Ich unterliege den DBO-Regelungen
01.07.2018
- Die Gehaltsansätze werden um 3,4 % erhöht.
- Die Ist-Gehälter werden um 3,4% erhöht.
- Die valorisierbaren Nebenbezüge werden um 3,4 % erhöht.
Sabbatical
Geltungsbeginn: 01.01.2019
„§ 17c „Sabbatical“
Durch Betriebsvereinbarung kann eine Regelung vorgesehen werden, nach der im Anschluss an eine Ansparphase eine bezahlte Freizeitphase konsumiert werden kann, die das Arbeitsverhältnis nicht unterbricht (Sabbatical).
In der Betriebsvereinbarung ist jedenfalls die Dauer der (aus Ansparphase und der
darauffolgenden Freizeitphase bestehenden) Rahmenzeit sowie die daraus resultierende
Entgeltreduktion zu regeln. Bei Rückkehr besteht jedenfalls ein Anspruch auf eine Tätigkeit, die den Fähigkeiten/dem Arbeitsvertrag des Arbeitnehmers entspricht.“
Betriebsvereinbarung zur 38,5 h Woche
Geltungsbeginn: 01.01.2019
„Die wöchentliche Normalarbeitszeit kann abweichend von Abs 1 mittels
Betriebsvereinbarung auf 38,5 Stunden herabgesetzt werden.“
Mit dem KV Abschluss 2013 wurde eine Testphase zur Betriebsvereinbarung über eine 38,5h Woche über fünf Jahre festgelegt. Diese Testphase wurde nun offiziell beendet und aus dem KV gestrichen.
Geltungsbeginn: 01.01.2019
h) ab 01.01.2019 für die Teilnahme an einer offiziellen
Weiterbildungsmaßnahme im Zusammenhang mit einer
Mitgliedschaft bei der Freiwilligen Feuerwehr oder anerkannten
Rettungsdienstorganisationen, die der Rettung von Menschen
dienen, unter der Voraussetzung der Vorlage einer Bestätigung
über die ehrenamtliche Mitgliedschaft sowie der
Weiterbildungsteilnahme.
ersetzt.
(Freiwillige Feuerwehr, Rettung) verschrieben haben, steht ein Tag Dienstfreistellung, pro Jahr, im Zusammenhang mit einer offiziellen Weiterbildung anerkannter Rettungsorganisationen zu. Voraussetzung ist das Erbringen einer Bestätigung der ehrenamtlichen Mitgliedschaft sowie der Schulungsteilnahme.
Menschen (Bsp.: Grünes Kreuz, Arbeiter Samariterbund, Rotes Kreuz, Bergrettung, etc.).
Allerdings nicht Rettungsorganisationen für Tiere (Bsp.: Hunderettung)!
Ruhezeiten
Geltungsbeginn: 01.01.2019
Ruhezeit auf mindestens 6 Stunden zulässig, wobei die erste Verkürzung innerhalb von 7
Tagen, die zweite innerhalb von 14 Tagen auszugleichen ist.
Für das Fahrpersonal ist eine Verkürzung der täglichen Ruhezeit auf mindestens 6 Stunden
am Wohnort einmal in der Woche zulässig.
Ab 01.01.2020 gilt: An 2 Tagen pro Woche ist eine Verkürzung der täglichen auswärtigen
Tagen, die zweite innerhalb von 14 Tagen auszugleichen ist.
Für das Fahrpersonal ist eine Verkürzung der täglichen Ruhezeit auf mindestens 6 Stunden
am Wohnort nicht zulässig.“
Gesundheitsförderung für Nachtstunden
Geltungsbeginn: 01.01.2019
„Ab 01.01.2019 gilt: Liegt Nachtarbeit im Sinne des Abs 2 vor, wird jede Nachtarbeitsstunde mit 5 Minuten bewertet. Um gesundheitsfördernde Maßnahmen gemäß Abs 1 in Anspruch nehmen zu können, muss ein Zeitguthaben von mindestens einem Urlaubstag, jedoch max. 3 Urlaubstage pro Jahr, angesammelt werden. Die Zeitguthaben können übertragen werden und sind spätestens zwei Jahre ab Ende des Entstehungsjahres zu verbrauchen.
„(5) Die Regelung betreffend gesundheitsfördernde Maßnahmen kommt nur dann zur
Anwendung, wenn keine gleichwertigen Regelungen in Form von Betriebsvereinbarungen oder sonstigen Vereinbarungen bestehen. Als gleichwertig gelten solche Betriebs- oder
sonstige Vereinbarungen, die Zeitgutschriften bzw. Zusatzurlaubstage für Nachtarbeit
vorsehen.“
Zusatzarbeit für Nachtarbeit
Geltungsbeginn: 01.01.2019
(1) Ab 01.01.2019 gilt: Arbeitnehmern, die auf der Eisenbahninfrastruktur der ÖBB-Infrastruktur
AG im Einsatz sind, gebührt pro Kalenderjahr ein Zusatzurlaub im folgendem Ausmaß:
zwischen 21 und 30 Nachteinsätzen 3 Tage;
zwischen 31 und 40 Nachteinsätzen 4 Tage;
zwischen 41 und 50 Nachteinsätzen 5 Tage;
zwischen 51 und 60 Nachteinsätzen 6 Tage;
ab 61 Nachteinsätzen 7 Tage.
Arbeitsleistungen erbracht werden.
Der Zusatzurlaub bei Nachtarbeit im Höchstausmaß von 7 Tagen pro Kalenderjahr steht mit Beginn des nächsten Urlaubsjahres zu; es kommen die Regeln des Urlaubsgesetzes sinngemäß zur Anwendung.
Bestimmung, so steht ihm/ihr ein Anspruch betreffend gesundheitsfördernde Maßnahmen gemäß § 17a nicht zu.
Arbeitsleistung erbracht wird. Der Zusatzurlaub im Höchstausmaß von 7 Tagen pro Kalenderjahr steht mit Beginn des nächsten Urlaubsjahres zur Verfügung. Hat der Arbeitnehmer Anspruch auf diesen Zusatzurlaub wird der §17a (Gesundheitsfördernde Maßnahmen aus Nachtarbeit) nicht zur Verfügung.
Zeitguthaben für Überstundenarbeit
Geltungsbeginn: 01.01.2020
(a) Überstunden sind grundsätzlich einer Barabfindung zuzuführen.
durch Zeitausgleich unter Berücksichtigung des jeweiligen Überstundenzuschlages oder
Zeitausgleich im Verhältnis 1:1 mit gleichzeitiger Bezahlung des jeweiligen
Überstundenzuschlages erfolgen. In diesen Fällen ist der Verbrauch des Zeitausgleichs
längstens innerhalb sechs Monaten ab dem Ende des Kalendervierteljahres, in dem die
Überstunde entstanden ist (Abs 6 Z 1), zu vereinbaren.
die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer den Zeitpunkt des Zeitausgleiches, innerhalb eines
Monats, mit einer Vorankündigungsfrist von vier Wochen einseitig bestimmen. Sollten
zwingende betriebliche Erfordernisse diesem Zeitpunkt entgegenstehen, so ist die
Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer berechtigt, die Lage des Zeitausgleiches, innerhalb
eines weiteren Monats, ab der Ablehnung durch den Arbeitgeber, mit einer
Vorankündigungsfrist von vier Wochen einseitig zu bestimmen, sofern sie/er nicht eine
Abgeltung in Geld verlangt.
Die Ablehnung durch den Arbeitgeber hat spätestens eine Woche vor dem angekündigten
Antritt des Zeitausgleichs zu erfolgen.
eines Zeitraumes von drei Monaten ab der jeweiligen Bekanntgabe konsumiert werden.
Kann eine Konsumation des Zeitausgleiches gemäß obigen Bestimmungen nicht erfolgen,
ist eine Barabfindung vorzunehmen.“