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Stelleninserate mit Entgeltinformation

Was drinnen stehen muss!

Seit 1. März 2011 sind in Stellenausschreibungen verpflichtend Angaben zum Mindesteinkommen zu machen sowie auf eine Bereitschaft zur Überzahlung hinzuweisen, wenn diese besteht. Grundlage bildet das jeweils gültige Mindestentgelt, das über Kollektivvertrag, per Gesetz oder über andere Normen kollektiver Rechtsgestaltung - wie z.B. Betriebsvereinbarung - festgelegt ist.

Das Gesetz gilt auch für ausgeschriebene Teilzeitstellen und geringfügige Jobs. Für Freie DienstnehmerInnen ist die Einkommensangabe in Stelleninseraten nicht vorgeschrieben, kann jedoch freiwillig erfolgen. Die gesetzliche Verpflichtung gilt für UnternehmerInnen, private ArbeitsvermittlerInnen sowie mit der Arbeitsvermittlung betraute Personen öffentlichen Rechts.

Folgende Entgeltinformationen sind anzuführen:

  • Höhe des Einkommens (Betrag) pro Zeiteinheit (z.B. Monat)
  • inklusive arbeitsbezogene Zulagen, wenn diese fix sind
  • wird ausdrücklich nach Berufserfahrung verlangt, müssen zusätzliche Einstufungskriterien berücksichtigt werden (z.B. Verwendungsgruppenjahre)
  • die Bereitschaft zur Überzahlung, sofern sie besteht

Verhandlungsbasis für BewerberInnen
Die Entgeltinformationen sollen eine Orientierungshilfe für BewerberInnen bieten und als Verhandlungsbasis dienen. Weist die/der ArbeitgeberIn im Inserat ausdrücklich auf Überzahlung hin und erhält der/die BewerberIn diese dann nicht, können Ansprüche auf Differenzzahlung aufgrund eines Diskriminierungstatbestandes (z.B. Geschlecht, Alter) geltend gemacht und allenfalls auch Entschädigung eingefordert werden.

Sanktionen
Entspricht eine Stellenausschreibung nicht den Kriterien, gibt es Sanktionen. Beim erstmaligen Verstoß gegen das Gebot der „diskriminierungsfreien Stellenausschreibung“ erfolgt eine Ermahnung durch die Bezirksverwaltungsbehörde. Kommt es zu wiederholten Verletzungen ist eine Verwaltungsstrafe bis zu 360 Euro vorgesehen. StellenbewerberInnen oder die Gleichbehandlungsanwaltschaft sind berechtigt eine Anzeige zu erstatten, wenn in der Ausschreibung die verpflichtenden Entgeltinformationen fehlen.