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Was ändert sich 2023?

Änderungen im Arbeits- und Sozialrecht im neuen Jahr.

Wir haben die wichtigsten arbeits- und sozialrechtlichen Änderungen und Neuerungen im Jahr 2023 für dich zusammengestellt.

Altersteilzeit (ATZ)

  • Das Antrittsalter für Frauen steigt auf 57 Jahre und 6 Monate.
  • Frauen, die am 2.12.1965 oder danach geboren sind, können nun frühestens in diesem Alter mit der ATZ beginnen.
  • Frauen, die davor geboren sind, können derzeit mit 57 Jahren die ATZ antreten.

Konkurrenzklauseln

  • Die Entgeltgrenze für die Wirksamkeit einer solchen Vereinbarung erhöht sich für Vereinbarungen, die nach dem 16.3.2006 (Angestellte) bzw. 17.3.2006 (Arbeiter) und vor dem 29.12.2015 abgeschlossen wurden, auf 3.315 Euro (inkl. aliquoter Sonderzahlungen).
  • Für neue, nach dem 28.12.2015 abgeschlossene Konkurrenzklauseln erhöht sie sich auf 3.900 Euro (exkl. aliquoter Sonderzahlungen).

Steuerfreie Teuerungsprämie

  • Auch 2023 kann der Arbeitgeber steuerfreie Zulagen und Bonuszahlungen zur Abfederung der gestiegenen Preise bis zu insgesamt 3.000 Euro gewähren.
  • Teuerungsprämien bis zu 2.000 Euro pro Jahr sind jedenfalls abgabenfrei und zusätzlich bis zu weiteren 1.000 Euro sind dann abgabenfrei, wenn die Zahlung aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift (kollektive Regelung gemäß § 68 Abs 5 Z 1 bis 7 EStG) erfolgt.
  • Wurde der Höchstbetrag für 2022 noch nicht ausgeschöpft, kann nach Ansicht des Finanzministeriums bis 15.2.2023 eine Teuerungsprämie noch für 2022 ausbezahlt werden.

Sonderbetreuungszeit-Covid (§ 18b AVRAG)

  • Verlängerung bis 7.7.2023 zu den bereits in Phase 7 geltenden Voraussetzungen.
  • Weiterhin bis zu 3 Wochen und zwar insbesondere dann, wenn für ein Kind, für das Betreuungspflicht besteht, auf Grund eines positiven COVID-Testergebnisses das Betreten von Lehranstalten oder Kinderbetreuungseinrichtungen untersagt ist.

Risikogruppen-Freistellung (§ 735 Abs 2a, 3b ASVG)

  • Verlängerung der Freistellung von ArbeitnehmerInnen mit Covid-Risikoattest bis 30.6.2023.

Kurzarbeit für besonders betroffene Betriebe (§ 37b Abs 7 AMSG)

  • Verlängerung der Regelung bis 30.6.2023.
  • Im Wesentlichen müssen vorübergehende, nicht saisonbedingte wirtschaftliche Schwierigkeiten vorliegen und die Kurzarbeit darf nicht durch andere geeignete Maßnahmen abgewendet werden können.
  • Anpassungen: Lehrlinge können nicht mehr gefördert werden; Bestätigungen durch Steuerberater/Wirtschaftstreuhänder/Bilanzbuchhalter betreffend „wirtschaftliche Begründung“ sind nicht mehr erforderlich; der verpflichtende Urlaubsverbrauch entfällt.

Entlastungswoche für Pflegepersonal

  • ArbeitnehmerInnen der Berufsgruppen gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege, Pflegefachassistenz und Pflegeassistenz haben ab 2023 unabhängig von der Beschäftigungsdauer, unabhängig vom Schweregrad der verrichteten Arbeiten und unabhängig von der Tageszeit ihrer Dienste ab jenem Kalenderjahr, in dem sie das 43. Lebensjahr vollenden, Anspruch auf eine bezahlte Entlastungswoche im Ausmaß der wöchentlichen Normalarbeitszeit (maximal aber 40 Stunden).
  • Diese Entlastungswoche gebührt zusätzlich zu dem bereits bekannten Anspruch auf Zeitguthaben für Nachtdienste.
  • Gesetzliche oder kollektivvertragliche Urlaubsansprüche, die über den gesetzlichen Mindestanspruch von 30 Werktagen (5 Wochen) hinausgehen, sind anzurechnen (sofern eine neue Regelung im Kollektivvertrag dies nicht ausschließt), nicht aber Zusatzurlaube für Nachtschwerarbeit nach § 10a UrlG.
  • Der Verbrauch dieser Entlastungswoche ist zwischen ArbeitnehmerIn und Arbeitgeber zu vereinbaren und in den Arbeitszeitaufzeichnungen auszuweisen.
  • Die Entlastungswoche darf zwar grundsätzlich nicht in Geld abgelöst werden, bis 2026 ist dies als Übergangsregelung aber noch zulässig.

NSchG-Stunden gebühren in allen Einrichtungen zur stationären Langzeitpflege

  • Neben der Entlastungswoche wurde die NSchG-Novelle 1992 (BGBl 1992/473) in einer zweiten Hinsicht geändert: Klargestellt wurde nunmehr, dass nicht nur Nachtschwerarbeit leistende ArbeitnehmerInnen, die auf (so die alte Bezeichnung, die für Diskussionen sorgte) „Pflegestationen in Pflegeheimen“ arbeiten, das Zeitguthaben im Ausmaß von 2 Stunden für Nachtdienste als Ausgleich für besonders belastende Betreuungs- und Behandlungsarbeiten am Patienten erhalten, sondern alle ArbeitnehmerInnen, die in (so die neue Bezeichnung) „Einrichtungen zur stationären Langzeitpflege“ beschäftigt werden.

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