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Ausgleichszulage = Mindestpension

Was sie bringt und was ich darüber wissen sollte.

Wenn nur eine sehr niedrige Pension bezogen wird, kommt zusätzlich eine Ausgleichszulage dazu. Diese wird oft als „Mindestpension“ bezeichnet. Die Ausgleichszulage soll jeder Pensionsbezieherin/jedem Pensionsbezieher, die/der im Inland lebt, ein Mindesteinkommen sichern.

Wann habe ich Anspruch?
Liegt das Gesamteinkommen (Bruttopension plus sonstige Nettoeinkommen plus eventuelle Unterhaltsansprüche) unter einem gesetzlichen Mindestbetrag (Richtsatz), so erhält die Pensionsbezieherin/der Pensionsbezieher eine Ausgleichszulage zur Aufstockung seines oder ihres Gesamteinkommens.

Du bekommst die Ausgleichszulage, wenn du im Inland lebst und dein monatliches Einkommen als AlleinstehendeR weniger als 882,78 Euro und als Ehepaar weniger als 1.323,58 Euro beträgt (Stand 2016).


Achtung: Keine oder eine entsprechend gekürzte Ausgleichszulage gibt es, wenn zusätzlich zur Pension ein weiteres Einkommen bezogen wird, egal ob dieses aus selbstständiger oder unselbständiger Tätigkeit stammt. Unterhaltszahlungen, die man als Geschiedene/r bekommt, werden ebenfalls ins Einkommen einbezogen.
Wie bekomme ich die Zulage?
Jeder Pensionsantrag wird auch als Antrag auf Ausgleichszulage gewertet. Zuständige Stelle ist der jeweilige Pensionsversicherungsträger.
Wie hoch ist die Ausgleichszulage?
Die Ausgleichszulage ergänzt die Pension um die Differenz zwischen Gesamteinkommen und Richtsatz. Sie gebührt 14-mal jährlich in der Höhe der Differenz zwischen der Summe aus Pension (brutto), Nettoeinkommen und eventuellen Unterhaltsansprüchen einerseits und dem jeweiligen Richtsatz andererseits.

Richtsätze für die Ausgleichszulage  pro Monat im Jahr 2016:
 

  • Für alleinstehende Pensionistinnen/Pensionisten (gilt auch für Witwen/Witwer) 882,78 Euro
  • Für Pensionistinnen/Pensionisten, die mit der Ehepartnerin/dem Ehepartner oder der/dem gleichgeschlechtlichen eingetragenen Partnerin/Partner im gemeinsamen Haushalt leben 1.323,58 Euro
  • Erhöhung pro Kind, dessen Nettoeinkommen 324,69 Euro nicht übersteigt (nicht bei Witwer- oder Witwenpension) 136,21 Euro
  • Pensionsberechtigte auf Waisenpension: bis zum 24. Lebensjahr 324,69 Euro
  • Pensionsberechtigte auf Waisenpension: bis zum 24. Lebensjahr, falls beide Elternteile verstorben sind 487,53 Euro
  • Pensionsberechtigte auf Waisenpension: nach dem 24. Lebensjahr 576,98 Euro
  • Pensionsberechtigte auf Waisenpension: nach dem 24. Lebensjahr, falls beide Elternteile verstorben sind 882,78 Euro
     

Bei der Berücksichtigung des Nettoeinkommens für die Ermittlung der Ausgleichszulage bleibt bei Lehrlingsentschädigungen der Betrag von 209,81 Euro außer Betracht.

Achtung: Entsteht der Anspruch auf Ausgleichszulage oder die Erhöhung derselben erst später, so ist innerhalb eines Monats ein entsprechender Antrag zu stellen. Bei späterer Antragstellung kann die Ausgleichszulage rückwirkend frühestens ab dem der Antragstellung vorangegangenen vollen Kalendermonat gewährt bzw. erhöht werden.

>> Mehr über „Erforderliche Unterlagen“ für die Antragsstellung