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Mutterschutz

Was ich darüber wissen sollte!

Nachwuchs ist unterwegs? Für Arbeitnehmerinnen gibt es besonderen Schutz:
Mit Beginn und Mitteilung einer Schwangerschaft gelten die Schutzbestimmungen des Mutterschutzgesetzes, insbesondere der Kündigungs- und Entlassungsschutz.

Wer hat Anspruch?
Als Arbeitnehmerin hast du Anspruch auf  Mutterschutz, ebenso wie Lehrlinge und Heimarbeiterinnen. Sonderbestimmungen gibt es teilweise für Dienstnehmerinnen, die in Privathaushalten beschäftigt sind sowie für Bedienstete in bestimmten Zweigen des öffentlichen Dienstes. Für Landarbeiterinnen gelten die Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes und der Landarbeitsordnung.

Wichtig: Informiere deine/n ArbeitgeberIn bis 4 Wochen bevor du den Mutterschutz antrittst.

Wie lange habe ich Anspruch?
Was ist die Schutzfrist?

Als werdende Mutter darfst du in den letzten 8 Wochen vor dem Entbindungstermin nicht arbeiten. Das ist die sogenannte Schutzfrist (= absolutes Beschäftigungsverbot). Besteht Gefahr für dich oder dein Kind, kannst du bereits früher frei gestellt werden, wenn dein Facharzt die Freistellung befürwortet und schriftlich begründet. Endgültig über die Freistellung entscheidet jedoch die Arbeitsinspektionsärztin oder der Amtsarzt, der ein Freistellungszeugnis ausstellt. Das Freistellungszeugnis ist dem/der ArbeitgeberIn vorzulegen, der/die dich ab sofort nicht mehr beschäftigen darf.

Achtung: Wenn du dein Kind vor oder nach dem Geburtstermin bekommst, verkürzt bzw. verlängert das die Schutzfrist vor der Geburt entsprechend.

Der Mutterschutz nach der Entbindung dauert 8 Wochen. Wenn sich die Schutzfrist vor der Entbindung verkürzt hat, weil der Geburtstermin nicht richtig errechnet war, verlängert sich die Schutzfrist nach der Geburt im Ausmaß der Verkürzung auf höchstens 16 Wochen. Bei Frühgeburten, Mehrlingsgeburten oder Kaiserschnitt beträgt die Schutzfrist nach der Entbindung mindestens 12 Wochen.

Was ist das Wochengeld?

Während des Mutterschutzes erhältst du von der Krankenkasse Wochengeld, das du beantragen musst. Dein/e ArbeitgeberIn zahlt in diesem Zeitraum keinen Lohn bzw. Gehalt.

Bin ich vor Kündigung oder Entlassung geschützt?

Ein besonderer Kündigungs- und Entlassungsschutz besteht ab Meldung der Schwangerschaft bis vier Monate nach der Entbindung. Bei Inanspruchnahme einer Karenz verlängert sich der Schutz bis vier Wochen nach Beendigung der Karenz.

Achtung: Eine Kündigung oder Entlassung ohne Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichtes ist gesetzwidrig und daher ungültig. Eine Auflösung in der Probezeit gilt als Diskriminierung aufgrund des Geschlechts und kann daher ebenfalls beim Arbeits- und Sozialgericht angefochten werden.

Teilt eine schwangere Arbeitnehmerin innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Ausspruch der Kündigung bzw. bei einer schriftlichen Kündigung binnen fünf Arbeitstagen nach deren Zustellung dem/der ArbeitgeberIn ihre Schwangerschaft mit, wird die Kündigung rechtsunwirksam. Erfährt sie von der Schwangerschaft erst zu einem späteren Zeitpunkt, muss sie dem/der ArbeitgeberIn hiervon unverzüglich Mitteilung machen, damit die Kündigung rechtsunwirksam wird.

Vier Wochen nach einer erfolgten Fehlgeburt besteht ein besonderer Kündigungs- und Entlassungsschutz. Sollte eine Kündigung nach Ablauf dieser Frist erfolgen, weil der/die ArbeitgeberIn annimmt, dass die Arbeitnehmerin bald wieder schwanger wird, kann diese Kündigung bei Gericht innerhalb von vierzehn Tagen ab Zugang der Kündigung aufgrund des Gleichbehandlungsgesetzes angefochten werden.