 |
13.899 |
13.075 |
12.129 |
5 |
20.983 |
16.354 |
14.240 |
13.338 |
12.278 |
6 |
21.477 |
16.787 |
14.581 |
13.603 |
12.429 |
7 |
22.316 |
17.239 |
14.923 |
13.868 |
12.578 |
8 |
23.163 |
17.688 |
15.265 |
14.132 |
12.728 |
9 |
24.006 |
18.323 |
15.605 |
14.398 |
12.876 |
10 |
24.846 |
18.962 |
15.950 |
14.663 |
13.029 |
11 |
25.688 |
19.802 |
16.313 |
14.928 |
13.177 |
12 |
26.526 |
20.646 |
16.684 |
15.191 |
13.328 |
13 |
27.369 |
21.486 |
17.067 |
15.456 |
13.475 |
14 |
28.212 |
22.324 |
17.454 |
15.723 |
13.625 |
15 |
29.052 |
23.166 |
17.844 |
15.993 |
13.776 |
16 |
30.152 |
24.008 |
18.232 |
16.273 |
13.925 |
17 |
31.249 |
24.854 |
18.622 |
16.561 |
14.075 |
18 |
32.348 |
25.693 |
19.010 |
16.851 |
14.225 |
19 |
33.448 |
26.538 |
19.397 |
17.156 |
14.374 |
20 |
34.550 |
27.377 |
19.786 |
17.454 |
14.525 |
21 |
— |
— |
20.174 |
17.759 |
14.674 |
Entlohnungsschema II (Arbeiter)
Monatsentgelte ab 1. Jänner 1993
Entlohnungs-
|
Entlohnungsgruppe |
stufe |
p1 |
p2 |
p3 |
p4 |
p5 |
|
Schilling |
1 |
12.950 |
12.649 |
12.349 |
12.047 |
11.745 |
2 |
13.294 |
12.946 |
12.615 |
12.255 |
11.898 |
3 |
13.639 |
13.241 |
12.880 |
12.464 |
12.048 |
4 |
13.982 |
13.536 |
13.148 |
12.673 |
12.202 |
5 |
14.328 |
13.830 |
13.415 |
12.880 |
12.351 |
6 |
14.669 |
14.126 |
13.682 |
13.088 |
12.501 |
7 |
15.017 |
14.421 |
13.945 |
13.299 |
12.652 |
8 |
15.360 |
14.713 |
14.213 |
13.507 |
12.805 |
9 |
15.704 |
15.009 |
14.479 |
13.714 |
12.954 |
10 |
16.054 |
15.307 |
14.746 |
13.925 |
13.105 |
11 |
16.424 |
15.602 |
15.013 |
14.134 |
13.257 |
12 |
16.798 |
15.898 |
15.279 |
14.343 |
13.411 |
13 |
17.190 |
16.208 |
15.544 |
14.551 |
13.560 |
14 |
17.584 |
16.531 |
15.812 |
14.759 |
13.710 |
15 |
17.974 |
16.851 |
16.086 |
14.970 |
13.864 |
16 |
18.369 |
17.187 |
16.370 |
15.178 |
14.012 |
17 |
18.758 |
17.525 |
16.662 |
15.388 |
14.165 |
18 |
19.148 |
17.858 |
16.958 |
15.596 |
14.315 |
19 |
19.542 |
18.195 |
17.264 |
15.805 |
14.467 |
20 |
19.933 |
18.531 |
17.565 |
16.018 |
14.617 |
21 |
20.324 |
18.869 |
17.869 |
16.241 |
14.771 |
GRUPPENEINTEILUNG ZUM ENTLOHNUNGSSCHEMA I - ANGESTELLTE
Entlohnungsgruppe b
1.
Buchhalter mit abgeschlossener Mittelschulbildung nach zweijähriger Verwendung.
2.
Verwaltungsangestellte(r) mit selbständigem Wirkungsbereich, wie Kassier(in) mit Verrechnungstätigkeit und Parteienverkehr, Aufnahme, Standesführung und Statistik mit abgeschlossener Mittelschulbildung, nach jeweils zweijähriger Verwendung.
Entlohnungsgruppe c
1.
Buchhalter mit abgeschlossener Mittelschulbildung in den ersten zwei Jahren seiner Verwendung.
2.
Verwaltungsangestellte(r) mit selbständigem Wirkungsbereich, wie Kassier(in) mit Verrechnungstätigkeit und Parteienverkehr, Aufnahme, Standesführung und Statistik mit abgeschlossener Mittelschulbildung, in den ersten zwei Jahren seiner Verwendung.
3.
Buchhalter, Verwaltungsangestellte(r) mit selbständigem Wirkungsbereich, wie Kassier(in) mit Verrechnungstätigkeit und Parteienverkehr, Aufnahme, Standesführung und Statistik.
4.
Stenotypistin mit Stenoprüfung nach zweijähriger Verwendung.
Entlohnungsgruppe d
1.
Stenotypistin mit Stenoprüfung in den ersten zwei Jahren ihrer Verwendung.
2.
Verwaltungshilfsdienst nach einer in diesem Dienstzweig verbrachten Dienstzeit von zwei Jahren.
3.
Telefonist(in) nach zweijähriger Verwendung.
Entlohnungsgruppe e
1.
Verwaltungshilfsdienst in den ersten zwei Jahren der Verwendung.
2.
Telefonist(in) in den ersten zwei Jahren der Verwendung.
GRUPPENEINTEILUNG ZUM ENTLOHNUNGSSCHEMA II - ARBEITER
Entlohnungsgruppe p1
1.
Facharbeiter als Vorarbeiter mit positiv abgelegter Lehrabschlußprüfung und Verwendung im erlernten Beruf mit unterstellten Arbeitern.
2.
Facharbeiter mit Meisterprüfung nach fünfjähriger Verwendung im erlernten Beruf und verbrachter Dienstzeit im Betrieb.
Entlohnungsgruppe p2
1.
Facharbeiter mit Meisterbrief in den ersten fünf Jahren ihrer Verwendung.
2.
Küchenleiter(in) mit positiv abgelegter Lehrabschlußprüfung nach fünfjähriger Verwendung im Betrieb.
3.
Facharbeiter mit Spezialkenntnissen für elektromedizinische Geräte, Aufzüge, Klimaanlagen, Küchenanlagen und Sterilisation.
4.
Professionisten(in), die entsprechend ihrer positiv abgelegten Lehrabschlußprüfung verwendet werden, nach fünfjähriger Verwendung im erlernten Beruf im Betrieb.
Entlohnungsgruppe p3
1.
Professionisten(in), die entsprechend ihrer positiv abgelegten Lehrabschlußprüfung verwendet werden, in den ersten fünf Jahren ihrer Verwendung.
2.
Kraftwagenlenker.
3.
Magazineur.
4.
Heizer, geprüft.
5.
Hausmeister.
6.
Wäscheverwahrer(in).
7.
Koch oder Köchin mit positiv abgelegter Lehrabschlußprüfung.
8.
Küchenleiter(in) mit positiv abgelegter Lehrabschlußprüfung in den ersten fünf Jahren ihrer Verwendung.
Entlohnungsgruppe p4
Bedienstete der Entlohnungsgruppe p5, Zahl 1 bis 8, nach fünfjähriger Verwendung im Betrieb.
Bedienstete der Entlohnungsgruppe p5, Zahl 9 und 10, nach zehnjähriger Verwendung im Betrieb.
Entlohnungsgruppe p5
1.
Krankenträger.
2.
Spitalsdiener.
3.
Büglerinnen, Näherinnen und Schneiderinnen ohne positiv abgelegter Lehrabschlußprüfung.
4.
Hilfsarbeiter und Hausarbeiter.
5.
Hilfsköche(innen).
6.
Wäscherinnen.
7.
Niederdruckheizer.
8.
Portiere.
9.
Küchengehilfinnen und Bedienerinnen.
10.
Landwirtschaftliches Personal, soweit es nicht unter die Bestimmungen der Kärntner Landarbeiterordnung fällt.
3. TEIL ZULAGENORDNUNG ENTLOHNUNGSSCHEMA I UND II
für die Bediensteten, auf die der Kollektivvertrag der geistlichen Krankenanstalten Kärntens Anwendung findet. Bei Zutreffen der Voraussetzungen gebühren die im folgenden angeführten Zulagen. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten sie als monatlich pauschalierte Zulagen, die 12x jährlich zur Auszahlung gelangen.
Der Anspruch auf pauschalierte Zulagen wird durch einen Urlaub, während dem der Bedienstete den Anspruch auf Monatsbezüge behält, nicht berührt. Ist der Bedienstete aus einem anderen Grund vom Dienst abwesend, so ruht die pauschalierte Zulage ab dem Zeitpunkt und in dem Ausmaß, in dem auch das Monatsentgelt ruht oder gekürzt wird.
Beginnt oder endet das Dienstverhältnis im Laufe eines Monates oder tritt die Voraussetzung für den Anfall oder Wegfall einer pauschalierten Zulage im Laufe eines Monates ein, so gebührt diese in aliquotem Ausmaß, wobei der Kalendermonat mit 30 Tagen zu berechnen ist.
Teilzeitbeschäftigten Bediensteten gebühren bei Zutreffen der Voraussetzungen die Zulagen in aliquotem Ausmaß.
Nachstehende Zulagen werden gemäß den nachfolgenden Bestimmungen gewährt:
IM ENTLOHNUNGSSCHEMA I - ANGESTELLTE
1. |
VERWALTUNGSDIENSTZULAGE |
2. |
BILDSCHIRMZULAGE |
3. |
PERSONALZULAGE |
4. |
SONN-/FEIERTAGSZULAGE |
5. |
SCHWUNDGELD |
6. |
NACHTDIENST- UND BEREITSCHAFTSDIENSTZULAGE |
7. |
REISEKOSTEN |
8. |
HAUSHALTSZULAGE |
9. |
VERWENDUNGSZULAGE |
IM ENTLOHNUNGSSCHEMA II - ARBEITER
1. |
GEFAHRENZULAGE |
2. |
NACHTDIENST- UND BEREITSCHAFTSDIENSTZULAGE |
3. |
ERSCHWERNISZULAGE |
4. |
VERWALTUNGSDIENSTZULAGE |
5. |
SONN-/FEIERTAGSZULAGE |
6. |
HAUSHALTSZULAGE |
IM ENTLOHNUNGSSCHEMA I - ANGESTELLTE
1.
VERWALTUNGSDIENSTZULAGE:
Verwaltungsdienstzulage |
S 1.543,-- |
2.
BILDSCHIRMZULAGE:
50 bis 75% Arbeitszeit am Bildschirm |
S 832,-- |
über 75% Arbeitszeit am Bildschirm |
S 1.065,-- |
Diese Zulage ist auf Arbeitsplatz und Aufgabenbereich abgestellt. Definition erfolgt durch Krankenhausleitung.
3.
PERSONALZULAGE:
Angestellte, erhalten nach einer im Verwaltungsdienst zugebrachten Dienstzeit von zwei Jahren eine Personalzulage in folgendem Ausmaß:
Die Personalzulage hat
-
-
bis zu einem monatlichen Grundbezug zuzüglich der Verwendungszulage von zusammen S 17.000,-- die Höhe von |
S 1.559,-- |
-
-
ab einem monatlichen Grundbezug zuzüglich der Verwendungszulage von zusammen S 17.000,-- die Höhe von |
S 1.871,-- |
4.
SONN-/FEIERTAGSZULAGE:
Allen Dienstnehmern, die an einem Sonn- oder gesetzlichen Feiertag Dienst leisten, gebührt für jede Stunde einer solchen Dienstleistung eine Sonn- und Feiertagszulage von |
S 33,18. |
5.
SCHWUNDGELD:
a)
Kassiere mit Bargeldverkehr haben Anspruch auf ein Schwundgeld. Im Fall einer Vertretung bekommt dieser Vertreter pro Monat ein Zwölftel.
b)
Das Schwundgeld beträgt die Hälfte eines Monatsentgeltes, einmal jährlich, und wird längstens bis 31.12. des laufenden Jahres zur Auszahlung gebracht.
c)
Im Verlaufe eines Jahres neu eintretende oder ausscheidende Kassiere erhalten für jeden Monat je ein Zwölftel des Schwundgeldes.
6.
NACHTDIENST- UND BEREITSCHAFTSDIENSTZULAGE:
Für die Zeit bis 30.6.1993 gebühren Nachtdienst- oder Bereitschaftsdienstzulagen nachstehend angeführten Bediensteten in folgendem Ausmaß:
a) |
den zum Nachtdienst in der Zeit von 22.00 bis 06.00 Uhr eingeteilten Bediensteten für jeden geleisteten Nachtdienst |
S 216,-- |
b) |
den zum Bereitschaftsdienst eingeteilten Bediensteten für jeden geleisteten zwölfstündigen Bereitschaftsdienst |
S 192,-- |
7.
REISEKOSTEN:
Bei Dienstreisen gebührt dem Dienstnehmer der Ersatz der aufgelaufenen Fahrtkosten, und zwar bei Eisenbahnfahrten der Ersatz der Fahrtkosten der II. Klasse.
Überdies gebührt dem Dienstnehmer bei Dienstreisen eine Aufwandsentschädigung lt. § 26 Zl 4 EStG bestehend aus einem
Taggeld von täglich |
S 360,-- |
und bei Nächtigung aus einem Nächtigungsgeld von |
S 200,-- |
8.
HAUSHALTSZULAGE:
a)
Den Dienstnehmern gebührt die Haushaltszulage analog den §§ 39 und 40 des Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetzes, LGBl. Nr. 19/1988, in der jeweils geltenden Fassung, solange sie auch von den vergleichbaren Bediensteten in den Kärntner Landeskrankenanstalten bezogen wird.
b)
Neben der Verpflichtung nach § 2 Abs. 5 dieses Kollektivvertrages haben die Dienstnehmer jährlich innerhalb von vierzehn Tagen nach Ausgabe durch die Anstaltsleitung ein Stammdatenblatt auszufüllen und zu unterfertigen und darin alle Angaben zu machen, die für die Beurteilung und Prüfung der Anspruchsberechtigung erforderlich sind. Bei Nichterfüllung dieser Verpflichtung verfallen die Haushaltszulagen bis zu dem der Abgabe des ordnungsgemäß ausgefüllten und unterfertigten Stammdatenblattes folgenden Monatsersten.
9.
VERWENDUNGSZULAGE:
Für die Zeit ab 1.7.1993 gebührt eine Verwendungszulage in der Höhe von 20% des monatlichen Grundbezuges. Diese Zulage ist in die Berechnung der Sonderzahlungen (§ 10 Abs. 2 des Kollektivvertrages) und der Dienstjubiläumsgelder (§ 11 des Kollektivvertrages) einzubeziehen.
IM ENTLOHNUNGSSCHEMA II - ARBEITER
1.
GEFAHRENZULAGE:
a) |
Dampfkesselwärter mit positiv abgeschlossener Prüfung |
S 709,-- |
b) |
Müllverbrenner |
S 648,-- |
2.
NACHTDIENST- UND BEREITSCHAFTSDIENSTZULAGE:
Nachtdienst- oder Bereitschaftsdienstzulagen gebühren nachstehend angeführten Bediensteten in folgendem Ausmaß:
a) |
den zum Nachtdienst in der Zeit von 22.00 bis 06.00 Uhr eingeteilten Bediensteten für jeden geleisteten Nachtdienst |
S 216,--. |
b) |
den zum Bereitschaftsdienst eingeteilten Bediensteten für jeden geleisteten zwölfstündigen Bereitschaftsdienst |
S 192,--. |
3.
ERSCHWERNISZULAGE:
Den in den Wäschereien überwiegend an den Waschmaschinen beschäftigten Dienstnehmern gebührt eine Erschwerniszulage in der Höhe von |
S 709,-- |
4.
VERWALTUNGSDIENSTZULAGE:
Verwaltungsdienstzulage |
S 1.543,-- |
5.
SONN-/FEIERTAGSZULAGE:
Allen Dienstnehmern, die an einem Sonn- oder gesetzlichen Feiertag Dienst leisten, gebührt für jede Stunde einer solchen Dienstleistung eine Sonn- und Feiertagszulage von |
S 33,18. |
6.
HAUSHALTSZULAGE:
a)
Den Dienstnehmern gebührt die Haushaltszulage analog den §§ 39 und 40 des Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetzes, LGBl. Nr. 19/1988, in der jeweils geltenden Fassung, solange sie auch von den vergleichbaren Bediensteten in den Kärntner Landeskrankenanstalten bezogen wird.
b)
Neben der Verpflichtung nach § 2 Abs. 5 dieses Kollektivvertrages haben die Dienstnehmer jährlich innerhalb von vierzehn Tagen nach Ausgabe durch die Anstaltsleitung ein Stammdatenblatt auszufüllen und zu unterfertigen und darin alle Angaben zu machen, die für die Beurteilung und Prüfung der Anspruchsberechtigung erforderlich sind. Bei Nichterfüllung dieser Verpflichtung verfallen die Haushaltszulagen bis zu dem der Abgabe des ordnungsgemäß ausgefüllten und unterfertigten Stammdatenblattes folgenden Monatsersten.
4. TEIL LOHNORDNUNG ZUM ENTLOHNUNGSSCHEMA K
LOHNTAFELN ZUM ENTLOHNUNGSSCHEMA K
Stand: 1.1.1993
Stufe |
K 2 |
K 3 |
a |
b |
c |
a |
b |
c |
1 |
20.114 |
21.976 |
23.535 |
20.114 |
20.842 |
21.674 |
2 |
20.456 |
22.372 |
23.391 |
20.456 |
21.184 |
22.016 |
3 |
20.797 |
22.768 |
24.327 |
20.797 |
21.525 |
22.357 |
4 |
21.138 |
23.565 |
25.125 |
21.138 |
21.866 |
22.697 |
5 |
21.479 |
23.990 |
25.549 |
21.479 |
22.207 |
23.038 |
6 |
21.820 |
24.422 |
25.981 |
21.820 |
22.548 |
23.379 |
7 |
22.162 |
24.874 |
26.433 |
22.162 |
22.890 |
23.721 |
8 |
22.504 |
25.323 |
26.883 |
22.504 |
23.232 |
24.063 |
9 |
22.844 |
25.958 |
27.518 |
22.844 |
23.572 |
24.403 |
10 |
23.585 |
26.597 |
28.156 |
23.582 |
24.313 |
25.144 |
11 |
23.948 |
27.438 |
28.997 |
24.229 |
24.956 |
25.788 |
12 |
24.319 |
28.281 |
29.840 |
24.600 |
25.327 |
26.159 |
13 |
24.702 |
29.122 |
30.681 |
24.982 |
25.710 |
26.542 |
14 |
25.089 |
29.959 |
31.519 |
25.370 |
26.098 |
26.929 |
15 |
25.479 |
30.801 |
32.361 |
25.760 |
26.487 |
27.319 |
16 |
25.867 |
32.034 |
33.594 |
25.148 |
26.875 |
27.707 |
17 |
26.257 |
32.880 |
34.440 |
26.537 |
27.265 |
28.097 |
18 |
26.646 |
33.719 |
35.279 |
26.926 |
27.654 |
28.485 |
19 |
27.032 |
34.564 |
36.124 |
27.313 |
28.041 |
28.872 |
20 |
27.421 |
35.403 |
36.963 |
27.702 |
28.429 |
29.261 |
21 |
27.809 |
36.242 |
37.801 |
28.089 |
28.817 |
29.649 |
22 |
28.196 |
37.081 |
38.640 |
28.477 |
29.205 |
30.036 |
23 |
28.685 |
37.921 |
39.480 |
28.866 |
29.594 |
30.425 |
24 |
28.973 |
38.760 |
40.319 |
29.254 |
29.981 |
30.813 |
25 |
29.362 |
39.599 |
41.158 |
29.642 |
30.370 |
31.202 |
26 |
29.749 |
40.438 |
41.997 |
30.030 |
30.758 |
31.589 |
27 |
30.137 |
41.278 |
42.837 |
30.418 |
31.145 |
31.977 |
28 |
30.526 |
42.116 |
43.676 |
30.807 |
31.534 |
32.366 |
29 |
30.914 |
42.955 |
44.515 |
31.194 |
31.922 |
32.754 |
30 |
31.693 |
43.795 |
45.354 |
31.974 |
32.702 |
33.533 |
Stufe |
K 4 |
K 5 |
a |
b |
a |
b |
c |
1 |
18.858 |
20.417 |
15.523 |
16.121 |
18.719 |
2 |
19.254 |
20.813 |
15.788 |
16.463 |
19.061 |
3 |
19.650 |
21.209 |
16.053 |
16.804 |
19.402 |
4 |
20.447 |
22.006 |
16.320 |
17.144 |
19.743 |
5 |
20.871 |
22.430 |
16.583 |
17.485 |
20.084 |
6 |
21.304 |
22.863 |
16.848 |
17.826 |
20.425 |
7 |
21.756 |
23.315 |
17.113 |
18.168 |
20.767 |
8 |
22.205 |
23.764 |
17.377 |
18.510 |
21.109 |
9 |
22.840 |
24.399 |
17.643 |
18.850 |
21.449 |
10 |
23.478 |
25.037 |
17.909 |
19.591 |
22.190 |
11 |
24.319 |
25.878 |
18.174 |
19.954 |
22.553 |
12 |
25.162 |
26.721 |
18.437 |
20.325 |
22.924 |
13 |
26.003 |
27.562 |
18.702 |
20.708 |
23.307 |
14 |
26.841 |
28.400 |
18.969 |
21.096 |
23.694 |
15 |
27.683 |
29.242 |
19.634 |
21.485 |
24.084 |
16 |
28.916 |
30.475 |
19.915 |
21.873 |
24.472 |
17 |
29.762 |
31.321 |
20.203 |
22.263 |
24.862 |
18 |
30.601 |
32.160 |
20.493 |
22.652 |
25.250 |
19 |
31.446 |
33.005 |
20.797 |
23.038 |
25.637 |
20 |
32.285 |
33.844 |
21.096 |
23.427 |
26.026 |
21 |
33.124 |
34.683 |
21.400 |
23.815 |
26.414 |
22 |
33.963 |
35.522 |
21.705 |
24.203 |
26.801 |
23 |
34.802 |
36.362 |
22.010 |
24.591 |
27.190 |
24 |
35.641 |
37.201 |
22.315 |
24.979 |
27.578 |
25 |
36.480 |
38.039 |
22.620 |
25.368 |
27.967 |
26 |
37.319 |
38.878 |
22.924 |
25.756 |
28.354 |
27 |
38.159 |
39.718 |
23.229 |
26.143 |
28.742 |
28 |
38.998 |
40.557 |
23.533 |
26.532 |
29.131 |
29 |
39.837 |
41.396 |
23.838 |
26.920 |
29.519 |
30 |
40.677 |
42.236 |
24.142 |
27.700 |
30.298 |
Stufe |
K 6 |
a |
b |
c |
1 |
15.248 |
16.574 |
17.094 |
2 |
15.398 |
16.839 |
17.359 |
3 |
15.744 |
17.104 |
17.624 |
4 |
15.894 |
17.371 |
17.891 |
5 |
16.043 |
17.634 |
18.154 |
6 |
16.194 |
17.899 |
18.419 |
7 |
16.343 |
18.164 |
18.684 |
8 |
16.493 |
18.428 |
18.948 |
9 |
16.641 |
18.694 |
19.214 |
10 |
16.794 |
18.959 |
19.479 |
11 |
16.942 |
19.225 |
19.744 |
12 |
17.094 |
19.488 |
20.007 |
13 |
17.240 |
19.753 |
20.272 |
14 |
17.390 |
20.020 |
20.539 |
15 |
17.542 |
20.685 |
21.205 |
16 |
17.690 |
20.966 |
21.485 |
17 |
17.840 |
21.254 |
21.773 |
18 |
17.990 |
21.544 |
22.063 |
19 |
18.139 |
21.848 |
22.368 |
20 |
18.290 |
22.147 |
22.666 |
21 |
18.439 |
22.451 |
22.971 |
22 |
18.587 |
22.756 |
23.275 |
23 |
18.736 |
23.061 |
23.581 |
24 |
18.885 |
23.366 |
23.886 |
25 |
19.033 |
23.670 |
24.190 |
26 |
19.182 |
23.975 |
24.495 |
27 |
19.331 |
24.280 |
24.799 |
28 |
19.479 |
24.584 |
25.104 |
29 |
20.024 |
24.889 |
25.408 |
30 |
20.178 |
25.193 |
25.713 |
Stufe |
K 7 |
K 8 |
|
a |
b |
c |
1 |
18.244 |
16.604 |
17.111 |
18.244 |
2 |
18.588 |
16.870 |
17.409 |
18.588 |
3 |
18.933 |
17.135 |
17.704 |
18.933 |
4 |
19.276 |
17.402 |
17.999 |
19.276 |
5 |
19.623 |
17.669 |
18.292 |
19.623 |
6 |
19.964 |
17.937 |
18.588 |
19.964 |
7 |
20.311 |
18.200 |
18.884 |
20.311 |
8 |
20.654 |
18.468 |
19.176 |
20.654 |
9 |
20.998 |
18.734 |
19.472 |
20.998 |
10 |
21.744 |
19.001 |
19.769 |
21.744 |
11 |
22.114 |
19.268 |
20.064 |
22.114 |
12 |
22.489 |
19.533 |
20.757 |
22.489 |
13 |
22.880 |
19.798 |
21.067 |
22.880 |
14 |
23.274 |
20.463 |
21.390 |
23.274 |
15 |
23.664 |
20.737 |
21.710 |
23.664 |
16 |
24.059 |
21.021 |
22.046 |
24.059 |
17 |
24.448 |
21.313 |
22.384 |
24.448 |
18 |
24.838 |
21.609 |
22.716 |
24.838 |
19 |
25.232 |
21.915 |
23.054 |
25.232 |
20 |
25.624 |
22.216 |
23.390 |
25.624 |
21 |
26.015 |
22.520 |
23.728 |
26.015 |
22 |
26.406 |
22.823 |
24.067 |
26.406 |
23 |
26.797 |
23.127 |
24.404 |
26.797 |
24 |
27.189 |
23.430 |
24.743 |
27.189 |
25 |
27.580 |
23.734 |
25.081 |
27.580 |
26 |
27.972 |
24.037 |
25.419 |
27.972 |
27 |
28.363 |
24.341 |
25.758 |
28.363 |
28 |
28.755 |
24.644 |
26.096 |
28.755 |
29 |
29.146 |
24.948 |
26.434 |
29.146 |
30 |
29.928 |
25.252 |
26.772 |
29.928 |
Stufe |
K 9 |
a |
b |
c |
1 |
14.586 |
15.188 |
15.699 |
2 |
14.739 |
15.396 |
15.965 |
3 |
15.085 |
15.605 |
16.230 |
4 |
15.239 |
15.814 |
16.497 |
5 |
15.389 |
16.022 |
16.764 |
6 |
15.538 |
16.230 |
17.031 |
7 |
15.689 |
16.441 |
17.294 |
8 |
15.842 |
16.649 |
17.562 |
9 |
15.992 |
16.855 |
17.828 |
10 |
16.142 |
17.067 |
18.096 |
11 |
16.294 |
17.275 |
18.363 |
12 |
16.448 |
17.484 |
18.628 |
13 |
16.598 |
17.692 |
18.893 |
14 |
16.747 |
17.900 |
19.557 |
15 |
16.901 |
18.111 |
19.832 |
16 |
17.050 |
18.319 |
20.115 |
17 |
17.203 |
18.529 |
20.407 |
18 |
17.352 |
18.737 |
20.704 |
19 |
17.504 |
18.946 |
21.009 |
20 |
17.655 |
19.555 |
21.311 |
21 |
17.809 |
19.779 |
21.614 |
22 |
17.963 |
20.002 |
21.918 |
23 |
18.116 |
20.226 |
22.221 |
24 |
18.270 |
20.449 |
22.525 |
25 |
18.424 |
20.673 |
22.828 |
26 |
18.578 |
20.895 |
23.132 |
27 |
18.732 |
21.118 |
23.436 |
28 |
19.282 |
21.342 |
23.739 |
29 |
19.441 |
21.565 |
24.043 |
30 |
19.601 |
21.789 |
24.346 |
GRUPPENEINTEILUNG ZUM ENTLOHNUNGSSCHEMA K
GEH. MED.-TECHN. DIENSTE, MED.-TECHN. FACHDIENSTE UND SOZIALARBEITER
1.
Verwendung:
Entlohnungsgruppe k 2a (Angestellte)
med.-techn. Fachdienst
Aufnahmevoraussetzung:
Das Diplom über die Ausbildung nach den §§ 38 bis 41 des Krankenpflegegesetzes.
2.
Verwendung:
Entlohnungsgruppe k 2b (Angestellte)
1.
Gehobene med.-technische Dienste
Aufnahmevoraussetzung:
a)
Für die gehobenen med.-technischen Dienste das Diplom über die Ausbildung nach den §§ 27 bis 36 des Krankenpflegegesetzes;
b)
für Sozialarbeiter das Zeugnis über den Abschluß der Ausbildung als Sozialarbeiter.
3.
Verwendung:
Entlohnungsgruppe k 2c (Angestellte)
leitende gehobene med.-techn. Assistenten
Aufnahmevoraussetzung:
Zusätzlich zum Erfordernis nach Z. 2. 1a das Zeugnis über die Sonderausbildung nach § 57b des Krankenpflegegesetzes sowie die Bestellung in diese Funktion.
Für Stellvertreter dieses Personenkreises gilt diese Einstufung nicht. Die monetäre Abgeltung der Vertretungstätigkeit erfolgt über die jeweils zutreffenden Punkte der Zulagenordnung. (Funktionszulage).
DIPLOMKRANKENPFLEGEFACHDIENST - DIPLOMHEBAMMEN
4.
Verwendung:
Entlohnungsgruppe k 3a (Angestellte)
1.
Dipl.-Krankenschwester/-Krankenpfleger
2.
Dipl.-Kinderkranken- und Säuglingsschwester/-pfleger
3.
Dipl.-Psychiatrische Krankenschwester/-Psychiatrischer Krankenpfleger
Aufnahmevoraussetzung:
a)
das Diplom über die Ausbildung nach den §§ 6 bis 22 des Krankenpflegegesetzes oder
b)
das Diplom über die Ausbildung nach den Bestimmungen des Hebammengesetzes 1963.
5.
Verwendung:
Entlohnungsgruppe k 3b (Angestellte)
1.
Dipl.-Krankenschwester/-pfleger mit Sonderausbildung für Anästhesie, OP oder Intensive
2.
Dipl.-Kinderkranken- und Säuglingsschwester/-pfleger mit Sonderausbildung für Anästhesie, OP oder Intensive
Aufnahmevoraussetzung:
Zusätzlich zum Erfordernis nach Z. 4a das Zeugnis über die jeweilige Sonderausbildung nach § 57b des Krankenpflegegesetzes.
6.
Verwendung:
Entlohnungsgruppe k 3c (Angestellte)
2.
Stationschwester/ Stationspfleger/ stationsführende Hebamme
3.
Dienstführende(r) Anästhesie-, OP-, Intensivschwester/-Pfleger oder Hebamme
4.
Lehrschwester/ Lehrpfleger
Aufnahmevoraussetzung:
a)
Zusätzlich zum Erfordernis nach Z. 4a das Zeugnis über eine entsprechende Sonderausbildung nach § 57b des Krankenpflegegesetzes ab dem Zeitpunkt der definitiven Bestellung;
b)
bei der Hygienefachkraft zusätzlich zu lit. a die fachspezifische Ausbildung.
Für Stellvertreter der Personenkreise lt. Pkt. 1.-5. gilt diese Einstufung nicht. Die monetäre Abgeltung dieser Vertretungstätigkeit erfolgt über die jeweils zutreffenden Punkte der Zulagenordnung (Funktionszulage).
KINDERGÄRTNER
7.
Verwendung:
Entlohnungsgruppe k 4a (Angestellte)
Kindergärtner/-innen
Aufnahmevoraussetzung:
Die besonderen Aufnahmevoraussetzungen für Kindergärtner/-innen richten sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über die fachlichen Anstellungserfordernisse für Kindergärtner/-innen LGBl. Nr. 23/1972.
8.
Verwendung:
Entlohnungsgruppe k 4b (Angestellte)
leitende Kindergärtner/-innen
Aufnahmevoraussetzung:
Die besonderen Aufnahmevoraussetzungen für leitende Kindergärtner/-innen richten sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über die fachlichen Anstellungserfordernisse für Kindergärtnerinnen, LGBl. Nr. 23/1972.
Zusätzlich zum Aufnahmerfordernis muß die Bestellung in diese Funktion durch den Dienstgeber erfolgen.
FOTOLABORANTEN, APOTHEKENHELFER, APOTHEKENGEHILFEN, TELEFONISTEN, REZEPTIONISTEN, DROGISTEN, ZAHNTECHNIKER, MITARBEITER DER ÄRZTE-SEKRETARIATE/AMBULANZEN
9.
Verwendung:
Entlohnungsgruppe k 5a (Angestellte)
3.
Telefonist/-in, Rezeptionist/-in
4.
In den Ärztesekretariaten u. den Ambulanzen mit Sekretariatsarbeiten beschäftigte Dienstnehmer
Aufnahmevoraussetzung:
a)
Erlernung des Lehrberufes als Fotolaborant/-in;
b)
Eignung für die vorgesehene Verwendung als Apothekengehilfe/-in;
c)
Eignung für die vorgesehene Verwendung als Telefonist/-in oder Rezeptionist/-in;
d)
die für Sekretariatsarbeiten in Ärztesekretariaten und Ambulanzen erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten.
10.
Verwendung:
Entlohnungsgruppe k 5b (Angestellte)
Aufnahmevoraussetzung:
a)
Erlernung des Lehrberufes als Drogist/-in;
b)
Erlernung des Lehrberufes als Fotolaborant/-in und die erfolgreiche Ablegung der Meisterprüfung im erlernten Beruf sowie die Verwendung im erlernten Beruf;
c)
die abgeschlossene Ausbildung als Apothekenhelfer.
11.
Verwendung:
Entlohnungsgruppe k 5c (Angestellte)
Zahntechniker
Aufnahmevoraussetzung:
Erlernung des Lehrberufes als Zahntechniker.
SANITÄTSHILFSDIENSTE, ALTENHELFER, PFLEGEHELFER
12.
Verwendung:
Verwendungsgruppe k 6a (Arbeiter)
1.
Sanitätshilfsdienst ohne Ausbildung
2.
Sozialarbeiter und Arbeitstherapeuten
Aufnahmevoraussetzung:
a)
Eignung und Verwendung im Sanitätshilfsdienst gemäß § 51 lit. b bis k des Krankenpflegegesetzes;
b)
Sozialarbeiter und Arbeitstherapeuten ohne Reifeprüfung und ohne spezifische Ausbildung.
13.
Verwendung:
Entlohnungsgruppe k 6b (Angestellte)
1.
Sanitätshilfsdienst mit Ausbildung
3.
Heilbademeister/-in und Heilmasseur/-in
Aufnahmevoraussetzung:
a)
Das Zeugnis über die Ausbildung nach den §§ 45 bis 49 des Krankenpflegegesetzes, weiters beim Bundesheer ausgebildete Sanitätsgehilfen, wenn die Gleichwertigkeit der Ausbildung mit dem o.a. Gesetz durch die Kärtner Landesregierung anerkannt wurde oder
b)
die Berufsberechtigung nach § 52 Abs. 3 des Krankenpflegegesetzes;
c)
für Altenhelfer/-innen die abgeschlossene Ausbildung als Altenhelfer/-in;
d)
für Heilbademeister/-innen und Heilmasseure/-innen das Zeugnis über die Ausbildung nach dem §§ 44 lit. h des Krankenpflegegesetzes.
14.
Verwendung:
Entlohnungsgruppe k 6c (Angestellte)
Pflegehelfer
Aufnahmevorsaussetzung:
a)
Das Zeugnis über die Ausbildung gemäß §§ 43a bis 43i des Krankenpflegegesetzes oder
b)
zusätzlich zu Z. 13c das Zeugnis über die abgelegte Pflegehelferprüfung;
c)
zusätzlich zu Z. 13a den positiven Nachweis der Ergänzungsausbildung zum Pflegehelfer.
SPITALMEISTER / TECHNISCHER LEITER
15.
Verwendung:
Entlohnungsgruppe k 7 (Angestellte)
Spitalmeister/Technischer Leiter
Aufnahmevoraussetzung:
Eignung für die vorgesehene Verwendung als Spitalmeister/Technischer Leiter.
Zusätzlich zum Aufnahmeerfordernis muß die Bestellung in diese Funktion durch den Dienstgeber erfolgen.
FACHARBEITER / STV. SPITALMEISTER / STV. TECHNISCHER LEITER / BEREICHSLEITER
16.
Verwendung:
Entlohnungsgruppe k 8a (Arbeiter)
Facharbeiter
Aufnahmevoraussetzung:
Erlernung eines Lehrberufes und Verwendung als Facharbeiter im erlernten Lehrberuf.
17.
Verwendung:
Entlohnungsgruppe k 8b (Arbeiter)
Facharbeiter
Aufnahmevoraussetzung:
Zusätzlich zum Erfordernis nach Z. 16
a)
eine sechsjährige Verwendung im erlernten Beruf in der jeweiligen geistlichen Krankenanstalt Kärntens, oder
b)
die erfolgreiche Ablegung der Meisterprüfung im erlernten Beruf sowie Verwendung im erlernten Beruf oder einen entsprechenden Fachschulabschluß und Verwendung im erlernten Beruf, oder
c)
Bedienstete (Bereichsleiter), die zusätzlich zu ihren Facharbeitertätigkeiten mit Aufsichts- und Kontrollaufgaben betraut sind. Die Bestellung in diese Funktion erfolgt durch den Dienstgeber.
Als Bereiche gelten:
KH Barmherzige Brüder St. Veit: Wäscherei.
KH Evang. Stiftung Waiern: Wäscherei, Küche, Reinigung.
KH Elisabethinen Klagenfurt: Wäscherei, Küche, Werkstätten.
Sanatorium Maria Hilf: Wäscherei, Küche.
KH de la Tour Treffen: Küche.
KH des Deutschen Ordens Friesach: Werkstätte, Küche.
18.
Verwendung:
Entlohnungsgruppe k 8c (Arbeiter)
2.
Spitalmeisterstellvertreter/Stellvertretender Technischer Leiter
Aufnahmevoraussetzung:
a)
Für Facharbeiter zusätzlich zum Erfordernis nach
aa)
Z. 17a eine 19jährige Verwendung im erlernten Beruf in der jeweiligen geistlichen Krankenanstalt Kärntens;
bb)
Z. 17b eine 10jährige Verwendung im erlernten Beruf in der jeweiligen geistlichen Krankenanstalt Kärntens;
cc)
Z. 17c eine 10jährige Verwednung als Bediensteter (Bereichsleiter) mit Aufsichts- und Kontrollaufgaben in der jeweiligen geistlichen Krankenanstalt Kärntens.
KRAFTWAGENLENKER / MAGAZINEUR / HAUSMEISTER / WÄSCHEVERWAHRER / HANDWERKLICHER HILFSDIENST
19.
Verwendung:
Entlohnungsgruppe k 9a (Arbeiter)
Handwerklicher Hilfsdienst als Büglerin, Näherin oder Schneiderin ohne positiv abgelegter Lehrabschlußprüfung, Hausarbeiter, Wäscher/-innen, Küchengehilfinnen, Bedienerinnen, Krankenträger, Spitalsdiener, Hilfsarbeiter, Hilfsköche/-innen und landwirtschaftliches Personal, soweit es nicht unter die Bestimmungen der Kärntner Landarbeiterordnung fällt.
Aufnahmevoraussetzung:
Eignung für die vorgesehene Verwendung.
20.
Verwendung:
Entlohnungsgruppe k 9b (Arbeiter)
Handwerklicher Hilfsdienst
Aufnahmevoraussetzung:
Zusätzlich zu Z. 19 eine fünfjährige Verwendung im handwerklichen Hilfsdienst in der jeweiligen geistlichen Krankenanstalt Kärntens.
21.
Verwendung:
Entlohnungsgruppe k 9c (Arbeiter)
1.
Kraftwagenlenker einschließlich Büffelfahrer und Elektrokarrenfahrer
2.
Magazineur, Hausmeister, Wäscheverwahrer/-in
Aufnahmevoraussetzung:
a)
bei Kraftwagenlenkern die hiefür erforderliche Berechtigung;
b)
die Eignung für die vorgesehene Verwendung.
5. TEIL ZULAGENORDNUNG ENTLOHNUNGSSCHEMA K
für die Bediensteten, auf die der Kollektivvertrag der geistlichen Krankenanstalten Kärntens Anwendung findet. Bei Zutreffen der Voraussetzungen gebühren die im folgenden angeführten Zulagen. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten sie als monatlich pauschalierte Zulagen, die 12x jährlich zur Auszahlung gelangen.
Der Anspruch auf pauschalierte Zulagen wird durch einen Urlaub, während dem der Bedienstete den Anspruch auf Monatsbezüge behält, nicht berührt. Ist der Bedienstete aus einem anderen Grund vom Dienst abwesend, so ruht die pauschalierte Zulage ab dem Zeitpunkt und in dem Ausmaß, in dem auch das Monatsentgelt ruht oder gekürzt wird.
Beginnt oder endet das Dienstverhältnis im Laufe eines Monates oder tritt die Voraussetzung für den Anfall oder Wegfall einer pauschalierten Zulage im Laufe eines Monates ein, so gebührt diese in aliquotem Ausmaß, wobei der Kalendermonat mit 30 Tagen zu berechnen ist.
Teilzeitbeschäftigten Bediensteten gebühren bei Zutreffen der Voraussetzungen die Zulagen in aliquotem Ausmaß.
Die in den folgenden Bestimmungen angeführten Hundertsätze beziehen sich jeweils auf das Gehalt eines Beamten des Landes Kärntens der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2.
Nachstehende Zulagen werden gemäß den nachfolgenden Bestimmungen gewährt:
2.
ALLGEMEINE ERSCHWERNIS- UND GEFAHRENZULAGE
3.
NACHTDIENST- UND BEREITSCHAFTSDIENSTZULAGE
4.
BESONDERE ERSCHWERNISZULAGEN
5.
BESONDERE GEFAHRENZULAGEN
1.
Funktionszulagen
1)
Funktionszulagen gebühren den nachstehend angeführten Bediensteten, wenn und solange sie in diesen Funktionen verwendet werden, in folgendem Ausmaß:
a)
der Pflegedienstleitung von 21,15 v.H.; das sind derzeit S 4.679,--.
b)
den Stationshebammen, den Stationsschwestern/-pflegern, den dienstführenden Kindergärtnern/-innen, den dienstführenden Diplomkrankenschwestern/-pflegern in OP- und Anästhesiebereichen, sowie den dienstführenden Assistenten/-innen der gehobenen medizinisch-technischen Dienste, jeweils mit mindestens acht unterstellten Bediensteten, den Lehrschwestern, den Lehrassistenten/-innen und Hygienefachkräften von 11,76 v.H.; das sind derzeit S 2.602,--.
c)
den Bereichsleitern, die nach k 8b c) oder nach k 8c Zl 1cc) eingestuft sind, von 5,88 v.H.; das sind derzeit S 1.301,--;
dem technischen Leiter/Spitalmeister von 21,15 v.H.; das sind derzeit S 4.679,--.
2.
Bei Urlauben, Krankenständen oder sonstigen Dienstabwesenheiten der genannten Funktionsträger werden den Vertretern die gleichen Zulagen unter der Voraussetzung gewährt, daß die Vertretungsdauer mindestens ununterbrochen eine Woche beträgt, wobei in diesen Fällen die Zulage ab dem ersten Vertretungstage berechnet wird. (Berechnung: Zulage : 30 x Vertretungstage)
2.
Allgemeine Erschwernis- und Gefahrenzulage
Allgemeine Erschwernis- und Gefahrenzulagen gebühren nachstehend angeführten Bediensteten in folgendem Ausmaß:
Sozialarbeiter/-innen, Altenhelfer/-innen sowie Bediensteten, die zur Ausübung von Tätigkeiten im Sinne des Krankenpflegegesetzes oder des Hebammengesetzes berechtigt sind, für die Dauer der einschlägigen Verwendung, in der Entlohnungsgruppe k 6a von 4,65 v.H., das sind derzeit S 1.029,--; ansonsten von 6,63 v.H., das sind derzeit S 1.467,--.
3.
Nachtdienst- und Bereitschaftsdienstzulage
Nachtdienst- oder Bereitschaftsdienstzulagen gebühren nachstehend angeführten Bediensteten in folgendem Ausmaß:
a)
den zum Nachtdienst in der Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr eingeteilten Bediensteten für jeden geleisteten Nachtdienst von 2,296 v.H.; das sind derzeit S 508,--.
b)
den zum Bereitschaftsdienst eingeteilten Bediensteten für jeden geleisteten zwölfstündigen Bereitschaftsdienst von 1,472 v.H.; das sind derzeit S 326,--.
4.
Besondere Erschwerniszulagen
1)
Besondere Erschwerniszulagen gebühren den nachstehend angeführten Bediensteten in folgendem Ausmaß:
a)
den Stationsschwestern/-pflegern an Intensivbeobachtungsstationen sowie dienstführenden Operationsschwestern/-pflegern und dienstführenden Hebammen im Kreißsaal mit mindestens acht unterstellten Bediensteten, falls sie den Nachweis einer abgeschlossenen Zusatzausbildung im entsprechenden Fachgebiet erbringen oder, wenn ihnen keine Ausbildungsmöglichkeit geboten wird, eine ununterbrochene eineinhalbjährige Anlernzeit in diesem speziellen Fachgebiet absolviert haben, von 5,22 v.H.; das sind derzeit S 1.155,--.
b)
den Hebammen im Kreißsaal, dem diplomierten Krankenpflegepersonal an Intensivbeobachtungsstationen und in Aufwachräumen, falls ihnen die Zusatzausbildung im entsprechenden Fachgebiet oder die Anlernzeit fehlt, von 6,27 v.H.; das sind derzeit S 1.387,--.
c)
den Operationsschwestern/-pflegern und Kardiotechnikern, falls ihnen die Zusatzausbildung im entsprechenden Fachgebiet oder die Anlernzeit fehlt, von 5,08 v.H.; das sind derzeit S 1.124,--.
d)
dem diplomierten Krankenpflegepersonal an einer Intensivbehandlungsstation, wenn ihm die erforderliche Zusatzausbildung im speziellen Fachgebiet oder die Anlernzeit fehlt, von 13,35 v.H.; das sind derzeit S 2.953,--.
e)
dem diplomierten Krankenpflegepersonal in Anästhesiebereichen, falls es die erforderliche Zusatzausbildung im speziellen Fach oder die Anlernzeit nicht aufweist, von 10,11 v.H.; das sind derzeit S 2.237,--.
f)
den Stationschwestern/-pflegern an Intensivbehandlungsstationen, den dienstführenden Schwestern/Pflegern in Anästhesiebereichen, den OP-Schwestern/-Pflegern und den Kardiotechnikern, wenn sie den Nachweis einer abgeschlossenen Zusatzausbildung im jeweiligen speziellen Fachgebiet erbringen oder, wenn ihnen keine Ausbildungsmöglichkeit geboten wird, eine ununterbrochene eineinhalbjährige Anlernzeit in diesem speziellen Fachgebiet nachgewiesen haben, von 8,25 v.H.; das sind derzeit S 1.825,--.
g)
den Hebammen im Kreißsaal, dem diplomierten Krankenpflegepersonal an Intensivbeobachtungsstationen und in Aufwachräumen, falls sie eine abgeschlossene Zusatzausbildung im jeweiligen speziellen Fachgebiet nachweisen können oder, wenn ihnen keine Ausbildungsmöglichkeit geboten wird, eine ununterbrochene eineinhalbjährige Anlernzeit im speziellen Fachgebiet absolviert haben, von 9,57 v.H.; das sind derzeit S 2.117,--.
h)
dem diplomierten Krankenpflegepersonal in Anästhesiebereichen, falls es die erforderliche Zusatzausbildung im speziellen Fachgebiet oder, wenn ihm keine Ausbildungsmöglichkeit geboten wird, eine ununterbrochene eineinhalbjährige Anlernzeit im speziellen Fachgebiet nachweisen kann, von 13,41 v.H.; das sind derzeit S 2.967,--.
i)
dem diplomierten Krankenpflegepersonal an einer Intensivbehandlungsstation, falls es den Nachweis einer abgeschlossenen Zusatzausbildung im speziellen Fachgebiet erbringt oder, wenn ihm keine Ausbildungsmöglichkeit geboten wird, eine ununterbrochene eineinhalbjährige Anlernzeit im speziellen Fachgebiet absolviert hat, von 16,62 v.H.; das sind derzeit S 3.677,--.
j)
dem Sanitätshilfsdienstpersonal in OP- und Intensivbereichen von 4,11 v.H.; das sind derzeit S 909,--.
k)
den Fotolaboranten/-innen sowie Zahntechnikern/-innen, weiters den Bedienerinnen, die ausschließlich in OP- und in Intensivbereichen tätig sind, von 2,02 v.H.; das sind derzeit S 447,--.
l)
den Bediensteten am Verbrennungsofen und Dampfkesselwärtern von 2,65 v.H.; das sind derzeit S 586,--.
2)
Intensivbeobachtungs- und -behandlungsstationen im vorstehenden Sinn sind solche, auf denen vom dort beschäftigten Personal ausschließlich Intensivfälle betreut werden.
3)
Die oben angeführten besonderen Erschwerniszulagen können nicht nebeneinander bezogen werden.
5.
Besondere Gefahrenzulagen
1)
Eine Gefahrenzulage von 3,45 v.H. gebührt, das sind derzeit S 763,--:
a)
den radiologisch-technischen Assistenten/-innen, den medizinisch-technischen Assistenten/-innen, den medizinisch-technischen Fachkräften, sowie dem SHD-Personal, sofern diese Bediensteten ständig in den Röntgenabteilungen oder Labors beschäftigt sind.
b)
dem Diplomkrankenpflegepersonal und den radiologisch-technischen Assistenten/-innen, die ständig in der Computertomographie oder bei Endoskopien tätig sind.
2)
Eine Gefahrenzulage von 2,64 v.H. gebührt, das sind derzeit S 584,--:
den in den Wäschereien überwiegend an den Waschmaschinen beschäftigten Dienstnehmern.
6.
Schwundgeld
1)
Kassiere mit Bargeldverkehr haben Anspruch auf ein Schwundgeld. Im Fall einer Vertretung bekommt dieser Vertreter pro Monat ein Zwölftel.
2)
Das Schwundgeld beträgt die Hälfte eines Monatsentgeltes, einmal jährlich und wird längstens bis 31.12. des laufenden Jahres zur Auszahlung gebracht.
3)
Im Verlaufe eines Jahres neu eintretende oder ausscheidende Kassiere erhalten für jeden Monat je ein Zwölftel des Schwundgeldes.
7.
Bildschirmzulage
Eine Bildschirmzulage gebührt in folgendem Ausmaß:
50 bis 75% Arbeitszeit am Bildschirm im Ausmaß von 3,75 v.H., das sind derzeit |
S 832,-- |
über 75% Arbeitszeit am Bildschirm im Ausmaß von 4,80 v.H., das sind derzeit |
S 1.065,--. |
Diese Zulage ist auf Arbeitsplatz und Aufgabenbereich abgestellt. Definition erfolgt durch Krankenhausleitung.
8.
Sonn-/Feiertagszulage
Allen Dienstnehmern, die an einem Sonn- oder gesetzlichen Feiertag Dienst leisten, gebührt für jede Stunde einer solchen Dienstleistung eine Sonn- und Feiertagszulage im Ausmaß von 1,5 v.T., das sind derzeit S 33,18.
9.
Reisekosten
Bei Dienstreisen gebührt dem Dienstnehmer der Ersatz der aufgelaufenen Fahrtkosten und zwar bei Eisenbahnfahrten der Ersatz der Fahrtkosten der II. Klasse.
Überdies gebührt dem Dienstnehmer bei Dienstreisen eine Aufwandsentschädigung lt. § 26 Z 4 EStG bestehend aus einem
Taggeld von täglich |
S 360,-- |
und bei Nächtigung
aus einem Nächtigungsgeld von |
S 200,-- |
10.
Haushaltszulage
a)
Den Dienstnehmern gebührt die Haushaltszulage analog den §§ 39 und 40 des Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetzes, LGBl. Nr. 19/1988, in der jeweils geltenden Fassung, solange sie auch von den vergleichbaren Bediensteten in den Kärntner Landeskrankenanstalten bezogen wird.
b)
Neben der Verpflichtung nach § 2 Abs. 5 dieses Kollektivvertrages haben die Dienstnehmer jährlich innerhalb von vierzehn Tagen nach Ausgabe durch die Anstaltsleitung ein Stammdatenblatt auszufüllen und zu unterfertigen und darin alle Angaben zu machen, die für die Beurteilung und Prüfung der Anspruchsberechtigung erforderlich sind. Bei Nichterfüllung dieser Verpflichtung verfallen die Haushaltszulagen bis zu dem der Abgabe des ordnungsgemäß ausgefüllten und unterfertigten Stammdatenblattes folgenden Monatsersten.
Unterzeichnungsprotokoll
Urkund dessen folgen die nachstehenden Unterschriften:
Klagenfurt, am 19. Nov. 1993
Für den |
Für die Interessengemeinschaft der geistlichen Krankenanstalten Kärntens: |
Österreichischen Gewerkschaftsbund |
1. |
Allg. öffentl. Krankenhaus des Deutschen Ordens, St. Mariens zur Jerusalem (Deutscher Orden) Provinz Österreich, Commende Friesach |
Gewerkschaft Handel, Transport, Verkehr: |
2. |
Allgem. öffentl. Krankenhaus der Barmherzigen Brüder in St. Veit an der Glan |
Der Vorsitzende: |
3. |
Allgem. öffentl. Krankenhaus der Elisabethinen in Klagenfurt |
Der Zentralsekretär: |
4. |
Sanatorium "Maria Hilf" der Kongregation der Barmherzigen Schwestern vom Heiligen Kreuz, Graz, in Klagenfurt, Radetzkystraße 35 |
Der Fachsekretär: |
5. |
Öffentliches Krankenhaus im Evangelischen Diakoniewerk Waiern, Feldkirch |
Der Landessekretär: |
6. |
Sonderkrankenhaus De La Tour der evang. Stiftung in Treffen |
|
Bischöfliches Gurker Ordinariat in Klagenfurt |