Elternteilzeit
Elternteilzeit ist ein gesetzlich geregelter Anspruch auf Herabsetzung bzw. auf Änderung der Lage der bisherigen Arbeitszeit. Der Anspruch besteht – unter gewissen Voraussetzungen – für ArbeitnehmerInnen bis zum 7. Lebensjahr ihres Kindes (bzw. bis zu dessen späterem Schuleintritt). Die Elternteilzeit muss mit dem/der ArbeitgeberIn vereinbart werden. Während dieser Zeit gilt ein besonderer Kündigungs- und Entlassungsschutz.
Wer hat Anspruch?
Gesetzlicher Anspruch auf Elternteilzeit besteht bis zum 7. Geburtstag des Kindes, für jene ArbeitnehmerInnen, die in einem Betrieb mit mehr als 20 ArbeitnehmerInnen beschäftigt sind und deren Arbeitsverhältnis zum/zur ArbeitgeberIn bereits 3 Jahre ununterbrochen gedauert hat und die mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt leben (oder die Obsorge für das Kind haben). Weitere Voraussetzung ist, dass sich der andere Elternteil nicht gleichzeitig für dasselbe Kind in Karenz befindet. Lehrlinge sind vom Anspruch ausgeschlossen.
Für Geburten ab 1.1.2016 gilt als zusätzliche Voraussetzung bei der Reduktion der Arbeitszeit eine Bandbreite: Die Arbeit muss um zumindest 20 Prozent der wöchentlichen Normalarbeitszeit reduziert werden. Außerdem gilt als Untergrenze eine Mindestarbeitszeit von mindestens zwölf Stunden pro Woche. Bei einer 40-Stunden-Woche kann die Arbeitszeit in der Elternteilzeit also zwischen 12 und 32 Stunden pro Woche liegen.
Achtung: ArbeitnehmerIn und ArbeitgeberIn können auch Elternteilzeit außerhalb der Bandbreite vereinbaren. Darauf besteht jedoch kein Rechtsanspruch. In diesem Fall gelten trotzdem die Bestimmungen über die Elternteilzeit, insbesondere der besondere Kündigungs- und Entlassungsschutz.
Wie mache ich meinen Anspruch geltend?
ArbeitnehmerInnen haben den/die ArbeitgeberIn spätestens 8 Wochen nach der Geburt über Beginn und Dauer der Elternteilzeit zu informieren, wenn sie im Anschluss an die Schutzfrist Elternteilzeit in Anspruch nehmen. Dauert die Karenz der Mutter im Anschluss an die Schutzfrist nur 2 Monate, müssen Väter die Elternteilzeit im Anschluss an die Karenz der Mutter frühestens nach der Geburt des Kindes, spätestens jedoch bis zum Ende der Schutzfrist der Mutter dem/der ArbeitgeberIn melden.
Bei einer späteren Inanspruchnahme: Der/die ArbeitnehmerIn hat die Elternteilzeit spätestens 3 Monate vor dem beabsichtigten Beginn dem/der ArbeitgeberIn schriftlich bekannt zu geben.
Diese schriftliche Mitteilung muss den Beginn, Dauer, Ausmaß (also die Gesamtanzahl der Stunden) und Lage der Teilzeitbeschäftigung (Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit, Bezeichnung der Arbeitstage) enthalten.
Achtung: Die/der ArbeitnehmerIn kann jeweils einmal eine Abänderung der Teilzeit (Ausmaß, Lage) und eine vorzeitige Beendigung der Teilzeit verlangen. Dasselbe gilt für den/die ArbeitgeberIn. Für Geburten ab 1.1.2016 ist auch hier die Bandbreite zu berücksichtigen.
Bin ich geschützt vor Kündigung oder Entlassung?
Für Eltern in Elternteilzeit besteht ein besonderer Kündigungs- und Entlassungsschutz. Dieser beginnt mit der Bekanntgabe des Teilzeitwunsches, frühestens aber vier Monate vor dem beabsichtigten Antritt der Teilzeitbeschäftigung. Er dauert bis maximal vier Wochen nach dem 4. Geburtstag des Kindes. Wird das Ende der Elternteilzeit bereits für einen früheren Zeitpunkt vereinbart, endet der besondere Kündigungs- und Entlassungsschutz vier Wochen nach dem Ablauf der Elternteilzeit.
Der besondere Kündigungs- und Entlassungsschutz gilt sowohl für Mütter und Väter, die einen Anspruch auf Elternteilzeit haben, als auch für Eltern, die aufgrund einer Vereinbarung mit dem/der ArbeitgeberIn in Elternteilzeit sind.
Nach Ablauf des 4. Geburtstages des Kindes plus vier Wochen besteht nur noch ein Motivkündigungsschutz. Er gilt für jene Eltern, die bis maximal zum 7. Geburtstag bzw. bis zu einem späteren Schuleintritt des Kindes auf Basis des Mutterschutz- bzw. Väterkarenzgesetzes Teilzeit arbeiten. Der Motivkündigungsschutz besagt, dass ein/e ArbeitnehmerIn nicht wegen der Teilzeitbeschäftigung gekündigt werden darf.
Achtung: Eine Kündigung ist möglich, wenn neben der Teilzeitbeschäftigung ohne Zustimmung des/der ArbeitgeberIn eine weitere Erwerbstätigkeit aufgenommen wird. Kündigungsmöglichkeit besteht binnen 8 Wochen ab Kenntnis der Nebenbeschäftigung.
Wird eine Kündigung wegen der Elternteilzeit ausgesprochen, kann sie unter Umständen (wenn der Zusammenhang zwischen der Kündigung und der Elternteilzeit bewiesen werden kann) beim Arbeits- und Sozialgericht angefochten werden. Eine solche Kündigung wäre auch im Sinne des Gleichbehandlungsgesetzes als diskriminierend zu werten.
Unser Tipp: Bei einer Kündigungsanfechtung gelten sehr kurze Fristen. Wende dich im Falle einer solchen Kündigung sofort an deine Gewerkschaft oder Arbeiterkammer.
Wenn du mehr über Elternteilzeit wissen möchtest, wende dich an deinen Betriebsrat und/oder deine Gewerkschaft.