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Holding Graz - Kommunale Dienstleistungen GmbH / Beilage

Kollektivvertrag


abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Schienenbahnen einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Gemeindebediensteten, andererseits. Der Kollektivvertrag für die Dienstnehmer der Verkehrsbetriebe der Grazer Stadtwerke AG vom 15. März 1982 in der Fassung vom 9.5.2000 wird wie folgt geändert:


Entfall § 6
2. § 6 entfällt.


Änderung § 8
4.
In § 8 wird im Absatz (2) die Wortfolge "§ 5 Absatz (1) lit. b)" durch die Wortfolge "§ 5 Absatz (1) lit. c) und d)" ersetzt.


Änderung § 37
11.
In § 37 entfällt die Wortfolge "mit Ausnahme der Stundenlohnempfänger gemäß § 5 Absatz (1) lit. b)."


Entfall § 38
12. § 38 entfällt.


Änderung § 46
15.
In § 46 entfällt die Wortfolge "und bei Ermittlung des Stundenlohnes der im § 5 Absatz (1) lit. b) angeführten Dienstnehmer (§ 20 Absatz (2) und (3))."


Änderung § 69
17. § 69 erhält in Absatz (2) folgenden Wortlaut:
"(2)  Die normale Arbeitszeit der Aushilfskräfte gemäß § 5 Absatz (1) lit. c) und d) beträgt höchstens 173 Arbeitsstunden monatlich. Diese Aushilfskräfte werden je nach Bedarf zur Dienstleistung herangezogen. Für sie kann auch eine Sechs-Arbeitstage-Woche mit 6 Arbeitstagen und einem darauffolgenden freien Tag vorgesehen werden, wobei Werktage und Sonntage gleich behandelt werden."


Änderung § 70
18. § 70 erhält in Absatz (4) folgenden neuen Wortlaut:
"(4)  Die in § 69 Absatz (1) angeführten Dienstnehmer haben nach 5 aufeinanderfolgenden Arbeitstagen Anspruch auf einen dienstfreien Tag im Sinne des Absatzes (1). Bei den in § 69 Absatz (2) angeführten Dienstnehmern gilt bei einer Sechs-Arbeitstage-Woche der auf 6 aufeinanderfolgende Arbeitstage folgende Tag als dienstfreier Tag im Sinne des Absatzes (1)."


Änderung § 74
19. § 74 erhält in Absatz (2) folgenden neuen Wortlaut:
"(2)  Aushilfskräfte (§ 5 Absatz (1) lit. c) und d)) erhalten für Zwischenzeiten gemäß Absatz (1) eine Bezahlung nur dann, wenn die einzelne Zwischenzeit nicht mehr als eine halbe Stunde beträgt, während für längere Zwischenzeiten keine Zahlung geleistet wird."


Änderung § 124
21.
In § 124 wird in Absatz (1) die Wortfolge "Stundenlohn-Empfänger (§ 5 Absatz (1))" durch die Wortfolge "Aushilfskräfte (§ 5 Absatz (1) lit. c) und d))" und im Absatz (3) die Wortfolge "An Stundenlohn-Empfänger gemäß § 5 Absatz (1) lit. b)" durch die Wortfolge "An Aushilfskräfte gemäß § 5 Absatz (1) lit. c) und d)" ersetzt.

Der letzte Satz in § 124 Absatz (3) entfällt mit Wirksamkeit ab 1.7.2000.


Änderung § 148
23.
In § 148 wird in Absatz (2) und in Absatz (4) jeweils die Wortfolge "Stundenlohn-Empfänger gemäß § 5 Absatz (1) lit. b)" durch die Wortfolge "Aushilfskräfte nach § 5 Absatz (1) lit. c) und d)" ersetzt.

Der Absatz (3) in § 148 entfällt.
Dadurch werden zugleich Absatz (4) zu Absatz (3), Absatz (5) zu Absatz (4) Absatz (6) zu Absatz (5).


Änderung § 150
24.
In § 150 wird im Absatz (2) die Wortfolge "ständiger Dienstnehmer (§ 6) oder ein definitiver Dienstnehmer (§ 7)" durch das Wort "Dienstnehmer" ersetzt.


Änderung § 151
25.
In § 151 entfällt in Absatz (2) die Wortfolge "mit Ausnahme der Stundenlohn-Empfänger gemäß § 5 Absatz (1) lit. b)."


Änderung § 153
26. § 153 erhält folgenden Wortlaut:
"Aushilfskräfte gemäß § 5 Absatz (1) lit. c) und d), die auf Grund eines betriebsärztlichen Gutachtens für die ihnen obliegende Dienstleistung körperlich nicht mehr geeignet sind, werden gemäß § 148 Absatz (3) gekündigt."


Änderung § 154
27.
In § 154 wird im 2. Satz die Wortfolge "ständigen Dienstnehmers (§ 6)" durch das Wort "Dienstnehmers" ersetzt.


Änderung § 165
28.
In § 165 wird in Absatz (4) die Wortfolge "ständige Dienstnehmer (§§ 6 und 7)" durch das Wort "Dienstnehmer" ersetzt.


Änderung § 242
29.
In § 242 wird im Absatz (1) die Wortfolge "nicht ständige Dienstnehmer gemäß § 5 Absatz (1)" durch die Wortfolge "Aushilfskräfte gemäß § 5 Absatz (1) lit. c) und d)" ersetzt und im Absatz (2) der Klammerausdruck "(§ 5 Absatz (2) lit. a))" durch den Klammerausdruck "(§ 5 Absatz (2) lit. a) alter Kollektivvertrag)" ersetzt.
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Der Fachbereich Gesundheit in der Gewerkschaft vida vertritt eine Vielzahl unterschiedlicher Berufsgruppen, die ein gemeinsames Betätigungsfeld vereint – nämlich das Wohlergehen von Menschen in außergewöhnlichen Lebenssituationen. Hier finden sich sämtliche Mitarbeiter:innen von Privatkrankenanstalten und Konfessionellen Einrichtungen Österreichs – von der hochdotierten Primaria bis zur Reinigungskraft. Wir vertreten auch die Beschäftigten der Sozialversicherung. Die Mitarbeiter:nnen der Bäder und Kuranstalten gehören zu dem vida-Fachbereich sowie Arbeiter:innen in Sauna-, Solarien- und Bäderbetrieben, Heilmasseur:innen und die medizinischen MasseurInnen in selbständigen Ambulatorien für physikalische Behandlungen, sofern es sich nicht um Angestellte oder Beschäftigte in Arztpraxen und Spitälern handelt. Dabei engagieren wir uns für faire Arbeitsbedingungen und gerechte Löhne. Sie sind unabdingbare Voraussetzungen für ein Mehr an Lebensqualität.

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