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Rotes Kreuz Wien / Anhang / Lohn/ Gehalt

Anhang


für das Bundesland Wien

1. Jänner 2023
Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Gewerkschaft GPA

Dieser Anhang beinhaltet die bundeslandspezifischen, dem Anhang vorbehaltenen Bestimmungen des Kollektivvertrages des Österreichischen Roten Kreuzes, die einen integrierenden Bestandteil desselben bilden.


1. Allgemeine Bestimmungen:
1.1.  Ausgenommen vom Geltungsbereich dieses Anhangs sind Arbeitsverhältnisse von Arbeitnehmern bzw Arbeitnehmerinnen,
  • -
    die mit der Zielsetzung der (Re-) Integration von Arbeitnehmern bzw Arbeitnehmerinnen in den Arbeitsmarkt begründet werden, soweit diese Maßnahmen von Dritten beauftragt und/oder gefördert werden (zB Transitarbeitskräfte).
  • -
    die auf Basis einer Zuweisung durch einen Kostenträger (Arbeitsmarktservice, Sozialversicherungsträger, Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, etc) Qualifizierungsmaßnahmen zum Inhalt haben.
  • -
    Praktikanten bzw Praktikantinnen sowie Volontäre bzw Volontärinnen. Volontär bzw Volontärin ist, wer sich kurzfristig ausschließlich zu Ausbildungszwecken in einer Einrichtung aufhält. Praktikant bzw Praktikantin ist, wer im Rahmen einer schulischen oder universitären Ausbildung aufgrund eines Lehrplanes bzw einer Studienordnung verpflichtet ist, praktische Tätigkeiten nachzuweisen.
1.2.  Für alle diesem Anhang des Kollektivvertrages unterliegende Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen und Betriebe gültige Bestimmungen:
1.2.1.
Anrechenbare Vordienstzeiten
In Abänderung des § 30 (2) dieses Kollektivvertrages gilt, dass Vordienstzeiten im maximalen Ausmaß von nachweisbaren 5 Jahren in einschlägiger Tätigkeit angerechnet werden.
Im Rettungsdienst bleibt die zum 1.1.2006 gültige Regelung, wie im berufsgruppenspezifischen Teil erläutert, aufrecht, ausgenommen Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen der Entlohnungsgruppe e.
Für die im mobilen Bereich tätigen Berufsgruppen Heimhilfedienst, Pflegeassistenz, Pflegefachassistenz und diplomiertes Gesundheits- und Krankenpflegepersonal gelten nachstehende Regelungen:
  • 1)
    Facheinschlägige Vordienstzeiten sind bis zum Ausmaß von maximal 10 Jahren anzurechnen.
  • 2)
    Facheinschlägige Tätigkeiten, die nicht im Rahmen eines unselbstständigen Dienstverhältnisses geleistet wurden, sind nur dann als Vordienstzeiten anrechenbar, wenn Inhalt, Ausmaß und Zeitdauer der Tätigkeiten durch eine entsprechende Bestätigung nachgewiesen werden.
  • 3)
    Falls keine oder weniger als 10 Jahre facheinschlägige Vordienstzeiten vorliegen, sind andere (nicht facheinschlägige) Vordienstzeiten im Ausmaß von maximal 10 Jahren zu 50% anzurechnen.
  • 4)
    Die gemeinsame Obergrenze für alle anrechenbaren Vordienstzeiten (facheinschlägige und nicht facheinschlägige) beträgt höchstens 10 Jahre.
  • 5)
    Die Vordienstzeiten werden ab dem, der Vorlage bei der Arbeitgeberin folgenden Monatsersten, angerechnet.
  • 6)
    Als Vordienstzeiten gemäß Abs 1 und 2 werden auch Zeiten eines Zivildienstes oder Freiwilligen Sozialen Jahres berücksichtigt, sofern diese Zeiten in einem Betrieb im Gesundheits- und Sozialbereich geleistet wurden. Nicht als Vordienstzeiten angerechnet werden Schul- und sonstige Ausbildungszeiten.
  • 7)
    Obige Bestimmungen kommen für ab 1.1.2023 neu begründete Dienstverhältnisse zur Anwendung.
1.2.2.
Erhöhung der Löhne und Gehälter
Die Erhöhung der Löhne und Gehälter erfolgt einheitlich nach Verhandlungsergebnis der jährlichen Kollektivvertragsverhandlungen.
Die ab 1.1.2023 in Kraft tretende Erhöhung der KV-Löhne und KV-Gehälter, IST-Bezüge und Zulagen (bei Letzteren mit Ausnahmen analog zu den Vorjahren) beträgt jeweils 8,00 %, mind. € 175,00 wobei die Rundung kaufmännisch auf einen Cent erfolgt, außer bei Stundenlöhnen, diese werden auf den nächsten vollen Cent aufgerundet.
Mit In-Kraft-Treten des Kollektivvertrages treten alle Entgeltanpassungen außer Kraft, die sich vertraglich oder durch Übung an anderen kollektiven Regelungen bisher orientiert haben.


2. Verwendungsgruppenschema:
2.1.  Angestellte Verwaltungsdienst
Verwendungsgruppe I
Tätigkeiten, die keine besondere Ausbildung erfordern.
Verwendungsgruppe II
Angestellte mit einfachen Verrechnungsaufgaben, Schreibkräfte mit Textverarbeitungskenntnissen, Angestellte mit abgeschlossener Berufsausbildung, Wohnbetreuer bzw. Wohnbetreuerinnen, Call-Taker bzw. Call-Takerinnen der Leitstelle, Call-Taker bzw. Call-Takerinnen und Disponenten bzw. Disponentinnen für den Ärztefunkdienst; Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter der Rufhilfe, die ausschließlich im Bürodienst eingesetzt sind.
Verwendungsgruppe III
Angestellte mit Branchenkenntnissen und Branchenerfahrung (Fakturierungskenntnisse), Verkaufsrepräsentanten bzw. Verkaufsrepräsentantinnen, Angestellte der Lohnverrechnung und der Buchhaltung, Einsatzleiter bzw. Einsatzleiterinnen des Bereiches Pflege und Betreuung, Hauptdisponenten bzw. Hauptdisponentinnen der Leitstelle, Haustechniker bzw. Haustechnikerinnen, selbständige Materialverwalter bzw. Materialverwalterinnen und Angestellte in der Breitenausbildung (Kurslehrer bzw. Kurslehrerinnen), Sozialarbeiter bzw. Sozialarbeiterinnen, Notschlafstellenbetreuer bzw. Notschlafstellenbetreuerinnen, Berater bzw. Beraterinnen der Bereiche Wohnungslosenhilfe und Migration – Integration.
Verwendungsgruppe IV
Gruppenleiter bzw. Gruppenleiterinnen für Finanzbuchhaltung, Personalverrechnung, Transportbuchhaltung, EDV, Einkauf, Magazin, Controlling, Gesundheits- u. Sozialdienst, Psychologen bzw. Psychologinnen.
Verwendungsgruppe V
Abteilungsleiter bzw. Abteilungsleiterinnen für Finanz- und Personalverwaltung, Rettungsdienst, Pflege und Betreuung, PR, Ausbildungswesen.
Verwendungsgruppe M I
Hilfsmeister bzw. Hilfsmeisterinnen, Betriebsaufseher bzw. Betriebsaufseherinnen.
Verwendungsgruppe M II o. F.
Meister bzw. Meisterinnen ohne abgeschlossene Fachschule.
Verwendungsgruppe M II m. F
Meister bzw. Meisterinnen mit abgeschlossener Fachschule oder der Tätigkeit entsprechender abgeschlossener facheinschlägiger Meister- bzw. Konzessionsprüfung.
Verwendungsgruppe M III
Obermeister bzw. Obermeisterinnen.
2.2.  Rettungsdienst
Verwendungsgruppe A: Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerinnen des Rettungs- und Kranken-transportdienstes einschl. Katastrophenhilfsdienst
Das Verwendungsgruppenschema A lt. § 27 des Kollektivvertrages wird wie folgt ergänzt:
Verwendungsgruppe A3:
Als Praxisanleiter bzw. Praxisanleiterinnen können nur Lehrsanitäter bzw. Lehrsanitäterinnen nach Stellenplan eingestuft werden.
Call-Taker bzw. Call-Takerinnen der Leitstelle, Call-Taker bzw. Call-Takerinnen und Disponenten bzw. Disponentinnen für den Ärztefunkdienst sind in der Verwendungsgruppe II Angestellte Verwaltungsdienst (vgl. Punkt 2 Verwendungsgruppenschema, Punkt 2.1. Angestellte Verwaltungsdienst) eingereiht.
Hauptdisponenten bzw. Hauptdisponentinnen der Leitstelle sind in der Verwendungsgruppe III Angestellte Verwaltungsdienst (vgl. Punkt 2 Verwendungsgruppenschema, Punkt 2.1. Angestellte Verwaltungsdienst) eingereiht.
2.3.  Heimhilfedienst
Heimhilfen mit Heimhilfeausbildung
2.4.  Hauskrankenpflege
Pflegeassistenz bzw. Pflegefachassistenz
Diplomiertes Gesundheits- und Krankenpflegepersonal
2.5.  Speisenzustellung
Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerinnen im Essenszustelldienst sind Arbeiter bzw. Arbeiterinnen und werden in das Entlohnungsschema p2 eingereiht.
Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerinnen, die für besondere Aufgabengebiete verwendet werden, sind in das Entlohnungsschema p1 einzureihen. Unter diese Aufgaben fallen u.a. Lagerverwaltung, Tourenplanung, etc.
2.6.  Besuchs- und Begleitdienst / persönliche Assistenz
Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerinnen im Besuchs- und Begleitdienst / in der persönlichen Assistenz.
2.7.  Hilfsdienste, Transport- und Botendienste
Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerinnen, die für Hilfsdienste, Transport- und Botendienste eingesetzt werden, die keiner Ausbildung bedürfen.
2.8.  Ferialpraktikanten bzw. Ferialpraktikantinnen, Ferialarbeiter bzw. Ferialarbeiterinnen
Schüler bzw. Schülerinnen oder Studenten bzw. Studentinnen, die in den Ferien ein Praktikum absolvieren und kein Pflichtpraktikum im Sinne der jeweils gültigen Ausbildungsbestimmungen zu absolvieren haben und daher lt. Pkt. 1.1. von den Regelungen des vorliegenden Kollektivvertrages ausgeschlossen sind.
2.9  Notärzte bzw. Notärztinnen
Notärzte bzw. Notärztinnen im Sanitätsdienst im Rahmen von Veranstaltungen sowie im Rettungsdienst.
  • Gruppe 1: Notärzte bzw. Notärztinnen ohne zusätzliche Facharztausbildung
  • Gruppe 2: Notärzte bzw. Notärztinnen mit zusätzlicher Facharztausbildung
in mindestens einem der folgenden Fächer:
  • Unfallchirurgie
  • Anästhesiologie
  • Intensivmedizin
  • Innere Medizin
  • Kinder- und Jugendmedizin


3. Gehaltstabellen:
Gültig ab 1. Jänner 2023
3.1.  Angestellte Verwaltung und Sonstige
Die Angestellten erhalten aufgrund ihrer Tätigkeit und der anrechenbaren Verwendungsgruppenjahre ein Brutto-Monatsgehalt nach der in der Folge angeführten Gehaltstafel.
Gehaltsordnung
Angestellte (in €)
Verw. Gr. I Verw. Gr. II Verw. Gr. III Verw. Gr. IV Verw. Gr. V Verw. Gr. M I Verw. Gr. M II o. F. Verw. Gr. M II m. F. Verw. Gr. M III
1. u. 2. VGRJ. 2.095,55 2.250,47 2.697,34 3.491,61 4.700,00 3.030,81 3.506,20 3.706,74 4.190,11
nach 2 -,,- 2.180,93 2.357,56 2.851,86 3.696,58 4.981,71 3.030,81 3.506,20 3.706,74 4.454,92
nach 4 -,,- 2.266,30 2.472,83 3.006,46 3.901,67 5.263,43 3.154,35 3.723,86 3.884,19 4.719,78
nach 6 -,,- 2.351,70 2.588,64 3.160,94 4.106,78 5.545,14 3.277,88 3.941,38 4.061,62 4.984,76
nach 8 -,,- 2.443,04 2.704,45 3.315,43 4.311,75 5.826,97 3.401,44 4.158,91 4.239,06 5.249,59
nach 10 -,,- 2.535,38 2.820,13 3.470,04 4.516,86 6.108,66 3.524,97 4.376,43 4.416,64 5.514,43
nach 12 -,,- 2.627,56 2.935,93 3.624,53 4.721,92 6.390,37 3.648,52 4.594,08 4.594,08 5.779,39
nach 14 -,,- 2.719,80 3.051,62 3.779,03 4.926,92 6.672,08 3.755,44 4.743,89 4.743,89 5.994,15
nach 16 -,,- 2.812,14 3.167,41 3.933,52 5.132,00 6.953,79 3.862,36 4.893,80 4.893,80 6.209,10
nach 18 -,,- 2.858,17 3.225,25 4.010,88 5.234,49 7.094,73 3.915,90 4.968,77 4.968,77 6.316,55
Vorrückungen in höhere Gehaltsstufen
Alle ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Kollektivvertrages des Österreichischen Roten Kreuzes (Oktober 2006) aufgenommenen Angestellten rücken nach jeweils zwei Jahren in die nächsthöhere Gehaltsstufe vor. Haben die Angestellten die letzte Gehaltsstufe ihrer Verwendungsgruppe erreicht, verbleiben sie in dieser.
Für vor diesem Zeitpunkt eingetretene Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerinnen gelten die Bestimmungen bezüglich der Vorrückung wie folgt: Haben die Angestellten die letzte Gehaltsstufe ihrer Verwendungsgruppe erreicht, wird als Basis die nächste Verwendungsgruppe zur weiteren Entlohnung zur Anwendung gebracht. Der Verbleib in der Verwendungsgruppe ist aufgrund der Tätigkeit erforderlich.
Diese Vorrückung in die nächsthöhere Verwendungsgruppe wird nur einmal unter o. a. Richtlinien angewendet.
3.2.  Rettungsdienst
Entlohnungsschema Rettungsdienst
Entlohnungsgruppe in €
Stufe a b c e
1 2.779,15 2.207,71 2.016,84 1.900,00
2 2.847,66 2.257,26 2.059,58 1.925,00
3 2.916,39 2.306,71 2.102,12 1.950,00
4 2.985,65 2.356,85 2.144,49
5 3.054,65 2.413,37 2.187,01
6 3.123,78 2.471,58 2.229,41
7 3.240,35 2.533,33 2.272,27
8 3.357,54 2.595,49 2.314,78
9 3.474,11 2.683,02 2.357,18
10 3.590,06 2.772,57 2.403,17
11 3.706,46 2.889,63 2.452,27
12 3.822,26 3.007,36 2.502,50
13 3.938,85 3.124,94 2.554,64
14 4.055,53 3.241,49 2.607,78
15 4.171,47 3.357,91 2.661,06
16 4.323,29 3.474,36 2.715,08
17 4.475,23 3.591,43 2.769,37
18 4.626,93 3.706,97 2.823,65
19 4.779,02 3.824,06 2.877,82
20 4.931,36 3.939,86 2.931,97
21 2.986,01
Rettungssanitäter bzw Rettungssanitäterinnen ohne Fahrberechtigung, die max. 3 Monate pro Jahr (als Urlaubsaushilfen) beschäftigt werden, erhalten monatlich brutto € 1.708,33 und Zulagen entsprechend Punkt 4.2.
Gehaltsauszahlung
Der Arbeitgeber bzw die Arbeitgeberin ist verpflichtet, den Arbeitnehmern bzw Arbeitnehmerinnen das Gehalt jeweils am Letzten des Monats auszubezahlen sowie einen detaillierten Gehaltszettel auszuhändigen, aus welchem zu ersehen ist:
  • Bruttoverdienst,
  • sämtliche Zulagen,
  • gesetzliche Abzüge,
  • Nettoverdienst.
Etwaige anfallende Überstunden und variable Zulagen sind am Letzten des Folgemonats auszubezahlen.

Die Aufzeichnungspflicht für Überstunden und variable Zulagen liegt bei den Arbeitnehmern bzw Arbeitnehmerinnen.
Für neu eintretende Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen gilt ein befristetes Arbeitsverhältnis von vier Monaten, wobei der erste Monat als Probemonat gilt. Das befristete Arbeitsverhältnis geht nach positiver Beurteilung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis über.
Alle neu eintretenden Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen werden ohne Anrechnung etwaiger Vordienstzeiten wie folgt eingestuft:
Verwendungsgruppe A.3:
Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen der Notfallrettung werden nach befristetem Arbeitsverhältnis (in e/1) in b/1 eingestuft.
Verwendungsgruppe A.2:
Entlohnung im befristeten Arbeitsverhältnis = e/1,
danach Einreihung in c1;

Alle ab 1.1.2022 eintretenden Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen werden in Schema e eingestuft und bleiben dort bis zur Vollendung des 5. Dienstjahres, außer es werden Vordienstzeiten angerechnet. Danach wechseln diese Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen von e3 nach c1.
Alle Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen, die per 1.1.2022 bereits mehr als 5 DJ in Schema e eingestuft sind, werden mit 1.1.2022 wie folgt umgereiht: e 3 nach c1, e4 nach c2; e5 nach c3.
Alle Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen im Rettungsdienst des vorliegenden Kollektivvertrages (ausgenommen sind lediglich Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen des Ärztefunkdienstes) rücken nach jeweils 2 Jahren in die nächsthöhere Entlohnungsstufe vor.
Bei Erreichen der letzten Entlohnungsstufe der jeweiligen Entlohnungsgruppe werden die Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen in die nächste Entlohnungsgruppe umgereiht. Die Umreihung erfolgt so, dass bei der nächsten Vorrückung in jene Entlohnungsstufe der neuen Gruppe umgereiht wird, welche den nächsthöheren Bruttolohn aufweist.
3.3.  Heimhilfedienst
Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen, die vor Inkrafttreten dieses Kollektivvertrages eingetreten sind:
Heimhilfen
pro Stunde pro Monat
bis inkl. 10. Dienstjahr € 13,82 € 2.335,99
bis inkl. 20. Dienstjahr € 13,93 € 2.354,51
ab dem 21. Dienstjahr € 14,29 € 2.414,74
Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen, die nach Inkrafttreten des Kollektivvertrages des Österreichischen Roten Kreuzes (Oktober 2006) eintreten:
Heimhilfen
pro Stunde pro Monat
1. und 2. Dienstjahr € 13,82 € 2.335,99
3. bis inkl. 6. Dienstjahr € 14,05 € 2.374,59
7. und 8. Dienstjahr € 14,20 € 2.399,60
9. und 10. Dienstjahr € 14,43 € 2.438,47
11. bis inkl. 16. Dienstjahr € 15,30 € 2.586,31
17. und 18. Dienstjahr € 15,47 € 2.613,69
19. und 20. Dienstjahr € 15,74 € 2.659,32
21. bis inkl. 28. Dienstjahr € 16,83 € 2.843,66
29. und 30. Dienstjahr € 16,85 € 2.847,31
31. und 32. Dienstjahr € 17,05 € 2.881,99
33. und 34. Dienstjahr € 17,24 € 2.913,02
Ab Ende Mai 2023 erfolgt die Umstellung der Auszahlung der variablen Bezüge (z.B. Zulagen, Zuschläge). Ab Ende Mai 2023 werden die variablen Bezüge, die nicht der Durchrechnung unterliegen, am Ende des jeweiligen Folgemonats ausbezahlt.
Über- und Mehrstunden, sowie darauf entfallene Zuschläge, die erst am Ende des Durchrechnungszeitraumes entstehen, werden am Ende des der jeweiligen Durchrechnung folgenden Folgemonats, ausbezahlt. Ab Ende Mai 2023 wird das gesamte Gehalt (Monatslohn + variable Bezüge aus dem Vormonat) immer am Ende des Monats ausbezahlt und es erfolgt keine Auszahlung der variablen Bezüge mehr Mitte des Monats.
3.4.  Hauskrankenpflege
Gehaltsschema für Pflegeassistenz, Pflegefachassistenz und diplomiertes Gesundheits- und Krankenpflegepersonal
Stufe Berufsjahr PA PFA DGKP
1 1. und 2. 2.504,27 2.731,20 2.965,93
2 3. und 4. 2.567,81 2.783,45 3.039,36
3 5. und 6. 2.628,19 2.863,44 3.112,69
4 7. und 8. 2.691,74 2.934,18 3.187,64
5 9. und 10. 2.753,64 3.049,07 3.257,77
6 11. und 12. 2.813,99 3.127,05 3.329,56
7 13. und 14. 2.877,68 3.208,82 3.402,86
8 15. und 16. 2.957,47 3.288,83 3.499,15
9 17. und 18. 3.037,38 3.338,92 3.593,76
10 19. und 20. 3.118,93 3.392,92 3.686,61
11 21. und 22. 3.198,84 3.446,93 3.781,24
12 23. und 24. 3.278,63 3.500,43 3.874,08
13 25. und 26. 3.357,00 3.554,33 3.966,92
14 27. und 28. 3.458,08 3.604,80 4.086,04
15 29. und 30. 3.557,67 3.658,68 4.205,14
16 31. und 32. 3.656,97 3.712,32 4.320,83
17 33. und 34. 3.758,21 3.766,20 4.436,62
3.5.  Speisenzustellung
Entlohnungsschema Speisenzustellung
Zusteller bzw. Zustellerinnen (Arbeiter bzw. Arbeiterinnen)
Entlohnungsgruppe
Stufe p1 € p2 €
1 1.985,05 1.947,33
2 2.027,77 1.984,44
3 2.070,76 2.021,20
4 2.113,62 2.057,96
5 2.156,97 2.094,73
6 2.199,50 2.131,60
7 2.242,70 2.168,71
8 2.285,56 2.204,90
9 2.328,68 2.241,88
10 2.372,90 2.279,09
11 2.422,61 2.315,74
12 2.473,11 2.352,63
13 2.527,12 2.393,71
14 2.581,05 2.437,19
15 2.634,68 2.480,32
16 2.689,35 2.526,75
17 2.743,76 2.573,05
18 2.798,56 2.618,97
19 2.853,22 2.665,50
20 2.908,03 2.712,16
21 2.962,30 2.759,38
3.6.  Besuchs- und Begleitdienst/persönliche Assistenz
Die Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerinnen im Besuchs- und Begleitdienst / in der persönlichen Assistenz erhalten für eine Arbeitszeit von 30 Wochenstunden ein Fixum in unten angeführter Höhe. In diesem Fixum ist die Abgeltung von Wegzeiten pauschaliert enthalten. Das angeführte Fixum wird 14 x pro Jahr ausbezahlt.
Besuchs- und Begleitdienst 30 Wo Std. Dienstjahr 1–10 1.619,27
ab dem 11. Dienstjahr 1.848,05
Persönliche Assistenz 30 Wo Std. Dienstjahr 1–10 1.728,71
Dienstjahr 3–10 1.814,64
3.7.  Hilfsdienste, Transport- und Botendienste
Stufe (je 2 Jahre) Arbeiter bzw. Arbeiterinnen
in €
1 1.909,97
2 1.945,92
3 1.981,62
4 2.017,93
5 2.056,33
6 2.095,55
7 2.136,18
8 2.177,75
9 2.219,45
10 2.261,60
11 2.304,01
12 2.346,40
13 2.390,89
14 2.436,58
15 2.482,23
Für Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer im Bereich Hilfsdienste, Transport- und Botendienste, die vor dem 1.2.2017 eingetreten sind, gelten angesichts der Änderung des Entgeltschemas (Anhebung der Stufen 1 bis 6 gemäß Anhang für das Bundesland Wien in der Fassung vom 1.2.2016) folgende Regelungen:
Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer in den bisherigen Stufen 1–7 sind nunmehr in der neuen Stufe 1 eingestuft, jene der bisherigen Stufe 8 in der neuen Stufe 2, jene der bisherigen Stufe 9 in der neuen Stufe 3 und so fort.
Jene Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer, die mit Eintritt vor dem 1.2.2017 in den bisherigen Stufen 1–6 eingestuft waren und aufgrund der zuvor genannten Übergangsregelung ab 1.2.2017 in der neuen Stufe 1 eingestuft sind, rücken per 1.2.2019 in die neue Stufe 2 vor.
3.8.  Ferialpraktikanten bzw Ferialpraktikantinnen, Ferialarbeiter bzw Ferialarbeiterinnen
Bezug monatlich Vollzeit € 1.140,27
3.9  Notärzte bzw Notärztinnen
Notärzte bzw. Notärztinnen
Stufe (je 2 Jahre) Gruppe 1 € Gruppe 2 €
1 3.236,03 3.637,49
2 3.284,37 3.692,40
3 3.350,31 3.764,58
4 3.471,18 3.900,91
5 3.592,07 4.037,39
6 3.712,94 4.174,01
7 3.835,09 4.310,33
8 3.930,72 4.420,20
9 4.029,52 4.528,50
10 4.093,97 4.600,55
11 4.158,27 4.674,26
12 4.222,58 4.746,31
13 4.255,57 4.782,45
14 4.288,54 4.818,47
15 4.319,75 4.856,13
16 4.352,71 4.892,29
17 4.384,18 4.928,43
18 4.417,02 4.964,59


4. Zulagen:
Gültig ab 1. Jänner 2023
4.1.  Angestellte Verwaltungsdienst
Zulagen und Zuschläge:
Nacht- und Sonntagsdienstzulage: Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen der Leitstelle Rettungsdienst (3.1. Angestellte und sonstige / Gehaltsordnung Angestellte) erhalten pro Monat eine Zulage in Höhe von € 220,96.
Kinderzulage pro Kind und Monat in Höhe von € 30,00 für Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerinnen, in deren gemeinsamen Haushalt Kinder mit nachgewiesenem Anspruch auf die staatliche Familienbeihilfe leben.
4.2.  Rettungsdienst
ZULAGEN
Erschwerniszulage Entlohnungsgruppen e, c, b, a Entlohnungsstufen 1–8 213,47
Erschwerniszulage Entlohnungsgruppen e, c, b, a ab 9 271,07
Nachtdienstzulage Leitstelle Arbeiter bzw. Arbeiterinnen Leitstelle monatlich 220,96
Gefahrenzulage für Dienste laut Dienstplan, die ausschließlich der Notfallversorgung von Patienten und Patientinnen dienen pro Dienst 14,71
Nacht-/Sonntagszuschlag pro Dienst 30,69
Feiertagszuschlag 100% ZS
Journaldienst-Springer bzw Springerinnenzulage (§ 11 des KV kommt nicht zur Anwendung) für überwiegenden Dienst in der Leitstelle (mindestens 90 % Leitstellentätigkeit) monatlich 393,44
Wagenreinigung ausgenommen Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer der Leitstellen 5 Std. p. M. lt. Stundensatz
Uniformreinigung monatlich 13,00
Ärzte-Funkdienst Einsatzzulage für Dienste im Außeneinsatz des Ärztefunkdienstes pro Dienst 11,79
Verwendungszulage für Dienste außerhalb der regulären Zuteilung laut Dienstplan, die ausschließlich der Notfallversorgung von Patienten und Patientinnen dienen pro Dienst 6,07
Gruppenkommandant/in einer Dienstgruppe monatlich 111,24
Gruppenkommandant/in Stellvertretung einer Dienstgruppe monatlich 55,62
Kinderzulage für Kinder mit nachgewiesenem Anspruch auf Familienbeihilfe pro Kind monatlich 30,00
Erschwerniszulage:
Jeder Arbeitnehmer bzw. jede Arbeitnehmerin, welcher bzw. welche im Fahrdienst des Rettungs- und Krankentransportdienstes tätig ist, erhält eine Erschwerniszulage im ausgewiesenen Ausmaß. Die Erschwerniszulage wird 12 mal jährlich ausbezahlt.
Nacht- und Sonntagsdienstzuschlag:
Für den Nacht- und Sonntagsdienst laut Dienstplan gebührt pro Dienst ein Zuschlag lt. Tabelle.
Feiertagszuschlag:
Für den Feiertagsdienst gebührt pro Dienststunde ein Zuschlag von 100% zum Grundstundenlohn, womit eine Bezahlung von gesamt maximal 200% des Grundstundenlohnes pro Einsatzstunde am Feiertag als vereinbart gilt. An Feiertagen anfallende Überstunden werden darüber hinaus gesondert abgegolten.
Die Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerinnen, in deren gemeinsamen Haushalt Kinder mit nachgewiesenem Anspruch auf die staatliche Familienbeihilfe leben, erhalten eine
Kinderzulage
lt. Zulagentabelle.
Gefahrenzulage:
Jeder bzw jede in der Notfallrettung eingesetzte Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerin (Einsätze auf Notarztwagen („NAW“), Rettungstransportwagen („RTW“) bzw Notfallkrankentransportwagen („NKTW“)) erhält als Abgeltung für erhöhtes Gefahren- bzw Infektionsrisiko pro Dienst eine Gefahrenzulage laut Tabelle unter der Voraussetzung, dass der Einsatz in der Notfallversorgung von Patienten und Patientinnen laut Dienstplan eine ganze Dienstschicht erfolgt.
Wagenreinigung:
Jeder Arbeitnehmer bzw. jede Arbeitnehmerin, welcher bzw. welche im Rettungs- und Krankentransportdienst eingesetzt wird, erhält für die Instandhaltung und Reinigung (Innen- und Außenreinigung) des ihm bzw ihr jeweils anvertrauten Einsatzfahrzeuges eine monatliche Reinigungszulage, sofern diese Tätigkeit vom Arbeitnehmer bzw von der Arbeitnehmerin durchzuführen ist. Die Höhe dieser Reinigungszulage entspricht der Entlohnung von 5 Grundstunden des jeweiligen Arbeitnehmers bzw der jeweiligen Arbeitnehmerin und gebührt als Abgeltung für Zeiten, welche eventuell außerhalb seiner bzw ihrer Normalarbeitszeit anfallen.
Verwendungszulage:
Jedem Arbeitnehmer bzw. jeder Arbeitnehmerin, welcher bzw. welche zur Verwendung im Notfalldienst (Einsätze auf Notarztwagen („NAW“), Rettungstransportwagen („RTW“) bzw. Notfallkrankentransportwagen („NKTW“)) herangezogen wird, gebührt eine Verwendungszulage laut Tabelle unter der Voraussetzung, dass der Einsatz in der Notfallversorgung von Patienten und Patientinnen außerhalb der regulären Zuteilung laut Dienstplan für eine ganze Dienstschicht erfolgt.
Ärztefunkdienstzulage:
Jeder Arbeitnehmer bzw. jede Arbeitnehmerin, welcher bzw. welche im Ärztefunkdienst im Außeneinsatz für einen gesamten Dienst eingesetzt wird, erhält pro Dienst eine Zulage lt. Tabelle.
Aufwandsentschädigung bei Tätigkeiten außerhalb des Bundeslandes Wien:

Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerinnen im Rettungs- und Krankentransportdienst, die zu Tätigkeiten außerhalb des Bundeslandes Wien herangezogen werden, haben Anspruch auf nachstehend angeführte Vergütungen: Das Taggeld wird lt. Tabelle nach Kalendertagen berechnet und gebührt für die notwendige Dauer der auswärtigen Dienstleistung, einschließlich der Reisezeit. Bei einer notwendig gewordenen Nächtigung außerhalb des Dienstortes gebührt der tatsächliche Ersatz laut Rechnung eines zumutbaren Quartiers inkl. Frühstück. Sind in einer Diensteinheit mehrere Fahrten außerhalb des Bundeslandes Wien erforderlich, so können diese für die Berechnung des Taggeldes zusammengerechnet werden. Wird der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin zu Auslandsdienstreisen herangezogen, so gebühren Tages- und Nächtigungsgelder analog der Regelung für Bundesbedienstete in der jeweils geltenden Fassung, siehe auch Pkt. 9.4. dieses Anhanges.
Außerordentliches Entgelt
Arbeitnehmern bzw. Arbeitnehmerinnen, für die keine Beiträge an die Mitarbeitervorsorgekasse geleistet werden, gebührt nach mindestens 10-jähriger ununterbrochener Betriebszugehörigkeit im Falle der ordnungsgemäßen Kündigung durch den Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin ein außerordentliches Entgelt. Bemessungsgrundlage ist das Durchschnittsentgelt einschließlich der Zulagen für die letzten sechs vollen Kalendermonate zuzüglich des auf diesen Monat entfallenden Anteils von Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration.
Das außerordentliche Entgelt beträgt bei einer ununterbrochenen Dienstdauer von
10 Jahren 3 Monatsentgelte,
15 Jahren 4,5 Monatsentgelte,
20 Jahren 6 Monatsentgelte.
Hinsichtlich des außerordentlichen Entgelts bzw. Abfertigung werden Vordienstzeiten beim selben Arbeitgeber bzw. derselben Arbeitgeberin, für die bereits ein außerordentliches Entgelt oder eine Abfertigung gewährt wurde, nicht berücksichtigt.
Gruppenkommandant/in und Gruppenkommandant/ in Stellvertretung:
Der Gruppenkommandant/ die Gruppenkommandantin ist der Kommandant / die Kommandantin einer Dienstgruppe. Jeder Arbeitnehmer/ jede Arbeitnehmerin, welcher/ welche als Gruppenkommandant/in tätig ist, erhält eine Zulage im ausgewiesenen Ausmaß. Die Aufgaben des Gruppenkommandanten / der Gruppenkommandantin sind im Intranet geregelt.
Gruppenkommandant/in Stellvertretung einer Dienstgruppe führt in Vertretung des Gruppenkommandanten / der Gruppenkommandantin dessen/ deren Agenden aus. Jeder Arbeitnehmer/ jede Arbeitnehmerin, welcher/ welche als Gruppenkommandant/in Stellvertretung tätig ist, erhält eine Zulage im ausgewiesenen Ausmaß.
4.3.  Heimhilfedienst
Für alle Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerinnen gilt:
Reinigungspauschale monatlich € 13,00
SEG-Zulage 15 % Zuschlag auf Stundenentgelt
SEG-Zulage
Sonn- und Feiertag
30 % Zuschlag auf Stundenentgelt
Teamleitung-Stellvertretung Heimhelfer bzw. Heimhelferinnen für Teamleitung-Stellvertretung stündlich 10 % Zuschlag auf Stundenentgelt
Die Festlegung der Voraussetzungen und Kriterien für die jeweilige SEG-Zulage kann durch Regelung in einer Betriebsvereinbarung erfolgen.
Jene Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen, in deren gemeinsamen Haushalt Kinder mit nachgewiesenem Anspruch auf die staatliche Familienbeihilfe leben, erhalten eine Kinderzulage pro Kind und Monat in Höhe von € 30,00. Diese Zulage gebührt ab dem Monat, in dem der Arbeitnehmer bzw die Arbeitnehmerin die entsprechende amtliche Bestätigung dem Arbeitgeber bzw der Arbeitgeberin vorlegt.
4.4.  Hauskrankenpflege
Zulagen
1.
Erschwerniszulage für die Hauskrankenpflege im Außendienst
Neben dem Gehalt wird eine
Erschwerniszulage
ausbezahlt, die Festlegung der Voraussetzungen und Kriterien für dieselbe kann durch Regelung in einer Betriebsvereinbarung erfolgen.
40 Stunden
Höhe der Zulage € 252,03
Zulage ab Gehaltsstufe 8 € 286,53
Diese Zulage wird 12 x jährlich ausbezahlt.
Elfmal jährlich steuerfrei, da die Tätigkeit des Personals im Vergleich zu den allgemein üblichen Arbeitsbedingungen in dieser Branche eine außerordentliche Erschwernis (Außendienste, erschwerte Bedingungen in den Wohnungen der Klienten bzw. der Klientinnen bei der Verrichtung von Pflegetätigkeiten) darstellt.
2.
Sonntagszulage
Die Sonntagszulage beträgt € 6,36 pro Stunde.
3.
Feiertagszuschlag
Für an Feiertagen geleistete Stunden gebührt ein Feiertagszuschlag von 100 %, womit eine Bezahlung von gesamt maximal 200 % des Grundstundenlohnes pro Einsatzstunde am Feiertag als vereinbart gilt. An Feiertagen anfallende Überstunden werden darüber hinaus gesondert abgegolten.
4.
Kinderzulage
Jene Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen, in deren gemeinsamen Haushalt Kinder mit nachgewiesenem Anspruch auf die staatliche Familienbeihilfe leben, erhalten eine Kinderzulage pro Kind und Monat in Höhe von € 30,00. Diese Zulage gebührt ab dem Monat, in dem der Arbeitnehmer bzw die Arbeitnehmerin die entsprechende amtliche Bestätigung dem Arbeitgeber bzw der Arbeitgeberin vorlegt.
4.5.  Speisenzustellung
ZULAGEN für Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerinnen die vor dem 1.1.2012 eingetreten sind
Dienstzulage Entlohnungsgruppen p1, p2 Entlohnungsstufen 1–8 € 213,47
Dienstzulage Entlohnungsgruppen p1, p2 Entlohnungsstufen ab 9 € 271,07
Uniformreinigung monatlich € 13,00
Feiertagszuschlag pro Stunde 100 %
Sonntagszuschlag pro Stunde 50 %
ZULAGEN für Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerinnen die nach dem 1.1.2012 eingetreten sind
Uniformreinigung monatlich € 13,00
Feiertagszuschlag pro Stunde 100 %
Sonntagszuschlag pro Stunde 50 %
Feiertagszuschlag
Feiertage von Montag bis Freitag sind Zustelltage. Für den Feiertagsdienst gebührt pro Dienststunde ein Zuschlag von 100 % zum Grundstundenlohn, womit eine Bezahlung von gesamt maximal 200 % des Grundstundenlohnes pro Einsatzstunde am Feiertag als vereinbart gilt. An Feiertagen anfallende Überstunden werden darüber hinaus gesondert abgegolten.
Kinderzulage
Jene Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerinnen, in deren gemeinsamen Haushalt Kinder mit nachgewiesenem Anspruch auf die staatliche Familienbeihilfe leben, erhalten eine
Kinderzulage
pro Kind und Monat in Höhe von € 30,00. Diese Zulage gebührt ab dem Monat, in dem der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin die entsprechende amtliche Bestätigung dem Arbeitgeber bzw. der Arbeitgeberin vorlegt.
4.6.  MitarbeiterInnen in Einrichtungen mit Tages- oder Nachtaufenthalt mit Klientinnen der Wohnungslosen- und Flüchtlingshilfe.
SEG-Zulage
Mitarbeiter bzw Mitarbeiterinnen in Einrichtungen mit Tages-oder Nachtaufenthalt mit Klienten bzw Klientinnen der Wohnungslosen- und Flüchtlingshilfe erhalten monatlich für Vollzeit-Dienstverträge eine SEG-Zulage in Höhe von € 200,91. Diese wird 12 x jährlich ausbezahlt. Davon 11 x steuerfrei, da die Tätigkeit dieser Arbeitnehmergruppen im Vergleich zu den allgemein üblichen Arbeitsbedingungen aufgrund der Bedürfnisse und Vorkommnisse in der Arbeit mit der Klientel unter außergewöhnlich erschwerten Bedingungen verrichtet wird. Teilzeitbeschäftigte erhalten die SEGZulage im jeweils aliquoten Ausmaß.
Sonn- und Feiertagszuschlag
Für Arbeiten, die von Mitarbeitern bzw Mitarbeiterinnen in Einrichtungen mit Tages-oder Nachtaufenthalt mit Klienten bzw Klientinnen der Wohnungslosen- und Flüchtlingshilfe an Feiertagen und Sonntagen in der Zeit von 6.00 bis 22.00 Uhr geleistet werden, gebührt pro geleisteter Stunde im genannten Zeitraum ein Zuschlag in Höhe von € 6,36.
Fällt ein Feiertag auf einen Sonntag, so wird der Tag wie ein Sonntag behandelt und es gebührt nur der jeweils anwendbare Sonntagszuschlag.
Diese Regelung tritt mit 1.8.2018 in Kraft. Geltende Zuschläge für Arbeiten an Feiertagen und Sonntagen werden auf diesen kollektivvertraglich geregelten Zuschlag angerechnet.
Nachtzuschlag:
Für Arbeiten, die von Mitarbeitern bzw. Mitarbeiterinnen in Einrichtungen mit Tages- oder Nachtaufenthalt mit Klienten bzw. Klientinnen der Wohnungslosen- und Flüchtlingshilfe an Feiertagen und Sonntagen in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr geleistet werden, gebührt pro geleisteter Stunde im genannten Zeitraum ein Zuschlag in Höhe von € 3,00. Diese Regelung tritt mit 1.1.2023 in Kraft. Geltende Zuschläge für Arbeiten an Feiertagen und Sonntagen werden auf diesen kollektivvertraglich geregelten Zuschlag angerechnet.
Kinderzulage
Jene Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerinnen, in deren gemeinsamen Haushalt Kinder mit nachgewiesenem Anspruch auf die staatliche Familienbeihilfe leben, erhalten eine
Kinderzulage
pro Kind und Monat in Höhe von € 30,00. Diese Zulage gebührt ab dem Monat, in dem der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin die entsprechende amtliche Bestätigung dem Arbeitgeber bzw. der Arbeitgeberin vorlegt.
4.7.  Besuchs- und Begleitdienst / persönliche Assistenz
Sonn- und Feiertagszuschlag
Für Arbeiten, die von Arbeitnehmern bzw. Arbeitnehmerinnen in der persönlichen Assistenz an Sonntagen und an gesetzlichen Feiertagen geleistet werden, ist das auf die geleistete Arbeit entfallende Entgelt zuzüglich eines 50%igen Zuschlages zu entrichten.
Kinderzulage
Jene Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerinnen, in deren gemeinsamen Haushalt Kinder mit nachgewiesenem Anspruch auf die staatliche Familienbeihilfe leben, erhalten eine
Kinderzulage
pro Kind und Monat in Höhe von € 30,00. Diese Zulage gebührt ab dem Monat, in dem der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin die entsprechende amtliche Bestätigung dem Arbeitgeber bzw. der Arbeitgeberin vorlegt.
4.8.  Hilfsdienste, Transport- und Botendienste
Kinderzulage
Jene Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerinnen, in deren gemeinsamen Haushalt Kinder mit nachgewiesenem Anspruch auf die staatliche Familienbeihilfe leben, erhalten eine
Kinderzulage
pro Kind und Monat in Höhe von € 30,00. Diese Zulage gebührt ab dem Monat, in dem der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin die entsprechende amtliche Bestätigung dem Arbeitgeber bzw. der Arbeitgeberin vorlegt.


5. Überstundenteiler:
Die Berechnungsbasis der Überstundengrundvergütung bei Leistung von Überstunden wird für alle Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerinnen vereinheitlicht und entspricht der Fortschreibung des Normalbezuges einer in der Normalarbeitszeit geleisteten Stunde. Der Überstundenteiler beträgt somit einheitlich 173.
Die Überstundengrundvergütung bei Heimhelfern bzw. Heimhelferinnen stellt die Fortschreibung des jeweils gültigen Grundbezuges der HH-Stunde auf Basis einer 39-Std.-Woche dar.


6. Abweichende Pausenregelungen:
Allgemeine Regelung:

In Abänderung des § 15 (2) und § 15 (3) des Kollektivvertrages des Österreichischen Roten Kreuzes bleiben folgende Regelungen bezüglich Mittagspausen bestehen:
Die gesetzlichen Mittagspausen im Ausmaß von 30 Minuten gelten für alle Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerinnen als unbezahlte Zeit. Darüber hinausgehende Regelungen werden im Folgenden berufsgruppenspezifisch ausgeführt bzw. in Betriebsvereinbarungen geregelt.
Abweichende Regelung für den Rettungsdienst:
Für den abgeschlossenen Arbeitszeitplan gilt folgende Regelung:
Pausen für den Tages-, Früh-, Vormittags–Dienst sind in der Zeit von 11.00 – 14.00 Uhr zu halten. Beginnt die Pause (inklusive einer bezahlten Suchzeit von 15 Minuten) erst nach 13.31 Uhr, so gilt eine Verlängerung von 10 Minuten (= 40 Min. Pause); beginnt die Pause nach 14.01 Uhr, so gilt eine Verlängerung von 20 Minuten (= 50 Min. Pause).
Pausen für den Nachmittags–Dienst sind in der Zeit von 13.00 – 15.00 Uhr zu halten.
Beginnt die Pause (inklusive einer Suchzeit von 15 Minuten) erst nach 14.31 Uhr, so gilt eine Verlängerung von 10 Minuten; beginnt die Pause nach 15.01 Uhr, so gilt eine Verlängerung von 20 Minuten. Eine andere Lage der Pausen kann durch Betriebsvereinbarung geregelt werden.
Die Arbeitszeiteinteilung hat so zu erfolgen, dass dem Arbeitnehmer bzw. der Arbeitnehmerin in der Zeit zwischen 22.00 – 1.00 Uhr im Nachtdienst die Möglichkeit eingeräumt wird, seine laut AZG festgelegte Ruhezeit (Pause) einzuhalten.
Die Einsätze sind so einzuteilen, dass die festgelegte Ruhezeit (Pause) – wenn möglich – am eingeteilten Stützpunkt gehalten wird. Kann die festgelegte Ruhezeit (Pause) nicht am eingeteilten Stützpunkt eingehalten werden, so erhält der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin Diäten entsprechend Pkt. 9.3. dieses Anhangs.
In Bezug auf Kurzpausen auf NAW und RTW wird auf AZG § 11 Abs. 1, 3 und 7 verwiesen.
Eine Verlängerung der Pausenzeit soll nach Möglichkeit vermieden werden.
Pausen während der Nachtzeit fallen nicht unter die Verlängerungsregelung. Ebenso gilt diese Verlängerungsregel nicht für die Dienstgruppe Notfallrettung.


7. Weitergeltung bestehender Vereinbarungen:
Folgende vor Inkrafttreten dieses Kollektivvertrages abgeschlossene Vereinbarungen bleiben im Rahmen der Regelungen des § 40 des Kollektivvertrages des Österreichischen Roten Kreuzes auch weiterhin gültig:
Österreichisches Rotes Kreuz , Landesverband Wien und Tochtergesellschaften:
  • -
    Mitarbeitervorsorgekasse: Alle Betriebsvereinbarungen über die Auswahl einer Mitarbeitervorsorgekasse gem. § 9 (1) Betriebliches Mitarbeitervorsorgekassengesetz (BMVG), abgeschlossen am 25.2.2003
  • -
    Betriebsvereinbarung vom 1.10.2006 über die Variable Arbeitszeit im Rahmen der vorgegebenen betrieblichen Normen für das Personal der Health Consult Gesellschaft für Vorsorgemedizin Ges.m. b.H.
  • -
    Betriebsvereinbarung vom 1. Jänner 2007 für GSD und Hauskrankenpflege über die Festlegung eines Durchrechnungszeitraums etc., Wiener Rotes Kreuz – Rettungs-, Krankentransport-, Pflege- und Betreuungsgesellschaft mbH
  • -
    Betriebsvereinbarung vom 1. Februar 2007 betreffend die Gleitende Arbeitszeit im Bereich folgender Betriebe:
    • -
      Wiener Rotes Kreuz – Rettungs-, Krankentransport-, Pflege- und Betreuungsgesellschaft mbH,
    • -
      Österreichisches Rotes Kreuz , Landesverband Wien,
    • -
      ABZ Ausbildungszentrum des Wiener Roten Kreuzes GmbH,
    • -
      Health Consult Gesellschaft für Vorsorgemedizin Gesellschaft mbH,
    • -
      WRK Gesellschaft für Dienstleistungen des Wiener Roten Kreuzes GmbH
  • -
    Betriebsvereinbarung vom 6. Juni 2007 über die Anerkennung und Vergütung von Reisekosten für das Personal der Health Consult Gesellschaft für Vorsorgemedizin GesmbH,
  • -
    Betriebsvereinbarung vom 1. Oktober 2007 über die Gewährung einer Teamleitungsvertretungszulage in der Hauskrankenpflege, Wiener Rotes Kreuz – Rettungs-, Krankentransport-, Pflege- und Betreuungsgesellschaft mbH
  • -
    Betriebsvereinbarung vom April 2008 betreffend die Zulassung von Sonderüberstunden gemäß § 7/ 4, 4a Arbeitszeitgesetz in der ABZ Ausbildungszentrum des Wiener Roten Kreuzes GmbH,
  • -
    Betriebsvereinbarung vom 1. Juli 2008 über den Heimhilfedienst, Wiener Rotes Kreuz – Rettungs-, Krankentransport-, Pflege- und Betreuungsgesellschaft mbH,
  • -
    Betriebsvereinbarung für den Rettungsdienst vom September 2008, Wiener Rotes Kreuz – Rettungs-, Krankentransport-, Pflege- und Betreuungsgesellschaft mbH sowie erklärender Zusatz vom 23. Juni 2008,
  • -
    Betriebsvereinbarung vom 3. Juli 2009 über den Einsatz von PDA’s (Personal Digital Assistent) zur mobilen Zeit- und Leistungserfassung im GSD und bei VISITAS, Wiener Rotes Kreuz – Rettungs-, Krankentransport-, Pflege- und Betreuungsgesellschaft mbH,
  • -
    Betriebsvereinbarung vom 1. Februar 2010 für ArbeitnehmerInnen der Notschlafstellen des Österreichischen Roten Kreuzes, Landesverband Wien,
  • -
    Betriebsvereinbarung vom 8. März 2010 über die Einführung eines Vorschlagswesens,
    • -
      Wiener Rotes Kreuz – Rettungs-, Krankentransport-, Pflege- und Betreuungsgesellschaft mbH,
    • -
      Österreichisches Rotes Kreuz , Landesverband Wien,
    • -
      ABZ Ausbildungszentrum des Wiener Roten Kreuzes GmbH,
    • -
      Health Consult Gesellschaft für Vorsorgemedizin Gesellschaft mbH,
    • -
      WRK Gesellschaft für Dienstleistungen des Wiener Roten Kreuzes GmbH,
  • -
    Betriebsvereinbarung vom 1. Juli 2010 betreffend die Gleitende Arbeitszeit in der ABZ Ausbildungszentrum des Wiener Roten Kreuzes GmbH,
  • -
    Betriebsvereinbarung vom 29.9.2010 für MitarbeiterInnen des Zustelldienstes von bongusto! WRK Gesellschaft für Dienstleistungen des Wiener Roten Kreuzes GmbH sowie Zusatz zu dieser vom 05.03.2013,
  • -
    Betriebsvereinbarung vom 28. Februar 2011 für MitarbeiterInnen von bongusto!, ausgenommen Mitarbeiter im Zustelldienst, WRK Gesellschaft für Dienstleistungen des Wiener Roten Kreuzes GmbH,
  • -
    Betriebsvereinbarung vom 1. Juli 2012 für NachtdienstmitarbeiterInnen von Einrichtungen des sozial betreuten Wohnens, Wiener Rotes Kreuz – Rettungs-, Krankentransport-, Pflege- und Betreuungsgesellschaft mbH,
  • -
    Betriebsvereinbarung vom 1. Juli 2012 für Wochenend- und Feiertagsbereitschaft im GSD, Wiener Rotes Kreuz – Rettungs-, Krankentransport-, Pflege- und Betreuungsgesellschaft mbH,
  • -
    Betriebsvereinbarung vom 1. November 2014 für ArbeitnehmerInnen von Einrichtungen des sozial betreuten Wohnens sowie in Tagesbetreuungsangeboten von Notschlafstellen, Wiener Rotes Kreuz – Rettungs-, Krankentransport-, Pflege- und Betreuungsgesellschaft mbH
  • -
    Betriebsvereinbarung vom 16.9.2014 betreffend die Wirksamkeit bereits abgeschlossener Betriebsvereinbarungen.
  • -
    Betriebsvereinbarung vom 1.7.2015 für ArbeitnehmerInnen von Tages- und Beratungszentren der Wiener Rotes Kreuz – Rettungs-, Krankentransport-, Pflege- und Betreuungsgesellschaft mbH
  • -
    Betriebsvereinbarung vom 27.11.2015 für ArbeitnehmerInnen in der Betreuung von Einrichtungen für Menschen auf der Flucht der Wiener Rotes Kreuz – Rettungs-, Krankentransport-, Pflege- und Betreuungsgesellschaft mbH sowie des Österreichischen Roten Kreuzes, Landesverband Wien
  • -
    Betriebsvereinbarung vom 19.9.2016 für ArbeitnehmerInnen im Bereich Gebäudemanagement des Österreichischen Roten Kreuzes, Landesverband Wien
  • -
    Betriebsvereinbarung vom 27.10.2015 für alle Arbeiter des Grünen Kreuzes
  • -
    Betriebsvereinbarung Anhang Einsatzmittel vom 27.10.2015 (Grünes Kreuz)
  • -
    Betriebsvereinbarung vom 22.3.2017 für HeimhelferInnen der Wiener Rotes Kreuz – Rettungs-, Krankentransport-, Pflege- und Betreuungsgesellschaft m.b.H. zur Regelung der Pausen
  • -
    Betriebsvereinbarung vom 28.9.2017 für MitarbeiterInnen des Rettungs- und Krankentransportdiens-tes der Wiener Rotes Kreuz – Rettungs-, Krankentransport-, Pflege- und Betreuungsgesellschaft m.b.H.
  • -
    Betriebsvereinbarung vom 1.5.2019 für MitarbeiterInnen des Rettungs- und Krankentransportdienstes der Wiener Rotes Kreuz-Rettungs- ,Krankentransport-,Pflege- und Betreuungsgesellschaft m.b.H.
  • -
    Betriebsvereinbarung 20.12.2018 für MitarbeiterInnen der Rufhilfe im Rettungsdienst der Wiener Rotes Kreuz-Rettungs- ,Krankentransport-, Pflege- und Betreuungsgesellschaft m.b.H.
  • -
    Betriebsvereinbarung für MitarbeiterInnen der Dienstführung der Wiener Rotes Kreuz- Rettungs-, Krankentransport-, Pflege- und Betreuungsgesellschaft m.b.H., abgeschlossen am 1.10.2019
  • -
    Betriebsvereinbarung für MitarbeiterInnen der Leitstelle der Wiener Rotes Kreuz- Rettungs-, Krankentransport-, Pflege- und Betreuungsgesellschaft m.b.H., gültig ab 1.10.2019
  • -
    Betriebsvereinbarung für Hauskrankenpflege der Wiener Rotes Kreuz- , Rettungs-, Krankentransport-, Pflege- und Betreuungsgesellschaft m.b.H., gültig ab 1.11.2019
  • -
    Betriebsvereinbarung Gesprächsaufzeichnung für MitarbeiterInnen der Leitstelle der Wiener Rotes Kreuz- , Rettungs-, Krankentransport-, Pflege- und Betreuungsgesellschaft m.b.H., gültig ab 1.11.2019
  • -
    Betriebsvereinbarung für MitarbeiterInnen der Wiener Rotes Kreuz- , Rettungs-, Krankentransport-, Pflege- und Betreuungsgesellschaft m.b.H. Videoüberwachung, gültig ab 1.11.2019
  • -
    Betriebsvereinbarung, abgeschlossen im November 2019, betreffend der elektronischen Pausenerfassung für MitarbeiterInnen folgender Betriebe:
    • -
      Wiener Rotes Kreuz – Rettungs-, Krankentransport-, Pflege- und Betreuungsgesellschaft mbH
    • -
      Österreichisches Rotes Kreuz , Landesverband Wien
    • -
      ABZ Ausbildungszentrum des Wiener Roten Kreuzes GmbH
    • -
      Health Consult Gesellschaft für Vorsorgemedizin Gesellschaft mbH
    • -
      WRK Handel und Dienstleistungen des Wiener Roten Kreuzes GmbH
  • -
    Betriebsvereinbarung für alle im Bereich Pflege- und Betreuung beschäftigten Administrations- Mitarbeiterinnen sowie Teamleitungen und deren Stellvertretungen, die nicht im Außendienst tätig sind und unter die Regelungen der Verwaltungsangestellten fallen der Wiener Rotes Kreuz- Rettungs-, Krankentransport-, Pflege-und Betreuungsgesellschaft m.b.H., gültig ab 1.9.2019, Pausenteilung
  • -
    Betriebsvereinbarung für MitarbeiterInnen der WRK Handel und Dienstleistungen des Wiener Roten Kreuzes GmbH, Arbeiten an Feiertagen, gültig ab 1.12.2019
  • -
    Betriebsvereinbarung vom 2.7.2019 für alle im Bereich Pflege- und Betreuung beschäftigten Administrations-MitarbeiterInnen sowie Teamleitungen und deren Stellvertretungen, die nicht im Außendienst tätig sind und unter die Regelungen der Verwaltungsangestellten fallen der Wiener Rotes Kreuz-Rettungs- , Krankentransport-, Pflege- und Betreuungsgesellschaft m.b.H.
  • -
    Zusatzvereinbarung zur Betriebsvereinbarung für MitarbeiterInnen des Rettungs- und Krankentransportdienstes mit Wirksamkeit 1.10.2020
  • -
    Betriebsvereinbarung GPS Tracking Rettungsdienst, abgeschlossen im Oktober 2020
  • -
    Betriebsvereinbarung Gleitzeit für MitarbeiterInnen der Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe der Wiener Rotes Kreuz Rettungs-, Krankentransport-, Pflege und Betreuungsgesellschaft m.b.H., abgeschlossen im November 2020
  • -
    Betriebsvereinbarung für alle MitarbeiterInnen der Wiener Rotes Kreuz-Rettungs- , Krankentransport-, Pflege und Betreuungsgeselllschaft m.b.H., WRK Handel und Dienstleistungen der Wiener Roten Kreuz GmbH, Österreichischen Roten Kreuz, Landesverband Wien, ABZ Ausbildungszentrum des Wiener Roten Kreuz GmbH, abgeschlossen im Mai 2021, gültig ab Mai 2021, samt Zusatz zur Betriebsvereinbarung, abgeschlossen im November 2021 (WRK – BR HH) Videoüberwachung
  • -
    Zusatzvereinbarung zur Betriebsvereinbarung für ArbeitnehmerInnen in der Betreuung von Einrichtungen für Menschen auf der Flucht vom 27.11.2015, befristet bis 31.12.2022, abgeschlossen im November 2021 (Einrichtung Erdberg)
  • -
    Zusatzvereinbarung zur Betriebsvereinbarung für MitarbeiterInnen der Wiener Rotes Kreuz- , Rettungs-, Krankentransport-, Pflege- und Betreuungsgesellschaft m.b.H. Videoüberwachung, gültig ab 1.11.2019, abgeschlossen im November 2021 (Videoüberwachung Haus Baumgarten)
  • -
    Betriebsvereinbarung für MitarbeiterInnen der Rettungs- und Krankentransportdienstes der Wiener Rotes Kreuz- Rettungs-, Krankentransport-, Pflege und Betreuungsgesellschaft m.b.H., „Betriebsvereinbarung für MitarbeiterInnen der Notfallrettung“, gültig ab 1.7.2022, abgeschlossen im Mai 2022
  • -
    Betriebsvereinbarung für MitarbeiterInnen der Dienstführung der Wiener Rotes Kreuz- Rettungs-, Krankentransport-, Pflege- und Betreuungsgesellschaft m.b. H., gültig am 1.10.2022, abgeschlossen im September 2022
  • -
    Betriebsvereinbarung für Mitarbeiter*innen des Rettungs- und Krankentransportdienstes der Wiener Rotes Kreuz Rettungs-, Krankentransport-, Pflegeund Betreuungsgesellschaft m.b.H., Ambulanzsanitäter* innen im Bereich der sanitätsdienstlichen Betreuung von Veranstaltungen, abgeschlossen im Jänner 2023
  • -
    Betriebsvereinbarung für ArbeitnehmerInnen in der Betreuung von Einrichtungen für Menschen auf der Flucht der Wiener Rotes Kreuz , Rettungs-, Krankentransport-, Pflege- und Betreuungsgesellschaft m. b. H., sowie des Österreichischen Roten Kreuz, Landesverband Wien, abgeschlossen im November 2022


8. Sonstige Bestimmungen:
8.1.  Angestellte Verwaltungsdienst
8.1.1.
Bildungsfreistellung und Studienurlaub
Unter Berücksichtigung der Regelungen des § 9 – Aus-, Fort- und Weiterbildung – des Kollektivvertrages des Österreichischen Roten Kreuzes, hat die Geschäftsführung den Angestellten im Einvernehmen mit dem Betriebsrat eine Freistellung zu nachgewiesenen Bildungs- oder Studienzwecken unter Fortzahlung des Entgeltes bis zu einem Höchstausmaß von 10 Arbeitstagen oder 80 Normalarbeitsstunden im Dienstjahr zu gewähren.
8.1.2.
Treueprämie
Gemäß § 29 des Kollektivvertrages des Österreichischen Roten Kreuzes – Dienstjubiläen – gebührt Arbeitnehmern bzw. Arbeitnehmerinnen mit ununterbrochener tatsächlicher Dauer des Dienstverhältnisses zum 25-jährigen Dienstjubiläum und zum 35-jährigem Dienstjubiläum jeweils ein Monatsentgelt.
8.2.  Rettungsdienst
8.2.1.
Wöchentliche bzw. tägliche Arbeitszeit
Die Erstellung von Dienstplänen erfolgt im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber bzw. Arbeitgeberin und Betriebsrat.
8.2.2.
Überstunden und deren Abgeltung
Überstunden, die sich für aus dem aktuellen Dienstbetrieb z.B. durch Fernfahrten, verspätetes Einrücken oder für den Mindestbetrieb erforderliche Touren ergeben („angeordnete Überstunden“), werden ausbezahlt. Für diese Überstunden erhält der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin zum einfachen Stundenlohn einen Zuschlag. Dieser beträgt bei Tag (6.00 – 22.00 Uhr) 50 %. Für Überstunden bei Nacht (22.00 – 6.00 Uhr) sowie an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen beträgt der Zuschlag 100 %. Alle anderen Überstunden sind im Rahmen eines sechsmonatigen Durchrechnungszeitraumes in Freizeit abzugelten. Als Berechnungsstichtage werden der 1.3. und der 1.9. verwendet. Dasselbe gilt für Zeitguthaben aus Diensten am 24.12. und 31.12. Mehrstunden, die für den täglichen Dienstbetrieb durch Ausfall von eingeteilten Arbeitnehmern bzw. Arbeitnehmerinnen entstehen, sind ebenfalls in diesem Durchrechnungszeitraum durch Zeitausgleich abzugelten.
Durchrechnungszeitraum: 1.3. – 31.8. und 1.9. – 28.2. (bzw. 29.2.)
Die wöchentliche Arbeitszeit darf 60 Stunden nicht überschreiten.
8.2.3.
Dienstkleidung
Für die Instandhaltung und Reinigung der Dienstkleidung hat der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin selbst zu sorgen. Dafür erhält er bzw. sie pro Monat ein Reinigungsgeld laut Tabelle.
8.2.4.
Supervision
Als erste Ebene zur Betreuung von Arbeitnehmern bzw. Arbeitnehmerinnen in besonderen Belastungssituationen ist ein permanent verfügbares Peer-System im Einsatz. Darüber hinausgehender Betreuungsbedarf kann durch anlassbezogene Supervision abgedeckt werden.
8.2.5.
Dienstverhinderungen
Ergänzend zu § 34 des Kollektivvertrages des Österreichischen Roten Kreuzes wird bei der Eheschließung von Kindern oder Pflegekindern ein weiterer freier Arbeitstag gewährt, insgesamt also 2 Arbeitstage.
8.3.  Heimhilfedienst
8.3.1.
Bestimmungen betreffend Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerinnen, die vor Inkrafttreten dieses Kollektivvertrages beschäftigt sind
8.3.1.1.
Entgelt – SEG-Zulage
Für Einsätze mit erhöhtem Pflege- und Reinigungsaufwand oder Einsätze mit besonderen Erschwernissen, gebührt dem Arbeitnehmer bzw. der Arbeitnehmerin eine SEG-Zulage in der Höhe von 15 % des Stundenentgelts.
8.3.1.2.
Reinigungspauschale
Für die Instandhaltung und Reinigung der Dienstkleidung haben die Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerinnen selbst zu sorgen. Der Aufwand wird pauschal mit einem Reinigungsgeld lt. Tabelle abgegolten.
8.3.1.3.
Arbeitszeit und Wegzeit
a.
Die Normalarbeitszeit darf 8 Stunden täglich und 39 Stunden wöchentlich nicht überschreiten. Sie darf nicht in die Zeit von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr fallen.
b.
Die Wegzeit bei den Einsätzen wird generell dadurch abgegolten, dass der bzw. die Heimhelfer bzw. Heimhelferin jeweils eine Viertelstunde der bewilligten und bezahlten Einsatzzeit pro Fall für Fahrt und Wegzwecke verwenden kann. Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerinnen, die im Auftrag des Arbeitgebers bzw. der Arbeitgeberin sein bzw. ihr eigenes Fahrzeug für Einsätze zwischen den Patienten bzw. Patientinnen benützen, erhalten für die Anfahrt zum ersten Einsatz, zwischen den Einsätzen und zurück, das amtliche Kilometergeld in Höhe des aktuellen steuerfreien Höchstausmaßes lt. EStG von derzeit € 0,42. Außerdem werden, wenn unbedingt notwendig, Parkscheine zur Verfügung gestellt.
Die Entlohnung der Wegzeit gemäß Pkt. 8.3.1.3. wird mit Umstellung auf eine elektronische Zeit- und Leistungserfassung ab 1.1.2012 wie folgt geändert: Die Entlohnung der Wegzeit erfolgt im Rahmen eines Tagessaldierungsmodells. Hierbei wird die tatsächlich aufgewendete Wegzeit eines Tages mit den 15 Minuten-Wegzeiten gegeneinander saldiert, wobei jeweils der höhere Wert in die Berechnung einfließt. Dieser Verrechnungsmodus wird ausschließlich für die innerhalb der Einsätze zu leistenden Wegzeiten angewandt.
Allen Einsatzkräften, die vor Inkrafttreten des Kollektivvertrages des Österreichischen Roten Kreuzes eingetreten sind, steht die Abgeltung von 15 Minuten Wegzeit am Ende eines Arbeitsblockes zu.
c.
Der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin hat Anspruch auf die notwendige Vergütung für Fahrtkosten zwischen den verschiedenen Einsatzorten, wenn diese nicht in seinem bzw. ihrem unmittelbaren Wohnbereich liegen.
d.
Bei einer Arbeitsstundenleistung von 100 Stunden und darüber in einem Monat, ist dem Arbeitnehmer bzw. der Arbeitnehmerin eine Wegzeitpauschale in Höhe von 6 Stundenentgelten zu bezahlen. Sollte durch Krankheit oder Urlaub eine monatliche Arbeitszeit von 100 Stunden nicht erreicht werden, so gebührt für jede Arbeitswoche in der die Arbeitszeit mindestens 23 Stunden beträgt, eine Wegzeitpauschale von 1,4 Stundenlöhnen, welche nicht bei der laufenden sondern bei der nächstfolgenden Monatsabrechnung zur Auszahlung gelangt. Wegzeiten bei Einsätzen mit extrem weiten Anfahrtswegen und schlechten Verkehrsbedingungen werden zusätzlich im Einzelfall vergütet.
e.
Der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin hat über die geleistete Arbeit kontinuierlich in der Arbeitszeit einen elektronischen Arbeitsnachweis mit den Geräten zur elektronischen Zeit- und Leistungserfassung (sofern beim Arbeitgeber vorhanden) zu führen.
Bei Ausfall der elektronischen Zeit- und Leistungserfassung oder Fehlen eines solchen Systems sind die Aufzeichnungen mittels (Ersatz-)Arbeitsschein zu führen.
Der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin kann verlangen, dass dieser Arbeitsnachweis persönlich überreicht wird. In diesem Fall sind dem Arbeitnehmer bzw. der Arbeitnehmerin hierfür einmal im Monat 1 ½ Wegstunden zu bezahlen.
f.
Ergeben sich aufgrund der Regelungen des § 36 des Kollektivvertrages des Österreichischen Roten Kreuzes – Geteilte Dienste im GSD – Wegzeiten und der Regelungen dieses Abschnittes Wegzeiten, die das Ausmaß von 6 pauschal abgegoltenen Stunden lt. Punkt d überschreiten, werden diese gegengerechnet. Der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin erhält zumindest 6 Stunden abgegolten, darüber hinaus dokumentierte Wegzeiten erst nach der 6. Stunde.
g.
Für Arbeiten nach 15.00 Uhr am 24. Dezember gebührt ein Zuschlag von 50 % auf das für die geleistete Arbeit entfallende Entgelt, der sich ab 20.00 Uhr auf 100 % erhöht.
8.3.1.4.
Sonn- und gesetzliche Feiertage
a.
Jeder Sonn- und gesetzliche Feiertag ist arbeitsfrei. Für Feiertage ist das regelmäßige Entgelt zu leisten. Berechnungsgrundlage für das Feiertagsentgelt ist der Durchschnittslohn der Arbeitstage im Kalendermonat, in das der Feiertag fällt.
b.
Für Arbeiten, die an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen geleistet werden, ist das auf die geleistete Arbeit entfallende Entgelt zuzüglich eines 100%igen Zuschlages zu entrichten.
8.3.1.5.
Überstunden
Überstundenarbeit liegt vor, wenn entweder die Tagesarbeitszeit (8 Stunden) oder die vereinbarte Wochenarbeitszeit (39 Stunden) überschritten wird und wenn sie über Auftrag des Arbeitgebers bzw. der Arbeitgeberin oder dessen bzw. deren Bevollmächtigten erfolgen.
Das Überstundenentgelt besteht aus dem Grundstundenlohn und dem Überstundenzuschlag. Der Überstundenzuschlag beträgt 50 v. H.. Bei Überstunden an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen sowie Überstunden in der Zeit von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr 100 v. H. Die Überstunden sind spätestens am Ende der folgenden Lohnperiode zu bezahlen.
8.3.1.6.
Urlaub
a.
Dem Arbeitnehmer bzw. der Arbeitnehmerin, der bzw. die Anspruch auf Urlaub hat, gebührt ein Urlaubszuschuss. Der Urlaubszuschuss beträgt für das volle Dienstjahr bei einer Dienstzeit von weniger als 10 Jahren das Eineinhalbfache eines Monatsbezuges. Er erhöht sich auf das Zweifache eines Monatsbezuges, wenn das Dienstverhältnis ohne Unterbrechung 10 Jahre und auf das Zweieinhalbfache eines Monatsbezuges, wenn das Dienstverhältnis ohne Unterbrechung 25 Jahre gedauert hat.
b.
Berechnungsgrundlage für das Urlaubsentgelt und den Urlaubszuschuss ist der Durchschnittslohn in der Zeit des vom 1. Oktober des vorangegangenen Jahres bis zum 31. März des laufenden Jahres, wobei Zeiten einer Dienstverhinderung, in der nicht der volle Lohn ausbezahlt wurde, außer Betracht bleiben.
8.3.1.7.
Weihnachtsremuneration
Berechnungsgrundlage für die Weihnachtsremuneration ist der Durchschnitt in der Zeit vom 1. April bis 30. September des laufenden Jahres, wobei Zeiten einer Dienstverhinderung, in der nicht der volle Lohn ausbezahlt wurde, außer Betracht zu bleiben haben.
8.3.1.8.
Freie Tage
[entfällt ab Inkrafftreten d. Fassung 2016]
8.3.1.9.
Abfertigung und außerordentliches Entgelt
a.
Jenen Arbeitnehmern bzw. Arbeitnehmerinnen, welche das Arbeitsverhältnis nach einem mindestens 10-jährigen Arbeitsverhältnis beim Arbeitgeber bzw. der Arbeitgeberin nicht aus Gründen der Alterspension selbst lösen und daher keinen Anspruch auf Abfertigung haben, gebührt ein außerordentliches Entgelt.
b.
Bemessungsgrundlage für die Abfertigung und das außerordentliche Entgelt ist das Entgelt für die letzten sechs vollen Kalendermonate, zuzüglich der auf diese Monate entfallenden Anteile vom Urlaubszuschuss und der Weihnachtsremuneration.
c.
Ein Anspruch auf das außerordentliche Entgelt besteht nicht, wenn das Dienstverhältnis infolge Verschuldens des Arbeitnehmers bzw. der Arbeitnehmerin vorzeitig aufgelöst wird, sowie für alle Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerinnen die nach dem 1.1.2003 eingetreten sind bzw. für die der Mitarbeitervorsorgekasse-Beitrag geleistet wird.
d.
Das außerordentliche Entgelt beträgt bei einer ununterbrochenen Dienstdauer von 10 Jahren die Hälfte (3 Monatsbezüge zuzüglich Sonderzahlungsanteile), bei einer ununterbrochenen Dienstdauer von 15 Jahren zwei Drittel (4 ½ Monatsbezüge zuzüglich Sonderzahlungsanteile) und bei einer ununterbrochenen Dienstdauer von 20 Jahren die volle Bemessungsgrundlage (6 Monatsbezüge zuzüglich Sonderzahlungsanteile) nach Absatz b.
e.
Bezüglich der Abfertigung und des außerordentlichen Entgelts gilt das Dienstverhältnis auch dann als ununterbrochen, wenn eine Unterbrechung als Folge einer Dienstverhinderung erfolgte und das Dienstverhältnis nach Wegfall des zur Dienstverhinderung führenden Umstandes, spätestens aber nach Ablauf eines halben Jahres fortgesetzt wurde, wobei die Zeit der Unterbrechung nicht für die Berechnung der Abfertigung und des außerordentlichen Entgelts herangezogen wird.
f.
Hinsichtlich des außerordentlichen Entgelts bzw. der Abfertigung werden Vordienstzeiten beim selben Arbeitgeber bzw. derselben Arbeitgeberin, für die bereits ein außerordentliches Entgelt oder eine Abfertigung gewährt wurde, nicht berücksichtigt.
8.3.1.10.
Treueprämie
In Abweichung von § 29 des Kollektivvertrages des Österreichischen Roten Kreuzes – Dienstjubiläen-, der damit nicht anwendbar ist, werden für langjährige Dienste beim Arbeitgeber bzw. der Arbeitgeberin den Arbeitnehmern bzw. Arbeitnehmerinnen nach
10 Jahren ½ Monatsentgelt,
20 Jahren 1 Monatsentgelt,
30 Jahren 2 Monatsentgelte
als einmalige Treueprämie gewährt, die bei der nächstfolgenden Gehaltsauszahlung auszuzahlen sind.
Der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin wird ohne Schmälerung seines bzw. ihres Entgelts im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber bzw. der Arbeitgeberin jeweils 1 Tag vom Dienst freigestellt.
8.3.2.
Bestimmungen betreffend Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerinnen, die nach Inkrafttreten dieses Kollektivvertrages eintreten:
In Abweichung zu den Regelungen des Abschnitts 8.3.1. werden für nach Inkrafttreten des Kollektivvertrages des Österreichischen Roten Kreuzes eintretende Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerinnen folgende Vereinbarungen getroffen:
8.3.2.1.
Treueprämie – Änderung zu Punkt 8.3.1.10.
Es gelten die Regelungen des § 29 des Kollektivvertrages des Österreichischen Roten Kreuzes – Dienstjubiläen.
8.3.2.2.
Lage der Normalarbeitszeit – Änderung zu Punkt 8.3.1.3. a)
Die Lage der Normalarbeitszeit darf nicht in die Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr fallen.
8.3.2.3.
Sonn- und Feiertagszuschläge – Änderung zu Punkt 8.3.1.4. b)
Für Arbeiten, die an Sonntagen geleistet werden, ist das auf die geleistete Arbeit entfallende Entgelt zuzüglich eines 65%-igen Zuschlages zu entrichten.
Für Arbeiten, die an gesetzlichen Feiertagen geleistet werden, ist das auf die geleistete Arbeit entfallende Entgelt zuzüglich eines 65%-igen Zuschlags zu entrichten.
8.3.2.4.
Sonderzahlungen, Urlaubsanspruch – Änderung zu Punkt 8.3.1.6.
Der Anspruch auf Sonderzahlungen richtet sich nach dem § 28 (Sonderzahlungen) des Kollektivvertrages des Österreichischen Roten Kreuzes. In Ergänzung zu § 10 (Urlaubsanspruch) des Kollektivvertrages des Österreichischen Roten Kreuzes stehen den Arbeitnehmern bzw. Arbeitnehmerinnen in Abhängigkeit von deren Betriebszugehörigkeitsdauer folgende über das gesetzliche Ausmaß hinausgehende Urlaubstage zu:
nach 10 Jahren 2 Tage,
nach 15 Jahren 2 weitere Tage (somit insgesamt 4 Tage),
nach 20 Jahren 2 weitere Tage (somit insgesamt 6 Tage).
8.3.2.5.
Wegzeiten – Änderung zu Punkt 8.3.1.3.
Die tatsächliche Wegzeit zwischen den einzelnen Einsätzen ist als Arbeitszeit zu qualifizieren. Überschreitet diese Summe die derzeit in der Klientenzeit beinhalteten Wegzeiten (¼ Stunde pro Einsatz, mit Ausnahme des letzten Einsatzes eines Dienstes oder eines Arbeitsblocks), wird die zusätzliche Wegzeit laut Aufzeichnung vergütet.
Für alle Einsatzkräfte, die nach Inkrafttreten des Kollektivvertrages des Österreichischen Roten Kreuzes aber vor dem 1.1.2012 eingetreten sind, gilt folgende Regelung: Die Entlohnung der Wegzeit gemäß Pkt. 8.3.1.3.b. wird mit Umstellung auf eine elektronische Zeit- und Leistungserfassung ab 1.1.2012 geändert: Die Entlohnung der Wegzeit erfolgt im Rahmen eines Tagessaldierungsmodells. Hierbei wird die tatsächlich aufgewendete Wegzeit eines Tages mit den 15 Minuten-Wegzeiten gegeneinander saldiert, wobei jeweils der höhere Wert in die Berechnung einfließt. Dieser Verrechnungsmodus wird ausschließlich für die innerhalb der Einsätze zu leistenden Wegzeiten angewandt.
Allen Einsatzkräften, die nach Inkrafttreten des Kollektivvertrages des Österreichischen Roten Kreuzes mit 1.10.2006 eingetreten sind, steht die Abgeltung von 15 Minuten Wegzeit am Ende eines Arbeitsblockes nicht zu.
8.3.3.
Bestimmungen betreffend Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerinnen, die ab dem 1.1.2012 eintreten
Für alle Einsatzkräfte, die ab dem 1.1.2012 eintreten, gilt gemäß Pkt. 8.3.2.5 die Qualifizierung der Wegzeit zwischen den einzelnen Einsätzen als Arbeitszeit.
Die pauschale Abgeltung der Wegzeit bei geteilten Diensten kommt auch hier zur Anwendung. Die Abgeltung von 15 Minuten Wegzeit am Ende eines Arbeitsblockes kommt jedoch nicht zur Anwendung.
8.4.  Hauskrankenpflege
8.4.1.
Lage der Normalarbeitszeit
Die Lage der täglichen Normalarbeitszeit ist im Rahmen zwischen 6.00 Uhr und 22.00 Uhr im Rahmen der Dienstplangestaltung einzuteilen. Für Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerinnen, deren Dienstverhältnis vor Inkrafttreten des Kollektivvertrages des Österreichischen Roten Kreuzes eingegangen wurde, ist das spätestmögliche Ende der täglichen Normalarbeitszeit mit 20.00 Uhr festgelegt.
Wird an einem Sonntag im Rahmen der Normalarbeitszeit gearbeitet, gebührt den Angestellten ein Zuschlag von € 6,36 pro geleistete Stunde. Wird an einem Feiertag (Mo–Sa) gearbeitet, gebührt den Angestellten für die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden ein Feiertagsarbeitsentgelt.
8.4.2.
Überstunden
Überstunden sind alle außerhalb der Normalarbeitszeit geleisteten Überstunden, sofern sie vom Dienstgeber bzw. der Dienstgeberin angeordnet sind.
Für Überstunden gebührt den Angestellten außer dem Lohnstundengehalt im Ausmaß 1/173 eines Brutto-Monatsgehaltes ein Zuschlag von 50 %. Für Überstunden, die vor 6.00 Uhr und nach 22.00 Uhr bzw. nach 20.00 Uhr für Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerinnen, die bereits vor Inkrafttreten des Kollektivvertrages des Österreichischen Roten Kreuzes beim Arbeitgeber bzw. der Arbeitgeberin beschäftigt waren - geleistet werden, gebührt ein Zuschlag von 100 %.
8.4.3.
Wegzeit
Die tatsächliche Wegzeit zwischen den einzelnen Einsätzen ist als Arbeitszeit zu qualifizieren. Überschreitet diese Summe die derzeit in der Klientenzeit beinhaltete Wegzeit (¼ Stunde pro Einsatz, mit Ausnahme des letzten Einsatzes eines Dienstes oder eines Arbeitsblocks), wird die zusätzliche Wegzeit laut Aufzeichnung vergütet.
Für alle Einsatzkräfte in der Hauskrankenpflege gilt die Wegzeit zwischen den einzelnen Einsätzen als Arbeitszeit.
Die Abgeltung von 15 Minuten Wegzeit am Ende eines Arbeitsblockes kommt jedoch nicht zur Anwendung.
8.5.  Speisenzustellung
8.5.1.
Überstundenabgeltung
Für angeordnete Überstunden, die über die regelmäßige, im Dienstplan festgelegte tägliche Arbeitszeit hinausgehen, erhält der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin zum einfachen Stundenlohn einen Zuschlag. Dieser Zuschlag beträgt in der Zeit von 6.00 Uhr – 20.00 Uhr 50 %.
Für Überstunden in der Nacht (20.00 Uhr – 6.00 Uhr) sowie an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen beträgt der Zuschlag 100 %. Als Stundenlohn gilt der 173. Teil des Grundlohnes.
8.6.  Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerinnen im Besuchs- und Begleitdienst / in der persönlichen Assistenz
Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerinnen des Besuchs- und Begleitdienstes und in der persönlichen Assistenz sind Arbeiter bzw. Arbeiterinnen.
Die
Lage der Normalarbeitszeit
wird wie folgt vereinbart:
Besuchs- und Begleitdienst:
Mo – Fr 6.00 – 20.00 Uhr,
Sa 6.00 – 13.00 Uhr.
Persönliche Assistenz:
Mo – Fr 6.00 – 22.00 Uhr,
Sa 6.00 – 13.00 Uhr.
Treueprämie

Für langjährige Dienste beim Arbeitgeber bzw. der Arbeitgeberin wird den Arbeitnehmern bzw. Arbeitnehmerinnen nach
10 Jahren ½ Monatsentgelt
als einmalige Treueprämie gewährt, die bei der nächstfolgenden Gehaltsauszahlung auszuzahlen ist. Als Basis ist der Bezug ab dem 11. Dienstjahr heranzuziehen.
8.7.  Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerinnen in den Bereichen Arbeitsmedizin und -psychologie sowie Vorsorge
8.7.1.
Personal in Verwaltung und Administration
Arbeitnehmern bzw. Arbeitnehmerinnen in den Bereichen Arbeitsmedizin und -psychologie sowie Vorsorge, die in den Verwaltungs- und Administrationsbereichen eingesetzt werden, sowie das psychologische Fachpersonal fallen unter die Regelungen des Abschnitts Angestellte.
8.7.2.
Ärzte bzw. Ärztinnen
Alle im Rahmen der Arbeitsmedizin und Vorsorge angestellten Ärzte bzw. Ärztinnen werden ausschließlich auf Basis individueller Sonderverträge beschäftigt.
Ungeachtet dieses Grundsatzes, dass die Abschnitte für Angestellte des gegenständlichen Anhanges zum Kollektivvertrag des Österreichischen Roten Kreuzes auf diese Arbeitnehmergruppe nicht anwendbar sind, gebührt folgende Zulage:
Jene im Rahmen der Arbeitsmedizin und Vorsorge angestellten Ärzte bzw Ärztinnen, in deren gemeinsamen Haushalt Kinder mit nachgewiesenem Anspruch auf die staatliche Familienbeihilfe leben, erhalten eine Kinderzulage pro Kind und Monat in Höhe von € 30,00. Diese Zulage gebührt ab dem Monat, in dem der Arbeitnehmer bzw die Arbeitnehmerin die entsprechende amtliche Bestätigung dem Arbeitgeber bzw der Arbeitgeberin vorlegt.


9. Reisekosten:
9.1.  Reisekostenregelung allgemein
Die Auszahlung von Reisekosten erfolgt ausschließlich nur in jenen Fällen, in denen den Arbeitnehmern bzw. Arbeitnehmerinnen eine schriftliche Genehmigung vor Antritt der Arbeitreise durch den Vorgesetzten bzw. die Vorgesetzte erteilt wurde.
Für Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerinnen, die keiner berufsgruppenspezifischen Regelung in Bezug auf Diäten, km-Geld bzw. sonstigen Reisekostenvergütungen unterliegen, finden die folgenden Regelungen Anwendung:
Die Auszahlung von Diäten erfolgt nach steuerrechtlichen Bestimmungen bei einer Dauer des Einsatzes außerhalb des Dienstortes von über 3 Stunden und werden nach den aktuellen steuerfreien Sätzen (siehe Tabelle Pkt. 9.4.) aliquotiert nach Einsatzdauer ausbezahlt.
Kilometergeld in Höhe des aktuellen steuerfreien Höchstausmaßes lt. EStG von derzeit € 0,42 steht für jene Strecken zu, die für Einsätze außerhalb des Dienstortes mit dem eigenen PKW geleistet werden. Beginn ist jeweils der Punkt des Verlassens des Gemeindegebietes von Wien.
9.2.  Reisekostenregelung für Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerinnen in den Bereichen Arbeitsmedizin und -psychologie sowie Vorsorge
Persönlicher Geltungsbereich:
Ärztinnen und Ärzte,
Psychologinnen und Psychologen,
Diplomiertes Personal.
9.2.1.
Grundsätze – Anspruchsvoraussetzungen
Die Auszahlung von Reisekosten erfolgt ausschließlich nur in jenen Fällen, in denen den Arbeitnehmern bzw. Arbeitnehmerinnen eine schriftliche Genehmigung vor Antritt der Dienstreise durch den Vorgesetzten bzw. die Vorgesetzte erteilt wurde. Für Standardbetreuungsaufträge außerhalb Wiens reicht die einmalige Genehmigung bei Auftragsannahme bzw. Auftragsübernahme.
a.
Als Dienstort gilt für alle Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerinnen, die der vorliegenden Vereinbarung unterliegen, das Gemeindegebiet von Wien. Alle innerhalb des Gemeindegebiets von Wien erbrachten Einsätze gelten nicht als Dienstreise. Es fallen daher grundsätzlich weder km-Gelder noch Diäten an. Im Falle, dass mehrere Fahrten von einem Arbeitnehmer bzw. einer Arbeitnehmerin pro Tag innerhalb Wiens absolviert werden, wird für die laut Kilometeraufzeichnungen nachgewiesenen Strecken zwischen den Einsatzorten Kilometergeld bezahlt.
b.
Die Auszahlung von Diäten erfolgt nach steuerrechtlichen Bestimmungen bei einer Dauer des Einsatzes außerhalb des Dienstortes von über 3 Stunden und wird nach den aktuellen steuerfreien Sätzen aliquotiert nach Einsatzdauer ausbezahlt.
c.
Für Aus- und Fortbildungen gelten gesonderte Regelungen (siehe Pkt. 4).
d.
Zum Nachweis der wie oben definierten Ansprüche erfolgt eine genaue Aufzeichnung von Zeit und Fahrtstrecken, die der monatlichen Abrechnung beigelegt wird und von dem Vorgesetzten bzw. der Vorgesetzten unterfertigt gemeinsam mit der Monatszeitaufzeichnung an die Personalverwaltung zu übermitteln ist.
9.2.2.
Kilometergeld
a.
Kilometergeld in Höhe des aktuellen steuerfreien Höchstausmaßes lt. EStG steht für jene Strecken zu, die für Einsätze außerhalb des Dienstortes mit dem eigenen PKW geleistet werden. Beginn ist jeweils der Punkt des Verlassens des Gemeindegebietes von Wien. Kilometergeld in Höhe des aktuellen steuerfreien Höchstausmaßes lt. EStG von derzeit € 0,42.
b.
Sondervereinbarungen im Rahmen der Übernahme von Sonderaufträgen, die von den unter Punkt 2.1. definierten Leistungen abweichen, bedürfen der Schriftform und können ausschließlich im Einvernehmen zwischen Geschäftsleitung, Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerin und Betriebsrat abgeschlossen werden.
9.2.3.
Diäten
Diäten fallen für jene Dienstreisen an, die über 3 Stunden dauern, nachgewiesen und freigegeben werden. Die Abgeltung erfolgt nach den aktuell gültigen Sätzen lt. EStG. Siehe Tabelle Pkt. 9.4.
9.2.4.
Fahrtkosten im Rahmen von Aus-, Fort- und Weiterbildungen
a.
Werden Maßnahmen der Aus-, Fort- und Weiterbildung vom Arbeitgeber bzw. der Arbeitgeberin angeordnet, so sind die damit verbundenen Kosten von ihm bzw. ihr zu tragen. Es gelten die Bestimmungen der Punkte 2 und 3, wobei sich der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin das Recht vorbehält, die Wahl bezüglich des Verkehrsmittels vorzugeben. Wird im Rahmen einer Maßnahme die Verpflegung und/oder Übernachtung am Bildungsort vom Arbeitgeber bzw. der Arbeitgeberin bestritten, besteht kein Anspruch auf Tages- bzw. Nächtigungsdiäten.
b.
Bei Genehmigung sonstiger, nicht angeordneter, Bildungsmaßnahmen sind Fahrtdauer und Fahrtkosten sowie etwaige Kosten der Verpflegung und Nächtigung vom Arbeitnehmer bzw. der Arbeitnehmerin zu tragen.
9.2.5.
Sonstige Ansprüche
Aus der Benützung des Privat-PKWs bestehen über das amtliche Kilometergeld hinaus keine weiteren Ansprüche gegen den Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin. Mit dem Kilometergeld sind alle Kosten abgegolten. Kilometergeld in Höhe des aktuellen steuerfreien Höchstausmaßes lt. EStG von derzeit € 0,42.
9.2.6.
Geltendmachung von Ansprüchen
Alle Ansprüche der Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerinnen müssen bei sonstigem Verfall innerhalb von vier Monaten ab Fälligkeit bzw. Bekanntwerden schriftlich geltend gemacht werden.
9.3.  Rettungsdienst – Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerinnen im Außendienst
Im Außendienst tätige Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerinnen erhalten pro Einsatztag/-nacht innerhalb Wiens Diäten in Höhe von € 3,63.
Für Einsätze außerhalb Wiens gelten abhängig von der km-Entfernung zum Dienstort folgende Sätze:
150 – 299 Km € 8,80,
300 – 449 Km € 17,60,
ab 450 Km € 26,40.
Für Auslandsfahrten gelten die Tabellen lt. Pkt. 9.4.2.
9.4.  Zur Anwendung kommende Diäten: Tages- und Nächtigungsgebühren
9.4.1.
Inland:
Tagesgebühr
(€)
Nächtigungsgebühr
(€)
26,40 15,00
9.4.2.
Europa:
Land Höchste Gebührenstufe (Euro)
Tagesgebühr Nächtigungsgebühr
Albanien 27,90 20,90
Belarus 36,80 31,00
Belgien 35,30 22,70
Brüssel 41,40 32,00
Bosnien- Herzegowina 31,00 23,30
Bulgarien 31,00 22,70
Dänemark 41,40 41,40
Deutschland 35,30 27,90
Grenzorte 30,70 18,10
Estland 36,80 31,00
Finnland 41,40 41,40
Frankreich 32,70 24,00
Paris und Straßburg 35,80 32,70
Griechenland 28,60 23,30
Großbritannien und Nordirland 36,80 36,40
London 41,40 41,40
Irland 36,80 33,10
Island 37,90 31,40
Italien 35,80 27,90
Rom und Mailand 40,60 36,40
Grenzorte 30,70 18,10
Jugoslawien 31,00 23,30
Kroatien 31,00 23,30
Lettland 36,80 31,00
Liechtenstein 30,70 18,10
Litauen 36,80 31,00
Luxemburg 35,30 22,70
Malta 30,10 30,10
Moldau 36,80 31,00
Niederlande 35,30 27,90
Norwegen 42,90 41,40
Polen 32,70 25,10
Portugal 27,90 22,70
Rumänien 36,80 27,30
Russische Föderation 36,80 31,00
Moskau 40,60 31,00
Schweden 42,90 41,40
Schweiz 36,80 32,70
Grenzorte 30,70 18,10
Slowakei 27,90 15,90
Preßburg 31,00 24,40
Slowenien 31,00 23,30
Grenzorte 27,90 15,90
Spanien 34,20 30,50
Tschechien 31,00 24,40
Grenzorte 27,90 15,90
Türkei 31,00 36,40
Ukraine 36,80 31,00
Ungarn 26,60 26,60
Budapest 31,00 26,60
Grenzorte 26,60 18,10
Zypern 28,60 30,50


10. Normalarbeitszeit bei Arbeitsbereitschaft:
Ergänzend zu § 20 Abs 5 des allgemeinen Teils des Kollektivvertrags des Österreichischen Roten Kreuzes wird zugelassen, dass auch im Bereich der GSD-Wochenend- und Feiertagsbereitschaft im Auftrag des Fonds Soziales Wien sowie in Betreuungseinrichtungen der Flüchtlings- und Wohnungslosenhilfe, die Ausdehnung der Normalarbeitszeit auf 12 Stunden täglich bzw 60 Stunden wöchentlich bei Vorliegen von Arbeitsbereit-schaft im erheblichen Ausmaß, mit Betriebsvereinbarung vereinbart wird.