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Covid19 in der Unfallversicherung

Aktuelle Infos aus der BVAEB.

Die zur Behandlung einer akuten Covid-19-Erkrankung notwendigen medizinischen Leistungen werden grundsätzlich von der gesetzlichen Krankenversicherung abgedeckt. Davon abzugrenzen ist eine allfällige Anerkennung einer Covid-19-Erkrankung als Berufskrankheit. In diesem Zusammenhang ist oftmals unklar, wann eine Meldung an den Unfallversicherungsträger sinnvollerweise erfolgen soll und welche Angaben hier erforderlich sind. Vorauszuschicken ist, dass Unternehmen, in denen Covid-19 als Berufskrankheit in Frage kommt, gesetzlich festgelegt sind und im Bereich der BVAEB zahlreiche Dienstverhältnisse bei vielen Dienstgebern für die Anerkennung einer Berufskrankheit nicht in Betracht kommen.

  • Was ist eine Berufskrankheit und wann kann eine Covid-19-Erkrankung als Berufskrankheit anerkannt werden?

Die Berufskrankheiten sind in der Anlage 1 zum ASVG taxativ aufgezählt (Liste der Berufskrankheiten). Infektionskrankheiten wie Covid-19 können gemäß dieser Anlage nur dann als Berufskrankheiten gelten, wenn sie durch die Beschäftigung in bestimmten Unternehmen (beispielsweise in Krankenanstalten, Kindergärten, Pflegeheimen, Justizanstalten oder Unternehmen in denen eine vergleichbare Gefährdung besteht) verursacht worden sind.

  • Wie funktioniert die Meldung bei Verdacht auf das Vorliegen einer Berufskrankheit?

Jeder Verdacht auf das Vorliegen einer Berufskrankheit muss vom Dienstgeber oder dem betreuenden Arzt (Facharzt oder Arbeitsmediziner) mittels des BVAEB-Formulars Meldung einer Berufskrankheit gemeldet werden. Wie bei der Meldung eines Arbeits-/Dienstunfalles erfolgt dann eine konkrete Einzelfallprüfung. Für die Anerkennung als Berufskrankheit bzw. eines Anspruchs auf finanzielle Entschädigung müssen neben den oben genannten rechtlichen Voraussetzungen (Kausalität, Anlage 1 ASVG) auch medizinische Kriterien (positive Testung, Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 20% und über drei Monate) erfüllt sein. Unabhängig davon ist eine Akutbehandlung sowohl im privaten Bereich als auch bei einem Arbeits-/Dienstunfall gedeckt.

  • Was bedeutet das für die Versicherten?

Eine Covid-19-Erkrankung kann nur als Berufskrankheit anerkannt werden, wenn die oben genannten Kriterien erfüllt sind. Behördliche Absonderungen von Kontaktpersonen oder Kontakte ohne positive Testung und Erkrankung sind keine ausreichende Ursache für eine Berufskrankheit bzw. einen Arbeits-/Dienstunfall. Die Meldung ist daher in diesen Fällen nicht erforderlich.

Bei Fragen steht Ihnen die BVAEB-Unfallversicherung gerne zur Verfügung. unfallversicherung@bvaeb.at, www.bvaeb.at

Für dich da! Gewerkschaft vida Fachbereich Eisenbahn Johann-Böhm-Platz 1
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Der Fachbereich Eisenbahn in der Gewerkschaft vida vertritt die Interessen aller Arbeitnehmer:innen der österreichischen Eisenbahnverkehrs- und Seilbahnunternehmungen. Er vereint Kolleginnen und Kollegen in den unterschiedlichsten Berufen, welche in der Schieneninfrastruktur, der Traktion, den Werkstätten, im Personen- und Güterverkehr oder im Bereich Managementservices beschäftigt sind. Damit die Beschäftigten ihre Arbeit unter guten und sicheren Bedingungen erbringen können, gestaltet vida aktiv mit. Die Sicherung bestehender und die Schaffung neuer Arbeitsplätze gehören genauso zu unseren Zielen wie zukunftsorientierte Einkommen und moderne, sichere und altersgerechte Arbeitsplätze. Nationale und internationale Vernetzung, Lobbying und kompetente Grundlagenarbeit zählen zu unseren täglichen Aufgaben. Darüber hinaus machen wir uns für den Schutz und Ausbau der Daseinsvorsorge im Verkehr stark. Denn ein Aushungern des Öffentlichen Verkehrs kostet nicht nur hunderttausenden ÖsterreicherInnen ihre Mobilität und Chancen, sondern auch tausenden unserer MitarbeiterInnen ihren Arbeitsplatz.

Fachbereichsvorsitzender: Gerhard Tauchner
Fachbereichssekretär:innen: Mag.a Anna Kasten, Michael Raidl
Betreuung Seilbahnen: Kajetan Uriach