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  1. , welche gewerbsmäßig mittels PKW das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw – Taxi ausüben und Mitglied des Fachverbandes
    ) Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) – Allgemein Unter Berücksichtigung der § 5 bzw. 13b Absatz 3 AZG
  2. , das nicht Massenbeförderungsmittel ist (zB Taxi), gebührt in begründeten Fällen der Ersatz der tatsächlich entstandenen Kosten. § 39
    eines Beförderungsmittels, das nicht Massenbeförderungsmittel ist (zB Taxi), gebührt in Fällen unbedingter Notwendigkeit
  3. Taxi und Flugzeug). (2)  Dienstreisevergütungen a) Aus Anlass einer Dienstreise gebühren
    von € 26,40 gebührt pro Kalendertag, das ist die Zeit von 0 Uhr bis 24 Uhr, bei einer Abwesenheit
  4. , Flugzeug, Taxi, etc.) werden von der Dienstgeberin bestimmt bzw. zur Verfügung gestellt.Regelungen
    zu Dienstreisen von mehr als 50 km mit dem Taxi werden in einer Betriebsvereinbarung geregelt. e) 
  5. bis zur Unterschriftsreife durchführen; 10. Rechnungen an die begünstigten Bezieher taxieren und erstellen; 11
  6. Lehrlinge(Eintritt ab 01. Oktober 2015) L A Lehrlinge im 1. Lehrjahr (30 % von A3a/0) L
    B Lehrlinge im 2. Lehrjahr (40 % von A3a/0) L C Lehrlinge im 3. Lehrjahr (50 
  7. . Für Dienstnehmer im Personenfuhrwerksgewerbe Für Lenker und Begleitfahrer in Taxi- und Mietwagenunternehmen
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Für dich da! Gewerkschaft vida Johann-Böhm-Platz 1
1020 Wien
+43 (0) 1 534 44 79 +43 (0) 1 534 44 79 info@vida.at Alle Ansprechpersonen...