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EuGH-Urteil

Welcher Lohn bei grenzüberschreitendem Verkehr?

EU-Entsenderichtlinie & Henry am Zug: Die Gewerkschaft vida informierte auch zum bevorstehenden Urteil des Europäischen Gerichtshofs am 19. Dezember 2019, das schwere Folgen für die Beschäftigten im grenzüberschreitenden Verkehr mit sich bringen könnte.

Wie alles begann

Ungarische Beschäftigte arbeiteten 2012-2016 grenzüberschreitend für den Bahncaterer Henry am Zug auf ÖBB-Zügen in Österreich zu ungarischen Löhnen ab Budapest und retour. Die meisten Beschäftigten waren nicht einmal bei Henry am Zug (HaZ) Ungarn angestellt, sondern von der ungarischen Leiharbeitsfirma Trenkwalder an HaZ Ungarn überlassen. Die ungarische BR-Vorsitzende wehrte sich gegen die niedrigen Löhne (€ 500) und fehlende Ruhezeiten, das Management verweigerte höhere Lohnzahlungen. Die Betriebsrätin wurde gefeuert.

vida zeigte auf: Das Geschäftsmodell verstößt gegen die Entsende-Richtlinie, mit dem Grenzübertritt der Beschäftigten steht den KollegInnen österreichischer Lohn zu. Es gilt das Prinzip „gleicher Lohn für gleiche Arbeit am gleichen Ort“!

Massive Verstöße

Eine Anzeige beim Arbeitsinspektorat deckte die arbeitsrechtlichen Verstöße auf, ein großer Erfolg wurde erzielt: Die Lohn- und Sozialdumpingpraxis des Unternehmens wurde beendet. vida sorgte bei den KV-Verhandlungen für die Besserstellung aller Bahncatering-Beschäftigten: Sie kamen aus dem viel schlechter bezahlten Gastronomie-KV in den Eisenbahn-KV. vida sicherte die Personalübernahme der ehemals 500 Henry am Zug-Beschäftigten durch den neuen Bahncaterer Donhauser.

SKANDALÖSES EUGH-URTEIL

Der EuGH hat am 19.12.2019 völlig unverständlich und gefährlich in dieser Sache entschieden.

Ergebnisse und Auswirkungen

Die Entsenderichtlinie gilt für Beschäftigte, die Bordservice und Reinigungsleistungen in internationalen Zügen erbringen, nicht. 

Der Europäische Gerichtshof verkennt in seinem Urteil den Sachverhalt in völlig absurder Weise: Der EuGH argumentiert, das sämtliche Tätigkeiten in Ungarn erbracht werden – mit Ausnahme des Bordservice. Für ihn ist also das Bordservice nur eine unwesentliche Tätigkeit der Arbeitskräfte.

Dies obwohl:

  • die weitaus überwiegende Arbeitszeit mit dem Bordservice verbracht wurde und dies die zentrale Tätigkeit der Arbeitskräfte war
  • der Gegenstand des Dienstleistungsauftrages die Bewirtschaftung des Zugrestaurants bzw. des Bordservices war
  • der Name des Unternehmens „Henry am Zug“ lautet.

Tatsächlich ist es so, dass Dienstantritt und -Ende nicht nur in Ungarn, sondern auch in Österreich stattfinden, dazu kommen die auswärtigen Übernachtungen. Außerdem wurden die Trollys in Ungarn nicht vom Bordpersonal, sondern von LagerarbeiterInnen befüllt

Im Urteil wurde also nicht auf der Grundlage des tatsächlichen Sachverhalts entschieden.

Der Gerichtshof entschied: Für ArbeitnehmerInnen, die zwar in Österreich unterwegs waren, aber ihre Arbeit in Zügen verrichtet haben, sind die entsprechenden österreichischen kollektivvertraglichen und arbeitsrechtlichen Bestimmungen nicht gültig. Da gegen das EuGH-Urteil nicht berufen werden kann, arbeiten wir intensiv daran politisch Druck zu erzeugen, um die Gesetzgebung zu reparieren.

 

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