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Altersteilzeit

Was ist möglich - was muss ich beachten?

Du hast nur mehr wenige Jahre bis zur Pension und möchtest weniger arbeiten? Die Antwort heißt: Altersteilzeit.

Was ist Altersteilzeit?
Die Altersteilzeit gibt älteren ArbeitnehmerInnen die Möglichkeit, ihre Arbeitszeit vor dem Pensionsantritt zu reduzieren – die Laufzeit einer Altersteilzeit beträgt maximal fünf Jahre. Mit Zustimmung des/der Arbeitgebers/Arbeitgeberin wird so ein gleitender Übergang in die Pension geschaffen. Die ArbeitnehmerInnen verlieren dabei weder Pensionsbezüge oder Arbeitslosenansprüche noch Ansprüche von der Krankenkasse.

Was ist das „Blockmodell“?
Unter einem Blockmodell versteht man Folgendes: Im ersten Abschnitt des Durchrechnungszeitraums wird voll weitergearbeitet, dafür wird man im zweiten Abschnitt der Altersteilzeit (Freizeitphase) vom Dienst freigestellt. Bei Blockmodellen muss wieder eine Ersatzarbeitskraft eingestellt werden, und zwar spätestens mit Beginn der Freizeitphase. Als Ersatzarbeitskraft gilt entweder eine Person, die zuvor arbeitslos war und nun über der Geringfügigkeitsgrenze eingestellt wird, oder ein Lehrling.

Wie funktioniert die Altersteilzeit in der Praxis?
Die ArbeitnehmerInnen können ihre Arbeitszeit um 40 bis 60 Prozent verringern und erhalten mit einem Zuschuss des Arbeitsmarktservice (AMS) zwischen 70 und 80 Prozent des bisherigen Einkommens. Die Sozialversicherungs-Anteile für Kranken-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung werden in der bisherigen Höhe (max. bis zur geltenden Höchstbeitragsgrundlage) vom/von der ArbeitgeberIn weiterbezahlt.

Achtung: Es besteht auch die Möglichkeit, nach Bedarf einmal mehr und einmal weniger zu arbeiten. Entscheidend ist, dass die einmal vereinbarte Verringerung der Arbeitszeit über den gesamten Durchrechnungszeitraum eingehalten wird.

Gibt es eine Altersgrenze?
Das Antrittsalter beträgt für Frauen 55 Jahre, für Männer 60 Jahre.

Gibt es Voraussetzungen für die Altersteilzeit?

  • In den letzten 25 Jahren muss der/die ArbeitnehmerIn mindestens 15 Jahre arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein. 
     
  • Das bisherige Beschäftigungsausmaß im letzten Jahr vor Beginn der Altersteilzeit darf höchstens 40 Prozent unter der gesetzlichen bzw. kollektivvertraglichen Arbeitszeit liegen. Bei einer 40-Stunden-Woche sind das 24 Stunden, bei 38,5 Stunden sind das 23,1 Stunden pro Woche.
     
  • Voraussetzung ist die Vereinbarung, die Arbeitszeit auf 40 bis 60 Prozent der Normalarbeitszeit zu verringern. Außerdem muss vereinbart werden, dass der/die ArbeitgeberIn dem/der ArbeitnehmerIn einen Lohnausgleich, der die Hälfte des Entgeltverlustes beträgt, erstattet.

Kann ich während der Altersteilzeit gekündigt werden?

Im Prinzip ja. Aber eine Kündigung, die wegen einer beabsichtigten oder tatsächlich in Anspruch genommenen Herabsetzung der Normalarbeitszeit ausgesprochen wird, kann bei Gericht als Motivkündigung angefochten werden. Außerdem wäre auch die Anfechtung der ausgesprochenen Kündigung hinsichtlich der Sozialwidrigkeit zu prüfen.

Gibt es Einbußen bei der Abfertigung?

Nein. Die Abfertigung wird auf Basis der Arbeitszeit vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit berechnet.

Kann ich auf eine Altersteilzeit-Vereinbarung bestehen?

Grundsätzlich ist Altersteilzeit mit dem/der ArbeitsgeberIn schriftlich zu vereinbaren bzw. von diesem zu genehmigen. Das heißt, die Altersteilzeit kann auch verweigert werden. Einen Rechtsanspruch hat nur der/die ArbeitgeberIn gegenüber dem AMS auf die Förderung des Altersteilzeitgeldes, sofern er/sie bestimmte Auflagen erfüllt.