Für eine inklusive und barrierefreie Arbeitswelt
Bleiben Inklusion und Barrierefreiheit auf der Strecke?"
Grenzüberschreitend zusammenarbeiten
Mehr Sensibilisierung bedürfe es aber nicht nur in den Betrieben beim Thema Arbeiten mit Beeinträchtigung. Rychly will dabei auch die Gewerkschaften mehr in die Pflicht nehmen, da es auch hier noch „Luft nach oben“ gebe. Die Gewerkschaften vida, PRO-GE, AK und NGOs sowie ihre Partner aus Deutschland, die Gewerkschaften ver.di und EVG, würden es mit ihrer grenzüberschreitenden Kooperation jedenfalls vormachen, wie man sich dem Thema Berufstätigkeit mit Behinderung entsprechend annehmen müsse.
Menschen mit Beeinträchtigung müssten in den speziellen Werkstätten für sie auch besser bezahlt werden. Ein „Taschengeld“, wie derzeit üblich, sei nicht ausreichend, um ihren qualifizierten Tätigkeiten den entsprechenden Respekt zu Zollen.
„Jobs gibt es genügend für alle, egal ob man eine chronische oder nur eine temporäre Erkrankung hat oder ob man an einer körperlichen Behinderung leidet. Man muss als Arbeitgeber nur wollen und auch suchen, es gibt zig gut ausgebildete Expert:innen und Fachkräfte in der Gruppe der Menschen mit Behinderung zu finden.“
vida-Gewerkschafterin Yvonne Rychly
Recht auf Arbeit für alle
Der deutsche Jurist und Professor an der Friedrich-Schiller-Universität in Jena, Eberhard Eichenhofer, setze sich in seinem Statement auf der Inklusionstagung mit der Beschäftigung von Menschen mit Beeinträchtigung und dem Recht auf Arbeit auseinander. Für ihn stellen sich dabei zwei Fragen: „Was bedeutet das Recht auf Arbeit für Menschen, die in Werkstätten beschäftigt sind?“ und „Was folgt aus dem Recht auf Arbeit für Menschen, die mit Beeinträchtigungen im Erwerbsleben stehen?
Menschen mit Behinderung seien im Arbeitsleben durch eine Beschäftigungspflicht geschützt, auch Menschen mit starker Beeinträchtigung, 5 Prozent der Belegschaft von mittleren und großen Betrieben sollten Menschen mit Behinderung sein, so die Vorgaben. Als problematisch erachtet es Eichenhofer in diesem Zusammenhang, dass sich Betriebe durch einen Ausgleichstaxe von der Beschäftigungspflicht freikaufen können. Gleichbehandlungspflicht ist auf alle Dimensionen der Beschäftigung bezogen: Auf den Zugang zum Arbeitsplatz, Aus- und Fortbildung, Lohn und sonstige Vergütungen, freiwillige Leistungen und auch, wenn es um die Beendigung des Arbeitsverhältnisses geht, betonte Rechtsexperte Eichenhofer.
Du findest den Vortrag als PDF im Downloadbereich hier beim Artikel.
Gemeinsam stark