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Kollektivvertrag

Kollektivvertrag


für das kaufmännisch-technische Personal von Tyrolean Airways 2014 (idF November 2018)
Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Gewerkschaft vida / Hinterlegte Fassung beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz
Abschnitt 1 – Allgemeine Bestimmungen


§ 1. VERTRAGSPARTNER
1.1.  Dieser Kollektivvertrag wird zwischen der Wirtschaftskammer Österreich, Fachverband der Autobus-, Luftfahrt- und Schifffahrtsunternehmungen, 1045 Wien, Wiedner Hauptstraße 63, und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft vida, 1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1, abgeschlossen.


§ 2. GELTUNGSBEREICH
2.1.  Dieser Kollektivvertrag gilt für das kaufmännisch-technische Personal der Tyrolean Airways Tiroler Luftfahrt GmbH sowie für das kaufmännisch-technische Personal der Tyrolean Airways Luftfahrzeuge Technik GmbH.


§ 3. GLIEDERUNG
3.1.  Dieser Kollektivvertrag besteht aus drei Abschnitten
3.1.1.
Abschnitt 1 (§§ 1–18) allgemeine Bestimmungen
3.1.2.
Abschnitt 2 (§§ 30–41) besondere Bestimmungen
3.1.3.
Abschnitt 3 (I–V) Anhänge


§ 4. AUSNAHMEN
4.1.  Dieser Kollektivvertrag gilt nicht für
4.1.1.
Hauptabteilungsleiter (leitende Angestellte),
4.1.2.
jene Dienstnehmer, die ihren Dienstsitz im Ausland haben,
4.1.3.
jene Dienstnehmer, die kurzfristig stundenweise beschäftigt sind sowie nebenberuflich Beschäftigte und Praktikanten,
4.1.4.
Ausbildungen vor Beginn des Dienstverhältnisses.
4.2.  Für die unter 4.1.2. genannten Dienstnehmer ist bei einer Überstellung nach Österreich bei aufrechtem Dienstverhältnis die an einem ausländischen Dienstort verbrachte Dienstzeit grundsätzlich für alle Rechtsansprüche aus diesem Dienstverhältnis anzurechnen.


§ 5. VERSETZUNGEN
5.1.  Eine Versetzung, die den Zeitraum von 13 Wochen übersteigt, kann nur im Einvernehmen mit dem Dienstnehmer durchgeführt werden, und ist vertraglich zu regeln. Ein vom zuständigen Betriebsrat genannter Vertreter ist in beratender Funktion bei der Entscheidung beizuziehen.


§ 6. GELTUNGSBEGINN UND GELTUNGSDAUER
6.1.  Dieser Kollektivvertrag enthält sämtliche bis zum Ausgabebestand erfolgten Zusätze und Abänderungen.
6.1.1.
Der gehaltsrechtliche Teil dieses Kollektivvertrages tritt mit 01.01.2016 in Kraft, sofern nicht anders angeführt.
6.1.2.
Im Anhang I sind für Detailregelungen abweichende Daten festgehalten, mit denen diese Bestimmungen in Kraft treten.
6.2.  Der arbeitsrechtliche Teil, das sind die §§ 1–52 dieser Vereinbarung, kann unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist mittels eingeschriebenen Briefes zum Ende eines Kalendervierteljahres von beiden Kollektivvertragspartnern gekündigt werden.
6.3.  Die Anhänge können unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist mittels eingeschriebenen Briefes zu jedem Monatsende von beiden Kollektivvertragspartnern gekündigt werden.
6.4.  Betriebliche und sozialrechtliche Ergänzungen zu diesem Kollektivvertrag können mittels Betriebsvereinbarungen festgelegt werden.


§ 7. ANSTELLUNG
7.1.  Die Neuaufnahme von Dienstnehmern erfolgt durch die Geschäftsleitung bzw. durch von der Geschäftsleitung hierzu ermächtigte Mitarbeiter.
7.2.  Vor jeder Neuaufnahme wird der zuständige Betriebsrat schriftlich informiert und es wird ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
7.3.  Eine Anstellung kann auf bestimmte oder auf unbestimmte Zeit erfolgen, wobei jedenfalls der 1. Monat als Probemonat gilt.
7.4.  Die Einreihung der Dienstnehmer in das Lohn- und Gehaltsschema erfolgt durch den Dienstgeber nach Anhörung des Betriebsrates.
7.5.  Die Tyrolean Airways verpflichtet sich gem. § 2 AVRAG einen Dienstzettel auszustellen. Keine solche Pflicht besteht jedoch, wenn die Dauer eines Arbeitsverhältnisses höchstens einen Monat beträgt, ein schriftlicher Arbeitsvertrag ausgehändigt wurde oder wenn bei Auslandstätigkeit andere schriftliche Unterlagen ausgehändigt wurden.


§ 8. SONDERZAHLUNGEN
8.1.  Alle Dienstnehmer erhalten ein Monatsgehalt als Sonderzahlung am 30. Juni jeden Jahres und ein Monatsgehalt als weitere Sonderzahlung am 30. November jeden Jahres.
8.2.  Für die Urlaubssonderzahlung gilt als Berechnungsgrundlage das Gehalt zum 1. Juni für den Monat Juni, für die Weihnachtssonderzahlung das Gehalt zum 1. November für den Monat November des jeweiligen Jahres.
8.3.  Erfolgt im Monat Juni oder im Monat November eine Umstufung, so gilt das aktuell laut Anhang I für diesen Monat bezahlte Gehalt als Berechnungsgrundlage.
8.4.  Den während des Jahres eintretenden und austretenden Dienstnehmern gebührt der ihrer Dienstzeit im Kalenderjahr entsprechende aliquote Teil, bei austretenden Dienstnehmern berechnet nach dem letzten Monatsgehalt. Die Dienstnehmer sind verpflichtet, den aliquoten Teil, der ihnen bereits ausbezahlten Sonderzahlung auf Verlangen des Dienstgebers zurückzuzahlen, wenn sie selbst kündigen, oder wenn das Dienstverhältnis aus ihrem Verschulden (durch unberechtigten vorzeitigen Austritt oder Entlassung), durch Zeitablauf oder einvernehmlich aufgelöst wird.
8.5.  Der Anspruch auf Sonderzahlungen wird durch lang andauernde Krankheit nicht berührt.
8.6.  Bei Wechsel von Vollzeit in Teilzeit und von Teilzeit in Vollzeit wird gem. 8.1. für die Berechnung der Urlaubssonderzahlung der Durchschnitt der Monate März bis Mai, für die Weihnachtssonderzahlung der Durchschnitt der Monate August bis Oktober, herangezogen.
8.7.  Für die Berechnung der Höhe der Sonderzahlung bei Teilzeitbeschäftigten werden Mehrarbeitsstunden ohne Mehrarbeitszuschlag herangezogen.


§ 9. URLAUB
9.1.  Für den Urlaubsanspruch des Dienstnehmers gelten die gesetzlichen Bestimmungen des UrlG sowie des AngG in der jeweils gültigen Fassung.
9.2.  Erkrankt ein Dienstnehmer während seines Urlaubes oder erleidet er einen Unfall, so ist eine Unterbrechung des Urlaubes oder eines Urlaubsanteiles, den der Dienstnehmer jeweils angetreten hat, anzunehmen, wenn
9.2.1.
die Krankheit oder der Unfall nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde,
9.2.2.
die Krankheit oder Unfallfolgen länger als drei Kalendertage dauern,
9.2.3.
der Dienstnehmer dem Dienstgeber unverzüglich von der Krankheit oder dem Unfall Mitteilung macht und nach Wiederantritt des Dienstes eine ärztliche Bestätigung beibringt bzw. im Ausland eine Bestätigung von einem praktizierenden Arzt ausgestellt wurde.


§ 10. KÜNDIGUNG
10.1.  Allgemeine Bestimmungen
10.1.1.
Wird dem Dienstnehmer die behördliche Erlaubnis zur Ausübung der in seinem Dienstvertrag bedungenen Dienste entzogen, so kann das Dienstverhältnis gem. § 27 Z 2 oder Z 5 AngG vom Dienstgeber aufgelöst werden.
10.1.2.
Sucht im Falle eines nicht vom Dienstnehmer verschuldeten Tatbestandes gem. obigem Absatz der Dienstnehmer um Karenzurlaub an, so hat der Dienstgeber diesen im Höchstausmaß eines Jahres zu gewähren, um eine Klärung der künftigen Tauglichkeit zur Leistung der bedungenen Dienste zu ermöglichen. Für die Dauer des Karenzurlaubes ruhen die beiderseitigen Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis.
10.2.  Angestellte
10.2.1.
Die Kündigungsfristen für den Dienstgeber betragen:
im 1. und 2. Dienstjahr 6 Wochen
nach dem vollendeten 2. Dienstjahr 2 Monate
nach dem vollendeten 5. Dienstjahr 3 Monate
nach dem vollendeten 15. Dienstjahr 4 Monate
nach dem vollendeten 25. Dienstjahr 5 Monate
10.2.2.
Bis zum vollendeten 1. Dienstjahr ist eine Kündigung des Dienstnehmers zu jedem Monatsende möglich, ab dem 2. Dienstjahr kann die Kündigung nur mehr zum Ende eines Kalendervierteljahres ausgesprochen werden.
10.2.3.
Die Kündigungsfristen für den Dienstnehmer betragen:
im 1. und 2. Dienstjahr 1 Monat,
nach dem vollendeten 2. Dienstjahr 2 Monate,
nach dem vollendeten 5. Dienstjahr 3 Monate

mit der Maßgabe, dass eine Kündigung zu jedem Monatsende möglich ist.
10.3.  Arbeiter
10.3.1.
Die Kündigungsfristen für Dienstgeber und Dienstnehmer betragen:
im 1. Dienstjahr 1 Woche,
im 2. Dienstjahr 2 Wochen,
im 3. Dienstjahr 3 Wochen,
ab dem 4. Dienstjahr 4 Wochen

mit der Maßgabe, dass eine Kündigung zu jedem Monatsende möglich ist.
10.4.  Kündigung von Funktionen
10.4.1.
Wurde ein Dienstnehmer im Rahmen seines Dienstverhältnisses mit besonderen Aufgaben beauftragt (Funktionen), so kann diese Funktion vom Dienstgeber bzw. vom Dienstnehmer mit den gleichen Kündigungsfristen wie sie für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses Anwendung finden, gekündigt werden, sofern keine andere einzelvertragliche Regelung getroffen wurde.
10.5.  Verlängerter Kündigungsschutz nach Elternkarenz
10.5.1.
Bei Bezug von Kinderbetreuungsgeld wird der Kündigungsschutz bei vereinbarter Verlängerung der Elternkarenz längstens bis zum 30. Lebensmonat des Kindes verlängert.
10.5.2.
Der Arbeitnehmer hat das Recht, die Elternkarenz bis zum 30. Lebensmonat des Kindes oder eine allenfalls gesetzlich zulässige längere Dauer zu verlängern.


§ 11 ABFERTIGUNG
11.1.  Für die Mitarbeiter gilt, dass nach 20-jähriger Dienstzeit im Falle eines abfertigungsbegründenden Ausscheidens ein Bruttomonatsentgelt zusätzlich zur gesetzlichen Regelung zur Auszahlung gelangt. Dies gilt nicht für Mitarbeiter, die dem BMSVG unterliegen.


§ 11A. ABSICHERUNG FÜR DEN TODESFALL
11.a.1.  Für den Fall des Todes eines Mitarbeiters gebührt den hinterbliebenen Unterhaltsberechtigten (das sind solche Personen, die einen vertraglichen oder gesetzlichen Unterhaltsanspruch haben) eine Zahlung gem. der nachstehenden Tabelle, wobei ein natürlicher Tod während des aufrechten Dienstverhältnisses einem Freizeitunfall gleichzuhalten ist. Die entsprechenden Zahlungen gelten auch, wenn Invalidität zur Auflösung des Dienstverhältnisses führt.
Zugehörigkeit/Jahre Freizeitunfall/natürlicher Tod Arbeitsunfall
3 3 4
5 4 6
10 5 8
15 8 12
20 11 18
25 14 24

Die gesetzliche Abfertigung sowie Beträge aus der Abfertigung neu sind in den auszuzahlenden Betrag einzurechnen.


§ 11B. SONDERREGELUNG ÜBER EINE AUSSERORDENTLICHE ABFERTIGUNG VON DIENSTVERHÄLTNISSEN FÜR DIENSTNEHMER DIE VOR DEM 01.01.2003 EINGETRETEN SIND
11.b.1.  Der Geltungsbereich und die inhaltliche Anwendung des Zusatzkollektivvertrages vom 08.05.2013 werden auf die Beendigung von Dienstverhältnissen bis zum 31.12.2018 verlängert.


§ 12. JUBILÄUMSGELD
12.1.  Die Dienstnehmer erhalten nach einer
20-jährigen tatsächlichen Firmenzugehörigkeit 2 Monatsgehälter,
nach einer 30-jährigen Firmenzugehörigkeit 1 Monatsgehalt,
nach einer 35-jährigen Firmenzugehörigkeit 1 Monatsgehalt

als Jubiläumsgabe und erhalten im Jubiläumsjahr jeweils 2 Tage unter Fortzahlung des Entgelts dienstfrei.


§ 13. NEBENBESCHÄFTIGUNG
13.1.  Allen Dienstnehmern ist es verboten, eine Nebenbeschäftigung auszuüben, die der Tätigkeit, die sie im Unternehmen verrichten, gleich oder ähnlich ist. Eine fliegerische Tätigkeit in der gewerbsmäßigen Luftfahrt, einschließlich Flugschulen, ist nur mit Zustimmung des Unternehmens zulässig. Die nachstehend angeführten Nebenbeschäftigungen sind der Geschäftsleitung schriftlich bekanntzugeben und können aus unternehmenstechnischen Gründen im Einvernehmen mit dem Betriebsrat untersagt werden. Dies sind: jedes weitere Dienstverhältnis; jede erwerbsmäßige Tätigkeit; die Ausübung von Funktionen oder Tätigkeiten, die das Ansehen des Unternehmens beeinflussen können.


§ 14. VERSCHWIEGENHEITSPFLICHT
14.1.  Jeder Dienstnehmer hat gegenüber dritten Personen Verschwiegenheit in allen ihm bekannten Dienstangelegenheiten zu wahren. Diese Verschwiegenheitspflicht dauert 24 Monate über das Ende des Dienstverhältnisses hinaus an.


§ 15. FORTZAHLUNG DES ENTGELTS BEI DIENSTVERHINDERUNG
15.1.  Bei Krankheit und Unglücksfall behält der Angestellte den Anspruch auf das Entgelt gem. § 8 AngG mit der Maßgabe, dass an Stelle des halben Entgeltes das volle bezahlt wird.
15.2.  Bei Arbeitsunfällen, die durch die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt anerkannt sind, gewährt der Arbeitgeber über die Leistungen des Abs. 1 hinaus die Differenz vom Krankengeld zu 90 % des Netto-Entgeltes durch weitere 6 Wochen.
15.3.  Neben dem Krankengeld, gem. ASVG, gewährt der Arbeitgeber über die Leistungen gem. Abs. 1 und 2 hinaus nach Ablauf des sich aus Abs. 1 und 2 hinaus ergebenden Zeitraumes bis zum Ablauf von 6 Monaten ab Eintritt des Ereignisses (Krankheit, Unglücksfall, Fluguntauglichkeit) eine Fürsorgeleistung in der Höhe bis zur jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage zur Pensionsversicherung nach dem ASVG.
Die Summe von Krankengeld und Fürsorgeleistung darf jedoch das Bruttomonatsgehalt, das dem Angestellten gebührt hätte, wenn er nicht durch den Eintritt des Ereignisses an der Leistung seiner Dienste verhindert gewesen wäre, nicht übersteigen.
In nachstehend angeführten Fällen wird jedem Dienstnehmer bei Dienstverhinderung eine Freizeit ohne Schmälerung seines Entgeltes in folgendem Ausmaß gewährt:
bei eigener Eheschließung bzw. Verpartnerung gemäß Eingetragene Partnerschaft-Gesetz (EPG) 3 Arbeitstage
bei Eheschließung bzw. Verpartnerung gemäß EPG von Kindern 1 Arbeitstag
bei Tod des Ehegatten bzw. der Ehegattin, des bzw. der eingetragenen Partners bzw. Partnerin gemäß EPG, des Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin, sofern zum Zeitpunkt des Ablebens ein gemeinsamer Haushalt bestand 3 Arbeitstage
bei Tod des Vaters, der Mutter oder eines Kindes des Dienstnehmers 2 Arbeitstage
bei Tod von Geschwistern, Großeltern sowie nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten 1 Arbeitstag
bei Wechsel des Hauptwohnsitzes (einmal im Jahr) 1 Arbeitstag
bei Wohnungswechsel mit Übersiedlung des Haushaltes wegen Versetzung durch den Dienstgeber 2 Arbeitstage
bei Niederkunft der Ehegattin bzw. Partnerin gemäß EPG bzw. Lebensgefährtin 2 Arbeitstage
15.4.  Auf Verlangen des Dienstgebers hat der Dienstnehmer den Grund für die Inanspruchnahme des Sonderurlaubs innerhalb eines den Umständen nach angemessenen Zeitraumes glaubhaft zu machen.
15.5.  Der Konsum des Sonderurlaubs soll in einem zeitlichen Zusammenhang zum Anlassfall stehen.


§ 16. RÜCKGABE VON UNTERNEHMENSEIGENTUM
16.1.  Bei einer Beendigung des Dienstverhältnisses, unabhängig von der Beendigungsart, ist das Unternehmen berechtigt, bis zum vollständigen Erhalt aller dem Dienstnehmer überlassenen, im Eigentum des Unternehmens stehenden Gegenstände (z.B. Schlüssel, Dienstausweise), einen € 100,-- nicht übersteigenden Betrag vom Gehalt einzubehalten. Die Rückgabe von Uniformteilen ist davon nicht betroffen.


§ 17. VERJÄHRUNG VON ANSPRÜCHEN
17.1.  Überstunden sind, sofern sie nicht elektronisch erfasst werden, durch Vorlage eines Arbeitszeiterfassungsscheines für den jeweiligen Monat geltend zu machen.
17.1.1.
Wird der Arbeitszeiterfassungsschein trotz Aufforderung durch den Dienstgeber und Setzung einer zweiwöchigen Nachfrist nicht vorgelegt, so erlischt der Anspruch auf Überstundenentlohnung, es sei denn, die Vorlage war objektiv unmöglich.
17.1.2.
Forderungen sind schriftlich oder per E-Mail in der Personalabteilung geltend zu machen.


§ 18. SCHLUSSBESTIMMUNG
18.1.  Mit Inkrafttreten dieses Kollektivvertrages treten alle früheren schriftlichen bzw. mündlichen Vereinbarungen außer Kraft. Jede Änderung bzw. jeder Zusatz zum Vertrag bedarf der schriftlichen Vereinbarung.


§ 19. Reserve
Redaktionelle Anmerkungen Reserve


§ 20. Reserve
Redaktionelle Anmerkungen Reserve


§ 21. Reserve
Redaktionelle Anmerkungen Reserve


§ 22. Reserve
Redaktionelle Anmerkungen Reserve


§ 23. Reserve
Redaktionelle Anmerkungen Reserve


§ 24. Reserve
Redaktionelle Anmerkungen Reserve


§ 25. Reserve
Redaktionelle Anmerkungen Reserve


§ 26. Reserve
Redaktionelle Anmerkungen Reserve


§ 27. Reserve
Redaktionelle Anmerkungen Reserve


§ 28. Reserve
Redaktionelle Anmerkungen Reserve


§ 29. Reserve
Redaktionelle Anmerkungen Reserve
ABSCHNITT 2 – BESONDERE BESTIMMUNGEN


§ 30. ARBEITSZEIT IM NORMALEN DIENST
30.1.  Die wöchentliche Normalarbeitszeit für Dienstnehmer, die nicht im Schicht- bzw. kontinuierlichen Dienst beschäftigt sind, beträgt 40 Stunden pro Woche und fällt täglich in die Zeit von 6.00 bis 20.00 Uhr.
30.2.  Soweit es die Betriebsverhältnisse nicht anders erfordern, gilt die 5-Tage-Woche.


§ 31. ARBEITSZEIT IM SCHICHT- UND KONTINUIERLICHEN DIENST
31.1.  Für Dienstnehmer im Schicht- bzw. kontinuierlichen Dienst ist die Arbeitszeiteinteilung derart vorzunehmen, dass die zeitliche Lage der jeweiligen Schichtarten eines Monats gleichbleibt und die Arbeitszeit in einem zweimonatigen Zeitraum so verteilt ist, dass sie im wöchentlichen Durchschnitt die nach § 4 Abs. 6 des AZG zulässige Dauer nicht überschreitet.
31.1.1.
Die tägliche Normalarbeitszeit kann im Sinne des § 4a Abs. 4 Z 2 AZG für bestimmte Tätigkeiten bis auf zwölf Stunden ausgedehnt werden, wenn die arbeitsmedizinische Unbedenklichkeit dieser Arbeitszeitverlängerung für die betreffenden Tätigkeiten durch einen Arbeitsmediziner festgestellt worden ist.
31.1.2.
Die konkreten Tätigkeiten, für welche die tägliche Normalarbeitszeit im Schichtdienst bis auf zwölf Stunden verlängert wird, werden durch Betriebsvereinbarung geregelt.
31.2.  Über- oder Unterschreitungen der Sollarbeitszeit können nicht vorgetragen werden.
31.3.  Für Dienstnehmer im Schicht- bzw. kontinuierlichen Dienst gilt der erste freie Tag nach einem nicht arbeitsfreien Sonntag als Ersatz-Sonntag und der erste freie Tag nach einem nicht arbeitsfreien Feiertag als Ersatz-Feiertag.
31.3.1.
Fällt der Ersatz-Feiertag mit einem arbeitsfreien Sonntag oder Ersatz-Sonntag zusammen, so ist der zweite freie Tag nach dem Feiertag der Ersatz-Feiertag.
31.3.2.
Fällt der Feiertag auf einen Samstag oder Sonntag, so gebührt kein Ersatzfeiertag.
31.4.  Im Schicht- bzw. kontinuierlichen Dienst kann die Arbeitszeit ungleichmäßig verteilt werden, doch soll zwischen zwei Schichten eine zwölfstündige Ruhezeit liegen.
31.5.  Im Falle eines Austausches der zeitlichen Lagerung der Normalarbeitszeit muss eine Ruhezeit von mindestens 11 Stunden gewahrt bleiben.
31.5.1.
Ein Anspruch auf Überstundenentgelt entsteht aus dem Grund eines solchen Austausches der Normalarbeitszeit alleine nicht (§ 6 Abs. 1 AZG). Diese Bestimmungen gelten auch für Dienstnehmer, die im Schichtdienst stehen.
31.6.  Im Allgemeinen soll die Arbeitszeit nicht weniger als 6 Stunden pro Schicht bzw. Tag betragen.
31.7.  Die Einteilung der Dauer und Lage der Schichten und Arbeitspausen erfolgt durch die (Haupt-)Abteilungsleiter nach Zustimmung des Betriebsrates.
31.8.  Durch Betriebsvereinbarung kann zugunsten der Einführung eines Jahresarbeitszeitmodells – unter Ausschöpfung der zulässigen Grenzen des AZG – von den Arbeitszeitregelungen dieses Kollektivvertrages abgewichen werden. Insbesondere kann durch Betriebsvereinbarung nach Maßgabe des § 4 Abs. 6 Satz 2 AZG der Durchrechnungszeitraum gem. § 31.1 dieses Kollektivvertrages von zwei Monaten auf bis zu einem Jahr ausgedehnt werden.


§ 32. RUHEZEIT
32.1.  Im Schicht- bzw. kontinuierlichen Dienst gilt im Hinblick auf die besonderen Betriebsverhältnisse der Sonntag als Arbeitstag.
32.2.  Enthält der Dienstplan einer Schichtgruppe keinen arbeitsfreien Sonntag bzw. Feiertag, so gebührt jedem betroffenen Dienstnehmer ein wöchentlicher Ruhetag als Ersatz für die Sonn- bzw. Feiertagsruhe.
32.2.1.
Der erste freie Tag nach einem nicht arbeitsfreien Sonntag gilt als Ersatz-Sonntag und der erste freie Tag nach einem nicht arbeitsfreien Feiertag gilt als Ersatz-Feiertag.
32.2.2.
Fällt der Ersatz-Feiertag mit einem arbeitsfreien Sonntag oder Ersatz-Sonntag zusammen, so ist der zweite freie Tag nach dem Feiertag der Ersatz-Feiertag.
32.2.3.
Fällt der Feiertag auf einen Samstag oder Sonntag, so gebührt kein Ersatzfeiertag.
32.3.  Als Ruhetag gilt der erste, auf den jeweiligen Sonntag folgende, arbeitsfreie Tag. Der wöchentliche Ruhetag soll mindestens eine 36-stündige ununterbrochene Freizeit umfassen.
32.4.  Der wöchentliche Ruhetag ist im Schichtplan im Vorhinein festzuhalten.


§ 33. FEIERTAGE
33.1.  Als Feiertage gelten:
  • 1. und 6. Jänner,
  • Karfreitag (nur für Angehörige der evangelischen Kirchen AB und HB, der altkatholischen Kirche und der Methodistenkirche),
  • Ostermontag,
  • 1. Mai,
  • Christi Himmelfahrt,
  • Pfingstmontag,
  • Fronleichnam,
  • 15. August,
  • Versöhnungstag (nur für Angehörige der israelitischen Glaubensgemeinschaft),
  • 26. Oktober,
  • 31. Oktober (nur für Angehörige der evangelischen Kirchen AB und HB),
  • 1. November,
  • 8., 25. und 26. Dezember.
33.2.  Der 24. und 31. Dezember gelten als Halbfeiertage mit Betriebsschluss um 12 Uhr.


§ 34. FEIERTAGSZUSCHLAG
34.1.  Dienstnehmer, die Arbeiten an Feiertagen verrichten, erhalten einen Zuschlag in Höhe von 80 % des Bruttogrundstundenlohnes.


§ 35. ÜBERSTUNDEN
35.1.  Anordnung und Geltendmachung
35.1.1.
Überstunden bedürfen zu ihrer Gültigkeit einer entsprechenden vorherigen Anordnung durch den zuständigen (Haupt-)Abteilungsleiter oder dessen Vertreter. Geleistete Überstunden sind spätestens am folgenden Werktag vom zuständigen (Haupt-)Abteilungsleiter oder dessen Vertreter abzuzeichnen.
35.1.2.
Überstunden, die sich aus unternehmenstechnischen Gründen ergeben, sind im Nachhinein nach objektiver Prüfung vom (Haupt-)Abteilungsleiter abzuzeichnen.
35.1.3.
Die Abzeichnung von Normalstunden wird abteilungsintern geregelt.
35.1.4.
Für Kontroll- und Statistikzwecke ist immer eine Begründung anzugeben.
35.2.  Zulässige Überstunden
35.2.1.
Zu den gem. § 7 AZG zulässigen Überstunden sind bis zu 10 weitere Überstunden wöchentlich zugelassen.
35.2.2.
Wöchentlich sind aber nicht mehr als 20 Überstunden zulässig.
35.2.3.
Auf Verlangen des Dienstgebers ist der Dienstnehmer verpflichtet, 5 Überstunden pro Woche und zusätzlich maximal 60 Überstunden pro Kalenderjahr zu leisten (gem. AZG).
35.3.  Überstundenentgelt
35.3.1.
Die Überstundenentlohnung besteht aus einem Grundstundengehalt und einem Zuschlag. Grundlage für die Berechnung des Grundstundengehaltes ist 1/157 des Monatsgehaltes für eine Arbeitsstunde.
35.3.2.
Als 50%ige Überstunden gelten alle Überstunden, wenn sie über die Normalarbeitszeit (siehe §§ 4 ff AZG) hinausgehen und nicht als 100-%ige Überstunden vergütet werden.
35.3.3.
Als 100%ige Überstunden gelten Überstunden an Sonn- und Feiertagen und an Werktagen zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr. Für Dienstnehmer im Schicht- bzw. kontinuierlichen Dienst gilt der erste freie Tag nach einem nicht arbeitsfreien Sonntag als Ersatz-Sonntag und der erste freie Tag nach einem nicht arbeitsfreien Feiertag als Ersatz-Feiertag. Fällt der Ersatz-Feiertag mit einem arbeitsfreien Sonntag oder Ersatz-Sonntag zusammen, so ist der zweite freie Tag nach dem Feiertag der Ersatz-Feiertag. Fällt der Feiertag auf einen Samstag oder Sonntag, so gebührt kein Ersatzfeiertag.
35.4.  Die Abgeltung der Überstunden kann im Zeitausgleich unter Berücksichtigung der Zuschläge erfolgen, wenn hierzu:
35.4.1.
die Bereitschaft des Dienstnehmers zu einem Zeitausgleich der monatlichen Überstundenabrechnung (Arbeitszeiterfassungsschein) schriftlich erklärt wird, und
35.4.2.
die vom Dienstgeber festzustellenden dienstlichen Voraussetzungen gegeben sind.
35.4.3.
Übersteigt das kumulierte Zeitausgleichsguthaben 30 h, so ist eine Umwandlung von Überstunden in Zeitausgleich nicht zulässig. Darüber hinausgehende Überstunden sind finanziell abzugelten.
35.4.4.
Zeitausgleich kann nur für bereits geleistete Überstunden beansprucht werden. Für die Berechnung des Zeitausgleiches gilt:
50%ige Überstunde: 1 Stunde = 1,5 Stunden Zeitausgleich
100%ige Überstunde: 1 Stunde = 2,0 Stunden Zeitausgleich
35.4.5.
Wird Zeitausgleich für noch nicht geleistete Überstunden beantragt, so sind die erforderlichen Stunden 1:1 einzubringen.
35.5.  Für Feiertagsarbeit und deren Entlohnung gelten die Bestimmungen des ARG.
35.6.  Den Dienstnehmern, die im Schicht- bzw. kontinuierlichen Dienst beschäftigt sind, und deren Arbeit regelmäßig zur Gänze oder zum Teil in die Zeit zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr fällt, gebührt ein Sonderzuschlag; dieser Sonderzuschlag beträgt für jede in der Zeit zwischen 20.00 Uhr und 22.00 Uhr gelegene Arbeitsstunde 10 % des Grundstundengehaltes (1/157), für jede in der Zeit zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr gelegene Arbeitsstunde 30 % des Grundstundengehaltes (1/157).
35.7.  Dieser Sonderzuschlag gebührt nur im Falle der Unanwendbarkeit der Bestimmungen bezüglich Überstunden.


§ 36. TEILZEITBESCHÄFTIGTE
36.1.  Für Teilzeitbeschäftigte können bezüglich der §§ 30, 31 sowie 34 abweichende Regelungen zwischen dem Betriebsrat und der Geschäftsleitung getroffen werden.


§ 37. AUSBILDUNGSKOSTEN/ERHALTUNG UND ERGÄNZUNG DER ERLAUBNISSCHEINE
37.1.  Der Dienstnehmer ist persönlich für die Aufrechterhaltung der behördlichen Berechtigungsnachweise, die für seine Dienstverwendung im Unternehmen erforderlich sind, verantwortlich. Dies sind insbesondere die nach den einschlägigen behördlichen und gesetzlichen Vorschriften geforderten Lizenzen. Auf Verlangen des Unternehmens ist der Dienstnehmer auch zur Erhaltung von Berechtigungen verpflichtet, die nicht Voraussetzung für seine Dienstverwendung sind.
37.2.  Der Dienstnehmer ist weiters verpflichtet, sich den für seine Dienstverwendung erforderlichen ärztlichen Untersuchungen sowie den von den jeweiligen Gesundheitsbehörden vorgeschriebenen Impfungen zu unterziehen, wobei für die ärztlichen Untersuchungen kein gesonderter dienstlicher Auftrag erforderlich ist.
37.3.  Für die Dauer des Dienstverhältnisses trägt das Unternehmen die Kosten für die Ausstellung, Erneuerung, Verlängerung und Ergänzung von Erlaubnisscheinen und die Kosten der verlangten ärztlichen Pflichtuntersuchungen sowie verlangten Impfungen durch die firmenseits bezeichneten Stellen. Die Verpflichtung zur Übernahme von Kosten für die Ausbildung und Prüfung durch das Unternehmen endet mit dem Tag, an dem das Dienstverhältnis beendet wird.
37.4.  Der Dienstnehmer ist verpflichtet, sich auf Verlangen des Unternehmens zur Aufrechterhaltung, Ergänzung oder Erweiterung einer behördlichen Erlaubnis auszubilden und die erforderlichen Prüfungen abzulegen. Die Kosten hiefür trägt das Unternehmen, soweit in diesem Kapitel nichts anderes bestimmt wird.
37.5.  Dem Dienstnehmer gebührt die für die Ausbildung und Prüfung erforderliche Freizeit durch ausreichende Befreiung von der aktiven Dienstverwendung ohne Beeinträchtigung seiner Ansprüche auf Entgelt.
37.6.  Das Unternehmen trägt auch die Kosten einer vereinbarten Ausbildung. Der Dienstnehmer ist jedoch nach Maßgabe der folgenden Regeln zur Rückzahlung des aliquoten Teils der Ausbildungskosten verpflichtet, wenn er der Ausbildung nach Bekanntgabe der voraussichtlichen Ausbildungskosten zustimmt.
37.6.1.
Eine Rückforderung ist nur für Ausbildungskosten möglich, Einschulungskosten können nicht zurückgefordert werden. Als Einschulungskosten werden jene Aufwendungen bezeichnet, die dazu dienen, Dienstnehmer mit Eigenheiten im betrieblichen Ablauf des Unternehmens vertraut zu machen. Als Ausbildung werden jene Schulungen bezeichnet, die über den Rahmen der Einschulung hinausgehen und dem Arbeitnehmer Kenntnisse vermitteln, die im Falle eines Firmenwechsels bessere Berufschancen verschaffen.
37.6.2.
Eine Rückforderung ist auch dann zulässig, wenn der Mitarbeiter eine etwaige Prüfung am Ende der Ausbildung nicht positiv ablegt, wobei mindestens eine Prüfungswiederholung zulässig ist.
37.6.3.
Eine Rückforderung ist zulässig, wenn der Dienstnehmer vor Ablauf der Amortisationszeit sein Dienstverhältnis kündigt, unberechtigt vorzeitig austritt, eine Handlung setzt, welche die Anwendung des § 27 AngG rechtfertigt, oder bei verschuldetem Lizenzverlust, nicht jedoch bei Kündigung wegen Pensionsantritt.
37.6.4.
Eine Rückforderung ist jedenfalls ausgeschlossen, wenn eine Funktion aufgrund einer Versetzung durch den Dienstgeber oder aufgrund des Wegfalls einer Funktion nicht länger ausgeübt werden kann.
37.6.5.
Erfolgt die Rückforderung aufgrund einer Entlassung, und wird diese Entlassung bei Gericht angefochten, so ruht die Rückforderung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Anfechtungsverfahrens. Wird an Stelle der Entlassung mit dem Dienstnehmer eine andere Lösung vereinbart, so bleibt die Rückzahlungsverpflichtung aufrecht. Zur Berechnung der Ausbildungskosten werden herangezogen:
  • während der Ausbildung bezahlter Gehalt,
  • Kurskosten, Gebühren,
  • Reise- und Aufenthaltskosten einschließlich Taggelder,
  • Spesen und in unmittelbarem Zusammenhang mit der Ausbildung stehende Aufwendungen.

Dem Dienstnehmer sind die voraussichtlichen Ausbildungskosten vor Beginn der Ausbildung schriftlich bekanntzugeben. Die Rückzahlungsverpflichtung besteht nur hinsichtlich der tatsächlichen Ausbildungskosten laut obiger Aufstellung und darf die vorab bekanntgegeben Kosten um höchstens 10 % überschreiten.
37.7.  Rückzahlung in Abhängigkeit von der Höhe der Ausbildungskosten:
  • bis € 3.000,-- Ausbildungskosten keine Rückzahlungsverpflichtung.
  • von € 3.001,-- bis € 5.000,-- aliquote Rückzahlung bei Austritt binnen eines Jahres nach Ausbildungsbeginn.
  • von € 5.001.-- bis € 7.500,-- aliquote Rückzahlung bei Austritt binnen zwei Jahren nach Ausbildungsbeginn.
  • von € 7.501,-- bis € 11.000,-- aliquote Rückzahlung bei Austritt binnen drei Jahren nach Ausbildungsbeginn.
  • von € 11.001,-- bis 16.000,-- aliquote Rückzahlung bei Austritt binnen vier Jahren nach Ausbildungsbeginn.
  • bei Kosten über € 16.000,-- aliquote Rückzahlung bei Austritt binnen fünf Jahren nach Ausbildungsbeginn,
  • wobei die Aliquotierung nach vollen Kalendermonaten berechnet werden kann.
37.8.  Bei Beendigung des Dienstverhältnisses wird die Rückzahlungsverpflichtung bezüglich eines offenen Betrages sofort fällig. Bei weiterhin aufrechtem Dienstverhältnis erfolgt die Rückzahlung aliquot in monatlichen Raten bis zum Ende der Amortisationsfrist gem. 37.7.1..
37.9.  Warte, deren Kosten für einen Typenerweiterungskurs seitens Tyrolean Airways übernommen werden, sind nur für die Dauer eines Jahres nach Ausbildungsbeginn zur Rückzahlung der aufgelaufenen Kosten verpflichtet. Erfolgt allerdings eine Gehaltsvorrückung binnen 3 Monaten nach Ausbildungsende, so gelten die allgemeinen Bestimmungen des § 37.
37.10.  Förderungen:
Diese werden durch das Unternehmen geprüft und sind in Anspruch zu nehmen.


§ 38. UNIFORMREINIGUNG
38.1.  Der Arbeitgeber übernimmt für die Uniformträger die Kosten für die Reinigung aller nicht maschinenwaschbaren Teile der Uniform.
38.2.  Sofern für Uniformteile laut Pflegeanleitung Maschinenwäsche zulässig ist, gilt diese als sachgemäße Reinigung.
38.3.  Details können in einer Betriebsvereinbarung festgelegt werden.


§ 39. PARKPLÄTZE
39.1.  Den Dienstnehmern wird nach Verfügbarkeit ein Parkplatz kostenfrei zur Verfügung gestellt.
39.2.  Begehrt der Dienstnehmer trotz Verfügbarkeit eines kostenfreien Parkplatzes einen anderen Parkplatz auf einer bestimmten Parkfläche, kann für den Parkplatz auf dieser Parkfläche eine Gebühr erhoben werden.


§ 40. PENDLERTICKETS
40.1.  Dienstnehmer, welche nach einer Versetzung an einen anderen Dienstort den Mittelpunkt der Lebensinteressen nicht mehr am Dienstort haben, können Pendlertickets auf Standby-Basis ohne Verrechnung von Gebühren (Service Charge, Flughafentaxen) in Anspruch nehmen.
40.2.  Der Mittelpunkt der Lebensinteressen befindet sich dort, wo der Dienstnehmer in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner Familie (PartnerIn, Kinder) lebt, bzw. andere Umstände (Hauptwohnsitz, Ort der überwiegenden Sozialkontakte, Integration in Vereinsleben, etc.) darauf hinweisen. Ein gemeinsamer Haushalt und der Hauptwohnsitz sind durch Meldebestätigungen nachzuweisen.
40.3.  Der Anspruch auf Pendlertickets erlischt, wenn diese im Durchschnitt nicht mindestens drei Mal monatlich in Anspruch genommen werden.


§ 41. FAHRTENGELD
41.1.  Den Mitarbeitern bis einschließlich Verwendungsgruppe 5 steht ein Fahrtengeld zu. Dieses entspricht den tatsächlichen Kosten einer Monatskarte im jeweiligen Stadtgebiet im Jahr 2011. Für Linz wird ein Mittelwert erhoben, für Wien gilt diese Regelung nicht, da CAT und Vienna Airport Lines bereits kostenfrei benutzbar sind. Für die Verwendungsgruppen 6 und 7 wer den pauschal € 15,-- als Fahrtkostenzuschuss ausbezahlt.


§ 42. Reserve
Redaktionelle Anmerkungen Reserve


§ 43. Reserve
Redaktionelle Anmerkungen Reserve


§ 44. Reserve
Redaktionelle Anmerkungen Reserve


§ 45. Reserve
Redaktionelle Anmerkungen Reserve


§ 46. Reserve
Redaktionelle Anmerkungen Reserve


§ 47. Reserve
Redaktionelle Anmerkungen Reserve


§ 48. Reserve
Redaktionelle Anmerkungen Reserve


§ 49. Reserve
Redaktionelle Anmerkungen Reserve


§ 50. Reserve
Redaktionelle Anmerkungen Reserve


§ 51. Reserve
Redaktionelle Anmerkungen Reserve


§ 52. Reserve
Redaktionelle Anmerkungen Reserve



Wien, am ...
Wirtschaftskammer Österreich
Fachverband der Autobus-, Luftfahrt- und Schifffahrtsunternehmungen
Berufsgruppe Luftfahrt
Mag. Christian Domany
Dr. Manfred Handerek
Obmann der Berufsgruppe Luftfahrt Geschäftsführer-Stv.
Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft Vida
Roman Hebenstreit
Bernd Brandstetter
Vorsitzender Geschäftsführer
Johannes Schwarcz Breuer
Philip Gastinger BSc, MA
Fachsbereichsvorsitzender Fachbereichssekretär
Luft- und Schiffverkehr Luft- und Schiffverkehr
Verhandlungsführer Dienstgeber
Verhandlungsführer Dienstnehmer
Dr. Wolfgang Henle
Siegfried Singer
Geschäftsführer Vorsitzender
Tyrolean Airways Luftfahrzeuge Technik GmbH Betriebsrat
ABSCHNITT 3 – ANHÄNGE


ANHANG I TARIFTABELLE
Tabelle 1: gültig vom 01.01.2014 bis 30.06.2014
1 2 3 4 5 6 7 8 9
1+2 1.324,26 1.458,46 1.597,99 1.770,41 1.980,15 2.292,81 2.687,41 3.201,98 3.848,81
3+4 1.398,03 1.541,11 1.688,64 1.873,50 2.094,79 2.427,01 2.844,71 3.388,62 4.075,44
5+6 1.473,57 1.624,65 1.782,85 1.974,81 2.215,49 2.559,43 3.002,91 3.577,92 4.301,17
7+8 1.549,11 1.708,20 1.872,61 2.077,02 2.330,14 2.692,74 3.158,44 3.770,60 4.528,69
9+10 1.598,88 1.762,41 1.933,04 2.150,62 2.405,68 2.781,61 3.264,19 3.895,91 4.678,00
11+12 1.647,76 1.818,40 1.995,26 2.219,05 2.482,11 2.870,49 3.367,29 4.020,34 4.829,08
13+14 1.698,42 1.874,39 2.056,58 2.286,59 2.558,54 2.959,36 3.472,16 4.145,65 4.980,16
15+16 1.724,19 1.901,94 2.085,91 2.321,25 2.596,76 3.003,80 3.524,59 4.207,86 5.055,71
17+18 1.745,52 1.929,49 2.116,12 2.355,02 2.634,97 3.048,23 3.576,14 4.270,96 5.131,25
19+20 1.773,07 1.957,93 2.152,39 2.388,80 2.673,19 3.092,67 3.628,57 4.332,28 5.205,90
Tabelle 2: gültig vom 01.07.2014 bis 31.12.2014
1 2 3 4 5 6 7 8 9
1+2 1.330,88 1.465,75 1.605,98 1.779,26 1.990,05 2.304,27 2.700,85 3.217,99 3.868,05
3+4 1.405,02 1.548,82 1.697,08 1.882,87 2.105,26 2.439,15 2.858,93 3.405,56 4.095,82
5+6 1.480,94 1.632,77 1.791,76 1.984,68 2.226,57 2.572,23 3.017,92 3.595,81 4.322,68
7+8 1.556,86 1.716,74 1.881,97 2.087,41 2.341,79 2.706,20 3.174,23 3.789,45 4.551,33
9+10 1.606,87 1.771,22 1.942,71 2.161,37 2.417,71 2.795,52 3.280,51 3.915,39 4.701,39
11+12 1.656,00 1.827,49 2.005,24 2.230,15 2.494,52 2.884,84 3.384,13 4.040,44 4.853,23
13+14 1.706,91 1.883,76 2.066,86 2.298,02 2.571,33 2.974,16 3.489,52 4.166,38 5.005,06
15+16 1.732,81 1.911,45 2.096,34 2.332,86 2.609,74 3.018,82 3.542,21 4.228,90 5.080,99
17+18 1.754,25 1.939,14 2.126,70 2.366,80 2.648,14 3.063,47 3.594,02 4.292,31 5.156,91
19+20 1.781,94 1.967,72 2.163,15 2.400,74 2.686,56 3.108,13 3.646,71 4.353,94 5.231,93
Tabelle 3: gültig vom 01.01.2015 bis 30.06.2015
1 2 3 4 5 6 7 8 9
1+2 1.352,54 1.488,08 1.629,01 1.803,16 2.015,00 2.330,80 2.729,35 3.249,08 3.902,39
3+4 1.427,05 1.571,56 1.720,57 1.907,28 2.130,79 2.466,34 2.888,23 3.437,59 4.131,30
5+6 1.503,34 1.655,94 1.815,72 2.009,61 2.252,70 2.600,09 3.048,01 3.628,79 4.359,29
7+8 1.579,64 1.740,32 1.906,38 2.112,84 2.368,50 2.734,73 3.205,10 3.823,40 4.589,09
9+10 1.629,91 1.795,08 1.967,42 2.187,18 2.444,80 2.824,50 3.311,91 3.949,97 4.739,90
11+12 1.679,28 1.851,63 2.030,26 2.256,30 2.521,99 2.914,27 3.416,05 4.075,64 4.892,49
13+14 1.730,45 1.908,18 2.092,20 2.324,51 2.599,19 3.004,03 3.521,97 4.202,21 5.045,09
15+16 1.756,48 1.936,01 2.121,82 2.359,52 2.637,79 3.048,91 3.574,92 4.265,04 5.121,39
17+18 1.778,02 1.963,83 2.152,33 2.393,63 2.676,39 3.093,79 3.626,99 4.328,78 5.197,69
19+20 1.805,85 1.992,56 2.188,97 2.427,75 2.714,99 3.138,67 3.679,95 4.390,71 5.273,09
Im August 2015 werden die Gehälter der
Tariftabelle 3
rückwirkend
per 01.07.2015
in der prozentuellen Höhe des Jahresdurchschnitts für das Kalenderjahr 2014 des VPI 2005 gemäß Veröffentlichung der Statistik Austria erhöht (Tabelle 4).
Tabelle 4: gültig von 01.7.2015 bis 31.12.2015
Stufe/Gruppe 1 2 3 4 5 6 7 8 9
1 1.375,53 1.513,38 1.656,70 1.833,81 2.049,26 2.370,42 2.775,75 3.304,31 3.968,73
2 1.375,53 1.513,38 1.656,70 1.833,81 2.049,26 2.370,42 2.775,75 3.304,31 3.968,73
3 1.451,31 1.598,28 1.749,82 1.939,70 2.167,01 2.508,27 2.937,33 3.496,03 4.201,53
4 1.451,31 1.598,28 1.749,82 1.939,70 2.167,01 2.508,27 2.937,33 3.496,03 4.201,53
5 1.528,90 1.684,09 1.846,59 2.043,77 2.291,00 2.644,29 3.099,83 3.690,48 4.433,40
6 1.528,90 1.684,09 1.846,59 2.043,77 2.291,00 2.644,29 3.099,83 3.690,48 4.433,40
7 1.606,49 1.769,91 1.938,79 2.148,76 2.408,76 2.781,22 3.259,59 3.888,40 4.667,10
8 1.606,49 1.769,91 1.938,79 2.148,76 2.408,76 2.781,22 3.259,59 3.888,40 4.667,10
9 1.657,62 1.825,60 2.000,87 2.224,36 2.486,36 2.872,52 3.368,21 4.017,12 4.820,48
10 1.657,62 1.825,60 2.000,87 2.224,36 2.486,36 2.872,52 3.368,21 4.017,12 4.820,48
11 1.707,83 1.883,11 2.064,77 2.294,66 2.564,86 2.963,81 3.474,12 4.144,93 4.975,66
12 1.707,83 1.883,11 2.064,77 2.294,66 2.564,86 2.963,81 3.474,12 4.144,93 4.975,66
13 1.759,87 1.940,62 2.127,77 2.364,03 2.643,38 3.055,10 3.581,84 4.273,65 5.130,86
14 1.759,87 1.940,62 2.127,77 2.364,03 2.643,38 3.055,10 3.581,84 4.273,65 5.130,86
15 1.786,34 1.968,92 2.157,89 2.399,63 2.682,63 3.100,74 3.635,69 4.337,55 5.208,45
16 1.786,34 1.968,92 2.157,89 2.399,63 2.682,63 3.100,74 3.635,69 4.337,55 5.208,45
17 1.808,25 1.997,22 2.188,92 2.434,32 2.721,89 3.146,38 3.688,65 4.402,37 5.286,05
18 1.808,25 1.997,22 2.188,92 2.434,32 2.721,89 3.146,38 3.688,65 4.402,37 5.286,05
19 1.836,55 2.026,43 2.226,18 2.469,02 2.761,14 3.192,03 3.742,51 4.465,35 5.362,73
20 1.836,55 2.026,43 2.226,18 2.469,02 2.761,14 3.192,03 3.742,51 4.465,35 5.362,73
Tabelle 5: gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2016
Stufe/Gruppe 1 2 3 4 5 6 7 8 9
1 1.400,98 1.541,38 1.687,35 1.867,74 2.087,17 2.414,27 2.827,10 3.365,44 4.042,15
2 1.400,98 1.541,38 1.687,35 1.867,74 2.087,17 2.414,27 2.827,10 3.365,44 4.042,15
3 1.478,16 1.627,85 1.782,19 1.975,58 2.207,10 2.554,67 2.991,67 3.560,71 4.279,26
4 1.478,16 1.627,85 1.782,19 1.975,58 2.207,10 2.554,67 2.991,67 3.560,71 4.279,26
5 1.557,18 1.715,25 1.880,75 2.081,58 2.333,38 2.693,21 3.157,18 3.758,75 4.515,42
6 1.557,18 1.715,25 1.880,75 2.081,58 2.333,38 2.693,21 3.157,18 3.758,75 4.515,42
7 1.636,21 1.802,65 1.974,66 2.188,51 2.453,32 2.832,67 3.319,89 3.960,34 4.753,44
8 1.636,21 1.802,65 1.974,66 2.188,51 2.453,32 2.832,67 3.319,89 3.960,34 4.753,44
9 1.688,29 1.859,37 2.037,89 2.265,51 2.532,36 2.925,66 3.430,52 4.091,44 4.909,66
10 1.688,29 1.859,37 2.037,89 2.265,51 2.532,36 2.925,66 3.430,52 4.091,44 4.909,66
11 1.739,42 1.917,95 2.102,97 2.337,11 2.612,31 3.018,64 3.538,39 4.221,61 5.067,71
12 1.739,42 1.917,95 2.102,97 2.337,11 2.612,31 3.018,64 3.538,39 4.221,61 5.067,71
13 1.792,43 1.976,52 2.167,13 2.407,76 2.692,28 3.111,62 3.648,10 4.352,71 5.225,78
14 1.792,43 1.976,52 2.167,13 2.407,76 2.692,28 3.111,62 3.648,10 4.352,71 5.225,78
15 1.819,39 2.005,35 2.197,81 2.444,02 2.732,26 3.158,10 3.702,95 4.417,79 5.304,81
16 1.819,39 2.005,35 2.197,81 2.444,02 2.732,26 3.158,10 3.702,95 4.417,79 5.304,81
17 1.841,70 2.034,17 2.229,42 2.479,35 2.772,24 3.204,59 3.756,89 4.483,81 5.383,84
18 1.841,70 2.034,17 2.229,42 2.479,35 2.772,24 3.204,59 3.756,89 4.483,81 5.383,84
19 1.870,22 2.063,92 2.267,36 2.514,70 2.812,22 3.251,08 3.811,75 4.547,96 5.461,94
20 1.870,22 2.063,92 2.267,36 2.514,70 2.812,22 3.251,08 3.811,75 4.547,96 5.461,94
Tabelle 6: gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2017
Stufe/Gruppe 3 4 5 6 7 8 9
1 1.700,00 1.884,55 2.105,96 2.436,00 2.852,55 3.395,73 4.078,53
2 1.700,00 1.884,55 2.105,96 2.436,00 2.852,55 3.395,73 4.078,53
3 1.798,23 1.993,36 2.226,96 2.577,67 3.018,60 3.592,75 4.317,77
4 1.798,23 1.993,36 2.226,96 2.577,67 3.018,60 3.592,75 4.317,77
5 1.897,68 2.100,31 2.354,38 2.717,45 3.185,59 3.792,58 4.556,06
6 1.897,68 2.100,31 2.354,38 2.717,45 3.185,59 3.792,58 4.556,06
7 1.992,43 2.208,21 2.475,40 2.858,17 3.349,77 3.995,98 4.796,22
8 1.992,43 2.208,21 2.475,40 2.858,17 3.349,77 3.995,98 4.796,22
9 2.056,23 2.285,90 2.555,15 2.951,99 3.461,40 4.128,26 4.953,85
10 2.056,23 2.285,90 2.555,15 2.951,99 3.461,40 4.128,26 4.953,85
11 2.121,89 2.358,15 2.635,82 3.045,81 3.570,24 4.259,61 5.113,32
12 2.121,89 2.358,15 2.635,82 3.045,81 3.570,24 4.259,61 5.113,32
13 2.186,64 2.429,43 2.716,51 3.139,62 3.680,94 4.391,89 5.272,81
14 2.186,64 2.429,43 2.716,51 3.139,62 3.680,94 4.391,89 5.272,81
15 2.217,59 2.466,02 2.756,85 3.186,53 3.736,28 4.457,55 5.352,55
16 2.217,59 2.466,02 2.756,85 3.186,53 3.736,28 4.457,55 5.352,55
17 2.249,48 2.501,67 2.797,20 3.233,43 3.790,70 4.524,17 5.432,30
18 2.249,48 2.501,67 2.797,20 3.233,43 3.790,70 4.524,17 5.432,30
19 2.287,77 2.537,33 2.837,53 3.280,34 3.846,05 4.588,89 5.511,10
20 2.287,77 2.537,33 2.837,53 3.280,34 3.846,05 4.588,89 5.511,10
Tabelle 6: gültig von 01.01.2018 bis 31.12.2018
Stufe/Gruppe 3 4 5 6 7 8 9
1 1.734,00 1.922,24 2.148,07 2.484,72 2.909,60 3.463,64 4.160,10
2 1.734,00 1.922,24 2.148,07 2.484,72 2.929,60 3.463,64 4.160,10
3 1.834,20 2.033,23 2.271,50 2.629,22 3.078,97 3.664,61 4.404,13
4 1.935,63 2.033,23 2.271,50 2.629,22 3.078,97 3.664,61 4.404,13
5 1.935,63 2.142,32 2.401,47 2.771,80 3.249,30 3.868,43 4.647,18
6 1.935,63 2.442,32 2.401,47 2.771,80 3.249,30 3.868,43 4.647,18
7 2.032,28 2.252,37 2.524,91 2.915,33 3.416,77 4.075,90 4.892,15
8 2.032,28 2.252,37 2.524,91 2.915,33 3.416,77 4.075,90 4.892,15
9 2.097,35 2.331,62 2.606,25 3.011,03 3.530,62 4.210,82 5.052,92
10 2.097,35 2.331,62 2.606,25 3.011,03 3.530,62 4.210,82 5.052,92
11 2.164,33 2.405,31 2.688,54 3.106,72 3.641,64 4.344,80 5.215,59
12 2.164,33 2.405,31 2.688,54 3.106,72 3.641,64 4.344,80 5.215,59
13 2.230,37 2.478,02 2.770,84 3.202,42 3.754,56 4.479,72 5.378,27
14 2.230,37 2.478,02 2.770,84 3.202,42 3.754,56 4.479,72 5.378,27
15 2.261,94 2.515,34 2.811,99 3.250,26 3.811,00 4.546,71 5.459,60
16 2.261,94 2.515,34 2.811,99 3.250,26 3.811,00 4.546,71 5.459,60
17 2.294,47 2.551,70 2.853,14 3.298,10 3.866,52 4.614,65 5.540,94
18 2.294,47 2.551,70 2.853,14 3.298,10 3.866,52 4.614,65 5.540,94
19 2.333,53 2.588,08 2.894,28 3.345,95 3.922,97 4.680,67 5.621,32
20 2.333,53 2.588,08 2.894,28 3.345,95 3.922,97 4.680,67 5.621,32


ANHANG II VERWENDUNGSGRUPPENSCHEMA
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
1.  Den Dienstnehmern wird gem. Einstufung in das Lohn- und Gehaltsschema ein monatliches Bruttogehalt jeweils zum Monatsletzten im Nachhinein bezahlt.
2.  Für die Einstufung eines Dienstnehmers in die einzelnen Lohn- und Gehaltsgruppen ist ausschließlich die Art seiner Tätigkeit maßgebend. Übt ein Dienstnehmer Tätigkeiten aus, für die verschiedene Tätigkeitsmerkmale zutreffen, erfolgt die Einstufung aufgrund der zeitlich überwiegenden Tätigkeiten (siehe auch § 7 Anstellung). Statt der Einstufung in eine bestimmte Gehaltsgruppe ist auch die Gewährung einer Zulage zulässig. Diese muss nicht die Differenz zu einer bestimmten höheren Verwendungsgruppe betragen, sondern soll den tatsächlichen fachlichen Erfordernissen entsprechen. Fachkarrieren (bspw. Warte in DT) sind grundsätzlich im Verwendungsgruppenschema abzubilden.
3.  Die im Lohn- und Gehaltsschema angeführte jährliche Vorrückung tritt grundsätzlich zum 1. Jänner eines jeden Kalenderjahres in Kraft, sofern ein mindestens siebenmonatiges Dienstverhältnis mit dem Unternehmen im vergangenen Kalenderjahr bestanden hat oder eine Karenzierung nicht länger als 5 Monate gedauert hat. Vor dem 1. Juli umgestufte Dienstnehmer erhalten gleichfalls am 1. Jänner des Folgejahres eine Vorrückung.
4.  Für ab 1.1.2008 eintretende Mitarbeiter gilt, dass die Vorrückung nach 12 Monaten vorzunehmen ist. Erfolgt eine Umstufung (dies gilt auch für vor dem 1.1.2008 eingetretene Mitarbeiter), so ist die Vorrückung im Kollektivvertrag ebenfalls 12 Monate nach erfolgter Umstufung vorzunehmen.
5.  Bei einer Umstufung in eine höhere Verwendungsgruppe wird die Einstufung generell im 1. Verwendungsjahr der höheren Stufe vorgenommen, wobei die Erhöhung des Bruttogehaltes mindestens € 40,-- betragen muss. Für Teilzeitbeschäftigte gilt dies aliquot zum Beschäftigungsgrad.
6.  Jugendliche unter 18 Jahren ohne Berufsausbildung erhalten 80 % des ihnen laut Gehaltstabelle zustehenden Gehaltes. Das volle Gehalt steht ihnen ab dem Monat zu, in dem sie das 18. Lebensjahr erreichen.
7.  Wird einem Dienstnehmer für mehr als einen Monat eine zeitlich befristete Tätigkeit übertragen, die einer höheren Verwendungsgruppe entspricht, gebührt ihm für die Dauer der Vertretung eine Zulage, die sich aus der Differenz des bis dato bezogenen Gehaltes und der nächst höheren Verwendungsgruppe ergibt (Z 5 ist sinngemäß anzuwenden). Ausgewiesene Stellvertreter können diese Zulage nicht erhalten.
VERWENDUNGSGRUPPEN
VWGr Tätigkeitsbereich – Funktionsbeschreibung
01 Arbeitnehmer, die Arbeiten verrichten, die als einfache Hilfsarbeiten zu werten sind.
02 Arbeitnehmer, die manuell schematische oder mechanische Hilfsarbeiten verrichten, für die in der Regel keine oder nur eine sehr kurze Einarbeitungszeit erforderlich ist bzw. Mitarbeiter während der Einschulungszeit.
03 Arbeitnehmer, die Arbeiten im Rahmen des ihnen erteilten Auftrages nach gegebenen Richtlinien und Weisungen verrichten, für die in der Regel Kenntnisse für das Aufgabengebiet und/oder Einarbeitungszeit erforderlich ist bzw. Mitarbeiter während der Einschulungszeit.
04 Arbeitnehmer mit einer teilweise selbständigen Tätigkeit, die in ihrem Arbeitsgebiet Fachkenntnis erfordert bzw. Mitarbeiter während der Einschulungszeit.
05 Arbeitnehmer, die die übertragenen Aufgaben und Arbeiten überwiegend selbständig durchführen bzw. Mitarbeiter während der Einschulungszeit.
06 Arbeitnehmer, die schwierige Aufgaben selbständig ausführen, für deren Erledigung erweiterte fachliche Anforderungen notwendig sind und die praktische Erfahrung voraussetzen oder die Leitungsfunktionen wahrnehmen.
07 Arbeitnehmer, die besonders schwierige Aufgaben verantwortlich und selbständig ausführen, wofür überdurchschnittliche Berufs- und Fachkenntnisse sowie mehrjährige Erfahrung vorausgesetzt werden und die Leitungsfunktionen wahrnehmen.
08 Arbeitnehmer, die besonders schwierige Aufgaben in einem umfangreichen Aufgabengebiet verantwortlich selbständig ausführen, wofür überdurchschnittliche Berufs- und Fachkenntnisse sowie mehrjährige Erfahrung vorausgesetzt werden und Leitungsfunktionen wahrnehmen.
09 Arbeitnehmer, die besonders schwierige Aufgaben verantwortlich selbständig ausführen, wofür überdurchschnittliche Berufs- und Fachkenntnisse sowie mehrjährige Erfahrung vorausgesetzt werden und die umfassende Leitungsfunktion bzw. die Gesellschaft in ihrem Wirkungsbereich unter Umständen entscheidend beeinflussende Funktionen ausüben.


ANHANG III TAGGELDER
Die Dienstnehmer haben gem. nachstehenden Richtlinien Anspruch auf Abgeltung des Mehraufwandes, der ihnen anlässlich der Durchführung einer Dienstreise entsteht.
Ein Anspruch auf Reisekostenabgeltung besteht, sobald sich der Dienstnehmer in Durchführung einer Dienstreise weiter als 25 km von der Ortsgrenze des Dienstortes entfernt.
Taggelder gelangen für Inlands- und Auslandsdienstreisen erst dann zur Anwendung, wenn die Dienstreise drei Stunden dauert (Mindestvoraussetzung).
Bei Dienstreisen von bis zu 24 h ohne Nächtigung werden folgende Taggelder ausbezahlt.
Reisedauer Inland Ausland Nächtigung
– 2:59
3:00 – 3:59 4,40 5,10 2/12
4:00 – 4:59 6,60 7,60 3/12
5:00 – 5:59 8,80 10,20 4/12
6:00 – 6:59 11,00 12,70 5/12
7:00 – 7:59 13,20 15,30 6/12
8:00 – 8:59 15,40 17,80 7/12
9:00 – 9:59 17,60 20,30 8/12
10:00 – 10:59 19,80 22,90 9/12
11:00 – 11:59 22,00 25,40 10/12
12:00 – 12:59 24,20 28,00 11/12
13:00 – 23:59 26,40 30,50 12/12

Bei Dienstreisen mit Nächtigung werden laut Tabelle 1/12 von € 29,10 für das Inland und vom Satz gem. § 26 EStG für das Ausland ausbezahlt.
Bei einer Reisedauer von mehr als 24 Stunden wird für jede weitere angefangene Stunde 1/12 des Tagsatzes gem. § 26 Z 4 EStG ausbezahlt.
Tyrolean Airways stellt im Normalfall keine Verpflegung zur Verfügung. Sollte im Einzelfall eine Unterkunft ohne Verpflegung nicht möglich sein, oder Tyrolean Airways Verpflegung z.B. im Rahmen eines Geschäftsessens zur Verfügung stellen, so verringert sich der Anspruch auf Tagesgebühren wie folgt: je 40 % für Mittag- oder Abendessen. Mahlzeiten, die zwar zur Verfügung gestellt, aufgrund der Diensteinteilung jedoch nicht konsumiert werden können, bleiben unberücksichtigt. Bordverpflegung bleibt jedenfalls unberücksichtigt. Wird firmenseits volle Verpflegung zur Verfügung gestellt, gebührt dem Reisenden jedenfalls 1/3 der Tagesgebühr. Anspruch auf Nächtigungsgebühr wird fällig für jede auf der Dienstreise verbrachte Nacht, sofern die Inanspruchnahme einer Nächtigungsgelegenheit zwischen 21.00 Uhr und 07.00 Uhr für mindestens sechs Stunden möglich ist. Der Anspruch ist nicht gegeben, wenn die Nächtigungsmöglichkeit firmenseits zur Verfügung gestellt oder in einem Massenverkehrsmittel für den Reisenden kostenlos bereitgestellt wird.
Tyrolean Airways behalten sich vor, dem Reisenden Vertragshotels zur Verfügung zu stellen.
Bei Dienstreisen gilt als Reisezeit:
  • Reisen mit eigenem Fahrzeug:die Zeit ab Antritt der Reise vom Wohnort zum Dienstort und vom Dienstort zum Wohnort,
  • Reisen mit Massentransportmittel:die Zeit ab planmäßiger Abfahrt bis tatsächlicher Rückkehr zum Dienstort.

Detailliertere Regelungen sind mittels Betriebsvereinbarung zu treffen.


ANHANG IV PENSIONSKASSE

Tyrolean Airways leisten zur zusätzlichen Absicherung der Ruhestandsbezüge des Personals einen Beitrag an eine Pensionskasse.
Der Beitrag beträgt 4 %. Details sind per Betriebsvereinbarung zu regeln.
Die Pensionskasse wird bis zum Ende des verlängerten Geltungszeitraums des Sozialplans 2013/2014 – sohin längstens bis zum 31.12.2018 – ausgesetzt.


ANHANG V PRÄMIENREGELUNG/ERFOLGSBETEILIGUNG

Erwirtschaftet das Unternehmen (der Austrian Airlines Konzern) eine Operating Marge (die Operating Marge ist das in Prozenten ausgedrückte Verhältnis des Operativen Ergebnisses zu den Operativen Erträgen (= Umsatzrendite) – exklusive der auszuschüttenden Erfolgsbeteiligung – in einer bestimmten Mindesthöhe, wird jedem Angestellten entsprechend der folgenden Tabelle ab dem Kalenderjahr 2015 (allenfalls erstmals für das Kalenderjahr 2014) eine Erfolgsbeteiligung, berechnet in einem Prozentsatz seines Jahresbruttobezugs ausgeschüttet. Unter “Jahresbruttobezug” ist das (fixe) Ist-Gehalt aus dem jeweils für den Erfolg relevanten Kalenderjahr zu verstehen:
Operating Marge Prozent des Jahresbezuges
2 2
3 3
4 4
6 7
8 10

Die Mindest-Operating-Marge von 2 % bzw. 3 % gilt nur für das Kalenderjahr 2014 bzw. 2015.
Wird im Kalenderjahr 2014 eine Operating Marge von 2 % erreicht, muss sie 2015 mindestens 3 % erreichen. Wird im Kalenderjahr 2014 eine Operating Marge von 3 % erreicht, muss sie 2014 mindestens 4 % betragen. Ab dem Kalenderjahr 2016 und jedes folgende Kalenderjahr gilt eine Mindest-Operating-Marge von 4 %.
Liegt die erzielte Operating Marge zwischen den in der Tabelle festgelegten Werten, so wird der nach der Tabelle jeweils gebührende Prozentsatz des (fixen) Jahresbezuges anteilsmäßig aus dem nächstgeringeren und nächsthöheren Wert der Operating Marge linear berechnet und auf eine Kommastelle kaufmännisch auf- oder abgerundet (z.B. bei einer Operating Marge von 4,7 % gebührt den Angestellten eine Erfolgsbeteiligung von 5,1 % des Jahresbezuges, bei einer Operating Marge von 5,7 % ein Prozentsatz von 6,6 % des Jahresbezuges).
Allfällige einzelvertraglich vereinbarte Prämien und Boni sind auf diese Erfolgsbeteiligung anzurechnen.
Für das Kalenderjahr 2014 gebührt jedem Angestellten eine garantierte Mindesterfolgsbeteiligung in Höhe von € 250,-- Btto, die bis spätestens 30.06.2015 zur Auszahlung gelangt. Dieser Betrag wird nach dem durchschnittlichen Beschäftigungsgrad und Beschäftigungsausmaß jeweils des Kalenderjahres 2014 aliquotiert.


ANHANG VI ZUSATZPROTOKOLL ZU INDEXANPASSUNG 2018

Die Kollektiv vertragsparteien kommen überein, die ab 01.01.2017 geltende Gehaltstabelle um 2% rückwirkend per 01.01.2018 zu erhöhen.
Die Kollektivvertragsparteien halten darüber hinaus fest, dass die vereinbarte Indexanpassung auch für jene Mitarbeiter gilt, deren Dienstverhältnis zwischen März und August 2018 durch einvernehmliche Auflösung oder Dienstgeberkündigung beendet wurde oder werden wird. Die Indexanpassung wird bei den Endabrechnungen berücksichtigt.
Weiters wird vereinbart, dass jene Mitarbeiter , die am 01.09.2018 per Betriebsübergang (§ 3 AVRAG) zur Austrian Air lines AG übergehen werden und sich zum 31.08.2018 in einem ungekündigten (auch nicht einvernehmlich aufgelösten bzw. sich im Auflösungsstadium befindlichen) Dienstverhältnis befinden, mit 31.08.2018 eine Fixbetragszulage in Höhe von 0, 5% des ab 01.09.2018 jeweils individuell anwendbaren Mindestgehalts (Verwendungsgruppe und Stufe) nach dem Kollektivvertrag für die kaufmännischen und technischen Angestellten der Austrian Airline s AG erhalten.
Wirtschaftskammer Österreich
Fachverband der Autobus-, Luftfahrt- und Schifffahrtsunternehmungen
Berufsgruppe Luftfahrt
Mag. Christian Domany
Dr. Manfred Handerek
Obmann der Berufsgruppe Luftfahrt Geschäftsführer-Stv.
Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft Vida
Roman Hebenstreit
Bernd Brandstetter
Vorsitzender Geschäftsführer
Johannes Schwarcz Breuer
Philip Gastinger BSc, MA
Fachsbereichsvorsitzender Fachbereichssekretär
Luft- und Schiffverkehr Luft- und Schiffverkehr
Wolfgang Gall
Verhandlungsführer
Für dich da! Gewerkschaft vida Fachbereich Luft- und Schiffsverkehr Johann-Böhm-Platz 1
1020 Wien
+43 (0) 1 7007 388 92 +43 (0) 1 534 44 102 520 luft.schiff@vida.at
Über uns

Der Fachbereich Luft- und Schiffverkehr in der Gewerkschaft vida vertritt die Interessen der ArbeitnehmerInnen, die im Bereich Boden, Bord, Flugsicherung und in der Schifffahrt beschäftigt sind. Hier treffen PilotInnen, FlugbegleiterInnen, LuftfahrzeugtechnikerInnen, FlughafenarbeiterInnen und FluglotsInnen auf Beschäftigte in der Binnen- und Hochseeschifffahrt. Damit sie ihre Arbeit unter guten und sicheren Bedingungen erbringen können, gestaltet vida aktiv mit. Nationale und internationale Vernetzung, Lobbying und kompetente Grundlagenarbeit zählen zu unseren täglichen Aufgaben. Wir achten auf die Einhaltung bestehender Kollektivverträge und Betriebsvereinbarungen, setzen uns für korrekte arbeitsrechtliche Bedingungen und die Verbesserung der kollektivvertraglichen Regelungen ein und verhandeln neue Kollektivverträge. Im Bereich der Schifffahrt machen wir uns gemeinsam mit internationalen Verkehrsgewerkschaften für einheitliche europäische Regelungen und verstärkte Kontrollen stark, um so die Arbeitssituation der Beschäftigten zu verbessern.

Fachbereichsvorsitzender: Daniel Liebhart
Fachbereichssekretär: Philip Gastinger