Wie gewohnt wird auch dieses Jahr eine IST Lohnerhöhung von uns angestrebt. Die IST-Lohnklausel verpflichtet den Arbeitgeber, die tatsächlich bezahlten überkollektivvertraglichen Löhne zu erhöhen.
Einstufung der eisenbahnspezifischen Berufsbilder im KV EU
In einem ersten Schritt konnten wir per 01.01.2019 Verbesserungenfür fünf eisenbahnspezifische Berufsbilder erreichen. Mit der Herausforderung, dass wir als Eisenbahnbranche in den nächsten Jahren knapp 10.000 neue MitarbeiterInnen suchen werden wir hier weitere Maßnahmen im KV setzen müssen. Mehr Personal ist dringend notwendig damit angehäufte Urlaube und Überstunden abgebaut werden können. Angebot und Nachfrage sind ja auch seitens der Wirtschaft klare Marktregelungen. Daher bedarf es attraktiver und einheitlich definierter Einstiegsgehälter, damit es keine Branchenunterschiede mehr gibt. Ein Zugbegleiter muss bei der Firma A gleich eingestuft werden wie bei der Firma B.
Es gilt den Eisenbahn KV für neue, aber auch bestehende Mitarbeiter, attraktiver zu gestalten!
Beschäftigungsgarantie insbesondere für Betriebsbedienstete
Für eisenbahnspezifische Berufe muss es bei Dienstuntauglichkeit oder Rationalisierungsmaßnahmen einen Schutz vor sofortiger Kündigung geben. Mit ihrem Wissen über die Eisenbahnbranche sind die KollegInnen wertvolle Ergänzungen für jedes Eisenbahnunternehmen und sollten entsprechend behandelt werden. Details haben wir dem Sozialpartner bereits in den Verhandlungen 2018 übermittelt. Wir werden hier weiterhin auf eine Umsetzung pochen.
Für mehr Mitarbeiterbindung soll im KV EU ein zusätzlicher Jubiläumsurlaub nach 15 Dienstjahren eingeführt werden. Dabei sollen die MitarbeiterInnen einen Sonderurlaub in der Höhe von 25 Tagen erhalten sowie die Wahlmöglichkeit sich diesen in Geld abgelten zu lassen. Die Wahl zwischen Geld oder Freizeit soll auch bei den bestehenden Jubiläumsgeldstufen (25, 35 und 40 Jahre) umgesetzt werden.
72 Stunden verpflichtende Auszeit nach einem außergewöhnlichen Ereignis
Wir fordern, dass ArbeitnehmerInnen die unmittelbar Zeuge/in eines Unfalls waren für einen Zeitraum von 72 Stunden, gerechnet ab dem Unfallzeitpunkt, unter Fortzahlung des Entgelts freizustellen sind. Als Unfall gilt jedes unerwünschte oder unbeabsichtigte plötzliche Ereignis oder eine besondere Verkettung derartiger Ereignisse.