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Pflegekarenz und Pflegeteilzeit

Alles, was du darüber wissen musst.

Seit 2014 haben die ArbeitnehmerInnen die Möglichkeit Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit für einen befristeten Zeitraum mit dem Arbeitgeber zu vereinbaren, um die Pflege für ihre Angehörige zu organisieren oder selbst die Betreuung zu übernehmen.


Wer kann die Pflegekarenz/Pflegeteilzeit in Anspruch nehmen?

Pflegekarenz bzw. Pflegeteilzeit können alle ArbeitnehmerInnen mit privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen in Anspruch nehmen.

Wie lang kann die Pflegekarenz/Pflegeteilzeit in Anspruch genommen werden?

Sowohl die Pflegekarenz als auch die Pflegeteilzeit können für einen bis maximal drei Monate lang in Anspruch genommen werden. Im Fall einer wesentlichen Erhöhung des Pflegebedarfs (zumindest um eine Pflegestufe) ist einmalig eine neuerliche Vereinbarung der Pflegekarenz/ Pflegeteilzeit möglich.

NEU:  Am 25.9.2019 wurde im Nationalrat beschlossen, dass der/die Arbeitnehmer/in in Betrieben mit mehr als 5 Mitarbeitern für eine Zeitdauer von zwei Wochen die Pflegekarenz/Pflegeteilzeit einseitig antreten kann.

In dieser Zeit kann mit dem Arbeitgeber eine längere Pflegekarenz/Pflegeteilzeit vereinbart werden. Kommt es jedoch auch in diesem Zeitraum zu keiner Einigung, hat der/die Arbeitnehmer/in einen weiteren einseitigen Anspruch auf zwei Woche Dienstfreistellung.
Auch in dieser Zeit kann eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber über eine längere Dauer der Pflegekarenz/Pflegeteilzeit getroffen werden.
 


Für welche Angehörige kann der/die ArbeitnehmerIn Pflegekarenz/ Pflegeteilzeit in Anspruch nehmen?

Pflegekarenz/Pflegeteilzeit kann für nahe pflegebedürftige Angehörige ab der Pflegestufe 3 bzw. für demenziell erkrankte oder minderjährige nahe Angehörige ab Pflegestufe 1 in Anspruch genommen werden.

Als nahe Angehörige gelten:

  • Ehegatte oder Ehegattin und dessen oder deren leibliche Kinder
  • Eltern, Großeltern, Urgroßeltern, Adoptiv- und Pflegeeltern
  • Kinder, (Ur)Enkelkinder, Adoptiv- und Pflegekinder
  • Lebensgefährte oder Lebensgefährtin und dessen oder deren leibliche Kinder eingetragener Partner oder eingetragene Partnerin und dessen oder deren leibliche Kinder
  • Geschwister
  • Schwiegereltern und Schwiegerkinder

Wichtig: ein gemeinsamer Haushalt mit dem pflegebedürftigen nahen Angehörigen ist nicht notwendig!


Welche finanzielle Unterstützung gibt es?

Während der Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit kann Pflegekarenzgeld bezogen werden.


Wie hoch ist das Pflegekarenzgeld?

Bei der Pflegekarenz bekommt der/die ArbeitnehmerIn Pflegekarenzgeld in Höhe des Arbeitslosengeldes. Das sind 55% des täglichen Nettoeinkommens zuzüglich allfälliger Kinderzuschläge. Bei Pflegeteilzeit erhält der/die ArbeitnehmerIn Pflegekarenzgeld anteilig.


Wo kann der/die ArbeitnehmerIn das Pflegekarenzgeld beantragen?

Über die Gewährung, Entziehung oder Neubemessung des Pflegekarenzgeldes entscheidet das Sozialministeriumservice (ehemaliges Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen).


Ist der/die Arbeitnehmer/in während der Pflegekarenz versichert?

Während des Pflegekarenzgeldbezuges ist man automatisch kranken- und pensionsversichert.
 

Achtung: Eine Kündigung, die wegen einer  beabsichtigten oder tatsächlich in Anspruch genommenen Pflegekarenz bzw. Pflegeteilzeit erfolgt, kann bei Gericht angefochten werden.
Zur Seite stehen Gewerkschaft und Arbeiterkammer.