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Abfertigung

ALT - NEU - was muss ich wissen?

Die Abfertigung ist ein Begriff aus dem österreichischen Arbeitsrecht. Es handelt sich um eine Einmalzahlung bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses.

Abfertigung ALT
Das alte Abfertigungsrecht gilt weiterhin für jene ArbeitnehmerInnen, deren Beschäftigungsverhältnis bereits vor dem 1. Jänner 2003 bestanden hat. 

Ausbezahlung der Abfertigung
Die Abfertigung nach altem Recht ist eine Zahlung des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin an den/die ArbeitnehmerIn bei Beendigung des Dienstverhältnisses.

Die Abfertigung wird ausbezahlt:

  • bei Kündigung durch den Arbeitgeber/die Arbeitgeberin
  • bei ungerechtfertigter und unverschuldeter Entlassung
  • bei berechtigtem vorzeitigem Austritt des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin
  • bei Ablauf eines befristeten Dienstverhältnisses
  • bei einvernehmlicher Lösung des Dienstverhältnisses
  • bei Mutterschutz- bzw. Vaterschaftsaustritt (ab 5 Jahren Beschäftigung beim selben Dienstgeber: Hälfte der unten angeführten Entgelte - höchstens das Dreifache des monatlichen Entgelts!)

Vorsicht: Bei Selbstkündigung geht der Abfertigungsanspruch verloren (besondere Bestimmungen gelten allerdings bei Inanspruchnahme der Pension)! Mutterschaftskarenz wird nicht für die Abfertigung eingerechnet, Mutterschutz (vor und nach der Geburt) jedoch schon! Kollektivverträge können bessere Regelungen vorsehen.

Tipp: Informiere dich rechtzeitig bei Betriebsrat oder Gewerkschaft!

Höhe des Abfertigungsanspruches
nach Vollendung einer ununterbrochener Dienstzeit (jeweils Brutto-Bezüge):

Dienstzeit Monatsentgelt
3 Jahre 2 Monatsentgelte
5 Jahre 3 Monatsentgelte
10 Jahre 4 Monatsentgelte
15 Jahre 6 Monatsentgelte
20 Jahre 9 Monatsentgelte
25 Jahre 12 Monatsentgelte

*Monatsentgelt = Jener Verdienst (Gehalt, Lohn, Zulagen,…), der sich aus den regelmäßig im Monat wiederkehrenden Bezügen zuzüglich des aliquoten Anteils an Urlaubs- und Weihnachtsgeld ergibt. Sind Entgeltteile zu berücksichtigen, die zwar regelmäßig, aber in wechselnder Höhe anfallen (zum Beispiel Provisionen, Überstunden), so ist ein Durchschnittsverdienst (des letzten Jahres oder der letzten 13 Wochen) heranzuziehen.

Wechsel in das neue System
Einen Übertritt ins neue Abfertigungsrecht musst du mit deinem/deiner ArbeitgeberIn schriftlich vereinbaren. Es gibt zwei Möglichkeiten:

  1. Einfrieren: Deine bisher erworbene Abfertigungsanwartschaft (Anzahl der erreichten Monatsentgelte) bleibt erhalten und unterliegt weiterhin dem alten Abfertigungsrecht. Ab dem vereinbarten Übertrittsstichtag hat dein/e ArbeitgeberIn die Beiträge an die gewählte Abfertigungskasse zu bezahlen. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses berechnet sich die Höhe des „alten” Abfertigungsanspruches aus der Anzahl der “eingefrorenen” Monatsentgelte in der Höhe des Letztbezugs. Zusätzlich hast du Anspruch auf Abfertigung nach dem neuen Abfertigungsrecht.
  2. Übertragen: Deine bisher erworbene Abfertigungsanwartschaft wird durch die Zahlung eines Übertragungsbetrags an die Abfertigungskasse abgegolten. Damit ist der Abfertigungsanspruch nach altem Recht zur Gänze beseitigt. Ab dem vereinbarten Übertrittsstichtag hat der/die ArbeitgeberIn – so wie beim Einfrieren – laufend Abfertigungsbeiträge zu zahlen. Bei späterer Beendigung des Arbeitsverhältnisses besteht ein Abfertigungsanspruch nur gegenüber der Kasse. Die Höhe des Übertragungsbetrages ist frei vereinbar.

Achtung: Unterzeichne keine Vereinbarungen, ohne dich vorher mit Betriebsrat oder Gewerkschaft zu beraten.

Abfertigung neu
Mit dem neuen Abfertigungsrecht haben alle ArbeitnehmerInnen, die ab 1. Jänner 2003 in ein neues Dienstverhältnis eingetreten sind, Anspruch auf Abfertigung. Die Auszahlung der Abfertigung ist jedoch abhängig von der Art der Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Seit 1.1.2008 gilt die Abfertigung neu auch für freie DienstnehmerInnen sowie für selbständig Erwerbstätige.

>> Mehr erfahren über „Unterschiede Abfertigung ALT und NEU“

Abfertigungskassen
Die Abfertigung neu lagert die Abfertigung in Abfertigungskassen (= Betriebliche Vorsorgekassen) aus. Ab dem 2. Monat des Arbeitsverhältnisses muss der/die ArbeitgeberIn monatlich 1,53 Prozent des Bruttoentgelts (auch von Urlaubs- und Weihnachtsgeld) mit dem Sozialversicherungsbeitrag an die Krankenkasse zahlen. Die Krankenkasse prüft diesen Beitrag und leitet ihn an die Abfertigungskasse weiter.

Abfertigungsbeiträge sind auch für folgende Zeiten zu entrichten: Präsenz-, Ausbildungs- und Zivildienst (ArbeitgeberIn), Mutterschutz und Krankenstand (ArbeitgeberIn), Zeit des Kinderbetreuungsgeld-Bezuges (FLAF), Sterbebegleitung (FLAF), Bildungskarenz (AMS).

Wichtig: Bemessungsgrundlage und Abfertigungsbeitrag müssen auf dem Lohnzettel aufscheinen. Das gibt dir die Möglichkeit, die Höhe des Beitrags zu kontrollieren.

Abfertigungskonto
Die Abfertigungskassen haben für jedeN ArbeitnehmerIn ein Konto zu führen, das als Grundlage für die Berechnung der Abfertigung herangezogen wird. Einmal jährlich zum Bilanzstichtag (auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses) muss der/die ArbeitnehmerIn schriftlich über den erworbenen Abfertigungsanspruch sowie die Grundzüge der Veranlagungspolitik informiert werden.

Anspruch auf Abfertigung
Ein Anspruch auf Abfertigung besteht grundsätzlich bei jeder Beendigung des Arbeitsverhältnisses und richtet sich gegen die betriebliche Vorsorgekasse.

Du kannst eine der folgenden Varianten wählen:

  • Auszahlung der Abfertigung
  • Weiterveranlagung in bisheriger Abfertigungskasse
  • Übertragung in die Abfertigungskasse des/der neuen Arbeitgebers/Arbeitgeberin
  • Überweisung in eine Zusatzpensionsversicherung
  • Erwerb von Pensionsinvestmentfondsanteilen
  • Übertragung in die bestehende Pensionskasse des/der Arbeitnehmers/Arbeitnehmerin

Achtung: Beachte, dass du dich innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses schriftlich entscheiden musst. Triffst du keine Wahl, wird das Geld in der Abfertigungskasse weiter veranlagt.

Bestimmungen für den Anspruch auf Auszahlung
Nach drei Einzahlungsjahren besteht ein Anspruch auf Auszahlung bei
Arbeitgeberkündigung, unverschuldeter Entlassung, berechtigtem Austritt, einvernehmlicher Auflösung, Zeitablauf oder Mutterschaftsaustritt.

Achtung: Bei Selbstkündigung besteht kein Anspruch auf Auszahlung der Abfertigung. Die Abfertigung verbleibt in der Abfertigungskassa (es besteht kein Wahlrecht).

>> Mehr erfahren

Abfertigung bei Pensionierung
Bei Pensionierung kannst du wählen zwischen:

  • der Auszahlung der Abfertigung
  • einer Rentenversicherung
  • der Veranlagung in Pensionsinvestmentfondsanteilen oder
  • der Veranlagung in einer Pensionskasse

Bei Auszahlung ist die Abfertigung wie bisher mit 6 Prozent zu versteuern, erfolgt eine Rentenzahlung, ist diese steuerfrei (gilt ab 2006).

Wichtig: Bei Pensionierung musst du von deinem Wahlrecht innerhalb von drei Monaten Gebrauch machen, anderenfalls wird die Abfertigung ausbezahlt.

Höhe der Abfertigung
Gesetzlich garantiert ist jedenfalls die Summe der einbezahlten Abfertigungsbeiträge.
Die Höhe hängt jedoch ganz wesentlich davon ab, wie viel Zinsen die Veranlagung der Beiträge einbringt. Verringert wird der Abfertigungsanspruch durch die Verwaltungskosten, die zwischen 1 und 3,5 Prozent der Beiträge ausmachen dürfen. Der von der Abfertigungskasse ausbezahlte Betrag wird mit 6 Prozent versteuert.

Übersicht über Abfertigungsansprüche – Beiträge zusammenführen
Jede Firma parkt die Beiträge für die Abfertigung in einer anderen Vorsorgekasse. Von jeder Vorsorgekasse kommt einmal pro Jahr ein Brief mit Informationen zu den geleisteten Beiträgen, der bisher erworbenen Abfertigungsanwartschaft und den Anlageergebnissen. Bei insgesamt 10 Vorsorgekassen in Österreich kann die Papierflut ganz schön anwachsen. Das ist nicht nur lästig, es erschwert auch den Überblick.

ArbeitnehmerInnen können Abfertigungsbeiträge zusammenführen und der Vorsorgekasse des aktuellen Arbeitgebers übertragen. Die bislang geparkten Abfertigungsbeträge müssen aber schon mindestens 3 Jahre beitragsfrei in den Vorsorgekassen ruhen.

>> Mehr erfahren über die "Zusammenführung der Abfertigungsansprüche"