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Pflegefreistellung

Was gilt? Was muss ich beachten?

Pflegefreistellung bei Erkrankung
Ist ein/e ArbeitnehmerIn wegen der notwendigen Pflege eines/einer im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten, nahen Angehörigen an der Arbeitsleistung nachweislich verhindert, so hat er/sie innerhalb eines Arbeitsjahres Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts im Ausmaß seiner/ihrer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit. Im gleichen Ausmaß besteht ein Anspruch auf Pflegefreistellung für das eigene Kind, auch wenn dieses nicht im gemeinsamen Haushalt lebt. Bei einem stationären Aufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt des eigenen erkrankten Kindes oder des im gemeinsamen Haushalt lebenden leiblichen Kindes des/der anderen Ehegatten/-in, eingetragenen Partners/Partnerin oder Lebensgefährten/-in besteht ein Freistellungsanspruch zur Begleitung des Kindes bis zu seinem 10. Geburtstag bzw. auch über das 10. Lebensjahr hinaus, wenn es aus medizinischer Sicht für das Kindeswohl erforderlich ist.

Erweiterte Pflegefreistellung
Wenn der/die ArbeitnehmerIn die Pflegefreistellung verbraucht hat und wegen der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden unter zwölf Jahre alten erkrankten eigenen Kindes oder leiblichen Kindes des/der anderen Ehepartners/ Ehepartnerin, des/der eingetragenen Partners/Partnerin oder des/der Lebensgefährten/-in erneut an der Arbeitsleistung verhindert ist, besteht Anspruch auf eine weitere Woche Pflegefreistellung innerhalb eines Arbeitsjahres. Für die Mutter/den Vater besteht der Anspruch auch dann, wenn kein gemeinsamer Haushalt mit dem Kind besteht.

Einseitiger Urlaubsantritt
Sollten die bisher angeführten Möglichkeiten bereits ausgeschöpft sein, kann zur Pflege eines eigenen erkrankten Kindes unter zwölf Jahren einseitig, d. h. ohne Zustimmung des/der ArbeitgeberIn, Urlaub angetreten werden. Auch hier besteht der Anspruch für den Vater/die Mutter auch dann, wenn kein gemeinsamer Haushalt mit dem Kind besteht.

Achtung: Das Angestelltengesetz, das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) sowie verschiedene Kollektivverträge sehen einen darüber hinausgehenden Anspruch auf Entgeltfortzahlung wegen Arbeitsverhinderung aus wichtigen, im Interesse des/der Arbeitnehmers/-nehmerin liegenden Gründen vor.