Meldepflicht der PensionistInnen
Die Meldepflicht betrifft ZahlungsempfängerInnen, aber auch bereits AntragsstellerInnen, falls Änderungen gegenüber ihrem Pensionierungsantrag eintreten.
Meldepflichtige Angaben sind beispielsweise:
Innerhalb von sieben Tagen:
- die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und die Höhe des Einkommenserwerbs
- jede Änderung der Einkommenshöhe
- bei Bezug eines Kinderzuschusses über das 18. Lebensjahr hinaus das jeweilige Erwerbseinkommen des Kindes
- bei Bezug einer Ausgleichszulage: jede Änderung des Erwerbseinkommens des Ehepartners oder der Ehepartnerin, der im Richtsatz berücksichtigten Kinder und der im gemeinsamen Haushalt lebenden Eltern
Innerhalb von 14 Tagen:
- jede Änderung der für die Bezugsberechtigung maßgebenden Verhältnisse und jede Änderung des Wohnsitzes und des Namens
Achtung: Wenn bei einer nicht gemeldeten Änderung Zahlungen stattgefunden haben, die nicht gerechtfertigt sind, sind diese grundsätzlich zurückzuerstatten.
Wichtig: Die Meldepflicht ist von einer Belehrung der Versicherungsanstalt abhängig. Es gibt aber kaum die "Ausredemöglichkeit", man habe davon nichts gewusst, denn jede Antragstellerin/jeder Antragsteller muss die erfolgten Belehrungen mit seiner oder ihrer Unterschrift auf dem Pensionsantragsformular bestätigen.