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Bildung in Karenz oder Teilzeit

Was ich darüber wissen sollte!

Eine Auszeit vom Arbeitsalltag, die bezahlt ist und auch noch die Chancen im Job erhöht? Das ist mit Bildungskarenz oder -teilzeit möglich. In Bildungskarenz oder -teilzeit können ArbeitnehmerInnen gehen, deren Arbeitsverhältnis zuvor durchgehend mindestens sechs Monate gedauert hat und deren Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze liegt. Die Freistellung muss zwischen ArbeitgeberIn und ArbeitnehmerIn schriftlich vereinbart werden, der Betriebsrat kann beigezogen werden. Es besteht kein Rechtsanspruch.

Wie lange in Karenz oder Teilzeit?
Bildungskarenz kann zwischen zwei und zwölf Monate dauern. Voraussetzung ist eine Ausbildung von mindestens 20 Wochenstunden. Gibt es Betreuungspflichten für ein Kind unter sieben Jahren und besteht keine Betreuungsmöglichkeit, reichen 16 Wochenstunden aus. Bildungsteilzeit dauert zwischen vier Monate und zwei Jahre. Hier muss die Weiterbildung mindestens zehn Wochenstunden betragen, die Arbeitszeit darf höchstens um die Hälfte der Normalarbeitszeit herabgesetzt werden.

Wo beantrage ich und was muss ich nachweisen?
Den Antrag musst du bei der für dich zuständigen AMS-Geschäftsstelle mindestens vier Wochen vor Beginn der Karenz/Teilzeit mit der schriftlichen Vereinbarung einreichen. Darüber hinaus musst du eine Anmelde- und Kursbestätigung vorlegen, in der die wöchentliche Stundenanzahl ersichtlich ist. Beachte, dass die Bildungsmaßnahme spätestens vier Wochen nach Beginn der Bildungskarenz/-teilzeit beginnen muss.

Wieviel Geld bekomme ich?

Während der Bildungskarenz erhältst du vom AMS das Weiterbildungsgeld, mindestens 14,53 Euro täglich. Bei Bildungsteilzeit bekommst du Bildungsteilzeitgeld, 0,76 Euro täglich für jede Arbeitsstunde, um die die Normalarbeitszeit verringert wird. Für eine Arbeitszeitreduktion von 20 Wochenstunden sind das 456 Euro im Monat.

Bin ich versichert und vor Kündigung geschützt?

Während der Bildungskarenz/-teilzeit bist du kranken-, unfall- und pensionsversichert,  Kündigungsschutz besteht nicht. Bei einer Kündigung durch den/die ArbeitgeberIn läuft der Bezug des Weiterbildungsgeldes für die vereinbarte Dauer weiter, bei der Bildungsteilzeit endet hingegen der Anspruch.Ausbildungskosten, Vorsicht bei Rückerstattung!

Viele Firmen sind bereit, ihren Beschäftigten eine Weiterbildung zu zahlen. Häufige Praxis: Bezahlt der/die ArbeitgeberIn die Ausbildung, müssen ArbeitnehmerInnen unterschreiben, dass sie die Ausbildungskosten zurückzahlen, wenn sie die Firma verlassen. Die Firma darf aber nur dann einen Kostenrückersatz fordern, wenn dieser zuvor für eine konkrete Ausbildung schriftlich vereinbart wurde. Eine pauschale Vorweg-Vereinbarung ist unzulässig!

In einer Rückzahlungsvereinbarung festgehalten werden die konkrete Ausbildungsmaßnahme, Höhe der Ausbildungskosten und Bindungsdauer. Je nach Ausbildung und Höhe der damit verbundenen Kosten beträgt die vereinbarte Bindungsdauer zwischen zwei und maximal fünf Jahren, in besonderen Fällen bis zu acht Jahren wie etwa bei PilotInnen.

Achtung: Solltest du mit einer Kostenrückforderung konfrontiert sein, lasse diese von deiner Gewerkschaft überprüfen.