Kündigung und Entlassung
Wenn ICH kündige?
Der/die ArbeitnehmerIn kann ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mündlich oder schriftlich ohne Nennung eines Grundes kündigen (wenn nicht der Kollektivvertrag oder der Arbeitsvertrag anderes vorsieht). Schriftlich ist besser, weil im Fall des Falles leichter zu beweisen. Ab dem Ausspruch der Kündigung beginnt die Kündigungsfrist zu laufen; erst an deren Ende endet auch das Arbeitsverhältnis. Die Dauer der Kündigungsfrist hängt davon ab, ob man ArbeiterIn oder AngestellteR ist, und vom gültigen Kollektivvertrag.
Recht auf arbeitsfreie Postensuchtage gibt es bei Selbstkündigung nicht. Wenn man vom/von der ArbeitgeberIn während der Kündigungsfrist dienstfrei gestellt wird, heißt das, dass man nicht arbeiten muss. Trotzdem hat man das Recht auf das volle Entgelt für diese Zeit.
Wenn mein/e ArbeitgeberIn mich kündigt?
Der/die ArbeitgeberIn kann ein Arbeitsverhältnis schriftlich oder mündlich unter Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen (wenn nicht der KV oder der Arbeitsvertrag anderes vorsieht) - ohne dass er/sie einen Grund nennen muss.
Achtung: Kündigung während des Krankenstandes ist erlaubt.
Ab dem Ausspruch der Kündigung beginnt die Kündigungsfrist zu laufen; erst an deren Ende endet auch das Arbeitsverhältnis. Die Dauer der Kündigungsfrist hängt davon ab, ob man ArbeiterIn oder AngestellteR ist, und vom gültigen Kollektivvertrag.
Während der Kündigungsfrist besteht ein Anspruch auf ein Fünftel der wöchentlichen Arbeitszeit als Freizeit, um einen neuen Job zu suchen. Das gilt zusätzlich zum Urlaubsanspruch. Durch Kollektivvertrag können andere Regeln gelten.
Was ist eine Kündigungsentschädigung?
Wird ein Dienstverhältnis durch den/die ArbeitgeberIn rechtswidrig aufgelöst, etwa durch Nichteinhaltung der Kündigungsfrist, des Kündigungstermins oder durch eine unbegründete Entlassung, hat der/die ArbeitnehmerIn Anspruch auf Kündigungsentschädigung. Das ist jenes Entgelt, welches aufgrund des Schadenersatzanspruches wegen der rechts- bzw. zeitwidrigen Kündigung zusteht. Dieser Anspruch besteht auch dann, wenn der/die ArbeitnehmerIn einen begründeten vorzeitigen Austritt erklärt, der vom/von der ArbeitgeberIn verschuldet wurde. Während der Kündigungsentschädigung oder der Urlaubsersatzleistung ruhen das Arbeitslosengeld und die vorzeitige Alterspension.
Kündigung anfechten?
Die Kündigung durch einen Betrieb mit Betriebsrat kann gerichtlich angefochten werden, wenn sie z. B. sozialwidrig ist oder aus unzulässigem Motiv ausgesprochen wurde, zum Beispiel, dass man sich bei der Gewerkschaft über seine/ihre Rechte erkundigt hat. Die Fristen für eine Anfechtung sind sehr kurz.
Achtung: Gibt es in deinem Betrieb keinen Betriebsrat, hast du die Möglichkeit, die Kündigung binnen zwei Wochen ab Zustellung bzw. Ausspruch der Kündigung anzufechten. Hat dein Betriebsrat der Kündigung ausdrücklich widersprochen, kann er sie binnen einer Woche anfechten. Tut er das nicht, kannst du innerhalb weiterer zwei Wochen die Anfechtung veranlassen.
Unser Tipp: Wenn du glaubst, ungerechtfertig gekündigt worden zu sein, setze dich mit deiner Gewerkschaft sofort in Verbindung – die Frist für Anfechtungen ist sehr kurz!
Entlassung – was gilt?
Sofort, wenn der/die ArbeitgeberIn vom Entlassungsgrund erfährt, muss er/sie die Entlassung aussprechen - später handelt es sich um eine unberechtigte Entlassung. Wenn der/die ArbeitgeberIn jemanden entlässt, muss er/sie gute Gründe haben, die genau festgelegt sind. Für Angestellte sind das zum Beispiel Untreue, Vertrauensunwürdigkeit oder beharrliche Arbeitsverweigerung; für ArbeiterInnen zum Beispiel Diebstahl oder Veruntreuung.
Eine Entlassung beendet das Dienstverhältnis mit sofortiger Wirkung, auch wenn sie unberechtigt erfolgt (Ausnahme: ArbeitnehmerInnen mit besonderem Entlassungsschutz). War sie jedoch unberechtigt, hat der/die ArbeitnehmerIn alle Ansprüche, die er/sie bei fristgerechter Kündigung auch gehabt hätte, also das volle Entgelt (mitsamt Überstunden, Provisionen, Zulagen,
), Urlaubs- und Weihnachtsgeld sowie Urlaubstage.
Bei einer berechtigten Entlassung kann es aber teuer für den/die ArbeitnehmerIn werden. Zum Beispiel muss er/sie für zuviel verbrauchten Urlaub das Entgelt zurückzahlen, ebenso aliquot Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Dazu kommt die einmonatige Sperre des Arbeitslosengelds und eventuell Schadenersatz.
Entlassung anfechten?
Die Entlassung kann gerichtlich angefochten werden, wenn kein Entlassunbgstatbestand vorliegt oder wenn sie sozialwidrig ist.
Unser Tipp: Wenn du glaubst, ungerechtfertig entlassen worden zu sein, setze dich sofort mit deiner Gewerkschaft in Verbindung – die Fristen sind sehr kurz!
Einvernehmliche Auflösung?
Bei einer einvernehmlichen Auflösung machen sich ArbeitgeberIn und ArbeitnehmerIn aus, das Dienstverhältnis zu einem bestimmten Termin zu beenden. Dazu kann aber keiner von beiden gezwungen werden. Bestimmte Termine, Fristen oder andere Vorschriften gibt es nicht (Ausnahmen: z. B. Lehrlinge, Schwangere, Zivil-/Präsenzdiener). Offener Urlaubsanspruch muss ausbezahlt werden.
Befristete Arbeitsverhältnisse laufen nach der vereinbarten Zeit aus. Sie können nicht gekündigt werden, wenn nicht der KV oder der Arbeitsvertrag anderes vorsieht. Eine einvernehmliche Auflösung ist aber möglich.
Vorzeitiger Austritt, sprich: einfach nicht mehr zum Arbeitsplatz kommen, kann berechtigt sein, wenn der/die ArbeitgeberIn mit dem Entgelt stark in Verzug ist, oder aus gesundheitlichen Gründen.
Unser Tipp: Lasse dich vor einem vorzeitigen Austritt unbedingt von deiner Gewerkschaft beraten, denn sollte der Austritt unberechtigt erfolgt sein, kann das für dich sehr teuer werden!
Ansprüche auf Urlaubs- und Sonderzahlungen können entfallen, sogar zu Schadenersatz kannst du verurteilt werden! Das gilt übrigens auch dann, wenn du einfach nicht mehr an deinem Arbeitsplatz erscheinst, weil du einen besseren Job gefunden hast und diesen sofort antrittst.