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Lehrabschlussprüfung

Wie läuft sie ab, was ist zu tun?

Zweck der Lehrabschlussprüfung ist es festzustellen, ob du dir die im betreffenden Lehrberuf erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse angeeignet hast und in der Lage bist, die dem erlernten Lehrberuf Tätigkeiten selbst fachgerecht auszuführen.

Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine praktische und eine theoretische Prüfung und besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.

Dem/der PrüfungswerberIn sind, wenn er/sie erstmals zur Lehrabschlussprüfung antritt, die bei der praktischen Prüfung benötigten Materialien kostenlos zur Verfügung zu stellen.  Auf begründetes Verlangen sind auch die zur Durchführung der praktischen Prüfung erforderlichen Werkzeuge und Personen (Modelle) kostenlos zur Verfügung zu stellen. Die Lehrabschlussprüfungen sind vor Prüfungskommissionen abzulegen, die aus einem /einer Vorsitzenden und zwei Beisitzern besteht.
Zulassung zur Lehrabschlussprüfung
Die Zulassung zur Lehrabschlussprüfung ist bei der für den Lehrbetrieb (die Ausbildungsstätte) des Lehrlings örtlich zuständigen Lehrlingsstelle frühestens sechs Monate vor Beendigung der festgesetzten Lehrzeit, sonst nach Wahl des/der Prüfungswerbers/Prüfungswerberin entweder bei der nach dem Arbeitsort oder bei der nach dem Wohnort des/der Prüfungswerbers/Prüfungswerberin örtlich zuständigen Lehrlingsstelle zu beantragen. Diese Lehrlingsstelle hat über den Antrag zu entscheiden und den Prüfungstermin festzusetzen.

Lehrlinge, die die Berufsschule erfolgreich abgeschlossen haben, können bereits ab Beginn ihres letzten Lehrjahres die Zulassung zur Lehrabschlussprüfung beantragen und zur Lehrabschlussprüfung antreten, wenn der/die Lehrberechtigte in dem Antrag auf Zulassung zur Lehrabschlussprüfung der vorzeitigen Ablegung der Lehrabschlussprüfung zugestimmt hat oder das Lehrverhältnis einvernehmlich oder ohne Verschulden des Lehrlings vorzeitig aufgelöst wurde oder vor Ablauf der vereinbarten Lehrzeit geendet hat.

Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der/die Prüfungsbewerber/Prüfungswerberin die Erreichung des Lehrzieles der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule nachweist. Die
Lehrabschlussprüfung kann im Falle des Nichtbestehens wiederholt werden.

Zusatzprüfung
Nach erfolgreicher Ablegung einer Lehrabschlussprüfung kann eine Zusatzprüfung in einem verwandten Lehrberuf abgelegt werden. Handelt es sich um einen verwandten Lehrberuf, dessen festgesetzte Lehrzeit länger als die des erlernten Berufes ist, so ist eine Tätigkeit im erlernten Beruf oder im verwandten Lehrberuf mindestens im Ausmaß der auf die im verwandten Lehrberuf festgesetzte Lehrzeit fehlenden Dauer nachzuweisen. Die Zusatzprüfung erstreckt sich grundsätzlich auf die Gegenstände der praktischen Prüfung und gilt als Lehrabschlussprüfung im verwandten Lehrberuf.Prüfungszeugnis und Lehrbrief
Die Lehrlingsstelle hat dir nach Ablegung der Lehrabschlussprüfung ein Prüfungszeugnis auszustellen, das die Beurteilung des Prüfungsergebnisses der Lehrabschlussprüfung zu enthalten hat. Auf deinen Antrag hat die Lehrlingsstelle einen Lehrbrief in Form einer entsprechend gestalteten Urkunde auszustellen. In dem Lehrbrief sind die Beendigung des Lehrverhältnisses und die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlussprüfung in dem betreffenden Lehrberuf, im Falle der Bewertung der Prüfung mit Auszeichnung auch dies zu beurkunden.

Lehrzeugnis
Nach Beendigung oder vorzeitiger Auflösung des Lehrverhältnisses hat dir der/die Lehrberechtigte auf eigene Kosten ein Zeugnis (Lehrzeugnis) auszustellen. Dieses Zeugnis muss Angaben über den Lehrberuf und kalendermäßige Angaben über die Dauer des Lehrverhältnisses enthalten; es können auch Angaben über die erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse aufgenommen werden. Angaben, die dem Lehrling das Fortkommen erschweren könnten, sind nicht zulässig.