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Neuer Sozialfonds eingerichtet

Finanzielle Unterstützung für Beschäftigte aus dem Bewachungsgewerbe.

Am 7. März 2022 fand die konstituierende Sitzung des "Vereins zur Errichtung des Sozialfonds für das Bewachungsgewerbe" statt. Dabei wurden die Vereinsorgane Vorstand, Präsidium und Rechnungsprüfer gewählt. Im Rahmen der Konstituierung wurde auch die Förderordnung beschlossen. Planmäßig sollen Förderanträge an den Verein ab 1. Juli 2022 möglich sein. Derzeit wird die Ausschreibung der Position des/der Geschäftsführers/in des Vereins vorbereitet.

Mit 1. Jänner 2022 ist durch den neuen §30 RKV-BG der Sozialfonds BG eingerichtet worden und damit die Verpflichtung zur monatlichen Leistung von Beiträgen an den Sozialfonds in der Höhe von 0,2 Prozent des gebührenden Entgelts (Geld- und Sachbezüge) und der Sonderzahlungen, auch über die jeweiligen ASVG-Höchstbeitragsgrundlagen hinaus, entstanden.

Auszug aus dem Rahmen-KV Bewachungsgewerbe

§ 30 Sozialfonds Bewachungsgewerbe

1. Einrichtung

Mit 1. Jänner 2022 wird von den Kollektivvertragsparteien ein Sozialfonds als gemeinsame Einrichtung im Sinne des § 2 Abs 2 Z 6 Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) durch Gründung eines Vereins seitens des Fachverbandes der gewerblichen Dienstleister einerseits und seitens des Österreichischen Gewerkschaftsbundes (ÖGB) andererseits eingerichtet.

2. Vereinszweck Der Verein bezweckt die Unterstützung von Arbeitern und ArbeiterInnen im Bewachungsgewerbe im Falle von Arbeitslosigkeit und in berufsspezifischen Härtefällen im Geiste einer sozialpartnerschaftlichen Kooperation der Vereinsmitglieder. Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf Gewinn ausgerichtet und dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken iSd der §§ 34 ff. BAO.

3. Aufbringung der finanziellen Mittel Alle Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen, die dem fachlichen Geltungsbereich gemäß § 1 Abs 2 dieses Kollektivvertrages unterliegen, haben für die von ihnen beschäftigten Arbeiter und Arbeiterinnen einen Beitrag an den Sozialfonds zu entrichten. Dieser beträgt ab dem 1.1.2022 0,20 vH, der allgemeinen Beitragsgrundlage gemäß § 49 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2021. Dies gilt sowohl hinsichtlich jener Arbeiter und Arbeiterinnen, welche nicht während des gesamten Kalenderjahres durchgehend beschäftigt sind als auch hinsichtlich geringfügig beschäftigter Arbeiter und Arbeiterinnen. Die Zahlungen sind von jedem Arbeitgeber und jeder Arbeitgeberin direkt an den Sozialfonds zu leisten und unaufgefordert monatsweise abzuführen. Nicht fristgerecht oder unvollständig überwiesene Beträge werden durch den Sozialfonds eingemahnt und eingeklagt. Die Internationale Bankkontonummer (IBAN) an die der Beitrag zu überweisen ist, wird in den Kollektivvertragsdatenbanken der Sozialpartner veröffentlicht. Ende des Jahres 2022 erfolgt eine Evaluierung der Finanzierung des Vereins durch die Kollektivvertragsparteien.

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Über uns

Der Fachbereich Gebäudemanagement in der Gewerkschaft vida vertritt die Interessen der Arbeitnehmer:innen in Gebäudereinigungsfirmen, der Schädlingsbekämpfer:nnen, der Hausbesorger:innen und Hausbetreuer:innen und Beschäftigten aus den Sicherheitsdiensten. Viele Betriebe lagern Dienstleistungen aus den Bereichen Reinigung und Wartung aus. Für die Beschäftigten stellen sich neue, vielfältige Arbeitsgebiete dar. Zu unseren Hauptaufgaben zählen die Verbesserungen der Kollektivverträge und die Erhöhung der jeweiligen Lohnsysteme in den jährlichen Verhandlungen. Da Ist-Löhne in diesem Wirtschaftsbereich keine Rolle spielen, sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer besonders auf erfolgreiche Verhandlungen der Gewerkschaft angewiesen.

Fachbereichsvorsitzende: Gernot Kopp
Fachbereichssekretärin: Ursula Woditschka