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Geimpft, genesen, getestet

2G + 3G am Arbeitsplatz: Diese Regeln gelten aktuell!
Wir klären auf, für wen 2G bzw. 3G gilt, wo die Maskenpflicht fällt, welche Konsequenzen bei Verstößen drohen.
 
(ÖGB-Update: 18. November 2021) Seit 1. November 2021 gilt in Österreich die 3G-Regel am Arbeitsplatz ein - damit muss man nun also auch im Job geimpft, genesen oder getestet sein. Die mit 8. November geltende 2G-Regel gilt grundsätzlich für den Freizeitbereich und nur in einzelnen Bereichen am Arbeitsplatz.
 
Das Gesundheitsministerium hat auch eine Verschärfung der Regel auf 2,5G in Aussicht gestellt. Kritik daran kommt vom ÖGB:
 
„Wenn die Bunderegierung im Kampf gegen das Virus auf 2,5G am Arbeitsplatz setzt, dann muss sie auch für ein ausreichendes Testangebot sorgen. Es macht keinen Sinn, über Maßnahmen nachzudenken, für die es kein Angebot gibt. Hier sind einige Bundesländer säumig. 2,5G am Arbeitsplatz ohne ausreichende Rahmenbedingungen sehen wir - wie auch die Wirtschaftskammer - nicht als Lösung.“ 
 
ÖGB-Präsident Wolfgang Katzian
 
Viele Beschäftigte sind verunsichert und haben der Gewerkschaft ihre Fragen zukommen lassen. ÖGB-Arbeitsrechtsexperte Martin Müller erklärt auf dieser Seite die neuen Regelungen im Detail. 
 
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1. Wo bzw. für wen gilt die 3G-Regel am Arbeitsplatz?
Sie gilt überall dort, wo ich am Arbeitsort in Kontakt mit anderen Menschen kommen kann. Also etwa im Büro, in einer Werkshalle, einer Baustelle oder in der Kantine. Überall dort müssen die Beschäftigten einen Nachweis mithaben, dass sie geimpft, genesen oder getestet sind. Die 3G-Pflicht gilt künftig explizit auch für SpitzensportlerInnen sowie für MitarbeiterInnen im Gesundheits- und Pflegebereich. 
 
2. Für wen ist jetzt schon ein 2,5G-Nachweis erforderlich?
Für Beschäftigte in folgenden Bereichen gilt seit 8. November eine 2,5 G-Regel (geimpft, genesen oder PCR-getestet): Nachtgastronomie, Diskotheken, Apres Ski, Alten-, Pflege- und stationäre Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe, in Krankenanstalten, in der mobilen Pflege und Betreuung und bei Veranstaltungen mit über 250 Teilnehmern.
Kann dieser nicht vorgelegt werden, ist ein PCR-Test (nicht älter als 72 Stunden) vorzuweisen und bei unmittelbarem Kundenkontakt eine FFP2-Maske zu tragen.
 
ACHTUNG: Da es Engpässe bei der flächendeckenden Versorgung mit PCR-Tests gibt, können Beschäftigte in Krankenhäusern, Pflege- und Altersheimen sowie in der Nachtgastronomie bei Uneinbringbarkeit eines PCR-Tests auch einen Antigen-Test (3-G-Regel) vorlegen. 
 
(Diese Regelung gilt aber nur in Ausnahmefällen und man muss glaubhaft nachweisen, dass ein negatives PCR-Testergebnis aus Gründen der mangelnden Verfügbarkeit oder einer nicht zeitgerechten Auswertung nicht vorgewiesen werden kann. Am besten mittels eines EMails oder SMS, das den Zeitpunkt der Testabnahme belegt bzw. den ausgemachten Termin für den Test.) 
 
Die Antigen-Tests müssen in einer Apotheke oder Teststraße gemacht werden. Wohnzimmertests (also selbst durchgeführte Tests) gelten NICHT. 
 
3. Wer ist von der 3G-Regel am Arbeitsplatz ausgeschlossen?
Ausnahmen gibt es nur für Tätigkeiten, die kaum oder gar keinen Kontakt mit anderen Menschen erfordern - etwa für LKW-FahrerInnen, die allein in ihrer Kabine sitzen, oder für all jene, die im Homeoffice arbeiten.
 
4. Wenn ich die 3G-Regel erfülle, muss ich dann weiterhin eine Maske am Arbeitsplatz tragen?
Grundsätzlich nicht. Die Maskenpflicht in der Arbeit fällt – seit 1.November brauchen also auch Beschäftigte in Supermärkten keine Maske mehr. (KundInnen müssen ab sehr wohl weiterhin eine FFP2-Maske bzw. einen MNS aufsetzen!) 
 
Eine Ausnahme gibt es jedoch in Wien: Hier müssen ab 19. November Beschäftigte im Handel und bei körpernahen Dienstleistungen (Friseur, z. B.) wieder eine FFP2-Maske tragen.
 
Auch wenn man grundsätzlich keine Maske mehr braucht, kann man sich – etwa in einem Großraumbüro – natürlich intern darauf einigen, eine Maske zu tragen. Achtung: Weiterhin verpflichtend ist der Mund-Nasen-Schutz zusätzlich zum 3G-Nachweis hingegen für MitarbeiterInnen in Alten- und Pflegeheimen sowie in Spitälern. Besuche in diesen Einrichtungen sind nur mit FFP2-Maske möglich - und zwar zusätzlich zum 3G-Nachweis. 
 
5. Wie muss/kann ich die 3G-Regel nachweisen?
Ich muss entweder meine Impfbestätigung oder den gelben Impfpass, den QR-Code des "Grünen Passes", ein Testzertifikat, einen Genesungs- bzw. Quarantänenachweis oder auch einen Antikörpertest vorweisen können.  
 
6. Wer kontrolliert, ob ich geimpft, genesen oder getestet bin?
Der Arbeitgeber ist verpflichtet bzw. dazu aufgerufen, „stichprobenartige Kontrollen“ durchzuführen. Für Beschäftigte heißt das auch, dass sie wohl nicht jeden Tag, wenn sie ihren Arbeitsplatz betreten, überprüft werden - sogenannte Einlasskontrollen sind also nicht vorgesehen. Führt der Arbeitgeber mehr als Stichproben durch, dann kommen wir in den Bereich der „zustimmungspflichtigen Maßnahmen“ (das sind Kontrollmaßnahmen, die die Menschenwürde berühren). Das heißt, dass auch der Betriebsrat zustimmen muss. Gibt es keinen Betriebsrat, müssen die einzelnen ArbeitnehmerInnen ihre Zustimmung geben. Kein Arbeitgeber kann von sich aus ständige Kontrollmechanismen einfach einführen.
 
7. Gilt die 3G-Regel auch für Arbeitgeber bzw. wer kontrolliert die Einhaltung?
Das übernimmt die Gesundheitsbehörde. 
 
8. Wenn ich mich nicht an die 3G-Regel halte, welche Strafen drohen mir?
Für ArbeitnehmerInnen können die Verwaltungsstrafen bis zu 500 Euro betragen, für Arbeitgeber bis zu 3.600 Euro. Der Arbeitgeber darf meine Strafe nicht von meinem Lohn abziehen, weil es eine Verwaltungsstrafe ist, also an eine Behörde geht. 
 
9. Ich will meine Daten bzw. meinen Impfstatus und Gesundheitszustand nicht bekanntgeben. Was passiert, wenn ich mich weigere, die 3G-Regel zu befolgen?
Der Arbeitgeber muss ArbeitnehmerInnen, die ohne einen 3G-Nachweis angetroffen werden, nach Hause schicken. Habe ich keine Arbeit im Homeoffice vereinbart, droht in der Zeit bis zum Nachweis von 3G ein Lohn- bzw. Gehaltsentgang. 
 
10. Kann ich meinen Job verlieren, wenn ich mich weigere, 3G nachzuweisen?
Für eine Kündigung braucht der Arbeitgeber grundsätzlich keinen Grund. Er kann auch Geimpfte kündigen. Wenn ich dem Arbeitgeber durch meine Weigerung, 3G nachzuweisen, auch noch einen Anlass biete, riskiere ich natürlich auch meinen Job. 
 
11. Ich habe erst die erste Teilimpfung. Muss ich mich regelmäßig testen lassen, um weiter meinen Job ausüben zu können?
Ja, weil die Teilimpfung noch kein gültiger Nachweis ist.
 
12. Habe ich einen Anspruch darauf, den Test in der Arbeitszeit durchzuführen?
Nein. Die Verpflichtung für die Tests liegt beim/bei der ArbeitnehmerIn. Daher kann der Arbeitgeber verlangen, dass ich den Test in der Freizeit mache und mitbringe. (Es wird also nicht als Arbeitszeit gerechnet.) Fallen Kosten für Tests an, muss ich die ebenfalls aus meiner eigenen Tasche zahlen. (Ich habe keinen Anspruch auf einen betrieblichen Test.)

Achtung: Es gibt eigene Vereinbarungen im privaten Gesundheits- und Sozialbereich, die Tests in der Arbeitszeit und eine Kostenübernahme noch bis Ende Dezember vorsehen - genaue Infos hat der zuständige Betriebsrat bzw. Arbeitgeber.
 
13. Welche Tests sind zulässig? Muss es ein PCR-Test sein oder reichen auch Antigen-Tests?
Beide Tests sind möglich: Entweder ein Ergebnis eines negativen Antigentests (24 Stunden gültig) oder eines PCR-Tests (72 Stunden gültig) einer befugten Stelle - allerdings nur solange es noch keine Verordnung zu 2,5G gibt!
 
14. Wo gilt 2G?
2G gilt überall, wo bisher 3G gegolten hat. Das bedeutet, man kann etwa in Kinos, Theater, Konzerte, zum Friseur, zur Fußpflege, ins Fitnessstudio oder zu Sportveranstaltungen nur noch, wenn man geimpft oder genesen ist. Auch Besuche im Bereich der Palliativ- und Hospizmedizin oder Geburtsbegleitung, wo man alternativ auch eine FFP2-maske anlegen kann.
 
In Wien dürfen künftig etwa Lokale der Nachtgastronomie und Events ab 25 Personen nur mehr besucht werden, wenn geimpfte oder genesene Personen auch ein PCR-Testergebnis vorweisen. 2G+ gilt künftig also etwa bei größeren Veranstaltungen im Sport- und Kulturbereich.
 
15. Was gilt für das Personal in Gastronomie und Hotellerie?
Während die Gäste unter 2G fallen, können die MitarbeiterInnen in Hotellerie und Gastronomie auch einen Test vorlegen. In sensiblen Umgebungen wie Nachtgastronomie oder Großevents ist aber ein PCR-Test nötig.
 

GUT ZU WISSEN

Die Übergangsfrist ist mit 14. November abgelaufen.
Ab Montag, 15. November 2021 gilt ohne Ausnahme am Arbeitsplatz: Geimpft, genesen oder getestet.

Beschäftigte und Firmeninhaber müssen also geimpft oder genesen sein oder einen aktuellen negativen Covid-Test vorweisen, wenn sie den Arbeitsort betreten.

Ab 15. November drohen auch Strafen, wer sich nicht daran hält.

Verordnet der Gesundheitsminister bei Bedarf (Stichwort: Auslastung der Intensivbetten) eine 2,5G-Regel, gelten Antigentests nicht mehr als Nachweis. Auch im Betrieb. Ich gelte dann also als „ungetestet“.

Das bedeuten 3G, 2G, 2,5G und 2G+: 
 
2G: geimpft oder genesen
 
2G+: geimpft oder genesen und zusätzlich ein PCR-Test, der nicht älter als 48 Stunden ist
 
2,5G: geimpft, genesen oder PCR-getestet
 
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