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Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

Welche Regelungen gelten?

Die Entgeltfortzahlung soll ArbeitnehmerInnen davor schützen, im Krankheitsfall einen wirtschaftlichen Nachteil zu erleiden. Ist der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin nach Arbeitsantritt durch Krankheit oder Unglücksfall an der Arbeitsleistung verhindert, ohne dies vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit verschuldet zu haben, hat er/sie Anspruch auf Entgeltfortzahlung.

Dauer der Entgeltfortzahlung

  • Im 1. Dienstjahr: 6 Wochen
  • Vom 2. bis zum 15. Jahr: 8 Wochen
  • Vom 16. bis zum 25. Jahr: 10 Wochen
  • Ab dem 26. Jahr: 12 Wochen

Dieser Entgeltanspruch gilt sowohl für ArbeiterInnen als auch für Angestellte pro Arbeitsjahr. Durch jeweils weitere 4 Wochen behält der/die ArbeitnehmerIn den Anspruch auf das halbe Entgelt, welches vom/von der ArbeitgeberIn bezahlt wird, das restliche halbe Krankengeld wird von der jeweiligen Krankenkasse bezahlt. Nach Ablauf dieser Zeiträume erhalten ArbeitnehmerInnen von der jeweiligen Krankenkasse das volle Krankengeld.

Arbeitsunfall oder Berufskrankheit

Beim Arbeitsunfall bzw. im Falle einer Berufskrankheit erhält der/die ArbeitnehmerIn ohne Rücksicht auf andere Zeiten einer Arbeitsverhinderung durch Krankheit die Entgeltfortzahlung, bis zum Ende des 15. Arbeitsjahres hat der/die ArbeitnehmerIn Anspruch auf 8 Wochen pro Arbeitsunfall. Dieser Anspruch besteht pro Anlassfall und nicht pro Arbeitsjahr. 

Krankmeldung an den/die ArbeitgeberIn

Die Meldung der Erkrankung muss vom/von der ArbeitnehmerIn unverzüglich beim/bei der ArbeitgeberIn gemeldet werden. Dies kann durch einen telefonischen Anruf, aber auch durch Fax oder E-Mail erfolgen, wobei Schriftliches leichter nachweisbar ist. Es empfiehlt sich daher, eine Krankmeldung zunächst telefonisch zu erstatten und vor allem in größeren Betrieben dies schriftlich zu wiederholen.

Arztbestätigung

Grundsätzlich muss die Krankenstandsbestätigung des Arztes nicht vorgelegt werden. Verlangt jedoch der/die ArbeitgeberIn die Vorlage der Krankenstandsbestätigung, so ist eine Kopie dieser möglichst rasch an den Dienstgeber zu übersenden. Auch hier wiederum empfiehlt es sich, eine Sendung per Fax oder mit eingeschriebenem Brief aufzugeben.

WICHTIG: Wenn der/die ArbeitnehmerIn aufgefordert wird, eine ärztliche Krankenstandsbestätigung vorzulegen, dann besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung, solange diese ärztliche Bestätigung nicht vorgelegt wird.

Höhe der Entgeltfortzahlung

Die Höhe der Entgeltfortzahlung bemisst sich entweder nach dem Ausfallsprinzip, das heißt, man erhält jenes Entgelt, das man bekommen hätte, wenn die Arbeit nicht aufgrund der Arbeitsunfähigkeit ausgefallen wäre. Ist die Höhe dieses Entgelts nicht feststellbar, steht der Durchschnitt der letzten voll gearbeiteten 13 Wochen zu.

Kündigung im Krankenstand

Oft besteht die Meinung, dass ArbeitnehmerInnen im Krankenstand nicht gekündigt werden können. Dies ist nicht richtig! Es ist sehr wohl möglich, vom/von der ArbeitgeberIn gekündigt zu werden. Es bleibt in diesem Fall jedoch der Anspruch auf Entgeltfortzahlung auch über die Kündigungsfrist hinaus bis zur Beendigung des Krankenstandes bzw. bis zum Ablauf der Anspruchsdauer auf Entgeltfortzahlung aufrecht. Eine im Krankenstand ausgesprochene Kündigung bleibt allerdings sehr wohl wirksam.

Regelungen für Lehrlinge

Für Lehrlinge gelten in Bezug auf Dauer und Höhe der Entgeltfortzahlung eigene Bestimmungen. Sie haben pro Lehrjahr Anspruch auf die Bezahlung von 4 Wochen volles Entgelt und für weitere 8 Wochen auf die Differenz zwischen Krankengeld und Lehrlingsentschädigung. 

Ist innerhalb eines Lehrjahres der Grundanspruch ausgeschöpft, gebührt bei einer weiteren Arbeitsverhinderung infolge Krankheit innerhalb desselben Lehrjahres wieder die volle Lehrlingsentschädigung für die ersten 3 Tage. Danach, längstens jedoch bis zur Dauer von weiteren 6 Wochen, gebührt wiederum ein Teilentgelt in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen Lehrlingsentschädigung und Krankengeld der Krankenkasse.

Im Falle der Arbeitsverhinderung durch Arbeitsunfall oder Berufskrankheit steht dem Lehrling die volle Lehrlingsentschädigung ohne Rücksicht auf andere Zeiten einer Arbeitsverhinderung bis zu 8 Wochen und ein Teilentgelt in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der vollen Lehrlingsentschädigung und dem Krankengeld bis zur Dauer von weiteren 4 Wochen zu.

Freie DienstnehmerInnen

Seit 1. Jänner 2008 gelten Verbesserungen für freie DienstnehmerInnen, da diese nunmehr auch Krankengeldanspruch (ab dem 4. Tag) haben.