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Gleichbehandlung - Diskriminierung

Welche Rechte habe ich? Wie setze ich sie durch?

Niemand darf auf Grund des Geschlechtes, der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung mittelbar oder unmittelbar im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis diskriminiert werden. Das besagt das Gleichbehandlungsgesetz – es gilt für alle privatrechtlichen Arbeitsverträge.

Eine Diskriminierung ist insbesondere in folgenden Fällen verboten:    

  • bei Begründung eines Arbeitsverhältnisses
  • bei allen Bedingungen, die das Arbeitsentgelt betreffen
  • wenn der/die ArbeitgeberIn freiwillig Sozialleistungen gewährt, die über das Entgelt hinausgehen
  • beim Zugang zur betrieblichen Aus- und Weiterbildung aber auch beim Zugang zu Berufsberatung und Umschulungen außerhalb eines Arbeitsverhältnisses
  • beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei Beförderungen
  • bei den sonstigen Arbeitsbedingungen
  • bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
  • auch sexuelle oder geschlechtsbezogene Belästigungen sind unzulässige Diskriminierungen.

Wie setze ich mein Recht auf Gleichbehandlung durch?
Du kannst wahlweise beim Arbeits- und Sozialgericht klagen, einen Antrag an die Gleichbehandlungskommission stellen, zuerst die Kommission, dann das Gericht oder Gericht und Kommission gleichzeitig befassen. Für Verfahren beim Arbeits- und Sozialgericht  kannst du einen Antrag auf Rechtsschutz bei der Arbeiterkammer oder der Gewerkschaft stellen.
Welche Institutionen beschäftigen sich mit Gleichbehandlung?
Die Gleichbehandlungskommission ist beim Bundeskanzleramt eingerichtet. Sie befasst sich mit allen die Diskriminierung berührenden Fragen. Die Kommission kann Einzelfälle prüfen und Gutachten erstellen. Die Entscheidungen der Gleichbehandlungskommission sind Empfehlungen. Das Verfahren ist kostenlos. Gleichbehandlungskommission und Gericht können unabhängig voneinander angerufen werden. Schadenersatzansprüche nach dem Gleichbehandlungsgesetz sind allerdings ausschließlich bei Gericht geltend zu machen. Die Gleichbehandlungsanwaltschaft, die beim Bundeskanzleramt eingerichtet ist, berät und unterstützt Personen, die sich diskriminiert fühlen.

Welche Ansprüche habe ich bei Diskriminierung?

Das Gleichbehandlungsgesetz normiert folgende Ansprüche bzw. Sanktionen bei Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes:

  • Begründung des Arbeitsverhältnisses: Verletzt der/die ArbeitgeberIn das Gleichbehandlungsgebot und kommt das Arbeitsverhältnis dadurch nicht zu Stande, hat die Stellenwerberin Anspruch auf Schadenersatz .
  • Entgeltfestsetzung: Erhält eine Arbeitnehmerin (ohne sachliche Rechtfertigung) für eine gleiche oder gleichwertige Arbeit ein geringeres Entgelt als ein Arbeitnehmer (und umgekehrt), so hat sie Anspruch auf gleiche Entlohnung bzw. auf Bezahlung der Differenz (maximal 3 Jahre zurück), zusätzlich besteht Anspruch auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.
  • Einkommensangabe bei Stellenausschreibungen: Betriebe und private ArbeitsvermittlerInnen sind verpflichtet, in der Stellenausschreibung auf das für den ausgeschriebenen Arbeitsplatz geltende kollektivvertragliche Mindestentgelt anzugeben und darauf hinzuweisen, wenn im Betrieb Überzahlungen üblich sind. Entspricht ein Inserat diesen Kriterien nicht, gibt es Sanktionen. Den Antrag auf Verhängung einer Strafe können StellenbewerberInnen oder die Gleichbehandlungsanwaltschaft stellen.
  • Einkommensberichte: Betriebe ab einer bestimmten Anzahl von MitarbeiterInnen haben zweijährlich einen anonymisierten Bericht über die Einkommenssituation von Frauen und Männern je nach Beschäftigungsgruppe zu erstellen. Der Bericht ist dem Betriebsrat zu übermitteln oder in einem allen ArbeitnehmerInnen zugänglichen Raum aufzulegen und darauf hinzuweisen. So wird MitarbeiterInnen die Möglichkeit erleichtert, Einkommensdiskriminierungen festzumachen.
  • Freiwillige Sozialleistungen, die kein Entgelt darstellen: Der/die ArbeitnehmerIn hat Anspruch auf Gewährung der entsprechenden Sozialleistung, d.h. einer mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen zusätzlichen Leistung des Betriebes, zusätzlich besteht Anspruch auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.
  • Betriebliche Aus- und Weiterbildung: Dem/Der ArbeitnehmerIn steht die Einbeziehung in die betriebliche Aus- und Weiterbildungsmaßnahme, die auf Grund des Geschlechtes verwehrt wurde, oder – wenn z.B. die Ausbildung dafür extern absolviert wurde – der Ersatz der daraus resultierenden Kosten zu; zusätzlich besteht Anspruch auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.
  • Beruflicher Aufstieg, insbesondere Beförderungen: Wenn einem/einer ArbeitnehmerIn der berufliche Aufstieg auf Grund des Geschlechts ohne sachliche Rechtfertigung verwehrt wird, dann hat er/sie Anspruch auf Schadenersatz. Zusätzlich besteht Anspruch auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.
  • Sonstige Arbeitsbedingungen: Eine Arbeitnehmerin hat Anspruch auf Gewährung der gleichen Arbeitsbedingungen wie ein Arbeitnehmer und umgekehrt. Dies ist umfassend zu verstehen und bezieht sich jedenfalls auf alle Maßnahmen des ArbeitnehmerInnenschutzes, die Ausstattung des Arbeitsplatzes oder der Nebenräume (Geräte, Licht- und Luftverhältnisse, Lärm, Schmutz), die Zuweisung konkreter Arbeitsaufgaben, aber auch das Eingehen auf Urlaubswünsche oder Wünsche nach Arbeitszeitänderung oder Versetzung. Auch hier besteht zusätzlich Anspruch auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.
  • Sexuelle Belästigung, Geschlechtsbezogene Belästigung, Belästigung auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, des Alters, der sexuellen Orientierung: Der/die ArbeitnehmerIn hat Anspruch auf einen „Ausgleich für die erlittene persönliche Beeinträchtigung“ zunächst gegenüber dem Belästiger/der Belästigerin – egal, ob dies der/die ArbeitgeberIn selbst, ein Arbeitskollege oder eine Kollegin oder auch eine Kundschaft ist, und zwar mindestens 1.000 Euro. Darüber hinaus hat sie/er einen Schadenersatzanspruch gegenüber dem Betrieb, wenn er nicht für angemessene Abhilfe gegen eine Belästigung durch dritte Personen, z. B. ArbeitskollegInnen oder KundInnen, gesorgt hat. Eine "angemessene Abhilfe" muss weitere Belästigungen wirksam verhindern und kann von einer Verwarnung bis hin zur Kündigung oder Entlassung reichen.
  • Beendigung des Arbeitsverhältnisses: Der/Die ArbeitnehmerIn kann eine Kündigung oder Entlassung innerhalb von 14 Tagen beim Arbeitsgericht anfechten. Er/Sie kann aber auch die Beendigung gegen sich wirken lassen und stattdessen Schadenersatzansprüche geltend machen. Achtung: Die Anfechtung muss binnen 14 Tagen ab Zugang der Kündigung/Entlassung, Auflösungserklärung bzw. des Fristablaufs beim Arbeits- und Sozialgericht einlangen. Hinsichtlich der Schadenersatzansprüche gilt eine Frist von 6 Monaten.

Was ist das Benachteiligungsverbot?
Macht ein/e ArbeitnehmerIn Ansprüche nach dem Gleichbehandlungsgesetz geltend oder beschwert sich wegen einer Diskriminierung, so darf dies zu keinen arbeitsrechtlichen Nachteilen oder zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses führen. Gleiches gilt auch im Falle der Unterstützung anderer Arbeitnehmer/-innen. Die Verletzung dieses Benachteiligungsverbotes gilt ebenso als Diskriminierung und zieht die oben beschriebenen Ansprüche nach sich.

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