vida

Ich bin vom ÖBB-Arbeitszeit Kollektivvertrag betroffen

AVB (mit ÖBB AZ KV)

Geltungsbeginn
01.07.2018

Ergebnisse der letzten Gehaltsverhandlungen
  • Die Gehaltsansätze werden um 3,4 % erhöht.
  • Die Ist-Gehälter werden um 3,4% erhöht.
  • Die valorisierbaren Nebenbezüge werden um 3,4 % erhöht.
 

Nachtfaktor Wahlmöglichkeit

Geltungsbeginn: 01.10.2018

§ 8 wird mit Wirksamkeit zum 01.10.2018 um folgenden Punkt 4 ergänzt:
4. Abweichend von Punkt 3 ist der tatsächlichen Arbeitszeit im Nachtzeitraum für den Fall, dass der betreffende Mitarbeiter für die entsprechende Nachtarbeit einen Anspruch auf Zusatzurlaub bei Nachtarbeit im Sinn von Punkt 8b der Urlaubsdienstanweisung, verlautbart mit DA (79) im GD-NBl. SBl. 2. Stück/1977, zuletzt geändert mit RL (3), Arbeits- und Sozialrechts-Info Nr. 1/2013, geltend gemacht hat bzw. künftig geltend macht und infolge dessen ein Zusatzurlaub gemäß Punkt 8b der Urlaubsdienstanweisung gewährt wird, ein Nachtfaktor von 0,9 zugrunde zu legen. Das heißt, dass 9/10tel einer Zeiteinheit als ganze Zeiteinheit zu werten ist (z.B. 54 Minuten tatsächliche Arbeitszeit = 60 Minuten Anrechnung).
 
Ein neuer Punkt im Kollektivvertrag bezüglich Arbeitszeit im Nachtzeitraum, basierend auf einem OGH-Urteil. Nach diesem Urteil haben die KollegInnen –zusätzlich zum 8/10 Nachtfaktor –einen Anspruch auf Zusatzurlaub zwischen 3 und 6 Werktagen (abhängig von der Anzahl der Nachteinsätze).
 
Die „alte“ Regelung im ÖBB AZ KV (bis Juli 2013), sah den Zusatzurlaub vor, allerdings mit einem Nachtfaktor von 9/10 (sowie einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden).
 
Um das Urteil auch umzusetzen (vergleichbare Rechtslage wie vor Juli 2013), wurde daher eine Wahlmöglichkeit im ÖBB AZ KV geschaffen: Der/die Arbeitnehmer/in hat ein Wahlrecht, in Zukunft entweder den Zusatzurlaub zuzüglich einem Nachtfaktor in der Höhe von 9/10 zu erhalten, oder er/sie verbleibt in der bestehenden Regelung des 8/10 Nachtfaktors.
 
KOMMENTAR: Beides -8/10 Nachtfaktor plus Zusatzurlaub -sind ab der Ausübung der Wahl nicht mehr möglich! Ein hin und her wechseln zwischen den Regelungen ist nicht möglich – einmalige Wahlmöglichkeit!
 
 

"Blaulichttag"

Geltungsbeginn: 01.01.2019

Richtlinien für die Gewährung von Sonderurlaub, verlautbart mit DA (93), GD-NBI. 16. Stück/1995, werden wie folgt geändert:
 
1) Nach Punkt 6.62 werden folgende Punkte eingefügt:
 
6.71 Dem ÖBB-Angestellten wird für die Teilnahme an einer offiziellen Weiterbildungs-maßnahme im Zusammenhang mit einer Mitgliedschaft bei der Freiwilligen Feuerwehr oder anerkannten Rettungsdienstorganisation, die der Rettung von Menschen dienen, auf vorheriges Ansuchen ein Sonderurlaub gewährt, sofern der ÖBB-Angestellte dadurch an der Dienstleistung verhindert ist. Der Sonderurlaub beträgt in diesem Fall einen Tag (pro Kalenderjahr).
 
6.72 Die aktive Mitgliedschaft bei der Hilfsorganisation ist durch einen Mitgliedsausweis oder eine andere geeignete Bestätigung nachzuweisen.
 
6.73 Die Vorlage einer schriftlichen Einladung zur Aus- bzw. Weiterbildungsveranstaltung gilt als Ansuchen. Die Teilnahme an der Aus- bzw. Weiterbildungsveranstaltung ist nachzuweisen

2) In Punkt 8 wird folgender Satz angefügt:
„Die Punkte 6.71 bis 6.73 gelten ab 01.01.2019
 
 
KollegInnen, die sich der Rettung von Menschen durch sogenannte Blaulichtorganisationen
(Freiwillige Feuerwehr, Rettung) verschrieben haben, steht ein Tag Dienstfreistellung, pro Jahr, im Zusammenhang mit einer offiziellen Weiterbildung anerkannter Rettungsorganisationen zu. 

Voraussetzung ist das Erbringen einer Bestätigung der ehrenamtlichen Mitgliedschaft sowie der Schulungsteilnahme.
 
Blaulichtorganisationen, in diesem Zusammenhang, sind anerkannte Rettungsdienste für
Menschen (Bsp.: Grünes Kreuz, Arbeiter Samariterbund, Rotes Kreuz, Bergrettung, etc.).
Allerdings nicht Rettungsorganisationen für Tiere (Bsp.: Hunderettung)!
 
 
 
Ruhezeiten


Geltungsbeginn: 01.01.2019

§ 7 Punkt 3 zweiter und dritter Absatz werden ab 01.01.2019 geändert wie folgt:
Im Falle von „Auswärtsruhen“ kann an höchstens zwei Tagen pro Woche eine Verkürzung der täglichen Ruhezeit auf mindestens sechs Stunden erfolgen, wobei die erste Verkürzung innerhalb von sieben Tagen, die zweite innerhalb von 14 Tagen im Zusammenhang mit einer anderen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit auszugleichen ist.
In sachlich begründeten Ausnahmefällen kann durch eine auf Unternehmensebene abzuschließende Betriebsvereinbarung eine Verkürzung der täglichen Ruhezeit auf mindestens sechs Stunden an maximal drei Tagen pro Woche vereinbart werden, wobei maximal eine davon als verkürzte „Heimatruhe“ gestaltet werden kann.

Eine Verkürzung der täglichen Ruhezeit am Dienstsitz (Heimatruhe) auf mindestens 6 Stunden pro Woche ist ab 1. 1. 2019 nur mehr mittels einer Betriebsvereinbarung, die vom Zentralbetriebsrat abgeschlossen werden muss, möglich.
 
 

Zeitguthaben bei Überstundenarbeit

Geltungsbeginn: 01. 01. 2020

§ 5 Punkt 7 wird geändert und lautet für Zeitguthaben, die iSd Punktes 1 ab 01.01.2020 entstehen, wie folgt:

7. Überstunden sind grundsätzlich einer Barabfindung zuzuführen.

Die Grundvergütung bei der Barabfindung einer Überstunde ist der 164. Teil der Bemessungsgrundlage.
Diese besteht aus dem bei voller Dienstleistung gebührenden Gehalt zuzüglich einer allfälligen Dienstzulage aus jenem Monat, in dem die Überstunde erbracht worden ist.
Über Antrag kann an Stelle der Barabfindung auch die Abgeltung der Überstunden durch Zeitausgleich unter Berücksichtigung des jeweiligen Überstundenzuschlages oder Zeitausgleich im Verhältnis 1:1 mit gleichzeitiger Bezahlung des jeweiligen Überstundenzuschlages erfolgen. In diesen Fällen ist der Verbrauch des Zeitausgleichs längstens innerhalb von sechs Monaten ab dem Ende des Kalendervierteljahres, in dem eine Überstunde iSd Punktes 1 entstanden ist, zu vereinbaren.
Kann eine Konsumation des Zeitausgleiches innerhalb dieser Frist nicht erfolgen, kann der Mitarbeiter den Zeitpunkt des Zeitausgleichs innerhalb eines Monats mit einer Vorankündigungsfrist von vier Wochen einseitig bestimmen. Sollten zwingende betriebliche Erfordernisse diesem Zeitpunkt entgegenstehen, so ist der Mitarbeiter berechtigt, die Lage des Zeitausgleichs innerhalb eines weiteren Monats ab der Ablehnung durch den Arbeitgeber mit einer Vorankündigungsfrist von vier Wochen einseitig zu bestimmen, sofern er nicht eine Abgeltung in Geld verlangt. Die Ablehnung durch den Arbeitgeber hat spätestens eine Woche vor dem angekündigten Antritt des Zeitausgleichs zu erfolgen.
Der vom einseitigen Bestimmungsrecht umfasste Zeitausgleich muss jedoch innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten ab der jeweiligen Bekanntgabe konsumiert werden.
Kann eine Konsumation des Zeitausgleichs gemäß obigen Bestimmungen nicht erfolgen, ist eine Barabfindung vorzunehmen.
Im Rahmen von Sozialplänen und bei besonders berücksichtigungswürdigen Fällen können abweichende Regelungen getroffen werden

 
Wie bisher kann über Antrag die Abgeltung der Überstunde nicht nur in bar erfolgen, sondern auch als Zeitausgleich abgegolten werden. Das muss unter Berücksichtigung des jeweiligen Überstundenzuschlages oder Zeitausgleich, im Verhältnis 1:1, mit gleichzeitiger Bezahlung des jeweiligen Überstundenzuschlages, erfolgen. In diesen Fällen ist der Verbrauch des Zeitausgleichs längstens innerhalb von sechs Monaten, ab dem Ende des Kalendervierteljahres, in dem die Überstunde geleistet wurde, zu vereinbaren.
 
NEU! Kommt eine Konsumation des Zeitausgleiches mangels Vereinbarung innerhalb dieser Frist nicht zustande, kann die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer den Zeitpunkt des Zeitausgleiches, innerhalb eines Monates, mit einer Vorankündigungsfrist von 4 Wochen einseitig bestimmen (oder die Auszahlung der Überstunden verlangen). Sollten zwingend betriebliche Erfordernisse diesem Zeitpunkt entgegenstehen, so ist die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer berechtigt, die Lage des Zeitausgleiches, innerhalb eines weiteren Monats, ab der Ablehnung durch den Arbeitgeber, mit einer Vorankündigungsfrist von 4 Wochen einseitig zu bestimmen, oder eine Abgeltung in Geld verlangen.
 
Der vom einseitigen Bestimmungsrecht umfasste Zeitausgleich, muss innerhalb eines Zeitraumes von 3 Monaten ab der jeweiligen Bekanntgabe konsumiert werden.
 
 

Zeitguthaben Nachtfaktorstunden

Geltungsbeginn: 01. 01. 2020

§ 8 Punkt 3 letzter Absatz wird geändert und lautet für Zeitguthaben, die ab 01.01.2020 entstehen, wie folgt:

Durch den Nachtfaktor entstandene Zeitguthaben, die nicht im Durchrechnungszeitraum des Entstehens oder im darauffolgenden Durchrechnungszeitraum 1:1 ausgeglichen werden können, werden übertragen und sind grundsätzlich innerhalb von sechs Monaten ab Ende des Durchrechnungszeitraums, in dem sie entstanden sind, im Verhältnis 1:1 als Zeitausgleich zu konsumieren. Dieser Zeitausgleich ist zu vereinbaren und hat, sofern das Zeitguthaben das Ausmaß einer für den konkreten Tag vorgesehenen Dienstschicht übersteigt, durch Freigabe ganzer Dienstschichten zu erfolgen.
Kann eine Konsumation des Zeitausgleichs innerhalb dieser Frist nicht erfolgen, kann der Mitarbeiter den Zeitpunkt des Zeitausgleichs innerhalb eines Monats mit einer Vorankündigungsfrist von vier Wochen einseitig bestimmen. Sollten zwingende betriebliche Erfordernisse diesem Zeitpunkt entgegenstehen, so ist der Mitarbeiter berechtigt, die Lage des Zeitausgleichs innerhalb eines weiteren Monats ab der Ablehnung durch den Arbeitgeber mit einer Vorankündigungsfrist von vier Wochen einseitig zu bestimmen, sofern er nicht eine Abgeltung in Geld verlangt. Die Ablehnung durch den Arbeitgeber hat spätestens eine Woche vor dem angekündigten Antritt des Zeitausgleichs zu erfolgen.
Der vom einseitigen Bestimmungsrecht umfasste Zeitausgleich muss jedoch innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten ab der jeweiligen Bekanntgabe konsumiert werden.
Kann eine Konsumation des Zeitausgleichs gemäß obigen Bestimmungen nicht erfolgen, ist eine Barabfindung im gleichen Ausmaß (1/164 ohne Überstundenzuschläge) vorzunehmen.

Wie bisher werden durch den Nachtfaktor entstandene Zeitguthaben, die nicht im Durchrechnungszeitraum des Entstehens oder im darauffolgenden Durchrechnungszeitraum, 1:1 ausgeglichen werden können, übertragen. Diese sind jetzt grundsätzlich innerhalb von 6 Monaten (statt wie bisher 12 Monaten), ab Ende des Durchrechnungszeitraumes, in dem sie entstanden sind, im Verhältnis 1:1, als Zeitausgleich zu konsumieren. Dieser Zeitausgleich ist zu vereinbaren und hat, sofern das Zeitguthaben das Ausmaß einer für den ganzen Tag vorgesehenen Dienstschicht übersteigt, durch Freigabe ganzer Dienstschichten zu erfolgen.
 
NEU: Kommt eine Vereinbarung über die Konsumation des Zeitausgleichs innerhalb dieser Frist nicht zustande, kann die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer den Zeitpunkt des Zeitausgleiches, innerhalb  1 Monats, mit einer Vorankündigungsfrist von 4 Wochen, einseitig selbst bestimmen. Sollten zwingende betriebliche Erfordernisse diesem Zeitpunkt entgegenstehen, so ist die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer berechtigt, die Lage des Zeitausgleiches, innerhalb eines weiteren Monats, aber der Ablehnung durch den Arbeitgeber, mit einer Vorankündigungsfrist von 4 Wochen, einseitig zu bestimmen, oder eine Abgeltung in Geld zu verlangen. Der vom einseitigen Bestimmungsrecht umfasste Zeitausgleich muss innerhalb eines Zeitraumes von 3 Monaten, ab der jeweiligen Bekanntgabe, konsumiert werden.
 
KOMMENTAR: Ähnliches Konzept wie bei Ausgleich von Überstunden.
Achtung! Hier wir mit dem Durchrechnungszeitraum als Grundlage (nicht mit dem Kalendervierteljahr!) gerechnet.
 

 

 

Für dich da! Gewerkschaft vida Fachbereich Eisenbahn Johann-Böhm-Platz 1
1020 Wien
+43 (0) 1 534 44 79 590 +43 (0) 1 534 44 102 530 eisenbahn@vida.at
Über uns

Der Fachbereich Eisenbahn in der Gewerkschaft vida vertritt die Interessen aller Arbeitnehmer:innen der österreichischen Eisenbahnverkehrs- und Seilbahnunternehmungen. Er vereint Kolleginnen und Kollegen in den unterschiedlichsten Berufen, welche in der Schieneninfrastruktur, der Traktion, den Werkstätten, im Personen- und Güterverkehr oder im Bereich Managementservices beschäftigt sind. Damit die Beschäftigten ihre Arbeit unter guten und sicheren Bedingungen erbringen können, gestaltet vida aktiv mit. Die Sicherung bestehender und die Schaffung neuer Arbeitsplätze gehören genauso zu unseren Zielen wie zukunftsorientierte Einkommen und moderne, sichere und altersgerechte Arbeitsplätze. Nationale und internationale Vernetzung, Lobbying und kompetente Grundlagenarbeit zählen zu unseren täglichen Aufgaben. Darüber hinaus machen wir uns für den Schutz und Ausbau der Daseinsvorsorge im Verkehr stark. Denn ein Aushungern des Öffentlichen Verkehrs kostet nicht nur hunderttausenden ÖsterreicherInnen ihre Mobilität und Chancen, sondern auch tausenden unserer MitarbeiterInnen ihren Arbeitsplatz.

Fachbereichsvorsitzender: Gerhard Tauchner
Fachbereichssekretär:innen: Sabine Stelczenmayr, Dominik Pertl, Robert Hofmann
Betreuung Seilbahnen: Kajetan Uriach