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Karenz und Rückkehr in die Arbeitswelt

Was Mütter und Väter darüber wissen sollten!

Was ist Karenz?
Bei der Karenz hast du den rechtlichen Anspruch auf Freistellung von Arbeitsleistung gegen Entfall des Arbeitsentgelts. Der/die ArbeitgeberIn kann die Karenz nicht verweigern. Das Dienstverhältnis besteht weiter – mit Kündigungs- und Entlassungsschutz.

Wichtig: Während der Elternkarenz bekommst du keinen Lohn bzw. kein Gehalt. Du erhälst in dieser Zeit jedoch Kinderbetreuungsgeld.

Wann beginnt/endet die Karenz?
Die Karenz beginnt mit Ende der Schutzfrist nach der Geburt (in der Regel acht Wochen) und endet nach der vereinbarten Dauer (mindestens zwei Monate), spätestens bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres (Tag vor dem zweiten Geburtstag) des Kindes.

Muss ich die Karenz dem/der ArbeitgeberIn melden?
Ja! Beginn und Dauer der Karenz muss dem/der ArbeitgeberIn spätestens zum Ende des Beschäftigungsverbotes schriftlich bekannt gegeben werden. Der/die ArbeitgeberIn muss
eine Bestätigung ausstellen.

Kann auch der Vater Karenz in Anspruch nehmen?
Ja, vorausgesetzt, er lebt mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt und dass die Mutter nicht gleichzeitig in Karenz ist bzw. keinen Anspruch auf Karenz hat. Das ist z. B. der Fall, wenn die Mutter Freie Dienstnehmerin, Studentin oder nicht berufstätig ist.

Kann die Karenz zwischen Mutter und Vater geteilt werden?
Ja, insgesamt sind drei Karenzteile zulässig, z. B. Mutter/Vater/Mutter, wobei jeder Teil mindestens zwei Monate dauern muss.

Ist eine gleichzeitige Karenz beider Elternteile möglich?
Mutter und Vater dürfen nicht gleichzeitig Karenz für dasselbe Kind nehmen. Lediglich beim ersten Wechsel zwischen den Elternteilen ist eine Überschneidung von einem Monat möglich. In diesem Fall darf die Karenz insgesamt nur bis zur Vollendung des 23. Lebensmonats des Kindes dauern.

Kann ich die vereinbarte Karenz verlängern?
Ja. Spätestens drei Monate vor dem Ende der gemeldeten Karenz musst du deinem/deiner ArbeitgeberIn bekannt geben, dass du die Karenz verlängern möchtest und wie lange.
Hast du ursprünglich eine Karenz von weniger als drei Monaten gemeldet, musst du die Verlängerung erst zwei Monate vor dem Ende melden.

Darf ich während der Karenz arbeiten, also dazuverdienen?
Während der Karenzzeit darfst du beim selben/bei der selben ArbeitgeberIn eine Tätigkeit unter der Geringfügigkeitsgrenze ausüben. Neben dem karenzierten Dienstverhältnis kannst du mit deinem/deiner ArbeitgeberIn für längstens 13 Wochen im Kalenderjahr eine Beschäftigung über der Geringfügigkeitsgrenze vereinbaren.

Achtung: Informiere dich über die genauen Zuverdienstgrenzen beim gleichzeitigen Bezug von Kinderbetreuungsgeld. Denn bei Karenz und Kinderbetreuungsgeld gibt es unterschiedliche Regelungen des Zuverdienens und bei der Dauer des Anspruches!

Kann mich mein/e ArbeitgeberIn während der Karenz kündigen?
Nach dem 1. Geburtstag des Kindes kann dein/deine ArbeitgeberIn das Arbeitsverhältnis
nur dann kündigen, wenn zusätzlich zu den bestehenden Kündigungs- und Entlassungsschutzbestimmungen die Weiterbeschäftigung aus wirtschaftlichen und persönlichen Gründen nicht zumutbar ist. Für eine solche Kündigung benötigt der/die ArbeitgeberIn aber die Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichts.

Welche Rechte habe nach Ende der Karenz, wenn ich in den Betrieb zurückkehre?
Ein Anspruch auf Karenz besteht nur bis zum Ablauf des 24. Lebensmonats des Kindes. Dies bedeutet, dass die Arbeit spätestens am Tag des 2. Geburtstags des Kindes wieder angetreten werden muss. Eine Mitteilung des Dienstantrittes nach der Karenz ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, jedoch ratsam!

Wichtig: Nach der Karenz besteht der Anspruch auf einen gleichwertigen, dem Arbeitsvertrag entsprechenden Aufgabenbereich – egal, ob der/die MitarbeiterIn Vollzeit oder Teilzeit zurückkehrt. Auch eine mehrfache Karenz ändert nichts an diesem Anspruch!

Achtung: Ist eine Beschäftigung am alten Arbeitsplatz nicht möglich, so muss eine gleichwertige, vertragskonforme Tätigkeit angeboten werden. Kommt es dennoch zu einer Änderung des Arbeitsortes oder der vertraglich vereinbarten Tätigkeit, nimm umgehend Kontakt mit deiner Gewerkschaft auf.

Urlaub und Karenz – was muss ich beachten?
Nach der Karenz gebührt ein anteilsmäßiger Urlaubsanspruch ab dem Wiedereintritt bis zum Ende des Urlaubsjahres. Urlaubsansprüche, die aus dem Urlaubsjahr, in dem die Karenz angetreten wurde, stammen, werden ebenso aliquotiert. Die Verjährungsfrist für den Urlaubsanspruch verlängert sich bei Inanspruchnahme einer Elternkarenz um den Zeitraum der Karenz. Durch die Karenz kommt es zu keiner Änderung des Urlaubsjahres.

Was gilt bei Sonderzahlungen?
Weihnachtsremuneration (= Weihnachtsgeld) und Urlaubszuschuss entstehen nach der Rückkehr in den Betrieb für das Kalenderjahr anteilsmäßig. Die Fälligkeit richtet sich nach dem Kollektivvertrag bzw. einer günstigeren vertraglichen Vereinbarung.

Wird die Karenz auf die Dienstzeit angerechnet?
Während der Karenz bleibt dein Dienstverhältnis grundsätzlich aufrecht. Arbeitsrechtlich zählt die Zeit jedoch nicht als Dienstzeit, sondern ist als sogenannte neutrale Zeit zu werten. Für die Bemessung der Kündigungsfrist, für die Dauer der Entgeltfortzahlung im Krankenstand und für das Urlaubsausmaß werden höchstens 10 Monate der ersten Karenz im Arbeitsverhältnis angerechnet. Für weitere dienstzeitabhängige Ansprüche wie z.B. Gehaltsvorrückung oder Abfertigung werden Karenzzeiten nicht mitgerechnet. Ausnahmen in Kollektivverträgen sind allerdings zu beachten.

Achtung: Wenn der Kollektivvertrag, eine etwaige Betriebs- oder Einzelvereinbarung eine günstigere Regelung vorsieht, so gilt diese.