Ich bin vom ÖBB Arbeitszeit Kollektivvertrag betroffen
01.07.2018
- Die Gehaltsansätze werden um 3,4 % erhöht.
- Die Ist-Gehälter werden um 3,4% erhöht.
- Die valorisierbaren Nebenbezüge werden um 3,4 % erhöht.
Sabbatical
Geltungsbeginn: 01.01.2019
Durch Betriebsvereinbarung kann eine Regelung vorgesehen werden, nach der im Anschluss an eine Ansparphase eine bezahlte Freizeitphase konsumiert werden kann, die das Arbeitsverhältnis nicht unterbricht (Sabbatical).
In der Betriebsvereinbarung ist jedenfalls die Dauer der (aus Ansparphase und der
darauffolgenden Freizeitphase bestehenden) Rahmenzeit sowie die daraus resultierende
Entgeltreduktion zu regeln. Bei Rückkehr besteht jedenfalls ein Anspruch auf eine Tätigkeit, die den Fähigkeiten/dem Arbeitsvertrag des Arbeitnehmers entspricht.“
ausgezahlt, 20 % jeweils angespart. Ab dem 5. Jahr sind 100% erreicht (5 x 20%) und es kann ein volles Sabbatical-Jahr genommen werden.
"Blaulichttag"
Geltungsbeginn: 01.01.2019
Absatz 4 wird ab 1.1.2019 um folgende litera h) ergänzt:
h) ab 01.01.2019 für die Teilnahme an einer offiziellen Weiterbildungsmaßnahme im Zusammenhang mit einer Mitgliedschaft bei der Freiwilligen Feuerwehr oder anerkannten
Rettungsdienstorganisationen, die der Rettung von Menschen dienen, unter der Voraussetzung der Vorlage einer Bestätigung über die ehrenamtliche Mitgliedschaft sowie der Weiterbildungsteilnahme.
ersetzt.
(Freiwillige Feuerwehr, Rettung) verschrieben haben, steht ein Tag Dienstfreistellung, pro Jahr, im Zusammenhang mit einer offiziellen Weiterbildung anerkannter Rettungsorganisationen zu. Voraussetzung ist das Erbringen einer Bestätigung der ehrenamtlichen Mitgliedschaft sowie der Schulungsteilnahme.
Menschen (Bsp.: Grünes Kreuz, Arbeiter Samariterbund, Rotes Kreuz, Bergrettung, etc.).
Allerdings nicht Rettungsorganisationen für Tiere (Bsp.: Hunderettung)!
Geltungsbeginn: 01.01.2019
Arbeitnehmer, die eine Ausbildung zu einer eisenbahnspezifischen Tätigkeit als Zugbegleiter, Verschieber, Fahrdienstleiter, Wagenmeister oder Triebfahrzeugführer abgeschlossen haben sowie diese ausüben und in die erste Gehaltsstufe der Verwendungsgruppe eingestuft sind, erhalten bis zur Vorrückung in die zweite Gehaltsstufe ein Ist-Gehalt nach dem Gehaltsansatz der zweiten Stufe der Verwendungsgruppe, d.h. sie erhalten eine Überzahlung des kollektivvertraglichen Gehalts in der Höhe der Differenz zwischen erster und zweiter Gehaltsstufe bis die zweite Gehaltsstufe erreicht ist.“
Ruhezeiten
Geltungsbeginn: 01.01.2019
Im Falle von „Auswärtsruhen“ kann an höchstens zwei Tagen pro Woche eine Verkürzung der täglichen Ruhezeit auf mindestens sechs Stunden erfolgen, wobei die erste Verkürzung innerhalb von sieben Tagen, die zweite innerhalb von 14 Tagen im Zusammenhang mit einer anderen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit auszugleichen ist.
In sachlich begründeten Ausnahmefällen kann durch eine auf Unternehmensebene abzuschließende Betriebsvereinbarung eine Verkürzung der täglichen Ruhezeit auf mindestens sechs Stunden an maximal drei Tagen pro Woche vereinbart werden, wobei maximal eine davon als verkürzte „Heimatruhe“ gestaltet werden kann.
Eine Verkürzung der täglichen Ruhezeit am Dienstsitz (Heimatruhe) auf mindestens 6 Stunden pro Woche ist ab 1. 1. 2019 nur mehr mittels einer Betriebsvereinbarung, die vom Zentralbetriebsrat abgeschlossen werden muss, möglich.
Zeitguthaben bei Überstundenarbeit
Geltungsbeginn: 01. 01. 2020
Die Grundvergütung bei der Barabfindung einer Überstunde ist der 164. Teil der Bemessungsgrundlage.
Diese besteht aus dem bei voller Dienstleistung gebührenden Gehalt zuzüglich einer allfälligen Dienstzulage aus jenem Monat, in dem die Überstunde erbracht worden ist.
Über Antrag kann an Stelle der Barabfindung auch die Abgeltung der Überstunden durch Zeitausgleich unter Berücksichtigung des jeweiligen Überstundenzuschlages oder Zeitausgleich im Verhältnis 1:1 mit gleichzeitiger Bezahlung des jeweiligen Überstundenzuschlages erfolgen. In diesen Fällen ist der Verbrauch des Zeitausgleichs längstens innerhalb von sechs Monaten ab dem Ende des Kalendervierteljahres, in dem eine Überstunde iSd Punktes 1 entstanden ist, zu vereinbaren.
Kann eine Konsumation des Zeitausgleiches innerhalb dieser Frist nicht erfolgen, kann der Mitarbeiter den Zeitpunkt des Zeitausgleichs innerhalb eines Monats mit einer Vorankündigungsfrist von vier Wochen einseitig bestimmen. Sollten zwingende betriebliche Erfordernisse diesem Zeitpunkt entgegenstehen, so ist der Mitarbeiter berechtigt, die Lage des Zeitausgleichs innerhalb eines weiteren Monats ab der Ablehnung durch den Arbeitgeber mit einer Vorankündigungsfrist von vier Wochen einseitig zu bestimmen, sofern er nicht eine Abgeltung in Geld verlangt. Die Ablehnung durch den Arbeitgeber hat spätestens eine Woche vor dem angekündigten Antritt des Zeitausgleichs zu erfolgen.
Der vom einseitigen Bestimmungsrecht umfasste Zeitausgleich muss jedoch innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten ab der jeweiligen Bekanntgabe konsumiert werden.
Kann eine Konsumation des Zeitausgleichs gemäß obigen Bestimmungen nicht erfolgen, ist eine Barabfindung vorzunehmen.
Im Rahmen von Sozialplänen und bei besonders berücksichtigungswürdigen Fällen können abweichende Regelungen getroffen werden
Zeitguthaben Nachtfaktorstunden
Geltungsbeginn: 01. 01. 2020
Durch den Nachtfaktor entstandene Zeitguthaben, die nicht im Durchrechnungszeitraum des Entstehens oder im darauffolgenden Durchrechnungszeitraum 1:1 ausgeglichen werden können, werden übertragen und sind grundsätzlich innerhalb von sechs Monaten ab Ende des Durchrechnungszeitraums, in dem sie entstanden sind, im Verhältnis 1:1 als Zeitausgleich zu konsumieren. Dieser Zeitausgleich ist zu vereinbaren und hat, sofern das Zeitguthaben das Ausmaß einer für den konkreten Tag vorgesehenen Dienstschicht übersteigt, durch Freigabe ganzer Dienstschichten zu erfolgen.
Kann eine Konsumation des Zeitausgleichs innerhalb dieser Frist nicht erfolgen, kann der Mitarbeiter den Zeitpunkt des Zeitausgleichs innerhalb eines Monats mit einer Vorankündigungsfrist von vier Wochen einseitig bestimmen. Sollten zwingende betriebliche Erfordernisse diesem Zeitpunkt entgegenstehen, so ist der Mitarbeiter berechtigt, die Lage des Zeitausgleichs innerhalb eines weiteren Monats ab der Ablehnung durch den Arbeitgeber mit einer Vorankündigungsfrist von vier Wochen einseitig zu bestimmen, sofern er nicht eine Abgeltung in Geld verlangt. Die Ablehnung durch den Arbeitgeber hat spätestens eine Woche vor dem angekündigten Antritt des Zeitausgleichs zu erfolgen.
Der vom einseitigen Bestimmungsrecht umfasste Zeitausgleich muss jedoch innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten ab der jeweiligen Bekanntgabe konsumiert werden.
Kann eine Konsumation des Zeitausgleichs gemäß obigen Bestimmungen nicht erfolgen, ist eine Barabfindung im gleichen Ausmaß (1/164 ohne Überstundenzuschläge) vorzunehmen.
Achtung! Hier wir mit dem Durchrechnungszeitraum als Grundlage (nicht mit dem Kalendervierteljahr!) gerechnet.