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Meldepflicht der PensionistInnen

Welche Angaben muss ich bis wann machen?

Die Meldepflicht betrifft ZahlungsempfängerInnen, aber auch bereits AntragsstellerInnen, falls Änderungen gegenüber ihrem Pensionierungsantrag eintreten.

Meldepflichtige Angaben sind beispielsweise:

Innerhalb von sieben Tagen:

  • die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und die Höhe des Einkommenserwerbs
  • jede Änderung der Einkommenshöhe
  • bei Bezug eines Kinderzuschusses über das 18. Lebensjahr hinaus das jeweilige Erwerbseinkommen des Kindes
  • bei Bezug einer Ausgleichszulage: jede Änderung des Erwerbseinkommens des Ehepartners oder der Ehepartnerin, der im Richtsatz berücksichtigten Kinder und der im gemeinsamen Haushalt lebenden Eltern

Innerhalb von 14 Tagen:

  • jede Änderung der für die Bezugsberechtigung maßgebenden Verhältnisse und jede Änderung des Wohnsitzes und des Namens

Achtung: Wenn bei einer nicht gemeldeten Änderung Zahlungen stattgefunden haben, die nicht gerechtfertigt sind, sind diese grundsätzlich zurückzuerstatten.

Wichtig: Die Meldepflicht ist von einer Belehrung der Versicherungsanstalt abhängig. Es gibt aber kaum die "Ausredemöglichkeit", man habe davon nichts gewusst, denn jede Antragstellerin/jeder Antragsteller muss die erfolgten Belehrungen mit seiner oder ihrer Unterschrift auf dem Pensionsantragsformular bestätigen.