Kinderbetreuungsgeld
Kinderbetreuungsgeld (KBG) bekommst du, wenn für dieses Kind Anspruch auf Familienbeihilfe oder eine gleichartige ausländische Leistung besteht, und der Elternteil, der das Kinderbetreuungsgeld bezieht, mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt, und der Lebensmittelpunkt des beziehenden Elternteils in Österreich liegt, und der maßgebliche Gesamtbetrag der Einkünfte des beziehenden Elternteiles im Kalenderjahr den Grenzbetrag von 16.200 Euro bzw. die individuelle Zuverdienstgrenze bei den Pauschalvarianten bzw. 6.400 Euro beim einkommensabhängigen KBG (jährlich) nicht übersteigt.
Achtung: Kinderbetreuungsgeld bekommt immer nur ein Elternteil – es kann nicht von beiden Eltern gleichzeitig bezogen werden. Dies gilt gleichermaßen für leibliche Eltern wie für Adoptiv- und Pflegeeltern.
Wichtig: Nach der Geburt des Kindes Antrag auf Kinderbetreuungsgeld bei der zuständigen Gebietskrankenkasse stellen.
Varianten bzw. Höhe und Bezugsdauer
Es gibt die Möglichkeit, zwischen vier verschiedenen Pauschalvarianten des Kinderbetreuungsgeldbezuges zu wählen. Zusätzlich gibt es das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld. Die verschiedenen Varianten unterscheiden sich in der Höhe und der Dauer des Bezuges sowie in den Zuverdienstgrenzen.
KBG-Varianten im Überblick:
- Variante 1: 30 + 6 – Inanspruchnahme durch beide Eltern – 436 Euro
- Variante 2: 20 + 4 – Inanspruchnahme durch beide Eltern – 624 Euro
- Variante 3: 15 + 3 – Inanspruchnahme durch beide Eltern – 800 Euro
- Variante 4: 12 + 2 – Inanspruchnahme durch beide Eltern – 1.000 Euro
- Variante 5: einkommensabhängig 12 + 2 – Inanspruchnahme durch beide Eltern, mindestens – Bezug von 80 Prozent des letzten Nettoeinkommens, mindestens 1.000 Euro, maximal 2.000 Euro
Achtung: Die arbeitsrechtliche Karenz und damit der Kündigungsschutz endet spätestens mit dem 2. Geburtstag des Kindes! Anträge auf Kinderbetreuungsgeld können binnen 14 Tagen ab Antragsstellung einmal abgeändert werden.
Pauschalvariante 1
Bei der Pauschalvariante 1 kann ein Elternteil das Kinderbetreuungsgeld bis zur Vollendung des 30. Lebensmonats des Kindes beziehen. Wenn beim Bezug von Kinderbetreuungsgeld mit dem/der PartnerIn abgewechselt wird, kann das Kinderbetreuungsgeld maximal bis zum dritten Geburtstag des Kindes ausbezahlt werden. Das Kinderbetreuungsgeld beträgt dann 14,53 Euro täglich, das ergibt 436 Euro monatlich.
Pauschalvariante 2
Bei der Pauschalvariante 2 kann ein Elternteil bis zum 20. Lebensmonat des Kindes täglich 20,80 Euro bzw. monatlich 624 Euro Kinderbetreuungsgeld beziehen. Bei Inanspruchnahme durch beide Elternteile verlängert sich die Bezugsdauer des Kinderbetreuungsgeldes in der gleichen Höhe maximal bis zum 24. Lebensmonat des Kindes.
Pauschalvariante 3
Die Pauschalvariante 3 bietet die Möglichkeit, dass ein Elternteil bis zum 15. Lebensmonat des Kindes 26,60 Euro täglich bzw. 800 Euro pro Monat Kinderbetreuungsgeld bezieht. Teilen sich die Eltern die Betreuung des Kindes, so verlängert sich der Bezug von Kinderbetreuungsgeld in der gleichen Höhe bis zum 18. Lebensmonat des Kindes.
Pauschalvariante 4
Die Pauschalvariante 4 bietet die Möglichkeit, dass ein Elternteil bis zum 12. Lebensmonat des Kindes 33 Euro täglich bzw. 1.000 Euro pro Monat bezieht. Für den anderen Elternteil verlängert sich der Bezug von Kinderbetreuungsgeld in der gleichen Höhe bis zum 14. Lebensmonat des Kindes.
Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld
Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld bietet die Möglichkeit, dass ein Elternteil bis zum 12. Lebensmonat des Kindes 80 Prozent des letzten Nettoeinkommens, mind. 1.000 Euro, höchstens aber 2.000 Euro pro Monat bezieht. Bei Inanspruchnahme durch beide Elternteile verlängert sich die Bezugsdauer des Kinderbetreuungsgeldes maximal bis zum 14. Lebensmonat des Kindes. Die Höhe beträgt ebenfalls 80 Prozent seines/ihres letzten Nettobezuges.
Mehrlingszuschlag
Bei Mehrlingsgeburten erhält man für das erste Kind Kinderbetreuungsgeld in der Höhe der gewählten Pauschalvariante. Für das zweite Kind und jedes weitere Kind erhöht es sich um 50 Prozent für die Dauer der jeweils gewählten Pauschalvariante. Bei der Geburt eines weiteren Kindes während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld endet der Bezug für das ältere Kind. Der Mehrlingszuschlag wird jedoch für die Dauer der damals gewählten Pauschalvariante weiter ausbezahlt.
Achtung: Für BezieherInnen des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes gibt es keinen Mehrlingszuschlag!
Sonderregelung im Härtefall
Zwei Monate länger Bezug in allen Varianten unter folgenden Voraussetzungen (Härtefälle):
- wenn ein Elternteil nach der Geburt verstorben ist, sich in einer Heil- und Pflegeanstalt oder sich in Haft befindet
- wenn eine Wegweisung gegen den anderen Elternteil beantragt wurde oder sich die betreffende Alleinerzieherin in einem Frauenhaus aufhält (Gewalt in der Familie)
- wenn der/die Alleinerzieher/in nur über ein Nettoeinkommen unter 1.200 Euro inklusive Familienleistungen verfügt (Einkunftsarten berücksichtigen!) und ein gerichtlicher Antrag auf Unterhalt gestellt wurde (laufendes Unterhaltsverfahren)
Achtung: Mit der zeitgerechten Antragstellung (3 Monate vor Verlängerung) müssen Nachweise wie eidesstattliche Erklärung und Unterhaltsfeststellung erbracht werden.
Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld
Familien mit geringem Einkommen bzw. AlleinerzieherInnen erhalten auf Antrag eine Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld in der Höhe von 6,06 täglich Euro (181,80 Euro monatlich). Die Beihilfe wird nur für maximal zwölf Monate ausbezahlt und ist an den gleichzeitigen, tatsächlichen Bezug (kein Ruhen) von Kinderbetreuungsgeld gebunden. Die Beihilfe muss nur im Falle einer Überschreitung der Zuverdienstgrenzen ganz bzw. teilweise zurückbezahlt werden.
Der/Die BezieherIn darf ab 1.1.2014 6.400 Euro pro Kalenderjahr dazuverdienen. Das
PartnerInneneinkommen darf die Freigrenze von 16.200 Euro/Jahr nicht überschreiten.
Achtung: Für BezieherInnen von einkommensabhängigem Kinderbetreuungsgeld besteht kein Anspruch auf die Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld.
Zuverdienstgrenze
Kinderbetreuungsgeld gebührt bis zu einer festgelegten Zuverdienstgrenze. Bei den vier Pauschalvarianten darf man grundsätzlich 60 Prozent des letzten Bruttoeinkommens dazuverdienen. Bezieht man eine Pauschalvariante des Kinderbetreuungsgeldes und liegen die 60 Prozent der Letzteinkünfte jedoch unter 16.200 Euro pro Kalenderjahr, darf man bis zu 16.200 Euro dazuverdienen. BezieherInnen, die sich für das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld entschieden haben, dürfen maximal 6.400 Euro jährlich dazuverdienen.
Achtung: Bei der Zuverdienstgrenze in der Höhe von 16.200 Euro empfehlen die Gewerkschaftsfrauen, ein monatliches Bruttoeinkommen von 1.220 Euro nicht zu übersteigen. Bei der Zuverdienstgrenze von 6.400 Euro empfehlen die Gewerkschaftsfrauen nicht mehr als 400 Euro pro Monat zu verdienen.
Wichtig: Überschreitet das Einkommen des Anspruchszeitraumes die Einkommensgrenze, so ist ab dem Kalenderjahr 2008 nur jener Betrag zurückzuzahlen, um den die Zuverdienstgrenze überschritten wurde.
Berücksichtigt werden alle Einkünfte, die der Lohn- und der Einkommenssteuer unterliegen. Also z. B. auch Einkünfte aus selbstständiger oder freiberuflicher Tätigkeit oder aus Vermietung und Verpachtung, Unfallrenten, Arbeitslosengeld und Notstandshilfe, Krankengeld und Pensionen. Nicht dazu zählen z. B. Familienbeihilfe, Unterhalt, Kinderbetreuungsgeld, Abfertigung, Sonderzahlungen, Urlaubsersatzleistungen, Gehaltsvorschüsse oder Aufwandersätze.
Zuverdienst während der Karenz / Geringfügige Beschäftigung
Karenz ist die arbeitsrechtliche Freistellung von der Arbeitsleistung unter Entfall der Bezüge. Ohne den Kündigungs- und Entlassungsschutz zu verlieren, kann bis zu 13 Wochen im Kalenderjahr eine Beschäftigung über der Geringfügigkeitsgrenze vereinbart werden. Mit Zustimmung des/der ArbeitgeberIn kann eine solche Beschäftigung auch bei einem/einer anderen ArbeitgeberIn ausgeübt werden. Das geringfügige Arbeitsverhältnis ist mit dem Ende der Karenz befristet und endet automatisch mit Karenzende oder auch schon früher, wenn eine neuerliche Schwangerschaft während der Karenz eintritt. In diesem Fall endet die geringfügige Beschäftigung mit dem Beginn des neuerlichen Beschäftigungsverbotes.