Sonderregelung 8. Dezember
2015 gibt es österreichweit eine Sonderregelung für das Offenhalten von Friseurbetrieben am 8. Dezember. Die Sonderregelung sieht eine spezielle Vergütung vor. Darauf haben sich die Kollektivvertragspartner, die Gewerkschaft vida und die Bundesinnung der Friseure geeinigt.
Lohn und Freizeit zur Abgeltung
Für die Arbeit am 8. Dezember gibt es zum Grundlohn das gesetzliche Feiertagsentgelt und erstmalig zusätzlich freie Stunden als Ersatz. Sollten diese Stunden Überstunden darstellen, gibt es sogar einen 200-prozentigen Zuschlag.
Die Regelung gilt künftig für jeden 8. Dezember.
Freiwilligkeit ist Voraussetzung
Die ArbeitnehmerInnen dürfen nicht dazu gezwungen werden, am 8. Dezember zu arbeiten. In der Sonderregelung ist festgelegt, dass die Arbeit an diesem Feiertag nur auf freiwilliger Basis zulässig ist und zwar nur in der Zeit von 10 bis 18 Uhr (inklusive Vor-und Abschlussarbeiten).
Friseur-Lehrlinge sind von der Sonderregelung ausgenommen. Sie haben an diesem Tag in ganz Österreich frei.
Sollten sich Betriebe nicht an die Bestimmungen halten, können Verstöße bei der Gewerkschaft vida gemeldet werden, per E-Mail an dienstleistungen@vida.at
Eingeloggte vida-Mitglieder finden den Sonder-KV als Download links neben dem Artikel.