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Rotes Kreuz Steiermark / Anhang / Lohn/ Gehalt

Anhang für das Bundesland Steiermark


1. Jänner 2023
Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Gewerkschaft vida

Dieser Anhang beinhaltet die landesspezifischen, dem Anhang vorbehaltenen Bestimmungen des Kollektivvertrages des Österreichischen Roten Kreuzes, die einen integrierenden Bestandteil desselben bilden.


1. Verwendungsgruppenschema:
1.1.  Arbeiterinnen bzw. Arbeiter (Kraftfahrzeugmechanikerinnen bzw. Kraftfahrzeugmechaniker, Leitstellendisponentinnen bzw. Leitstellendisponenten, Reinigungskräfte, Rettungssanitäterinnen bzw. Rettungssanitäter und Notfallsanitäterinnen bzw. Not-fallsanitäter, Rettungssanitäterinnen bzw. Rettungssanitäter in Ausbildung, und sonstige Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer mit überwiegend manuellen Tätigkeiten)
Stufe II:
Reinigungskräfte und sonstige Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer mit überwiegend manuellen Tätigkeiten.
Stufe III:
Rettungssanitäterinnen bzw. Rettungssanitäter in Ausbildung.
Stufe IV:
Rettungs- und Notfallsanitäterinnen bzw. Rettungs- und Notfallsanitäter, KFZ-Mechanikerinnen bzw. KFZ-Mechaniker, Leitstellendisponentinnen bzw. Leitstellendisponenten.
Stufe V:
Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer der Gruppe IV nach vollendeter 15-jähriger hauptberuflicher Dienstzeit bei der Arbeitgeberin bzw. beim Arbeitgeber (lineare Umreihung)
Stufe VI:
Garagenmeisterinnen bzw. Garagenmeister (Eintritt vor 1.1.2006, auslaufend)

Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer mit abgeschlossener Sanitätsausbildung, die im Rettungs- und Sanitätsdienst verwendet werden, deren Anstellungsdauer 3 Monate nicht überschreitet, werden in die Verwendungsgruppe Stufe III eingestuft.
1.2.  Angestellte im Verwaltungsdienst
Besoldungsgruppen
I
Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer für einfache Dienstverrichtungen (Anfänger).
II
Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer, Büro- und Schreibkräfte mit abgeschlossener einschlägiger Berufsausbildung.
III
Qualifizierte selbständige Arbeitnehmerinnen bzw. qualifizierte selbständige Arbeitnehmer, Büro- und Schreibkräfte mit abgeschlossener einschlägiger Berufsausbildung, Buchhaltungskräfte und Verwaltungskräfte.
IV
Selbständige Buchhaltungskräfte, DGKS bzw. DGKP, Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer, die selbständig verantwortungsvolle Arbeiten ausführen.
V
Bezirksgeschäftsführerinnen bzw. Bezirksgeschäftsführer, Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer mit besonders großem und verantwortungsvollem Wirkungskreis.
VI
Bezirksgeschäftsführerinnen bzw. Bezirksgeschäftsführer, Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer mit besonders großem und verantwortungsvollem Wirkungskreis.
VII
Bezirksgeschäftsführerinnen bzw. Bezirksgeschäftsführer, Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer mit besonders großem und verantwortungsvollem Wirkungskreis.
Für den Blutspendedienst
VIII a)
Ärztinnen bzw. Ärzte im Blutspendedienst werden ab 1.1.2016, mit Beginn des jeweiligen Dienstverhältnisses, ohne Berücksichtigung etwaiger Vordienstzeiten, in das Verwaltungsgruppenschema: Angestellte im Verwaltungsdienst, Besoldungsgruppe VII Stufe 17 eingestuft.
VIII b)
Diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegepersonen im Blutspendedienst werden nach dem KAGes- Schema SII/3 eingereiht, Vordienstzeiten werden gemäß § 30 des Kollektivvertrages des Österreichischen Roten Kreuzes angerechnet.
VIII c)
Schreibkräfte im Außendienst (Angestellte im Verwaltungsdienst, Besoldungsgruppe II, III).

Für Arbeitszeiten und Mehrdienstleistungsentschädigungen für die Gruppen VIIIa), VIIIb) und VIIIc) gilt die Regelung über den Durchrechnungszeitraum im Blutspendedienst in Punkt 7.1.2. dieses Anhangs sowie die unter Punkt 6.2. genannte Betriebsvereinbarung.
Für das Gesundheitstelefon 1450
IXa)
Diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegepersonen, die beim Gesundheitstelefon 1450 tätig werden, sind nach dem KAGes-Schema SII/3 eingereiht und Vordienstzeiten werden gemäß § 30 des Kollektivvertrages des Österreichischen Roten Kreuzes angerechnet. Sonn- und Feiertagsdienste werden derzeit mit einem Betrag von € 4,60 pro Stunde des geleisteten Dienstes abgegolten.
1.3.  Gesundheits- und Soziale Dienste (GSD, Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege, in der Fachsozialbetreuung Altenarbeit / Familienarbeit, Pflegefachassistenz Pflegeassistenz, Heimhilfe, Sozialarbeit und Physiotherapie)
Die im Folgenden genannten Kenn-Nummern, Besoldungsgruppen und Zulagen sind der Nebengebührenordnung der Steirischen Landeskrankenanstalten entnommen:
A) Diplomkrankenpflegepersonal:
1. Diplomkrankenpflegerin bzw. Diplomkrankenpfleger: S II/3
2. Stützpunktpflegerin bzw. Stützpunktpfleger (lt. Kages Schema): S II/3
ab 21 Arbeitnehmer: S II/2
Je Stützpunkt (lt. Anhang) ist eine Stützpunktpflegerin bzw. ein Stützpunktpfleger zu ernennen. Die Einstufung erfolgt innerhalb eines Jahres nach Beginn der Ausübung der Tätigkeit als Stützpunktpflegerin bzw. Stützpunktpfleger. Voraussetzung für die Qualifikation einer Stützpunktpflegerin bzw. eines Stützpunktpflegers ist die erfolgreiche Absolvierung der von der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber in seinen internen Richtlinien festgelegten Ausbildung.
3. Pflegedienstleitung:
a) Verantwortliche Regionalpflegedienstleiterin bzw. Verantwortlicher Regionalpflegedienstleiter: S II/2
Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber kann für mehrere Stützpunkte eines Bezirkes eine verantwortliche Regionalpflegedienstleiterin bzw. einen verantwortlichen Regionalpflegedienstleiter ernennen.
b) Verantwortliche Landespflegedienstleiterin bzw. Verantwortlicher Landespflegedienstleiter für die Arbeitgeberin bzw. den Arbeitgeber: S II/2 bzw. S II/1 ab 9. Gehaltsstufe
B) Pflegefachassistentinnen bzw. Pflegefachassistenten:
S II/4a
C) Pflegeassistentinnen bzw. Pflegeassistenten, Fachsozialbetreuerinnen bzw. Fachsozialbetreuer, Altenarbeit/Familienarbeit:
SII/4
D) Heimhilfen:
S III/N13
E) Diplomsozialarbeiterinnen bzw. Diplomsozialarbeiter:
S III/N6
F) Physiotherapeutinnen bzw. Physiotherapeuten:
S II/1


2. Gehaltstabellen:
2.1.  Arbeiterinnen bzw. Arbeiter (Kraftfahrzeugmechanikerinnen bzw. Kraftfahrzeugmechaniker, Leitstellendisponentinnen bzw. Leitstellendisponenten, Reinigungskräfte, Rettungssanitäterinnen bzw. Rettungssanitäter und Notfallsanitäterinnen bzw. Notfallsanitäter, Rettungssanitäterinnen bzw. Rettungssanitäter in Ausbildung, und sonstige Dienstnehmerinnen bzw. Dienstnehmer mit überwiegend manuellen Tätigkeiten)
Lohntabelle Stand 1.1.2023

(Stellenbeschreibungen aktualisiert März 2006)
Entlohnungsschema nach ausgeübter Tätigkeit
Stichtag: 1.1.2023
Stufe II III IV V VI
1 2.027,00 2.099,20 2.191,80 2.281,90 2.480,60
2 2.046,90 2.125,50 2.221,70 2.310,40 2.514,50
3 2.074,80 2.154,20 2.250,30 2.339,10 2.552,40
4 2.098,20 2.181,90 2.280,60 2.369,30 2.587,00
5 2.119,50 2.209,40 2.306,90 2.399,10 2.624,40
6 2.124,50 2.219,10 2.314,00 2.409,40 2.639,20
7 2.128,30 2.225,30 2.317,90 2.416,80 2.657,50
8 2.129,40 2.230,30 2.327,70 2.431,50 2.672,90
9 2.136,90 2.237,90 2.335,50 2.440,50 2.689,90
10 2.138,30 2.248,90 2.342,90 2.449,90 2.708,20
11 2.161,70 2.277,60 2.371,60 2.480,30 2.745,20
12 2.182,70 2.302,80 2.398,60 2.511,50 2.782,10
13 2.207,00 2.331,40 2.425,20 2.541,30 2.820,50
14 2.231,90 2.361,70 2.452,90 2.575,00 2.860,20
15 2.254,50 2.387,80 2.475,00 2.609,40 2.898,70
16 2.280,40 2.412,70 2.507,50 2.636,70 2.935,70
17 2.307,90 2.438,90 2.537,40 2.668,20 2.968,10
18 2.335,40 2.467,40 2.573,60 2.705,20 3.012,20
19 2.363,60 2.497,30 2.609,00 2.740,60 3.054,30
20 2.392,80 2.528,00 2.645,60 2.776,40 3.091,70
21 2.422,50 2.561,10 2.684,40 2.814,80 3.138,00
Künftige Lohn- und Gehaltsveränderungen erfolgen jeweils analog der Veränderungen der vertraglich Bediensteten des Landes Steiermark.
Die Vorrückungsstichtage für allfällige Biennalsprünge sind auf entweder 1.1. oder 1.7. festgelegt, wobei die Regelung, dass Vorrückungen generell nur alle zwei Jahre erfolgen, ausdrücklich beibehalten wird.
2.2.  Angestellte im Verwaltungsdienst
BESOLDUNGSSCHEMA
Stichtag: 1.1.2022
Stufe I II III IV V VI VII
1 2.040,20 2.165,40 2.295,90 2.388,30 2.788,20 2.877,50 3.158,50
2 2.061,20 2.205,80 2.349,30 2.448,60 2.859,60 2.966,20 3.248,90
3 2.083,30 2.243,50 2.394,80 2.511,30 2.921,20 3.060,40 3.340,10
4 2.103,10 2.281,60 2.445,90 2.570,30 2.992,40 3.148,10 3.427,30
5 2.113,70 2.289,10 2.461,80 2.599,80 3.038,00 3.215,00 3.495,80
6 2.124,30 2.295,40 2.492,50 2.648,90 3.072,00 3.277,10 3.551,20
7 2.132,20 2.302,20 2.506,80 2.682,10 3.114,50 3.344,60 3.620,10
8 2.143,50 2.317,40 2.536,60 2.728,00 3.158,70 3.402,70 3.679,00
9 2.153,70 2.325,30 2.558,20 2.764,40 3.227,10 3.492,30 3.770,50
10 2.163,90 2.360,50 2.611,60 2.834,90 3.290,30 3.579,60 3.860,60
11 2.171,80 2.395,50 2.663,10 2.900,60 3.361,70 3.672,90 3.950,60
12 2.182,20 2.429,60 2.720,00 2.969,00 3.424,50 3.758,50 4.040,20
13 2.190,50 2.470,40 2.768,80 3.036,00 3.493,10 3.852,80 4.129,50
14 2.199,30 2.502,80 2.825,70 3.105,10 3.561,80 3.939,90 4.220,50
15 2.208,20 2.540,50 2.880,20 3.170,70 3.630,60 4.033,60 4.309,70
16 2.216,80 2.578,70 2.934,30 3.238,00 3.699,00 4.124,50 4.402,20
17 2.225,00 2.621,00 2.987,60 3.307,60 3.766,10 4.215,40 4.494,30
18 2.249,90 2.666,90 3.046,90 3.376,80 3.810,70 4.307,60 4.589,60
19 2.272,90 2.707,50 3.102,40 3.446,30 3.883,30 4.405,00 4.689,10
20 2.296,20 2.750,90 3.159,90 3.521,90 3.954,70 4.502,80 4.787,80
21 2.322,30 2.799,40 3.221,80 3.595,10 4.028,70 4.601,80 4.889,70
Künftige Lohn- und Gehaltsveränderungen erfolgen jeweils analog der Veränderungen der Bediensteten im KAGes-Schema des Landes Steiermark.
Die Vorrückungsstichtage für allfällige Biennalsprünge sind auf entweder 1.1. oder 1.7. festgelegt, wobei die Regelung, dass Vorrückungen generell nur alle zwei Jahre erfolgen, ausdrücklich beibehalten wird.
BESOLDUNGSSCHEMA
für Ärztinnen bzw. Ärzte im Blutspendedienst (Stichtag: 1.1.2023, den Stufen 17–21 der Besoldungsgruppe VII für die Angestellten im Verwaltungsdienst, Tabelle 2.2.
17 4.494,30
18 4.589,60
19 4.689,10
20 4.787,80
21 4.889,70
Künftige Lohn- und Gehaltsveränderungen erfolgen jeweils analog der Veränderungen der Bediensteten im KAGes-Schema des Landes Steiermark.
Die Vorrückungsstichtage für allfällige Biennalsprünge sind auf entweder 1.1. oder 1.7. festgelegt, wobei die Regelung, dass Vorrückungen generell nur alle zwei Jahre erfolgen, ausdrücklich beibehalten wird.
BESOLDUNGSSCHEMA
für Angestellte im Krankenpflegefachdienst (Blutspendedienst)
Stichtag: 1.1.2023
Stufe S II/3
1 2.459,20
2 2.513,90
3 2.576,50
4 2.756,10
5 2.911,70
6 3.031,30
7 3.139,00
8 3.235,00
9 3.330,80
10 3.402,40
11 3.474,30
12 3.534,00
13 3.594,00
14 3.641,80
15 3.689,80
16 3.737,70
17 3.785,50
18 3.828,70
19 3.870,50
20 3.908,80
21 3.944,70
22 3.968,80
23 4.013,40
Künftige Lohn- und Gehaltsveränderungen erfolgen jeweils analog der Veränderungen der Bediensteten im KAGes-Schema des Landes Steiermark.
Die Vorrückungsstichtage für allfällige Biennalsprünge sind auf entweder 1.1. oder 1.7. festgelegt, wobei die Regelung, dass Vorrückungen generell nur alle zwei Jahre erfolgen, ausdrücklich beibehalten wird.
2.3.  GSD (Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege, in der Fachsozialbetreuung Altenarbeit/Familienarbeit, Pflegefachassistenz, Pflegeassistenz, Heimhilfe, Sozialarbeit und Physiotherapie)
BESOLDUNGSSCHEMA
Stichtag: 1.1.2023
Stufe S II/1 S II/2 S II/3 S II/4a
1 2.599,10 2.724,10 2.459,20 2.312,80
2 2.695,00 2.788,70 2.513,90 2.374,00
3 2.826,70 2.853,30 2.576,50 2.440,60
4 2.994,30 2.981,10 2.756,10 2.552,50
5 3.185,80 3.124,80 2.911,70 2.661,30
6 3.353,40 3.244,40 3.031,30 2.752,40
7 3.497,20 3.358,30 3.139,00 2.831,30
8 3.616,90 3.466,10 3.235,00 2.905,80
9 3.724,40 3.567,80 3.330,80 2.976,30
10 3.832,10 3.663,50 3.402,40 3.033,80
11 3.939,90 3.753,30 3.474,30 3.091,30
12 4.035,80 3.837,00 3.534,00 3.136,70
13 4.131,50 3.920,70 3.594,00 3.182,20
14 4.227,20 3.998,70 3.641,80 3.223,00
15 4.311,00 4.070,50 3.689,80 3.260,00
16 4.395,00 4.136,30 3.737,70 3.297,20
17 4.478,60 4.196,10 3.785,50 3.330,80
18 4.556,50 4.256,00 3.828,70 3.361,80
19 4.634,20 4.315,80 3.870,50 3.392,90
20 4.712,00 4.369,80 3.908,80 3.419,40
21 4.783,80 4.428,00 3.944,70 3.444,40
22 4.857,00 4.527,70 3.968,80 3.461,20
23 4.963,30 4.627,70 4.013,40 3.486,30
BESOLDUNGSSCHEMA
Stichtag: 1.1.2023
Stufe S II/4 S Ill/N6 S III/N13
1 2.214,50 2.440,60 2.091,10
2 2.280,00 2.544,90 2.106,70
3 2.351,10 2.670,30 2.138,10
4 2.427,60 2.917,70 2.190,20
5 2.498,70 3.200,50 2.263,20
6 2.565,80 3.426,80 2.336,30
7 2.625,50 3.541,10 2.388,40
8 2.685,40 3.711,50 2.419,80
9 2.739,40 3.826,40 2.440,60
10 2.787,20 3.940,80 2.461,50
11 2.835,10 4.021,70 2.482,30
12 2.871,00 4.091,40 2.505,30
13 2.906,90 4.150,00 2.527,20
14 2.942,80 4.264,80 2.551,50
15 2.972,80 4.301,30 2.577,30
16 3.002,80 4.404,70 2.604,70
17 3.026,60 4.519,50 2.631,00
18 3.050,60 4.578,20 2.657,30
19 3.074,60 4.693,00 2.684,80
20 3.092,40 4.807,70 2.711,00
21 3.110,60 4.910,60 2.737,30
22 3.122,40 5.002,50 2.761,40
23 3.134,40 5.116,60 2.784,30
Künftige Lohn- und Gehaltsveränderungen erfolgen jeweils analog der Veränderungen der Bediensteten im KAGes-Schema des Landes Steiermark.
Die Vorrückungsstichtage für allfällige Biennalsprünge sind auf entweder 1.1. oder 1.7. festgelegt, wobei die Regelung, dass Vorrückungen generell nur alle zwei Jahre erfolgen, ausdrücklich beibehalten wird.


3. Zulagen:
3.1.  Arbeiterinnen bzw. Arbeiter (Kraftfahrzeugmechanikerinnen bzw. Kraftfahrzeugmechaniker, Leitstellendisponentinnen bzw. Leitstellendisponenten, Reinigungskräfte, Rettungssanitäterinnen bzw. Rettungssanitäter und Notfallsanitäterinnen bzw. Notfallsanitäter, Rettungssanitäterinnen bzw. Rettungssanitäter in Ausbildung, und sonstige Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer mit überwiegend manuellen Tätigkeiten)
3.1.1.
Mehrarbeitsentschädigung, Erschwerniszulage wie folgt:
Allen Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern der Entlohnungsgruppe III bis VI dieses Anhangs steht eine Erschwerniszulage von monatlich € 72,67 zu. Bei einer Teilzeitbeschäftigung gelangt der aliquote Teil zur Auszahlung. Ab 1.10.2022 wird die Zulage auf € 123,00 monatlich angehoben. Bei einer Teilzeitbeschäftigung gelangt der aliquote Teil zur Auszahlung.
Beschäftigte, die in der Entlohnungsgruppe II eingestuft sind, erhalten diese Zulage in aliquoter Höhe, entsprechend dem tatsächlichen Dienstausmaß, wenn sie Dienstleistungen im Rettungs- und Krankentransport- oder Blutspendedienst erbringen.
Die Erschwerniszulage wird zur Bemessung des 13. und 14. Monatsbezuges (Urlaubsbeihilfe und Weihnachtsremuneration) nicht herangezogen und wird bei den allgemeinen prozentuellen Lohn- und Gehaltserhöhungen nicht automatisch valorisiert.
3.1.2.
Notfallsanitäterinnen bzw. Notfallsanitäter-Zulage (NFS Zulage)
Allen Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern der Entlohnungsgruppe IV bis V dieses Anhangs steht ab 1.7.2017 eine NFS Zulage/Pauschale zu, sofern sie von der Arbeitgeberin bzw. vom Arbeitgeber als Notfallsanitäterinnen bzw. Notfallsanitäter am Notarztrettungsmittel NEF oder NAW eingeteilt werden.
Die Zulage in der Höhe von € 4,00 pro Dienst und die Pauschale in der Höhe von € 40,00 (gültig ab 10 Diensten pro Monat) gebühren maximal 12 x jährlich. Ab 1.1.2023 wird die Zulage auf € 9,43 pro Dienst und die Pauschale pro Monat auf € 94,30 angehoben. Eine etwaige Zu-lagen-Valorisierung ist bereits enthalten.
3.1.3.
Regelung Dienstjubiläum:
Bei Erreichung des Dienstjubiläums von 25 Jahren (vollendete und ununterbrochene hauptberufliche Dienstzeit bei der Arbeitgeberin bzw. beim Arbeitgeber) gebührt den Arbeitnehmerinnen bzw. den Arbeitnehmer ein voller Bruttomonatsbezug, nach 35 Dienstjahren 1 ½ Bruttomonatsbezüge.
Außerdem werden die Arbeitnehmerinnen bzw. die Arbeitnehmer an diesen Ehrentagen vom Dienst – unter Fortzahlung des Entgeltes – befreit.
3.2.  Angestellte im Verwaltungsdienst
3.2.1.
Regelung Dienstjubiläum:
Bei Erreichung des Dienstjubiläums von 25 Jahren (vollendete und ununterbrochene hauptberufliche Dienstzeit bei der Arbeitgeberin bzw. beim Arbeitgeber) gebührt den Arbeitnehmerinnen bzw. den Arbeitnehmern ein voller Bruttomonatsbezug, nach 35 Dienstjahren 1 ½ Bruttomonatsbezüge. .
Außerdem werden die Arbeitnehmerinnen bzw. die Arbeitnehmer an diesen Ehrentagen vom Dienst - unter Fortzahlung des Entgeltes - befreit
3.2.2.
Erschwerniszulage
für Ärztinnen bzw. Ärzte im Blutspendedienst € 118,11
3.2.3.
Erschwerniszulage
für DGKP im Blutspendedienst (S II/1, 2, 3) Kenn.-Nr. 1015 € 204,10
3.3.  GSD (Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege, in der Fachsozialbetreuung Altenarbeit/Familienarbeit, Pflegehilfe, Heimhilfe, Sozialarbeit und Physiotherapie)
Zulagen:
Erschwerniszulage (S II/1, 2, 3) Kenn.-Nr. 1015 & Kenn.-Nr. 1569 300,50
Erschwerniszulage (S II/4, S II/4a) Kenn.-Nr. 1015 & Kenn.- Nr. 1569 183,90
Gefahrenzulage (S II/1, 2, 3, 4) Kenn.-Nr. 1566 76,80 (aufsaugbar)
Sonn- u. Feiertagszulage, Kenn.-Nr. 7302 je Stunde 4,60
Funktionszulage (analog d. Stat.Schw./Pfleger-Zulage) bis 5 DN Kenn.-Nr. 0645 453,00
Funktionszulage (analog d. Stat.Schw./Pfleger-Zulage) 6 bis 20 DN Kenn.-Nr. 0648 489,20
Funktionszulage (analog d. Stat.Schw./Pfleger-Zulage) 21 bis 45 DN Kenn.-Nr. 0649 518,00
Funktionszulage (analog d. Stat.Schw./Pfleger-Zulage) ab 46 DN Kenn.-Nr. 0650 547,00
Funktionszulage (analog d. Oberschwesternzulage bzw. Oberpfleger) Kenn.-Nr. 0647 519,80
Vertretungszulage (analog d. Stat.Schw./Pfleger-Zulage) Kenn.-Nr. 7124 je Stunde 2,62
Vertretungszulage (analog d. Oberschwesternzulage bzw. Oberpfleger) pro Vertretungstag:
ohne Funktionszulage (analog d. St.Schw./Pfleger-Zulage) Kenn.-Nr 7129 24,04
mit Funktionszulage (analog d. St.Schw./Pfleger-Zulage) Kenn.-Nr. 7130 8,20
Erschwerniszulage ( S IV/9 ) Kenn.-Nr. 1571 48,10
Nachtzulage ab 22 Uhr Kenn.-Nr. 7451 ( je Stunde) 7,52
Rufbereitschaft (Sonn- u. Feiertags) Kenn.-Nr. 7088 je Stunde 10,00
Rufbereitschaft (werktags) Kenn.-Nr. 7087 je Stunde 10,00
3.3.1.
Diplomkrankenpflegerin bzw. Diplomkrankenpfleger:
Erschwerniszulage, Kenn.-Nr. 1015
Gefahrenzulage, Kenn.-Nr. 1569
Gefahrenzulage, Kenn.-Nr. 1566 (für per 31.12.2005 bestehende Verträge, aufsaugbar ab 1.1.2006)
Sonn- und Feiertagszulage, Kenn.-Nr. 7302
Nachtdienstzulage Kenn. Nr. 7451 ab 22 Uhr
Rufbereitschaft Kenn.-Nr. 7087, 7088
3.3.2.
Stützpunktpflegerin bzw. Stützpunktpfleger:
Erschwerniszulage, Kenn.-Nr. 1015
Gefahrenzulage, Kenn.-Nr. 1569
Gefahrenzulage, Kenn.-Nr. 1566 (für per 31.12.2005 bestehende Verträge, aufsaugbar ab 1.1.2006)
Sonn- und Feiertagszulage, Kenn.-Nr. 7302
Nachtdienstzulage Kenn.-Nr. 7451
Funktionszulage, (analog d. Stationsschwesternzulage bzw. Stationspflegerzulage)
bis 5 unterstellte Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer Kenn.-Nr. 0645
6 – 20 unterstellte Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer Kenn.-Nr. 0648
21 – 45 unterstellte Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer Kenn.-Nr. 0649
ab 46 unterstellte Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer Kenn.-Nr. 0650
Vertretungszulage, Kenn.-Nr. 7127, je Stunde
Rufbereitschaft Kenn.-Nr. 7087, 7088
3.3.3.
Verantwortliche Regionalpflegedienstleiterinnen bzw. Verantwortliche Regionalpflegedienstleiter:
Erschwerniszulage, Kenn.-Nr. 1015
Gefahrenzulage, Kenn.-Nr. 1569
Gefahrenzulage, Kenn.-Nr. 1566 (für per 31.12.2005 bestehende Verträge, aufsaugbar ab 1.1.2006)
Sonn- und Feiertagszulage, Kenn.-Nr. 7302
und Funktionszulage, Höhe lt. Kenn.-Nr. 0647 (analog d. Oberschwesternzulage bzw. Oberpflegerzulage)
Rufbereitschaft Kenn-Nr. 7087, 7088
Vertretungszulage (analog d. Oberschwesternzulage bzw. Oberpflegerzulage) pro Vertretungstag:
  • ohne Funktionszulage (analog d. Stat.Schw./Pfleger Zulage) Kenn.-Nr. 7129
  • mit Funktionszulage (analog d. Stat.Schw./Pfleger Zulage) Kenn.-Nr. 7130
3.3.4.
Verantwortliche Landespflegedienstleiterinnen bzw. Verantwortlicher Landespflegedienstleiter für die Arbeitgeberin bzw. den Arbeitgeber:
Erschwerniszulage, Kenn-Nr. 1015
Gefahrenzulage, Kenn-Nr. 1569
Gefahrenzulage, Kenn.-Nr. 1566 (für per 31. 12. 2005 bestehende Verträge, aufsaugbar ab 1.1.2006)
Sonn- und Feiertagszulage, Kenn.-Nr. 7302
Funktionszulage, Höhe lt. Kenn.-Nr. 0647 (analog d. Oberschwesternzulage bzw. Oberpflegerzulage) und Leiterzulage (Höhe nach Vereinbarung)
Rufbereitschaft Kenn.-Nr. 7087, 7088
3.3.5.
Fachsozialbetreuerinnen bzw. Fachsozialbetreuer Altenarbeit/Familienarbeit, Pflegefachassistentinnen bzw. Pflegefachassistenten, Pflegeassistentinnen bzw. Pflegeassistenten
Erschwerniszulage, Kenn.-Nr. 1015
Gefahrenzulage, Kenn.-Nr. 1569
Gefahrenzulage, Kenn.-Nr. 1566 (für per 31.12.2005 bestehende Verträge, aufsaugbar ab 1.1.2006)
Sonn- und Feiertagszulage, Kenn.-Nr. 7302
Nachtdienstzulage Kenn.-Nr. 7451 ab 22:00 Uhr
3.3.6.
Heimhilfen:
Sonn- und Feiertagszulage, Kenn.-Nr. 7302
Erschwerniszulage (S III/N13), Höhe gem. K.-Nr. 1571
Nachtdienstzulage Kenn.-Nr. 7451 ab 22:00 Uhr
3.3.7.
Diplomsozialarbeiterinnen bzw. Diplomsozialarbeiter:
Gefahrenzulage, Kenn.-Nr. 1571
10,9 % der Beamten, Dienstklasse V/2
3.3.8.
Physiotherapeutinnen bzw. Physiotherapeuten:
Erschwerniszulage, Kenn.-Nr. 1015
Gefahrenzulage, Kenn.-Nr. 1570

Unter dem oben genannten Terminus „aufsaugbar“ wird einvernehmlich verstanden, dass diese Zulage so lange nicht erhöht wird, bis die jetzige, von der Arbeitgeberin bzw. vom Arbeitgeber gewährte Höhe von der Höhe der von der KAGes bezahlten Zulage überschritten wird.
3.3.9.
Regelung Dienstjubiläum:
Bei Erreichung des Dienstjubiläums von 25 Jahren (vollendete und ununterbrochene hauptberufliche Dienstzeit bei der Arbeitgeberin bzw. beim Arbeitgeber) gebührt den Arbeitnehmerinnen bzw. den Arbeitnehmern ein voller Bruttomonatsbezug, nach 35 Dienstjahren 1 ½ Bruttomonatsbezüge.
Außerdem werden die Arbeitnehmerinnen bzw. die Arbeitnehmer an diesen Ehrentagen vom Dienst – unter Fortzahlung des Entgeltes – befreit.


4. Überstundenteiler:
4.1.  Arbeiterinnen bzw. Arbeiter (Kraftfahrzeugmechanikerinnen bzw. Kraftfahrzeugmechaniker, Leitstellendisponentinnen bzw. Leitstellendisponenten, Reinigungskräfte, Rettungssanitäterinnen bzw. Rettungssanitäter und Notfallsanitäterinnen bzw. Not-fallsanitäter, Rettungssanitäterinnen bzw. Rettungssanitäter in Ausbildung, und sonstige Dienstnehmerinnen bzw. Dienstnehmer mit überwiegend manuellen Tätigkeiten)
Überstundenteiler: 173
Für die Berechnung der Überstundenabgeltung wird der 173. Teil des Monatsnormalbezuges bei einem Zuschlag von 50 bzw. 100 % zugrunde gelegt. Der Zuschlag von 100 % wird grundsätzlich nur an Sonn- und Feiertagen gewährt. Für Angestellte des Blutspendedienstes gemäß Anhang 1 zum Besoldungsschema wird für Arbeiten an Sonn- und Feiertagen anstatt eines 100%igen Zuschlages/Std. eine Zulage/Std. in Höhe von € 4,02 bezahlt. Für Arbeiten an Feiertagen – nicht Sonntagen – ist zusätzlich ein Ersatzruhetag zu gewähren. Angeordnete Überstunden werden nur dann anerkannt und vergütet, wenn sie längstens innerhalb von 3 Monaten nach Ableistung bzw. letzter Gehaltsauszahlung geltend gemacht werden.
4.2.  Angestellte im Verwaltungsdienst
Überstundenteiler: 173
Für die Berechnung der Überstundenabgeltung wird der 173. Teil des Monatsnormalbezuges bei einem Zuschlag von 50 bzw. 100 % zugrunde gelegt. Der Zuschlag von 100 % wird grundsätzlich nur an Sonn- und Feiertagen gewährt. Für Angestellte des Blutspendedienstes gemäß Anhang 1 zum Besoldungsschema wird für Arbeiten an Sonn- und Feiertagen anstatt eines 100%igen Zuschlages/Std. eine Zulage/Std. in Höhe von € 4,02 bezahlt. Für Arbeiten an Feiertagen – nicht Sonntagen – ist zusätzlich ein Ersatzruhetag zu gewähren. Angeordnete Überstunden werden nur dann anerkannt und vergütet, wenn sie längstens innerhalb von 3 Monaten nach Ableistung bzw. letzter Gehaltsauszahlung geltend gemacht werden.
4.3.  GSD (Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege, in der Fachsozialbetreuung Altenarbeit/Familienarbeit, Pflegeassistenz, Heimhilfe, Sozialarbeit und Physiotherapie)
Überstundenteiler: 173
Für die Berechnung der Überstundenabgeltung wird der 173. Teil des Monatsnormalbezuges bei einem Zuschlag von 50 bzw. 100 % zugrunde gelegt. Der Zuschlag von 100 % wird grundsätzlich nur an Sonn- und Feiertagen gewährt. Für Angestellte der Gesundheits- und sozialen Dienste (siehe 3.3.) sowie für Angestellte des Blutspendedienstes, die nach dem KAGes-Schema entlohnt werden (Ärztinnen bzw. Ärzte und Angestellte im Krankenpflegefachdienst) wird für Arbeiten an Sonn- und Feiertagen anstatt eines 100%igen Zuschlages/Std. eine Zulage/Std. in Höhe von € 4,60 bezahlt.
Für Arbeiten an Feiertagen – nicht Sonntagen – ist zusätzlich ein Ersatzruhetag zu gewähren. Angeordnete Überstunden werden nur dann anerkannt und vergütet, wenn sie längstens innerhalb von 3 Monaten nach Ableistung bzw. letzter Gehaltsauszahlung geltend gemacht werden.


5. Abweichende Pausenregelungen:
5.1.  Angestellte im Verwaltungsdienst
Für sämtliche unter Punkt 1.2. genannten Verwaltungsangestellten gilt, dass die jeweils konsumierte Mittagspause keine bezahlte Arbeitszeit ist; dies mit Ausnahme jener Angestellten, welche überwiegend im Rettungs- und Sanitätsdienst oder im Notarztrettungsdienst tätig sind (so genannter „Mischdienst“) und der Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter des Gesundheitstelefons 1450.


6. Weitergeltung bestehender Vereinbarungen:
Folgende vor Inkrafttreten des Kollektivvertrages des Österreichischen Roten Kreuzes abgeschlossene Vereinbarungen bleiben im Rahmen der Regelungen des § 40 dieses Kollektivvertrages auch weiterhin gültig:
I. Österreichisches Rotes Kreuz, Landesverband Steiermark:
  • 1.
    Betriebsvereinbarung „Anhang 1/neu“, gültig ab 30.6.2003 für Rettungs- und Krankentransportdienst
  • 2.
    Betriebsvereinbarung „Anhang 2/neu“, gültig ab 30.6.2003 für Blutspendedienst
  • 3.
    Betriebsvereinbarung „Anhang 3/neu“, gültig ab 1.1.2006 für alle vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, die im Rahmen des Krankenpflegefachdienstes und der Pflegeassistent (Hauskrankenpflege) bzw. im Rahmen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, Pflegehilfe, Altenhilfe, Familienhilfe und Heimhilfe beschäftigte Pflegepersonal sowie als Sozialarbeiter und Physiotherapeuten verwendet werden
  • 4.
    Betriebsvereinbarung vom 4.5.1992
  • 5.
    Betriebsvereinbarung vom 21.1.2011 betreffend (Gleitzeitvereinbarung für Abteilungsleiter und Büromitarbeiter des Landessekretariates)
  • 6.
    Betriebsvereinbarung für Bereiche ALÜ, DBO, GSD/HKP (ersetzt Regelungen der Grundsatzerklärung vom 1.1.2001 und der Betriebsvereinbarung vom 4.5.1992) vom 20.4.2006
  • 7.
    Betriebsvereinbarung gem. § 96 ArbVG – elektronische Datenerfassung/PDA im GSD + Erläuterungen, gültig ab 1.6.2006
  • 8.
    Richtlinie für Dienstreisen, gültig ab 1.8.2006
  • 9.
    Betriebsvereinbarung für den Bereich Supervision gem. § 32 ÖRK-KV, gültig ab 1.7.2007
  • 10.
    Betriebsvereinbarung für den Bereich Urlaubsanspruch, gültig ab 1.7.2007
  • 11.
    Betriebsvereinbarung für den Bereich Pausenregelung gem. § 15 ÖRK-KV, gültig ab 1.7.2007
  • 12.
    Ergänzende BV zum Bundes-Kollektivvertrag des ÖRK, Anhang Steiermark, für Teilzeit-Angestellte GSD, gültig ab 1.1.2008
  • 13.
    Verwendung personenbezogener Daten der Sprachaufzeichnungs- und Telefonanlagen (Dokumentationsanlage), LLS, gültig ab 1.12.2011
  • 14.
    Elektronische Zeiterfassung im Rettungs- und Krankentransportdienst, gültig ab 1.12.2011
  • 15.
    Reinigung der Arbeits- und Sicherheitsbekleidung, gültig ab 1.1.2012
  • 16.
    „ConSense“, gültig ab 1.12.2011
  • 17.
    Abfertigung im Todesfall, gültig ab 1.12.2011
  • 18.
    Verkürzung der täglichen Ruhepause gem. § 11 Abs. 5 AZG für DN mit Gleitzeitvereinbarung, gültig ab 1.4.2012
  • 19.
    P+B – TeamassistentInnen – Durchrechnung Normalarbeitszeit, gültig ab 1.7.2013
  • 20.
    P+B – TeamassistentInnen –Elektronische Erfassung der Arbeitszeit, gültig ab 1.7.2013
  • 21.
    Betriebsvereinbarung betreffend die Wirksamkeit bereits abgeschlossener Betriebsvereinbarungen vom 5.12.2014
  • 22.
    Betriebsvereinbarung über die Verkürzung der täglichen Ruhepause gem. § 11 Abs. 5 AZG für DN des Servicecenters, gültig ab 1.8.2015
  • 23.
    Ergänzung zur Betriebsvereinbarung „Gleitzeit“ BV1/2011 vom 1.11.2011 und der dazugehörigen Änderung um die Abteilung Innenrevision, samt ihren hauptberuflichen Mitarbeitern, gültig ab 1.8.2016
  • 24.
    Betriebsvereinbarung über die Ausdehnung der Normalarbeitszeit nach § 20 Abs. 2 ÖRK-KV i.V. § 4 (6) AZG für Voll- und Teilzeit Diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegepersonen, die beim Gesundheitstelefon TEWEB 1450 tätig sind. Gültigkeit ab 1.7.2019
  • 25.
    Ergänzung zur Betriebsvereinbarung „Gleitzeit“ BV1/2011 vom 1.11.2011 und der dazugehörigen Änderung um die Abteilung Jugendrotkreuz, samt ihren hauptberuflichen Mitarbeitern, gültig ab 1.1.2020
  • 26.
    Ergänzung zur Betriebsvereinbarung „Gleitzeit“ BV1/2011 vom 1.11.2011 und der dazugehöri-gen Änderung vom 1.4.2012 um die Fachabteilung Rettungsleitstelle, samt ihren hauptberuflichen Mitarbeitern, welche nicht in einem tatsächlichen Dienstplan eingeteilt sind und mit der operativen Durchführung der Tätigkeiten der Fachabteilung Rettungsleitstelle betraut sind, gültig ab 1.1.2020


7. Sonstige Bestimmungen:
7.1.  Arbeiterinnen bzw. Arbeiter (Kraftfahrzeugmechanikerinnen bzw. Kraftfahrzeugmechaniker, Leitstellendisponentinnen bzw. Leitstellendisponenten, Reinigungskräfte, Rettungssanitäterinnen bzw. Rettungssanitäter und Notfallsanitäterinnen bzw. Notfallsanitäter, Rettungssanitäterinnen bzw. Rettungssanitäter in Ausbildung, und sonstige Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer mit überwiegend manuellen Tätigkeiten)
7.1.1.
Durchrechnungszeitraum
der wöchentlichen Normalarbeitszeit auf 52 Wochen im Rettungs- und Krankentransportdienst, wobei die tägliche Arbeitszeit bis auf 12 Stunden und die wöchentliche Normalarbeitszeit in einzelnen Wochen eines Zeitraumes von 52 Wochen auf bis zu 60 Stunden ausgedehnt werden kann, wenn innerhalb dieses Durchrechnungszeitraumes die wöchentliche Normalarbeitszeit 46,16 Stunden nicht überschreitet. Näheres wird mit Betriebsvereinbarung geregelt.
7.1.2.
Durchrechnungszeitraum
der wöchentlichen Normalarbeitszeit im
Blutspendedienst
, wobei die tägliche Arbeitszeit (inklusive Vor- und Nacharbeiten) 12 Stunden nicht überschreiten darf und die tägliche Einsatzzeit einmal pro Woche von 12 auf 13 Stunden oder zweimal innerhalb von zwei Wochen ausgedehnt werden kann und die wöchentliche Normalarbeitszeit in einzelnen Wochen auf bis zu 50 Stunden ausgedehnt werden kann, wenn innerhalb des Durchrechnungszeitraumes eines Monates die wöchentliche Normalarbeitszeit 46,16 Stunden nicht überschreitet. Näheres wird mit Betriebsvereinbarung geregelt.
7.1.3.
Dienstreisen:
Gemäß Dienstreiserichtlinie der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers liegt eine Dienstreise vor, wenn Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer über Auftrag der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers ihren Dienstort zur Durchführung von Dienstverrichtungen verlassen oder so weit weg von ihrem ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) arbeiten, dass eine tägliche Rückkehr an ihren ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) nicht zugemutet werden kann.
> siehe Punkt 8.

Fernfahrten, Diäten, wie folgt:
Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer erhalten bei bezirksübergreifenden Fernfahrten (Dienstreisen) im Krankentransport- und Rettungsdienst folgende Gebühren als Verpflegszuschuss:
bei Fernfahrten von 200 – 300 km 16,91
bei Fernfahrten von 301 – 500 km 23,68
bei Fernfahrten von 501 – 1.000 km 47,38
bei Fernfahrten von 1.001 – 1.500 km 71,10
bei Fernfahrten von 1501 – 2.000 km 94,78
bei Fernfahrten über 2.000 km 132,02
Die in diesem Absatz genannten Gebühren werden bei jeweiligen Bezugsänderungen automatisch um denselben Prozentsatz und ab dem gleichen Zeitpunkt angehoben.
Die Abrechnung der Fernfahrten - Diäten basiert auf der tatsächlichen Anzahl der Kilometer, welche von den einzelnen Sozialversicherungsträgern anerkannt werden.
7.1.4.
Es ist eine
zeitlich begrenzte Dienstleistung
bezirksübergreifend auch
bei einer anderen Dienststelle
möglich. Eine solche Dienstleistung, die bezirksübergreifend bei einer anderen Dienststelle verrichtet wird, wird durch die Arbeitgeberin bzw. den Arbeitgeber im Einvernehmen mit der betreffenden Dienststelle verfügt.
Dauert diese bezirksübergreifende Dienstleistung bei einer anderen Dienststelle länger als 14 Tage, so ist das Einvernehmen mit dem Betriebsrat herzustellen.
Wird es dadurch notwendig, dass die Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer von ihrem Wohnsitz fernbleiben müssen, so gebührt ihnen eine Aufwandsentschädigung von € 19,66 (in teureren Fremdenverkehrsorten € 25,53) täglich. Ein angemessenes Quartier ist durch die betreffende Dienststelle kostenlos beizustellen. Versetzungen zwischen Dienststellen innerhalb eines Bezirkes werden hierbei nicht berücksichtigt. In besonderen Fällen kann, nach Anhörung des Betriebsrates, eine Aufwandsentschädigung insbesondere bei Vorliegen von größeren Entfernungen zwischen Wohnsitz und Dienstort, in angemessenem Ausmaß gewährt werden.
Die in diesem Absatz genannten Aufwandsentschädigungen werden bei jeweiligen Bezugsänderungen automatisch um denselben Prozentsatz und ab dem gleichen Zeitpunkt angehoben.
7.2.  Angestellte im Verwaltungsdienst
7.2.1.
Für Sekretariatsangestellte einer Landesorganisation und für Angestellte in den Bereichen Ausbildung und Katastrophenhilfe gilt ein
Durchrechnungszeitraum
der wöchentlichen Normalarbeitszeit von 52 Wochen.
7.2.2.
Dienstreisen:
Gemäß Dienstreiserichtlinie der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers liegt eine Dienstreise vor, wenn Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer über Auftrag der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers ihren Dienstort zur Durchführung von Dienstverrichtungen verlassen oder so weit weg von ihrem ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) arbeiten, dass eine tägliche Rückkehr an ihren ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) nicht zugemutet werden kann
> siehe Punkt 8.
7.2.3.
Es ist eine
zeitlich begrenzte Dienstleistung
bezirksübergreifend auch
bei einer anderen Dienststelle
möglich. Eine solche Dienstleistung, die bezirksübergreifend bei einer anderen Dienststelle verrichtet wird, wird durch die Arbeitgeberin bzw. den Arbeitgeber im Einvernehmen mit der betreffenden Dienststelle verfügt. Dauert diese bezirksübergreifende Dienstleistung bei einer anderen Dienststelle länger als 14 Tage, so ist das Einvernehmen mit dem Betriebsrat herzustellen.
Wird es dadurch notwendig, dass Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer von ihrem Wohnsitz fernbleiben muss, so gebührt ihnen eine Aufwandsentschädigung von € 19,66 (in teureren Fremdenverkehrsorten € 25,53) täglich. Ein angemessenes Quartier ist durch die betreffende Dienststelle kostenlos beizustellen. Versetzungen zwischen den Dienststellen innerhalb eines Bezirkes werden hierbei nicht berücksichtigt. In besonderen Fällen kann, nach Anhörung des Betriebsrates, eine Aufwandsentschädigung insbesondere bei Vorliegen von größeren Entfernungen zwischen Wohnsitz und Dienstort, in angemessenem Ausmaß gewährt werden.
Die in diesem Absatz genannten Aufwandsentschädigungen werden bei jeweiligen Bezugsänderungen automatisch um denselben Prozentsatz und ab dem gleichen Zeitpunkt angehoben.
7.3.  GSD (Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege, in der Fachsozialbetreuung Altenarbeit/Familienarbeit, Pflegefachassistenz, Pflegeassistenz, Heimhilfe, Sozialarbeit und Physiotherapie)
7.3.1.
Durchrechnungszeitraum
der wöchentlichen Normalarbeitszeit auf 52 Wochen für vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer, im Rahmen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, Fachsozialbetreuung Altenarbeit/Familienarbeit, Pflegefachassistenz, Pflegeassistenz, und in der/für die Heimhilfe beschäftigtes Pflegepersonal sowie für Sozialarbeiterinnen bzw. Sozialarbeiter und Physiotherapeutinnen bzw. Physiotherapeuten, wobei die tägliche Arbeitszeit auf bis auf 9 Stunden und die wöchentliche Normalarbeitszeit in einzelnen Wochen des Durchrechnungszeitraumes von 52 Wochen auf bis zu 48 Stunden ausgedehnt werden kann, wenn innerhalb dieses Durchrechnungszeitraumes die wöchentliche Normalarbeitszeit 40 Stunden nicht überschreitet. Näheres wird mit Betriebsvereinbarung geregelt.
7.3.2.
Dienstreisen:
Gemäß Dienstreiserichtlinie der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers liegt eine Dienstreise vor, wenn Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer über Auftrag der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers ihren Dienstort zur Durchführung von Dienstverrichtungen verlassen oder so weit weg von ihrem ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) arbeiten, dass eine tägliche Rückkehr an ihren ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) nicht zugemutet werden kann >
siehe Punkt 8.
7.3.3.
Es ist eine
zeitlich begrenzte Dienstleistung
auch
bei einer anderen Bezirksstelle
möglich. Eine solche Dienstleistung bei einer anderen Bezirksstelle wird durch die Landesorganisation im Einvernehmen mit der betreffenden Bezirksstelle verfügt.
Dauert diese Dienstleistung bei einer anderen Bezirksstelle länger als 14 Tage, so ist das Einvernehmen mit dem Betriebsrat herzustellen.
Wird es dadurch notwendig, dass Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer von ihrem Wohnsitz fernbleiben müssen, so gebührt ihnen eine Aufwandsentschädigung von € 19,66 (in teureren Fremdenverkehrsorten € 25,53) täglich. Ein angemessenes Quartier ist durch die betreffende Bezirksstelle kostenlos beizustellen. Versetzungen innerhalb eines Bezirkes werden hierbei nicht berücksichtigt. In besonderen Fällen kann, nach Anhörung des Betriebsrates, eine Aufwandsentschädigung insbesondere bei Vorliegen von größeren Entfernungen zwischen Wohnsitz und Dienstort in angemessenem Ausmaß gewährt werden.
Die in diesem Absatz genannten Aufwandsentschädigungen werden bei jeweiligen Bezugsänderungen automatisch um denselben Prozentsatz und ab dem gleichen Zeitpunkt angehoben.


8. Richtlinien für Dienstreisen beruflicher ArbeitnehmerInnen bzw. Arbeitnehmer
gültig ab 1.8.2006
8.1.  Grundsätzliches
Eine Dienstreise liegt vor, wenn Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer über Auftrag der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers ihren Dienstort zur Durchführung von Dienstverrichtungen verlassen oder so weit weg von ihrem ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) arbeiten, dass eine tägliche Rückkehr an ihren ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) nicht zugemutet werden kann, wobei durch Fahrten zwischen Graz und dem BEZ Laubegg für Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer des Landessekretariates bzw. des BEZ Laubegg kein Anspruch auf Reisekostenvergütung begründet wird.
Die Betreuung von Patientinnen bzw. Patienten, Klientinnen bzw. Klienten im Rettungs- und Krankentransportdienst bzw. im Rahmen der Gesundheits- und Sozialen Dienste (Hauskrankenpflege) begründen keine Dienstreisen und sind als „Fernfahrten“ im Rettungs- und Krankentransportdienst in Punkt 7.1.3. geregelt.
8.2.  Verkehrsmittel
Es ist die wirtschaftlich und organisatorisch sinnvollste Variante zu wählen. Grundsätzlich ist der Benutzung eines Dienstfahrzeuges oder eines öffentlichen Verkehrsmittels der Vorzug zu geben. Ein privater Personenkraftwagen darf nur in begründeten Ausnahmefällen benützt werden und bedarf der ausdrücklichen Genehmigung.
8.3.  Reisekostenvergütungen (Tagesdiäten)
Vergütet werden entweder die tatsächlichen Aufwendungen für Verpflegung gegen Nachweis mittels Beleg oder pauschale Tagesgebühren, die den Regelungen des § 26 EStG (als Höchstsatz) in der jeweils gültigen Fassung entsprechen.
Derzeit gelten folgende Diätensätze pro Tag:
Dauer Vergütung
über 3 Std. (4/12) € 8,80
über 4 Std. (5/12) € 11,00
über 5 Std. (6/12) € 13,20
über 6 Std. (7/12) € 15,40
über 7 Std. (8/12) € 17,60
über 8 Std. (9/12) € 19,80
über 9 Std. (10/12) € 22,00
über 10 Std. (11/12) € 24,20
über 11 Std. (12/12) € 26,40
Wird die Verpflegung unentgeltlich beigestellt, ist die Tagesgebühr für das Mittagessen und für das Abendessen um je € 13,20 zu kürzen.
Es ist keine Kürzung unter 0 vorzunehmen.
8.4.  Nächtigungsentschädigung
Nächtigungskosten werden grundsätzlich gegen Belegnachweis abgerechnet.
Zur Nächtigung sind bevorzugt zu benutzen:
Infrastruktur der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers (soweit zumutbar).
Unterkünfte in Beherbergungsbetrieben mit angemessenen Nächtigungspreisen (als Richtwert gilt ein Betrag von € 60,00 pro Person und Nacht).
Wenn bei einer Inlandsreise keine höheren Kosten für Nächtigung nachgewiesen werden, kann als Nächtigungsgeld einschließlich der Kosten des Frühstücks ein Betrag von € 15,00 pauschal abgerechnet werden (siehe § 26 EStG).
8.5.  Auslandsdienstreisen
Taggelder für Auslandsdienstreisen können mit dem Höchstsatz der Auslandsreisesätze der Bundesbediensteten abgerechnet werden (siehe § 26 EStG).
8.6.  Kilometergelder
Die Benutzung eines privaten PKW ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung des zuständigen Vorgesetzten (siehe oben) gestattet.
Als Vergütung gebührt das jeweilige amtliche Kilometergeld.
8.7.  Tagesdiäten im Zusammenhang mit dem Besuch von Aus- und Fortbildungsveranstaltungen (siehe auch Richtlinie „Aus- und Fortbildung“)
8.7.1.
für verpflichtende bzw. angeordnete Aus- und Fort- und Weiterbildungen:
Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer, die eine Aus- oder Fortbildung in Österreich besuchen, erhalten Diäten in Höhe des jeweils gültigen Verrechnungssatzes pro Kalendertag, wobei auch die An- und Abreisetage gezählt werden. Diese Diäten werden unabhängig von der Entfernung des Ausbildungsortes zum Wohn- oder Dienstort gewährt.
Wird die Verpflegung unentgeltlich beigestellt, ist die Tagesgebühr für das Mittagessen und für das Abendessen um je € 13,20 zu kürzen.
Es ist keine Kürzung unter 0 vorzunehmen.
8.7.2.
für freiwillige Aus- und Fort- und Weiterbildungen:
Es entsteht
kein
Anspruch auf Tagesdiäten.
Für dich da! Gewerkschaft vida Fachbereich Soziale Dienste Johann-Böhm-Platz 1
1020 Wien
+43 (0) 1 534 44 79 630 +43 (0) 1 534 44 102 400 sozialedienste@vida.at
Über uns

Der Fachbereich Soziale Dienste in der Gewerkschaft vida vertritt die Arbeitnehmer:innen in den mobilen Betreuungsberufen (Heimhilfe, Essen auf Räder, Besuchsdienst, Reinigungsdienst), Mitarbeiter:innen im Rettungs- und Krankentransport, Arbeitnehmer:innen in Heimen und Internaten (in der Systemerhaltung im Bereich Kinder, Jugend, Studenten, Erwachsene und Pflege- sowie Wohn- und stationäre Betreuungs- und Pflegeeinrichtungen für ältere Menschen, z. B. Küchenpersonal, Köch:innen, Hausarbeiter:innen, Hausbetreuer:innen, Pflegehilfen, Kindergartenhelfer:innen, Abteilungshilfen, Klubbetreuer:innen, Reinigungspersonal) und Arbeitnehmer:innen in privaten Haushalten. Unser zentrales Anliegen in einem kostenorientierten Dienstleistungsbereich ist die stetige Weiterentwicklung der Arbeits- und Lebensbedingungen unserer Mitglieder. Schließlich sind faire Arbeitsbedingungen und gerechte Löhne unabdingbare Voraussetzungen für ein Mehr an Lebensqualität.

Fachbereichsvorsitzende: Sylvia Gassner
Fachbereichssekretär:innen: Michaela Guglberger