Corona-Kurzarbeit geht erneut in die Verlängerung
- Kurzarbeits-Variante zur Sicherung der Arbeitsplätze für Unternehmen, die aufgrund langer Lockdowns oder hoher Umsatzeinbußen von der Pandemie besonders betroffen sind (wie z.B. die Nachtgastronomie)
- Übergangsvariante für alle anderen Betriebe
- Alle ArbeitnehmerInnen in Kurzarbeit erhalten weiterhin 80-90 Prozent Nettoersatzrate.
In dieser Variante bleiben die Eckpunkte ähnlich der Corona-Kurzarbeit IV: ArbeitnehmerInnen können in Kurzarbeit gehen und bekommen dafür weiterhin 80 bis 90 Prozent des letzten Nettogehalts bzw. -lohns. Diese Corona-Kurzarbeitsvariante soll jedenfalls bis Ende des Jahres gelten.
Für das neue Übergangsmodell wird die Mindestarbeitszeit 50 Prozent betragen, in Ausnahmefällen gelten weiter 30 Prozent. Für ArbeitnehmerInnen bleibt es bei einer Nettoersatzrate von 80 bis 90 Prozent. Neu an diesem Modell ist der Selbstbehalt für Unternehmen als Weg in Richtung des alten (vor der Corona-Krise geltenden) Kurzarbeitsmodells. Diese müssen künftig für 15 Prozent der Fördersumme selbst aufkommen. Gelten wird dieses Modell bis Sommer 2022.
Gemeinsam stark!