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Hotel- Gastgewerbe BGL / Beilage

Zusatzkollektivvertrag


zum Kollektivvertrag für Arbeiter im Hotel- und Gastgewerbe abgeschlossen zwischen den Fachgruppen Gastronomie und Hotellerie der Sektion Tourismus und Freizeitwirtschaft der Wirtschaftskammer Burgenland einerseits und der Gewerkschaft Hotel, Gastgewerbe, Persönlicher Dienst andererseits.


Geltungsbereich:
a)
Räumlich:
Für das Gebiet des Bundeslandes Burgenland.
b)
Fachlich:
Für alle Betriebe, die den Fachgruppen Gastronomie und Hotellerie Burgenland angehören.
c)
Persönlich:
Für alle in diesen Betrieben beschäftigten Arbeiter und Arbeiterinnen (Lehrlinge). Bei jugendlichen Lehrlingen ist das Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetz zu berücksichtigen.


Lohnübereinkommen
1. Die Kollektivvertragslöhne und die kollektivvertraglichen Lehrlingsentschädigungen werden ab 1. Mai 1998, um 2,9% erhöht.
2. In beiden Fällen erfolgt eine Aufrundung auf die nächste Zehnerstelle.
3. Dieses Übereinkommen tritt mit 1. Mai 1998 in Kraft. Die Laufzeit dieses Lohnübereinkommens beträgt 12 Monate.


Änderungen des Kollektivvertrages Zu Punkt 7 lit. g:
Die Fremdsprachenzulage wird von S 290,- auf S 310,- erhöht.


Zu Punkt 7 lit. h:
Das Dienstkleidungspauschale wird von S 350,- auf S 370,- erhöht.


Zu Punkt 7 a:
Der Nachtarbeitszuschlag wird von S 160,- auf S 180,- erhöht.


Rahmenänderung zu 2. Arbeitszeit
Der Punkt 2 lit. b des KV für Arbeiter im Hotel- und Gastgewerbe lautet für Burgenland wie folgt:
Für einen Zeitraum von höchstens 13 Wochen kann eine Durchrechnung der wöchentlichen Normalarbeitszeit mit dem Betriebsrat in Form einer Betriebsvereinbarung im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes vereinbart werden.
Wenn kein Betriebsrat besteht, kann die Möglichkeit der Durchrechnung mit den einzelnen Dienstnehmern selbst vereinbart werden, wobei in diesem Fall ein Dienstzettel darüber ausgestellt werden muß. Der Beginn und die Dauer des Durchrechnungszeitraumes müssen schriftlich festgelegt werden.
Die wöchentliche Normalarbeitszeit kann in den einzelnen Wochen obgenannten Zeitraumes bis zu 48 Stunden ausgedehnt werden, wenn innerhalb dieses Durchrechnungszeitraumes die wöchentliche Normalarbeitszeit 40 Stunden nicht überschreitet.
Für die Durchrechnung bei Saisonbetrieben gilt Punkt 4 lit. c.
Der Arbeitgeber hat Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen. Dem Arbeitnehmer ist mit Ende des Durchrechnungszeitraumes eine Aufstellung über die tatsächlich geleisteten Stunden zu übergeben.
Sollte zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein Ausgleich von Zeitguthaben durch Freizeit nach Beendigung des jeweiligen Durchrechnungszeitraumes vereinbart sein, ist der Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Ausgleiches von Zeitguthaben in jedem Fall im vorhinein zu vereinbaren (keine einseitige Festlegung durch Arbeitnehmer oder Arbeitgeber).
Dieser Zeitausgleich ist im Ausmaß der täglichen Normalarbeitszeit des Dienstnehmers zu konsumieren.
Wenn ein längerer Durchrechnungszeitraum als vier Wochen vereinbart wurde, verlängert sich die Verfallsfrist gemäß Punkt 4 lit. b des Kollektivvertrages um den Zeitraum, um welchen die Aufstellung über die geleisteten Stunden aus Verschulden des Arbeitgebers verspätet durchgeführt wurde. Der Fristenlauf beginnt jedoch spätestens am Ende des Dienstverhältnisses.

Nach Punkt 2 lit. e wird Punkt 2 lit. f eingefügt:
Die tägliche Normalarbeitszeit kann bei Einführung der Vier-Tage-Woche auf 10 Stunden, die tägliche Höchstarbeitszeit auf 12 Stunden ausgedehnt werden.
Für den Fall der Ausdehnung der täglichen Höchstarbeitszeit auf 12 Stunden darf die tägliche Arbeitszeit, abgesehen von den Ruhepausen, die in Pkt. 2 lit. d des Kollektivvertrages für Arbeiter im Hotel- und Gastgewerbe geregelt sind, nicht unterbrochen werden.
Wird an einem der drei zusammenhängenden freien Tage gearbeitet, so sind die anfallenden Überstunden im Verhältnis 1:1,5 abzugelten.
In Betrieben, in denen dauernd mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigt sind und in denen kein Betriebsrat besteht, kann die Einführung der 4-Tage-Woche unter Ausdehnung der täglichen Normalarbeitszeit auf 10 Stunden über Antrag des jeweiligen Betriebes durch einen zwischen den eingangs angeführten zuständigen Kollektivvertragspartnern abzuschließenden "Betriebszusatzkollektivvertrag" vereinbart werden. Dieser Betriebszusatzkollektivvertrag erlangt durch Hinterlegung beim Bundeseinigungsamt Rechtswirksamkeit.
Dieser für den jeweiligen Betrieb geltende "Betriebszusatzkollektivvertrag" ist für ein Jahr unkündbar. Nach Ablauf dieser Zeit kann dieser Vertrag von jedem Vertragspartner mit vorangegangener Kündigungsfrist von zwei Monaten gelöst werden.
In allen anderen Betrieben, in denen kein Betriebsrat errichtet ist, kann die Einführung der 4-Tage-Woche unter Ausdehnung der täglichen Normalarbeitszeit auf 10 Stunden mit dem einzelnen Dienstnehmer selbst vereinbart werden. Diese Vereinbarung bedarf der Schriftform in Form eines Dienstzettels.


Rahmenänderung zu 4. Überstunden
Punkt 4 lit. e wird um folgenden Satz ergänzt:
Bei Überstundenarbeit der Garantielöhner, mit denen eine Durchrechnungsvereinbarung gem. Punkt 2 lit. b getroffen wurde, wird in Jahresbetrieben für die Berechnung des Normalstundenlohnes der Durchschnittslohn auf Basis der Normalarbeitszeit des jeweiligen Durchrechnungszeitraumes herangezogen.

Nach Punkt 4 lit. e wird Punkt 4 lit. f eingefügt:
Die Abrechnung und Auszahlung von Überstundenzuschlägen haben bei Arbeitnehmern, mit denen eine Durchrechnungsvereinbarung gem. Punkt 2 lit. b getroffen wurde, bis zum Dritten des Monats nach dem Ende des Durchrechnungszeitraumes zu erfolgen, für Garantielöhner können die Abrechnung und Auszahlung von Überstundenzuschlägen um weitere zwei Tage erstreckt werden (bis zum Monatsfünften).
Für dich da! Gewerkschaft vida Fachbereich Tourismus Johann-Böhm-Platz 1
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Über uns

Der Fachbereich Tourismus in der Gewerkschaft vida vertritt die Interessen der 200.000 Beschäftigten im Hotel- und Gastgewerbe und in der Systemgastronomie. Der Tourismus ist eine junge Branche, 40 Prozent der Beschäftigten sind jünger als 30 Jahre, nur knapp 11 Prozent über 50. Über 60 Prozent der ArbeitnehmerInnen im Hotel- und Gastgewerbe sind Frauen. Die Branche ist von hoher Fluktuation und Abwanderung gezeichnet. Ohne Pensionierungen verlässt im Tourismus fast die Hälfte der Beschäftigten die Branche nach zehn Jahren. Die Gründe dafür liegen in schlechten Verdienstmöglichkeiten, Schwierigkeiten bei der Vereinbarung von Beruf und Familie und wenig Zukunftsperspektiven. Das darf nicht so bleiben, daher setzen wir in der Gewerkschaft vida uns für bessere Rahmenbedingungen in der Branche ein.

Fachbereichsvorsitzender: Berend Tusch
Fachbereichssekretärin: Kathrin Schranz