vida

FriseurInnen

Zahlreiche Neuregelungen für Beschäftigte in Friseurbetrieben.

Nach über zweieinhalbjährigen Verhandlungen hat die Gewerkschaft vida für die rund 20.000 Beschäftigen in Friseurbetrieben deutliche Verbesserungen im Rahmenrecht erzielt.

  • Sämtliche vereinbarte Regelungen gelten ab 1. Jänner 2016 österreichweit, es gibt keine Ausnahmen mehr für einzelne Bundesländer.
  • An Samstagen ist die Beschäftigung von Jugendlichen (bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres) bis maximal 13 Uhr erlaubt. Bis dahin müssen auch eventuelle Vor- und Abschlussarbeiten, wie notwendige Aufräumarbeiten, abgeschlossen sein.
  • Für die Arbeit am 8. Dezember gibt es zum Grundlohn das gesetzliche Feiertagsentgelt und zusätzlich freie Stunden als Ersatz. Sollten diese Stunden Überstunden darstellen, gibt es sogar einen 200-prozentigen Zuschlag.
  • Die ArbeitnehmerInnen dürfen nicht dazu gezwungen werden, am 8. Dezember zu arbeiten. Es ist festgelegt, dass die Arbeit an diesem Feiertag nur auf freiwilliger Basis zulässig ist und zwar nur in der Zeit von 10 bis 18 Uhr (inklusive Vor-und Abschlussarbeiten). Friseur-Lehrlinge sind von der Sonderregelung ausgenommen. Sie haben an diesem Tag in ganz Österreich frei.
  • Der/Die ArbeitgeberIn ist verpflichtet, Werkzeuge und Geräte für die Ausübung der Tätigkeit bereitzustellen bzw. instand zu halten.
  • Anrechnung von Pflege und Hospiz: Wenn behinderte Kinder bzw. Angehörige gepflegt werden müssen, wird die aufgewendete Zeit auf die Einreihung in die Lohnschemata bis zu 10 Monate angerechnet.
  • Die 16 Monate der ersten Karenz werden auf die Beschäftigung angerechnet, 10 Monate auf das Lohnschema.
  • Aus- und Weiterbildung: Da es gerade im FriseurInnen-Bereich viele Schulungen gibt, haben wir festgelegt, für welche Kurse Schulungs- und Ausbildungskosten anfallen können und gegebenenfalls im Falle einer Kündigung vom Arbeitgeber zurückgefordert werden dürfen. (Es sei denn, dass es anders vor Ausbildungsbeginn vereinbart wurde.)
  • Ab Jänner tritt eine neue, erhöhte Berechnungsbasis von Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration in Kraft.
  • Gleichstellung: Sämtliche Bestimmungen für Eheleute gelten auch für eingetragene PartnerInnen.
  • Die Kündigungsfrist wurde für beide Seiten, also ArbeitnehmerInnen und Arbeitgeber, auf 14 Tage festgelegt.
  • Nach der Beendigung des Dienstverhältnisses können Ansprüche künftig bis zu 12 Monate danach geltend gemacht werden. Ein Vielfaches von dem was derzeit gilt.

Sollten sich Betriebe nicht an die Bestimmungen halten, können Verstöße der Gewerkschaft vida gemeldet werden, per E-Mail an dienstleistungen@vida.at

Für dich da! Gewerkschaft vida Fachbereich Dienstleistungen Johann-Böhm-Platz 1
1020 Wien
+43 (0) 1 534 44 79 660 +43 (0) 1 534 44 102 660 dienstleistungen@vida.at
Über uns

Der Fachbereich Dienstleistungen in der Gewerkschaft vida setzt sich aus mehreren größeren Branchen sowie einer Reihe Klein- und Kleinstbetriebe zusammen. Hier sind neben HandelsarbeiterInnen, FriseurInnen, KosmetikerInnen und FußpflegInnen genauso vertreten wie gewerbliche MasseurInnen. Die Wirtschaftsbranche Abfall- und Abwasserwirtschaft findet sich hier, und auch im Garagen und Tankstellenbereich beraten und vertreten wir österreichweit unsere Mitglieder. Dabei stellen wir uns laufend den sich ständig ändernden Berufsanforderungen im Rahmen der Weiterentwicklung der Berufsbilder. Wir kämpfen für faire Arbeitsbedingungen und gerechte Löhne. Schließlich sind sie unabdingbare Voraussetzungen für ein Mehr an Lebensqualität.

Fachbereichsvorsitzende: Christine Heitzinger
Fachbereichssekretärin: Kathrin Schranz