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Insolvenz oder wenn die Firma pleitegeht

Was bedeutet das für mich? Worauf muss ich achten?

Insolvenz bedeutet, dass der/die UnternehmerIn nicht mehr in der Lage ist, die fälligen Zahlungen, also auch Löhne und Gehälter, zu leisten. Er/sie ist verpflichtet, ein Insolvenzverfahren bei Gericht zu beantragen. Dieses kann ein Sanierungsverfahren mit oder ohne Eigenverwaltung, ein Konkursverfahren oder ein  Schuldenregulierungsverfahren sein. Mit oder ohne Eigenverwaltung bedeutet, dass entweder der/die UnternehmerIn selbst einen Sanierungsplan vorlegen muss. Dann bleibt die Eigenverwaltung erhalten. Oder es wird ein Insolvenzverwalter bestellt, der sich um die Firma und die Beschäftigten kümmert.

Was passiert mit meinem Arbeitsverhältnis?

Die Insolvenz hat zunächst keine unmittelbaren Auswirkungen auf das aufrechte Arbeitsverhältnis. Es bedeutet also nicht, dass das Arbeitsverhältnis automatisch beendet ist. Betroffene Beschäftigte sind durch den Insolvenz-Entgelt-Fonds (IEF Service GmbH) abgesichert.

Muss ich Fristen einhalten?

Ja. Jede/r MitarbeiterIn hat ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens sechs Monate Zeit, offene Ansprüche bei der IEF-Service GmbH zu beantragen.

Wer vertritt mich?

Der Insolvenzschutzverband für ArbeitnehmerInnen, kurz ISA, macht deine Forderungen geltend. Der ISA ist ein Verein von ÖGB und Arbeiterkammern. ISA-Büros sind in den jeweiligen Arbeiterkammern eingerichtet.

Anspruch auf Insolvenz-Entgelt?

Das Insolvenz-Entgelt sind alle laufenden Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis – also Entgelt inklusive Überstunden, Zulagen, Prämien, nicht verbrauchte Zeitguthaben, Sonderzahlungen wie Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration, Kündigungsentschädigungen, Urlaubsersatzleistung und Abfertigungsansprüche.

Anspruch auf Insolvenz-Entgelt haben alle ArbeitnehmerInnen, auch Lehrlinge, freie DienstnehmerInnen und HeimarbeiterInnen sowie deren Hinterbliebene oder Erben.  Keinen Anspruch haben insbesondere WerkvertragsnehmerInnen und sonstige atypische Beschäftigte ohne Arbeitsvertrag und ArbeitnehmerInnen, die in einem Dienstverhältnis zu Bund, zu einem Bundesland, zu einer Gemeinde, zu einem Gemeindeverband stehen. Auch Gesellschafter, denen beherrschender Einfluss auf die Gesellschaft zusteht, haben keinen Anspruch auf Insolvenz-Entgelt.

Gesichert sind die Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, die innerhalb der letzten sechs
Monate vor der Insolvenzeröffnung bzw. des Abweisungsbeschlusses oder sechs Monate vor Ende des Arbeitsverhältnisses fällig waren.

Wann und wie bekomme ich das Geld?

Sofern die Forderungen vom Insolvenzverwalter vorbehaltlos anerkannt wurden, erfolgt die Zuerkennung mittels Bescheid und anschließend die Anweisung auf das Konto oder per Post. Die durchschnittliche Dauer von Antrag auf Insolvenz-Entgelt liegt bei sechs Monaten.

Unser Tipp: Die Arbeiterkammer bietet kostenlose Beratung und Vertretung durch den Insolvenzschutzverband für ArbeitnehmerInnen ISA an. Du brauchst Unterstützung? Dann wenden dich an deine AK in deinem Bundesland.