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Holding Graz - Kommunale Dienstleistungen GmbH / Beilage

KOLLEKTIVVERTRAG


abgeschlossen zwischen der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, Fachverband der Schienenbahnen, Wien 4, Wiedner Hauptstraße 63, einerseits und dem österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Handel, Transport, Verkehr, Wien 1, Teinfaltstraße 7, andererseits, womit der Kollektivvertrag für die Dienstnehmer der Verkehrsbetriebe der Grazer Stadtwerke AG vom 15. 3. 1982 in der Fassung vom 15. 7. 1992 abgeändert wird.


XI. Änderung § 135
§ 135 erhält ab 1.1.1993 folgenden neuen Wortlaut:
"Für im Betrieb des Dienstgebers Unfallsgeschädigte mit Invalidität von 50 % oder mehr, Schwerkriegsbeschädigte mit Invalidität von 50 % oder mehr und für Inhaber einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises, deren Erwerbsfähigkeit infolge einer Schädigung im Sinne des Opferfürsorgegesetzes gemindert ist, wird die im § 134 angeführte Urlaubsdauer um 3 Tage verlängert."


XII. Änderung § 149
§ 149 erhält folgenden neuen Wortlaut:
"Die Versetzung eines Dienstnehmers in den Ruhestand nach den Bestimmungen des zweiten Teiles dieses Kollektivvertrages kann infolge Eintrittes der dafür kollektivvertraglich oder nach den Bestimmungen des ASVG vorgesehenen Voraussetzungen erfolgen."


XVI. Änderung Vorspruch Pensionseinrichtung
Dem Vorspruch über die Pensionseinrichtung der Grazer Verkehrsbetriebe am Beginn des zweiten Teiles des Kollektivvertrages ist folgende Passage anzufügen:
"Mit Wirksamkeitsbeginn 1.7.1992 kam es im Sinne einer notwendigen Anpassung an die zwischenzeitig veränderten Sozialversicherungsbestimmungen sowie an die für andere Dienstnehmergruppen der Grazer Stadtwerke AG geltenden Pensionsregelungen zu einer Pensionsreform, nach welcher für alle nach diesem Stichtag eintretenden oder von ihrer Wahlmöglichkeit Gebrauch machenden Bediensteten der Verkehrsbetriebe im Rahmen der bestehenden Pensionseinrichtungen neue Bestimmungen hinsichtlich Ansprüche und Leistungen für die Fälle des Alters, der Invalidität (Berufsunfähigkeit) und des Todes gelten. Diese Bestimmungen werden dem zweiten Teil des Kollektivvertrages für die Dienstnehmer der Verkehrsbetriebe als III. Abschnitt mit dem Titel "Pensionseinrichtung ab 1.7.1992" hinzugefügt."


XVII. Pensionseinrichtung Neuer Teil III
Nach dem § 241 ist ein III. Abschnitt mit dem Titel "Pensionseinrichtung ab 1.7.1992" anzufügen, welcher auch in das Inhaltsverzeichnis Eingang findet:


§ 243 Leistungen
Nach den Bestimmungen dieser Pensionseinrichtung werden gewährt:
a)
Ruhegeld gemäß §§ 250 bis 252
b)
Witwenversorgung gemäß §§ 253 bis 256
c)
Waisenversorgung gemäß §§ 257 bis 260
d)
Todesfallbeitrag gemäß § 261


§ 244 Anwartschaften
(1)  Der Anspruch auf Leistungen (§ 243) setzt eine ununterbrochene anrechenbare Beitragszeit von mindestens zehn Jahren voraus.
(2)  Ist ein Dienstnehmer nach einer mindestens fünfjährigen, jedoch noch nicht zehnjährigen anrechenbaren Beitragszeit wegen Krankheit oder einer von ihm nicht absichtlich herbeigeführten körperlichen Beschädigung invalid (berufsunfähig) geworden, dann wird der Dienstnehmer so behandelt, als wenn er zehn anrechenbare Beitragsjahre zurückgelegt hätte. In berücksichtigungswürdigen Fällen kann vom Mindesterfordernis der fünfjährigen Beitragszeit abesehen werden.
(3)  Einem Dienstnehmer, der ohne sein vorsätzliches Verschulden infolge Erblindung, Geistesstörung oder eines Arbeitsunfalles (§§ 175 ff. ASVG 1955) oder einer zugezogenen Berufskrankheit (§ 177 ASVG 1955) dauernd invalid (berufsunfähig) wird, werden für das Ausmaß der Leistungen zehn Jahre zugerechnet. Dies gilt auch, wenn ein Dienstnehmer infolge eines Arbeitsunfalles (§§ 175 ff. ASVG 1955) oder einer zugezogenen Berufskrankheit (§ 177 ASVG 1955) im Aktivstand stirbt.
(4)  Wird ein Dienstnehmer infolge einer anderen als in Absatz (3) angeführten schweren unheilbaren Krankheit, die er sich ohne sein vorsätzliches Verschulden zugezogen hat, dauernd invalid (berufsunfähig), kann zu seiner anrechenbaren Beitragszeit ein Zeitraum vis zu zehn Jahren für die Bestimmung des Ausmaßes der Leistungen zugerechnet werden.


§ 245 Anrechenbare Beitragszeit
Als anrechenbare Beitragszeit gilt die durch Beitragsleistung erworbene Zeit ab dem Monatsersten, der dem Eintrittstag des Dienstnehmers in das Dienstverhältnis zur Gesellschaft folgt, bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses. Die auf Grund der gesetzlichen Wehrpflicht im Militärdienst verbrachte Zeit, durch die lediglich eine Unterbrechung der Dienstleistung erfolgt, gilt als anrechenbare Beitragszeit.


§ 246 Verlust der Anwartschaft
Die Anwartschaft auf Leistung (§ 243) geht verloren, wenn
a)
das Dienstverhältnis durch den Dienstgeber gemäß § 146 lit. b) des Kollektivvertrages beendet wird (soweit es sich heibei nicht um eine Ruhestandsversetzung gemäß §§ 149 und 152 handelt) oder
b)
der Dienstnehmer freiwillig aus dem Dienst ausscheidet, es sei denn, daß die Kündigung aus den im § 249 lit. b), c) und d) angeführten Gründen erfolgt ist.


§ 248 Beitragsgrundlage
Beitragsgrundlage ist der ständige monatliche Arbeitsverdienst im Sinne der jeweils geltenden Bestimmungen des allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes. Eine vorübergehende Kürzung des monatlichen Arbeitsverdienstes auf Grund einer Disziplinarstrafe gemäß § 162 Absatz (1) lit. b) und c) des Kollektivvertrages bleibt außer Betracht.


§ 249 Entstehen der Leistungsansprüche
Ruhegeld gebührt unter der Voraussetzung des Bestehens der Anwartschaft, wenn
a)
das Dienstverhältnis vom Dienstgeber durch Kündigung bzw. Versetzung in den Ruhestand gemäß § 149 des Kollektivvertrages aufgelöst wurde,
b)
das Dienstverhältnis vim Dienstnehmer durch Kündigung aufgelöst wurde, weil ihm vom zuständigen Sozialversicherungsträger eine Pension wegen Invalidität (Berufsunfähigkeit) zuerkannt wurde,
c)
das Dienstverhältnis vom Dienstnehmer durch Kündigung aufgelöst wurde, weil ihm aus der gesetzlichen Pensionsversicherung ein vorzeitiger Ruhegenuß wegen Erreichung der Altersgrenze bei langer Versicherungsdauer gebührt,
d)
das Dienstverhältnis vom Dienstnehmer durch Kündigung aufgelöst wurde, weil er das für die gesetzliche Alterspension vorgeschriebene Anfallsalter erreicht hat.


B. Leistungen § 250 Ruhegeld
(1)  Dem Dienstnehmer ist das Ruhegeld über Antrag zuzuerkennen, wenn die nach der Pensionseinrichtung erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
(2)  Die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung von Leistungen kann ausgesetzt werden, solange gegen den Dienstnehmer eine strafrechtliche Untersuchung oder ein Disziplinarverfahren anhängig ist.


§ 252 Beginn und Ende des Ruhegeldes
(1)  Ruhegeld gebührt vom Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches (§ 249), nicht jedoch vor Ablauf so vieler Monate nach Beendigung des Dienstverhältnisses, als der Dienstnehmer Brutto-Montslöhne (Brutto-Monatsgehälter) als Abfertigung erhalten hat.
(2)  Der Anspruch auf Ruhegeld erlischt
a)
mit dem Tode des Anspruchsberechtigten,
b)
mit der Wiedereinstellung,
c)
wenn vom Träger der gesetzlichen Sozialversicherung mit Bescheid festgestellt wird, daß Invalidität (Berufsunfähigkeit) nicht mehr vorliegt und der Ruhegeldbezieher seine Wiedereinstellung auf einen seiner Vorbildung und Beschäftigung vor Eintritt seiner Invalidität (Berufsunfähigkeit) angemessenen Posten ablehnt.


§ 253 Witwenversorgung
(1)  Die Witwe eines Dienstnehmers hat Anspruch auf Witwenversorgung, wenn der Dienstnehmer bei seinem Ruhegeld bezog oder Anspruch auf Ruhegeld gehabt hätte.
(2)  Witwenversorgung gebührt jedoch nicht, wenn die Ehe während des Ruhestandes des Verstorbenen geschlossen wurde, es sei denn, daß
a)
der Verstorbene im Zeitpunkt der Eheschließung das 65. (fünfundsechszigste) Lebensjahr noch nicht überschritten und 15 (fünfzehn) anrechenbare Beitragsjahre erworben hatte und
b)
der Altersunterschied zwischen den Ehegatten nicht mehr als 25 (fünfundzwanzig) Jahre beträgt und
c)
die Ehe mindestens 3 (drei) Jahre gedauert hat oder in dieser Ehe ein Kind geboren wurde oder durch die Ehe ein Kind legitimiert wurde oder die Witwe sich zum Zeitpunkt des Todes des Anspruchsberechtigten erwiesenermaßen im Zustande der Schwangerschaft befunden hat.
(3)  Witwenversorgung wird auch der Frau gewährt, deren Ehe mit dem anspruchsberechtigten Verstorbenen für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden worden ist, wenn eine Witwenpension nach den jeweils geltenden Vorschriften der gesetzlichen Sozialversicherung gebührt.


§ 254 Ausmaß der Witwenversorgung
Bei der Feststellung der Höhe der Witwenversorgung werden die Bestimmungen des § 251 Absatz (1) sinngemäß angewendet. Hierbei wird die gemäß § 251 Absatz (1) lit. a) errechnete gesetzliche Witwenpension um denselben Prozentsatz gesteigert, auf den der Verstorbene gemäß § 251 Absatz (2) oder (3) im Zeitpunkt seines Ablebens Anspruch hatte oder gehabt hätte.


§ 255 Beginn und Ende der Witwenversorgung
(1)  Der Anspruch auf Witwenversorgung beginnt bei Zutreffen der Voraussetzungen mit dem Monatsersten der dem Tode des Dienstnehmers folgt.
(2)  Der Anspruch auf Witwenversorgung erlischt mit dem Tod oder mit der Wiederverehelichung.


§ 256 Abfertigung der Witwenversorgung
Im Falle der Wiederverehelichung erhält die Witwe eine Abfertigung in der Höhe des dreifachen Jahresbeitrages ihrer Witwenversorgung.


§ 257 Waisenversorgung
Waisenversorgung gebührt den im Sinne des § 26 Absatz (1) dieses Kollektivvertrages unversorgten leiblichen Kindern eines Dienstnehmers, wenn der Dienstnehmer im Zeitpunkt seines Todes Anspruch auf Ruhegeld hatte oder gehabt hätte.


§ 258 Ausmaß der Waisenversorgung
Bei der Feststellung der Höhe der Waisenversorgung werden die Bestimmungen des § 251 Absatz (1) sinngemäß angewendet. Hiebei wird die gemäß § 251 Absatz (1) lit. a) errechnete gesetzliche Waisenpension um denselben Prozentsatz gesteigert, auf den der Verstorbene gemäß § 251 Absatz (2) oder (3) im Zeitpunkt seines Ablebens Anspruch hatte oder gehabt hätte.


§ 259 Beginn und Ende der Waisenversorgung
(1)  Der Anspruch auf Waisenversorgung beginnt bei Zutreffen der Voraussetzungen mit dem Monatsersten, der dem Tod des Dienstnehmers folgt.
(2)  Der Anspruch auf Waisenversorgung erlischt mit dem Ablauf des Monats, in dem die Waise das 18. Lebensjahr vollendet hat, geheiratet hat, anderweitig versorgt wurde oder verstorben ist.
(3)  Einer Waise, die infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, kann die Waisenversorgung ganz oder teilweise auch auf Lebensdauer belassen werden.
(4)  Einer Waise, die wegen Studien oder erweiterter fachlicher Ausbildung die Selbsterhaltungsfähigkeit noch nicht erlangt hat, kann die Waisenversorgung höchstens bis zur Vollendung des 26. Lebensjahres, wird während dieser Zeit der Präsenzdienst absolviert, bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres gewährt werden.


§ 260 Höchstausmaß der Witwen- und Waisenversorgung
(1)  Die Summe der Waisenversorgung zuzüglich der Witwenversorgung darf das Ruhegeld, das dem Verstorbenen jeweils gebühren würde, und die Summe der Waisenversorgung die Höhe der Witwenversorgung nicht übersteigen.
(2)  Würden die Gesamtbezüge der Hinterbliebenen den zulässigen Höchstbetrag nach Absatz (1) übersteigen, so sind die einzelnen Beträge verhältnismäßig zu kürzen.


C. Gemeinsame Bestimmungen § 262 Meldepflicht
Die Bezieher von Leistungen der Pensionseinrichtung sind verpflichtet,
a)
die Verehelichung, die Geburt eines Kindes, in der Familie eingetretene Todesfälle und einen Wohnungswechsel binnen Monatsfrist anzuzeigen;
b)
alle Urkunden, Bescheide, Ladungen und sonstige Verständigungen, die sich auf Angelegenheiten der gesetzlichen Pensionsversicherung beziehen, unverzüglich vorzulegen und über Aufforderung die erforderlichen Anträge zu stellen;
c)
nach Zuerkennung einer Leistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung deren Höhe und alle Veränderungen dieser Leistungen unverzüglich anzuzeigen.


§ 263 Auszahlung der Leistungen
(1)  Die Leistungen der Pensionseinrichtung werden mit Beginn des auf den Anfall folgenden Monats im voraus an den Bezugsberechtigten oder seinen Bevollmächtigten ausbezahlt. Auf Wunsch des Bezugsberechtigten kann auf dessen Kosten und Gefahr auch die Überweisung der Leistungen durch die Post oder die Postsparkasse an jene Anschrift vorgenommen werden, die vom Bezugsberechtigten zuletzt bekanntgegeben wurde.
(2)  Erlischt der Anspruch auf eine Leistung im Lauf eines Monats, dann ist der Bezugsberechtigte (dessen Erben) zu einer Rückzahlung nicht verpflichtet.
(3)  Der Bezug der Leistungen kann von der Beibringung einer Bescheinigung abhängig gemacht werden, daß der Bezugsberechtigte am Leben, die Witwe nicht verheiratet oder eine Waise noch unversorgt ist.
(4)  Bei der Auszahlung von Leistungen werden Beträge unter 5 Groschen vernachlässigt. Beträge von 5 Groschen und darüber auf 10 Groschen aufgerundet.


§ 264 Widerrechtlicher Bezug von Leistungen
(1)  Ist eine Person widerrechtlich in den Genuß von Leistungen gelangt, dann sind ihr diese Leistungen sofort zu entziehen.
(2)  Die widerrechtlich bezogenen Leistungen sind, wenn der Empfänger den Bezug durch bewußt unwahre Angaben, bewußte Verschweigung maßgebender Tatsachen oder Verletzung der Meldevorschriften (§ 262) herbeigeführt hat, zurückzuerstatten.


§ 265 Verwirkung der Leistungen
(1)  Wenn der Empfänger von Leistungen nach der Pensionseinrichtung eine mehr als einmonatige Freiheitsstrafe verbüßt, wird das Ruhegeld (Witwenversorgung) für die Dauer der Freiheitsstrafe denjenigen Familienmitgliedern überwiesen, zu deren Unterhalt der Empfänger von Ruhegeld (Witwenversorgung) gesetzlich verpflichtet ist.
(2)  Das Recht auf den Bezug von Leistungen ruht, solange der Bezugsberechtigte ohne Zustimmung der Gesellschaft seinen dauernden Aufenthalt im Ausland hat.
(3)  Der Anspruch auf Leistungen wird verwirkt durch
a)
rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung wegen eines Verbrechens;
b)
vorsätzliche Herbeiführung der Invalidität (Berufsunfähigkeit).


§ 266 Geltendmachung der Leistungen aus der Sozialversicherung
(1)  Die Leistungsempfänger haben die gebührenden Ansprüche aus der gesetzlichen Pensionsversicherung über Aufforderung rechtzeitig geltend zu machen und alle Voraussetzungen zu schaffen, um in den Genuß der Leistungen zu gelangen und darin zu verbleiben. Allfällige Kosten einer Rechtsverfolgung hat die Gesellschaft zu tragen.
(2)  Bezieher von Leistungen nach dieser Pensionseinrichtung sind verpflichtet, die gesetzliche Pensionsversicherung auf Kosten der Gesellschaft über Aufforderung freiwillig fortzusetzen.
(3)  Wenn Leistungen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung aus Gründen, die in der Person des Anspruchsberechtigten liegen, ganz oder teilweise unterbleiben, gelten diese Leistungen für den Abzug im Sinne des § 251 Absatz (1) lit. c) als voll angefallen.
(4)  Nachteile, die sich aus einer Zuwiderhandlung gegen die in Absatz (1) und (2) angeführten Bestimmungen und sonstigen Vorschriften ergeben, gehen ausschließlich zu Lasten des Anspruchsberechtigten.
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