Private Kur- und Rehabeinrichtungen
Für die Beschäftigten in privaten Kuranstalten und Rehabeinrichtungen gibt es erstmals einen Kollektivvertrag. Nach jahrelangen Verhandlungen ist es der Gewerkschaft vida gelungen, bundesweit einheitliche Standards durchzusetzen. Gemeinsam mit der GPA-djp und den Arbeitgebern wurden Rahmenbedingungen, Löhne und Gehälter festgelegt.
„Bisher hat es zwischen Neusiedlersee und Bodensee unterschiedlichste Regelungen gegeben, jetzt werden sie vereinheitlicht und überall gelten die gleichen Mindeststandards. Beschäftigte können nicht mehr einfach nach Gutdünken bezahlt werden“, so der stellvertretende vida-Vorsitzende Willibald Steinkellner. „Lohndumping und Verstößen gegen das Arbeitsrecht wird durch den neuen KV endlich Einhalt geboten. Für die Beschäftigten ist das ein Meilenstein.“
Bezahlung keine Ermessenssache mehr
Der niedrigste Lohn beträgt künftig 1.375, 24 Euro für Verwaltungsangestellte im ersten und zweiten Berufsjahr, im dritten erfolgt ein Sprung auf 1.450 Euro. Medizinische Masseure steigen bei einem Grundgehalt von 1.478,87 Euro im ersten Jahr ein. Alle zwei Jahre sehen die Lohn- und Gehaltstabellen eine automatische Vorrückung vor. Bei der Einstufung werden berufseinschlägige Vordienstzeiten bis zu fünf Jahren angerechnet, auch eine Anrechnung von Elternkarenz ist vida gelungen.
„Mit diesem Kollektivvertrag ist endlich ein weißer Fleck in der KV-Landschaft getilgt und ein wesentlicher Schritt in Richtung einheitliche Standards und Vergleichbarkeit von Arbeitsbedingungen gesetzt worden“, freut sich Steinkellner.
Informationen zum Kollektivvertrag gibt es bei der vida Sektion Soziales und Gesundheit unter 01 53444 79570 oder per Email an Gesundheit@vida.at
Ursprünglich hätte der neue KV schon mit 1. Oktober 2013 in Kraft treten sollen. Der Zeitaufwand für die Umstellungen ist Seitens der Betriebe aber höher als zunächst erwartet, der Gültigkeitsbeginn verschiebt sich daher auf 1. Dezember 2013. Die Laufzeit endet dennoch wie ursprünglich geplant mit 30. September 2014, sodass der Zeitpunkt für die nächste Lohnerhöhung durch die Verzögerungen nicht beeinträchtigt wird.