vida

Ich unterliege den DBO-Regelungen

 
Geltungsbeginn
01.07.2018
 
Ergebnisse der letzten Gehaltsverhandlungen
  • Die Gehaltsansätze werden um 3,4 % erhöht.
  • Die Ist-Gehälter werden um 3,4% erhöht.
  • Die valorisierbaren Nebenbezüge werden um 3,4 % erhöht.
 

Sabbatical

Geltungsbeginn: 01.01.2019

Es wird ein neuer § 17c eingefügt:

„§ 17c „Sabbatical“
Durch Betriebsvereinbarung kann eine Regelung vorgesehen werden, nach der im Anschluss an eine Ansparphase eine bezahlte Freizeitphase konsumiert werden kann, die das Arbeitsverhältnis nicht unterbricht (Sabbatical).
In der Betriebsvereinbarung ist jedenfalls die Dauer der (aus Ansparphase und der
darauffolgenden Freizeitphase bestehenden) Rahmenzeit sowie die daraus resultierende
Entgeltreduktion zu regeln. Bei Rückkehr besteht jedenfalls ein Anspruch auf eine Tätigkeit, die den Fähigkeiten/dem Arbeitsvertrag des Arbeitnehmers entspricht.“
 
Durch eine Betriebsvereinbarung (BV) kann eine Regelung vorgesehen werden, die eine längere Auszeit vom Brufsalltag ermöglicht. Das Arbeitsverhältnis wird durch diese Auszeit nicht unterbrochen. In der BV ist jedenfalls die Dauer der Rahmenzeit (bestehend aus Ansparphase und der darauffolgenden Freizeitphase) sowie die daraus resultierende Entgeltreduktion zu regeln. Bei Rückkehr besteht ein Anspruch auf eine Tätigkeit, die den Fähigkeiten und dem Arbeitsvertragdes/der Arbeitnehmers/in entspricht. Ein Sabbatical ist eine längere Auszeit (Reisen, etc.) vom Berufsalltag. Wofür die Auszeit verwendet wird, steht im Belieben des/der Arbeitnehmers/in. Für Weiterbildungszwecke kann es zwar auch verwendet werden, dafür gibt es aber alternative Regelungsinstrumente, wie Bildungsteilzeit, Bildungskarenz, etc.
 
Die Ansparphase für das Sabbatical kann beispielsweise wie folgt aussehen: Der/die Arbeitnehmer/in arbeitet 5 Jahre 100%. Davon werden 80% jeweils ausgezahlt, 20 % jeweils angespart. Ab dem 5. Jahr sind 100% erreicht (5 x 20%) und es kann ein volles Sabbatical-Jahr genommen werden.
 
 

Betriebsvereinbarung zur 38,5 h Woche

Geltungsbeginn: 01.01.2019

§ 8 Arbeitszeit
a) Absatz 1a erster Satz lautet wie folgt:
„Die wöchentliche Normalarbeitszeit kann abweichend von Abs 1 mittels
Betriebsvereinbarung auf 38,5 Stunden herabgesetzt werden.“

Mit dem KV Abschluss 2013 wurde eine Testphase zur Betriebsvereinbarung über eine 38,5h Woche über fünf Jahre festgelegt. Diese Testphase wurde nun offiziell beendet und aus dem KV gestrichen.

 
 
"Blaulichttag"


Geltungsbeginn: 01.01.2019

1) § 14 Anspruch bei Dienstverhinderung:
Absatz 4 wird ab 1.1.2019 um folgende litera h) ergänzt:
h) ab 01.01.2019 für die Teilnahme an einer offiziellen
Weiterbildungsmaßnahme im Zusammenhang mit einer
Mitgliedschaft bei der Freiwilligen Feuerwehr oder anerkannten
Rettungsdienstorganisationen, die der Rettung von Menschen
dienen, unter der Voraussetzung der Vorlage einer Bestätigung
über die ehrenamtliche Mitgliedschaft sowie der
Weiterbildungsteilnahme.
1 Arbeitstag
Im vorletzten Unterabsatz des Absatz 4 wird der Buchstabe „g)“ durch den Buchstaben „h)“
ersetzt.
 
KollegInnen, die sich der Rettung von Menschen durch sogenannte Blaulichtorganisationen
(Freiwillige Feuerwehr, Rettung) verschrieben haben, steht ein Tag Dienstfreistellung, pro Jahr, im Zusammenhang mit einer offiziellen Weiterbildung anerkannter  Rettungsorganisationen zu.
Voraussetzung ist das Erbringen einer Bestätigung der ehrenamtlichen Mitgliedschaft sowie der Schulungsteilnahme.
 
Blaulichtorganisationen, in diesem Zusammenhang, sind anerkannte Rettungsdienste für
Menschen (Bsp.: Grünes Kreuz, Arbeiter Samariterbund, Rotes Kreuz, Bergrettung, etc.).
Allerdings nicht Rettungsorganisationen für Tiere (Bsp.: Hunderettung)!
 
 
 

Ruhezeiten

Geltungsbeginn: 01.01.2019

3) § 8 Arbeitszeit
b) Absatz 3a wird zwischen dem zweiten und dem vierten Satz wie folgt ergänzt:
„Ab 01.01.2019 gilt: An 2 Tagen pro Woche ist eine Verkürzung der täglichen auswärtigen
Ruhezeit auf mindestens 6 Stunden zulässig, wobei die erste Verkürzung innerhalb von 7
Tagen, die zweite innerhalb von 14 Tagen auszugleichen ist.
Für das Fahrpersonal ist eine Verkürzung der täglichen Ruhezeit auf mindestens 6 Stunden
am Wohnort einmal in der Woche zulässig.
 
Geltungsbeginn: 01.01.2020
Ab 01.01.2020 gilt: An 2 Tagen pro Woche ist eine Verkürzung der täglichen auswärtigen
Ruhezeit auf mindestens 6 Stunden zulässig, wobei die erste Verkürzung innerhalb von 7
Tagen, die zweite innerhalb von 14 Tagen auszugleichen ist.
Für das Fahrpersonal ist eine Verkürzung der täglichen Ruhezeit auf mindestens 6 Stunden
am Wohnort nicht zulässig.“
 
 
 

Gesundheitsförderung für Nachtstunden

Geltungsbeginn: 01.01.2019

1) § 17a Gesundheitsförderung:
Absatz 3 lautet ab 01.01.2019 wie folgt:
„Ab 01.01.2019 gilt: Liegt Nachtarbeit im Sinne des Abs 2 vor, wird jede Nachtarbeitsstunde mit 5 Minuten bewertet. Um gesundheitsfördernde Maßnahmen gemäß Abs 1 in Anspruch nehmen zu können, muss ein Zeitguthaben von mindestens einem Urlaubstag, jedoch max. 3 Urlaubstage pro Jahr, angesammelt werden. Die Zeitguthaben können übertragen werden und sind spätestens zwei Jahre ab Ende des Entstehungsjahres zu verbrauchen.
 
Absatz 5 lautet wie folgt:
„(5) Die Regelung betreffend gesundheitsfördernde Maßnahmen kommt nur dann zur
Anwendung, wenn keine gleichwertigen Regelungen in Form von Betriebsvereinbarungen oder sonstigen Vereinbarungen bestehen. Als gleichwertig gelten solche Betriebs- oder
sonstige Vereinbarungen, die Zeitgutschriften bzw. Zusatzurlaubstage für Nachtarbeit
vorsehen.“
 
Hierbei handelt es sich um Zeitguthaben bei Nachtarbeit. Bei Nachtarbeit zwischen 22:00 und 06:00 Uhr werden zukünftig fünf Minuten (bisher 3) pro Stunde für gesundheitsfördernde Maßnahmen gezählt um gesundheitsfördernde Maßnahmen daraus abzuleiten. Daraus entstehen maximal drei Urlaubstage, die zB am Josefhof der VAEB verbracht werden können.
 
 
 

Zusatzarbeit für Nachtarbeit

Geltungsbeginn: 01.01.2019

Es wird ein neuer § 17b ab 01.01.2019 eingefügt:
„§ 17b Zusatzurlaub bei Nachtarbeit auf der ÖBB-Infrastruktur
(1) Ab 01.01.2019 gilt: Arbeitnehmern, die auf der Eisenbahninfrastruktur der ÖBB-Infrastruktur
AG im Einsatz sind, gebührt pro Kalenderjahr ein Zusatzurlaub im folgendem Ausmaß:
ab 20 geleisteten Nachteinsätzen 2 Tage;
zwischen 21 und 30 Nachteinsätzen 3 Tage;
zwischen 31 und 40 Nachteinsätzen 4 Tage;
zwischen 41 und 50 Nachteinsätzen 5 Tage;
zwischen 51 und 60 Nachteinsätzen 6 Tage;
ab 61 Nachteinsätzen 7 Tage.
(2) Ein Nachteinsatz liegt dann vor, wenn zwischen 22 Uhr und 6 Uhr mindestens vier Stunden
Arbeitsleistungen erbracht werden.
Der Zusatzurlaub bei Nachtarbeit im Höchstausmaß von 7 Tagen pro Kalenderjahr steht mit Beginn des nächsten Urlaubsjahres zu; es kommen die Regeln des Urlaubsgesetzes sinngemäß zur Anwendung.
(3) Darüber hinaus gehende Regelungen bleiben der Betriebsvereinbarung vorbehalten.
(4) Die Regelung zum Zusatzurlaub bei Nachtarbeit kommt nur dann zur Anwendung, wenn keine gleichwertigen Regelungen in Form von Betriebsvereinbarungen oder sonstigen Vereinbarungen bestehen. Als gleichwertig gelten solche Betriebs- oder sonstige Vereinbarungen, die Zusatzurlaubstage bzw. Zeitgutschriften für Nachtarbeit vorsehen.
(5) Hat der/die Arbeitnehmer/in Anspruch auf Zusatzurlaub bei Nachtarbeit nach dieser
Bestimmung, so steht ihm/ihr ein Anspruch betreffend gesundheitsfördernde Maßnahmen gemäß § 17a nicht zu.
 
Ein Nachteinsatz liegt vor, wenn zwischen 22:00 und 06:00 Uhr mindestens vier Stunden
Arbeitsleistung erbracht wird. Der Zusatzurlaub im Höchstausmaß von 7 Tagen pro Kalenderjahr steht mit Beginn des nächsten Urlaubsjahres zur Verfügung. Hat der Arbeitnehmer Anspruch auf diesen Zusatzurlaub wird der §17a (Gesundheitsfördernde Maßnahmen aus Nachtarbeit) nicht zur Verfügung.
 
 

Zeitguthaben für Überstundenarbeit


Geltungsbeginn: 01.01.2020

§ 8 Arbeitszeit
c) Der bestehende Absatz 6 erhält die Ziffer 1.
 
Es wird folgende Ziffer 2. hinzugefügt:
 
„2. Für Zeitguthaben ab 01.01.2020 gilt:
(a) Überstunden sind grundsätzlich einer Barabfindung zuzuführen.
(b) Über Antrag kann an Stelle der Barabfindung auch die Abgeltung der Überstunden
durch Zeitausgleich unter Berücksichtigung des jeweiligen Überstundenzuschlages oder
Zeitausgleich im Verhältnis 1:1 mit gleichzeitiger Bezahlung des jeweiligen
Überstundenzuschlages erfolgen. In diesen Fällen ist der Verbrauch des Zeitausgleichs
längstens innerhalb sechs Monaten ab dem Ende des Kalendervierteljahres, in dem die
Überstunde entstanden ist (Abs 6 Z 1), zu vereinbaren.
(c) Kann eine Konsumation des Zeitausgleiches innerhalb dieser Frist nicht erfolgen, kann
die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer den Zeitpunkt des Zeitausgleiches, innerhalb eines
Monats, mit einer Vorankündigungsfrist von vier Wochen einseitig bestimmen. Sollten
zwingende betriebliche Erfordernisse diesem Zeitpunkt entgegenstehen, so ist die
Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer berechtigt, die Lage des Zeitausgleiches, innerhalb
eines weiteren Monats, ab der Ablehnung durch den Arbeitgeber, mit einer
Vorankündigungsfrist von vier Wochen einseitig zu bestimmen, sofern sie/er nicht eine
Abgeltung in Geld verlangt.
Die Ablehnung durch den Arbeitgeber hat spätestens eine Woche vor dem angekündigten
Antritt des Zeitausgleichs zu erfolgen.
(d) Der vom einseitigen Bestimmungsrecht umfasste Zeitausgleich, muss jedoch innerhalb
eines Zeitraumes von drei Monaten ab der jeweiligen Bekanntgabe konsumiert werden.
Kann eine Konsumation des Zeitausgleiches gemäß obigen Bestimmungen nicht erfolgen,
ist eine Barabfindung vorzunehmen.“
 
Wie bisher kann über Antrag die Abgeltung der Überstunde nicht nur in bar erfolgen, sondern auch als Zeitausgleich abgegolten werden. Das muss unter Berücksichtigung des jeweiligen Überstundenzuschlages oder Zeitausgleich, im Verhältnis 1:1, mit gleichzeitiger Bezahlung des jeweiligen Überstundenzuschlages, erfolgen. In diesen Fällen ist der Verbrauch des Zeitausgleichs längstens innerhalb von sechs Monaten, ab dem Ende des Kalendervierteljahres, in dem die Überstunde geleistet wurde, zu vereinbaren.

 

Für dich da! Gewerkschaft vida Fachbereich Eisenbahn Johann-Böhm-Platz 1
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Über uns

Der Fachbereich Eisenbahn in der Gewerkschaft vida vertritt die Interessen aller Arbeitnehmer:innen der österreichischen Eisenbahnverkehrs- und Seilbahnunternehmungen. Er vereint Kolleginnen und Kollegen in den unterschiedlichsten Berufen, welche in der Schieneninfrastruktur, der Traktion, den Werkstätten, im Personen- und Güterverkehr oder im Bereich Managementservices beschäftigt sind. Damit die Beschäftigten ihre Arbeit unter guten und sicheren Bedingungen erbringen können, gestaltet vida aktiv mit. Die Sicherung bestehender und die Schaffung neuer Arbeitsplätze gehören genauso zu unseren Zielen wie zukunftsorientierte Einkommen und moderne, sichere und altersgerechte Arbeitsplätze. Nationale und internationale Vernetzung, Lobbying und kompetente Grundlagenarbeit zählen zu unseren täglichen Aufgaben. Darüber hinaus machen wir uns für den Schutz und Ausbau der Daseinsvorsorge im Verkehr stark. Denn ein Aushungern des Öffentlichen Verkehrs kostet nicht nur hunderttausenden ÖsterreicherInnen ihre Mobilität und Chancen, sondern auch tausenden unserer MitarbeiterInnen ihren Arbeitsplatz.

Fachbereichsvorsitzender: Gerhard Tauchner
Fachbereichssekretär:innen: Sabine Stelczenmayr, Dominik Pertl, Robert Hofmann
Betreuung Seilbahnen: Kajetan Uriach