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Coronavirus – das sagt das Arbeitsrecht dazu

Die wichtigsten arbeitsrechtlichen Fragen und Antworten für ArbeitnehmerInnen

Viele österreichische ArbeitnehmerInnen sind aufgrund des Coronavirus besorgt. Hier daher die wichtigsten arbeitsrechtlichen Fragen und Antworten rund um das Thema:

Darf ich aus Angst vor dem Coronavirus eigenmächtig zu Hause bleiben und nicht in die Arbeit gehen?

Nein, grundsätzlich nicht. Ein Fernbleiben von der Arbeit ist dann gerechtfertigt, wenn eine objektiv nachvollziehbare Gefahr bestünde, sich bei der Arbeit mit dem Virus anzustecken – beispielsweise dann, wenn es im unmittelbaren Arbeitsumfeld bereits zu einer Ansteckung mit dem Virus gekommen wäre. Das gilt nicht für jene, die berufsmäßig mit Krankheiten regelmäßig zu tun haben, wie etwa in Spitälern oder Apotheken.

Wohne ich in einer deklarierten Sperrzone und müsste diese zum Antritt meiner Arbeit (unberechtigt) verlassen, ist ein Fernbleiben von der Arbeit gerechtfertigt. Dies gilt auch im umgekehrten Fall, wenn sich die Arbeitsstelle selbst in einem Gebiet befindet, das zur Sperrzone erklärt wurde.

Darf der Arbeitgeber die Belegschaft einseitig nach Hause schicken?

Grundsätzlich steht es dem Arbeitgeber frei, auf die Anwesenheit der Belegschaft kurzerhand zu verzichten, wobei es sich hierbei üblicherweise um einen Fall der Dienstfreistellung handelt, nicht jedoch um einen Krankenstand. Gesunde ArbeitnehmerInnen können sich nicht krankmelden.

Bekomme ich trotz Entfalls meiner Arbeitsleistung weiterhin bezahlt?

Bei berechtigtem Entfall der Arbeitsleistung ist der Arbeitgeber verpflichtet, das Entgelt (bemessen nach dem sog. „Ausfallsprinzip“) weiter zu bezahlen. Dies gilt für ArbeiterInnen und Angestellte (nicht jedoch für freie DienstnehmerInnen) gleichermaßen.

Darf der Arbeitgeber einseitig Homeoffice anordnen?

Eine Verpflichtung zur Telearbeit besteht nur dann, wenn eine diesbezügliche Vereinbarung im Arbeitsvertrag bereits enthalten ist oder sich darin eine sogenannte Versetzungsklausel findet, wonach man einseitig an einen anderen als den ursprünglich vereinbarten Arbeitsort versetzt werden kann. In allen anderen Fällen muss die Verlegung des Arbeitsortes zwischen ArbeitnehmerIn und Arbeitgeber ausdrücklich vereinbart werden.

Darf ich als ArbeitnehmerIn Dienstreisen bzw. Entsendungen nach China, Italien oder in andere Gefahrengebiete ablehnen?

Ein Ablehnungsrecht wäre grundsätzlich nur dann zu bejahen, wenn durch eine Reise nach z.B. China, Iran oder Italien die Gesundheit des Arbeitnehmers in einem erhöhten Ausmaß gefährdet ist. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn eine Dienstreise bzw. Entsendung in ein Gebiet erfolgen soll, für das eine Reisewarnung des Außenministeriums besteht. Eine solche besteht derzeit zum Beispiel für die chinesische Provinz Hubei, die als Epizentrum des Virus gilt. Auch für Norditalien wurde mittlerweile eine „partielle Reisewarnung“ verhängt; d. h. nach Norditalien darf derzeit niemand entsandt werden bzw. kann eine Dienstreise dorthin abgelehnt werden.

Für alle anderen italienischen Gebiete treffen den Arbeitgeber Informations- und Schutzpflichten. Die Zumutbarkeit muss stets im Einzelfall abgewogen werden. Überall in Italien, wo es keine Beeinträchtigungen gibt, ist der Arbeitseinsatz höchstwahrscheinlich zumutbar. ArbeitnehmerInnen, die sich bereits in Krisengebieten befinden, können bei Unzumutbarkeit ihre Rückholung nach Österreich verlangen.

Wir empfehlen eine regelmäßige Überprüfung aktueller Reisewarnungen auf den Internetseiten des Außenministeriums.

Darf ich im Urlaub eine private Reise in ein Risikogebiet antreten?

Abgesehen von möglichen gesundheitlichen Auswirkungen einer Reise in ein deklariertes Risikogebiet, ist auf mögliche Verzögerungen im Zusammenhang mit Flugverspätungen/Annullierungen hinzuweisen. Erreichen ArbeitnehmerInnen auf Grund derartiger Behinderungen ihren Arbeitsplatz in Folge erst verspätet, besteht für die Dauer einer solchen selbstverschuldeten Dienstverhinderung grundsätzlich kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung.
 

Für allgemeine Anfragen zum Coronavirus hat das Gesundheitsministerium unter 0800 555 621 eine Hotline sowie eine eigene Website eingerichtet.

 

 

(Quelle: www.oegb.at)

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