Wien

Gekündigt, und jetzt ...

Tourismus-Beschäftigte: Angleichung der Kündigungsfristen!

Mit 1. Oktober 2021 bekommen ArbeiterInnen endlich das, was ihnen zusteht: Kündigungsfristen wie die von Angestellten. Nachdem die Bundesregierung gemeinsam mit den Arbeitgebern die Angleichung jahrelang verhindert und heuer schon zwei Mal verschoben hat, ist es auf gewerkschaftlichen Druck hin jetzt endlich so weit.

Von den neuen Kündigungsfristen betroffen sind auch viele ArbeitnehmerInnen, die die Gewerkschaft vida vertritt – so zum Beispiel in Hotellerie und Gastronomie.

+++ Update: Der Oberste Gerichtshof hat die Anfrage der Wirtschaftskammer hinsichtlich dessen, dass der Tourismus eine Saisonbranche ist, im Frühjahr 2022 mit Nein beantwortet. Das heißt: Es gibt endlich Rechtssicherheit und die neuen Kündigungsfristen sind auch für die Kolleginnen und Kollegen im Hotel- und Gastgewerbe anzuwenden. +++

Hat dich dein Chef gekündigt und fordert dich trotz der gesetzlichen Angleichung der Kündigungsfristen auf, in zwei Wochen deine Sachen zu packen? 

Dann melde dich umgehend in deiner zuständigen >>> vida-Landesorganisation, denn das darf dein Chef nicht!

+++ Die neuen Kündigungsfristen und -termine im Detail +++

Du kündigst am oder nach dem 1. Oktober 2021…

  • … dann beträgt die Kündigungsfrist 1 Monat immer zum Letzten eines Monats – heißt: Dein Kündigungstermin ist der Monatsletzte nach Ablauf dieses 1 Monats - dein Arbeitsverhältnis endet am 30. November 2021.

Du wirst am oder nach dem 1. Oktober 2021 gekündigt…

  • … dann beträgt die Kündigungsfrist 6 Wochen zum nächsten Quartal (bei einer Beschäftigungsdauer von unter zwei Jahren) – heißt: Dein Kündigungstermin ist das nächste Quartalsende nach Ablauf dieser 6 Wochen – dein Arbeitsverhältnis endet am 31. Dezember 2021.


Einschränkung: Angepasste Kündigungstermine in deinem Arbeitsvertrag sind erlaubt. Bedeutet: Kündigungstermine durch deinen Arbeitgeber auch zum 15. und Monatsletzten sind möglich, wenn es hierzu eine schriftliche Vereinbarung gibt. Du selbst kannst im Arbeitsvertrag ebenso eine abweichende Regelung zur gesetzlichen Bestimmung in deinem Dienstvertrag vereinbaren oder sogar ganz auf einen Kündigungstermin verzichten. Vereinbarte Fristen sind aber jedenfalls für beide Seiten einzuhalten.

Gut zu wissen

  • Kündigungsfrist ist die Zeitspanne zwischen der schriftlichen/mündlichen Kündigung und dem letzten Tag des Arbeitsverhältnisses.
     
  • Kündigungstermin ist der letzte Tag des Arbeitsverhältnisses und NICHT der Tag, an dem die schriftliche/mündliche Kündigung erfolgen muss. Bis zum Kündigungstermin bist du verpflichtet, deiner Arbeit nachzugehen.
     
  • Kündigungsentschädigung: Hält dein Arbeitgeber Kündigungsfrist und/oder Kündigungstermin nicht richtig ein, wird das Arbeitsverhältnis trotzdem zum vom Arbeitgeber ausgesprochenen Zeitpunkt aufgelöst. Die entfallene Kündigungsfrist kann vom Arbeitnehmer/von der Arbeitnehmerin als Kündigungsentschädigung eingeklagt werden. Das heißt, du hast Anspruch auf Lohn und Sonderzahlungen. WICHTIG: Diese Kündigungsentschädigung muss binnen 6 Monaten ab tatsächlichem Ende gerichtlich geltend gemacht werden. Hast du Fragen hierzu, dann melde dich bei uns. Als Gewerkschaftsmitglied genießt du Rechtsschutz. Wir stellen dir bei arbeitsrechtlichen Angelegenheiten einen Anwalt zur Seite.  
     
  • Unberechtigter vorzeitiger Austritt: Verletzt jedoch du Kündigungsfrist oder Kündigungstermin, hat dies negative Folgen für dich – du musst zum Beispiel Urlaubs- und Weihnachtsgeld an deinen Arbeitgeber zurückzahlen, bist für eine gewisse Zeit vom Arbeitslosengeld gesperrt usw.

Zu kompliziert? Hast du Fragen zu den neuen Kündigungsfristen oder zur Auswirkung deiner Arbeitsjahre auf die Kündigungsfristen? Dann melde dich bei uns!

Unsere ExpertInnen in deiner >>> vida-Landesorganisation stehen dir zur Seite.

Gemeinsam stark

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