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Auflösung des Lehrverhältnisses

Was muss ich beachten?

Normalerweise endet dein Lehrverhältnis mit dem im Lehrvertrag vorgesehenen Zeitpunkt, kann aber grundsätzlich auch mit einer vorzeitigen Auflösung beendet werden.

Im Wesentlichen können folgende Möglichkeiten zu einer Auflösung deines Lehrverhältnisses führen:

Während der dreimonatigen Probezeit kann das Lehrverhältnis von dir oder deinem/deiner Lehrberechtigten ohne Angabe von Gründen aufgelöst werden:

Das Lehrverhältnis kann aus wichtigem Grund von dir oder von deinem/deiner Lehrberechtigten aufgelöst werden. Wichtige Gründe für den/die Lehrberechtigten sind beispielsweise unentschuldigtes Fernbleiben (Schwänzen) der Berufsschule, unerlaubtes Verlassen des Arbeitsplatzes oder auch Diebstahl. Schwerwiegende Gründe für den Lehrling das Lehrverhältnis aufzulösen sind etwa nicht bezahltes Entgelt, gesundheitliche Gründe oder auch körperliche Züchtigungen.
 
Von dir oder von deinem/deiner Lehrberechtigten kann das Lehrverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Ende des zwölften Monats des ersten Lehrjahres oder zum Ende des 24. Monats des zweiten Lehrjahres außerordentlich aufgelöst werden. Der/die Lehrberechtigte muss zu dieser Art der Auflösung ein bestimmtes Verfahren (Mediationsverfahren) einhalten.

Das Lehrverhältnis kann auch einvernehmlich, im beiderseitigen Interesse, aufgelöst werden. Dazu ist allerdings eine sogenannte Belehrungsbestätigung durch die Arbeiterkammer oder durch ein Arbeits- und Sozialgericht notwendig.


Wird dein Lehrverhältnis vorzeitig aufgelöst, so muss das in jedem Fall schriftlich erfolgen. Wird das Lehrverhältnis durch dich oder einvernehmlich gelöst und bist du noch minderjährig, dann ist die Zustimmung deine/r gesetzliche/n VertreterIn notwendig.

Unser Tipp: Ein Lehrverhältnis aufzulösen ist oftmals eine heikle Sache und nicht immer einfach. Lass dich von deiner Gewerkschaft beraten!

Melde dich bei Auflösung deines Lehrverhältnisses umgehend beim Arbeitsmarktservice, damit dir ein Ersatzausbildungsplatz vermittelt werden kann und du deine Ausbildung abschließen kannst. Auch für das Arbeitslosengeld musst du dich unmittelbar nach Beendigung des Lehrverhältnisses beim Arbeitsmarktservice melden, da eine rückwirkende Auszahlung von Arbeitslosengeld nicht möglich ist (abgesehen von bestimmten Ausnahmefällen).