Wien

Beruf und Familie, wie geht’s?

„vidaHören“ bringt rechtliche Fragen und Antworten.

Die Freude ist groß. Ein Baby kommt. Es werden Pläne für die Zukunft geschmiedet. Gleichzeitig tauchen eine Menge Fragen auf – auch was die Arbeit betrifft. Mutterschutz, Karenz, Kinderbetreuungsgeld, Papamonat, Wiedereinstieg – wer hat da noch den Überblick? Mit dieser Episode von „vidaHören“ wollen wir werdenden und frisch gebackenen Eltern etwas unter die Arme greifen und die häufigsten Fragen unserer vida-Mitglieder beantworten. Bei „vidaHören“ zu Gast ist Kira Höfenstock, Landessekretärin der >>> vida Wien.
 

Höre hier die ganze vidaHören-Episode

Hier ein schriftlicher Auszug des Interviews:

vidaHören: Viele Arbeitnehmerinnen fragen sich zu Beginn der Schwangerschaft, was auf sie im Job mit Babybauch zukommt. Was sind denn die ersten Schritte, die ich aus arbeitsrechtlicher Sicht setzen sollte, wenn ich berufstätig und schwanger bin?

vida-Landessekretärin Kira Höfenstock: Also sobald man erfährt, dass man schwanger ist, sollte man es dem Arbeitgeber melden, am besten schriftlich. Ab diesem Zeitpunkt gelten nämlich auch schon die Schutzbestimmungen des Mutterschutzgesetzes sowie der Kündigungs- und Entlassungsschutz. Gleichzeitig mit der Schwangerschaft muss man den Arbeit¬geber auch über den voraussichtlichen Geburtstermin informieren. Denn gewisse Tätigkeiten sind ab einem bestimmten Zeitpunkt der Schwangerschaft nur mehr beschränkt erlaubt oder verboten. Auch Überstunden sind verboten. Als werdende Mutter darf man nicht in der Nacht arbeiten, oder auch nicht an Sonntagen und an Feiertagen. Es gibt ein paar Ausnahmen, zum Beispiel, wenn man im Verkehrsbereich tätig ist, im Krankenhaus oder im Gastgewerbe. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Beschäftigungsverbote zu beachten. Außerdem muss er das Arbeitsinspektorat darüber informieren, dass er eine schwangere Arbeitnehmerin beschäftigt. Und wenn es im Betrieb einen Betriebsarzt gibt, muss er diesen auch informieren.

vidaHören: Wir bekommen von vida-Mitgliedern immer wieder Anfragen zum Thema Anrechnung der Karenzzeiten. Was steckt da dahinter?

vida-Landessekretärin Kira Höfenstock: Frauen mit Kindern hatten lange Zeit Nachteile, wenn sie mehrere Jahre in Karenz waren, wie etwa niedrigere Löhne, weil sie langsamer im Gehaltsschema vorrücken als Männer. Mit 1. August 2019 trat die volle gesetzliche Anrechnung der Karenzzeiten in Kraft. Was durch kollektivvertragliche Vereinbarungen davor vielfach bereits Realität war, ist jetzt flächendeckend in allen Branchen und Bereichen umzusetzen. Das heißt es werden Zeiten der Elternkarenz bis zu 24 Monate pro Kind für alle dienstzeitabhängigen Ansprüche automatisch berücksichtigt, also beispielsweise auch für Gehaltsvorrückungen. Achtung: Wenn der Kollektivvertrag, eine etwaige Betriebs- oder Einzelvereinbarung eine günstigere Regelung vorsieht, so gilt diese!

vidaHören: Es melden sich bei uns in der vida auch viele werdende Väter mit Fragen zum sogenannten Papamonat. Welche Regelungen gelten hier?

vida-Landessekretärin Kira Höfenstock: Seit 1. September 2019 gilt der Papamonat unter bestimmten Voraussetzungen für alle Väter bzw. bei gleichgeschlechtlichen Paaren für den zweiten Elternteil. Man hat Anspruch auf den Papamonat, sofern ein gemeinsamer Haushalt mit dem Kind besteht und die Meldefristen an den Arbeitgeber eingehalten werden. Eine Mindestbeschäftigungsdauer oder eine bestimmte Betriebsgröße ist nicht erforderlich. Man kann den Papamonat in der Dauer von einem Monat im Zeitraum nach der Geburt bis zum Ende des Beschäftigungsverbotes der Mutter in Anspruch nehmen. Es gilt Kündigungs- und Entlassungsschutz. Übrigens, beim Rechtsanspruch auf einen Papamonat handelt es sich um eine Dienstfreistellung von der Arbeit. Der Arbeitgeber muss in dieser Zeit kein Entgelt zahlen. Väter können aber während des Papamonats den sogenannten Familienzeitbonus beziehen das sind in etwa 700 Euro für einen Monat. Achtung: Wenn beim Papamonat der Kollektivvertrag, eine etwaige Betriebs- oder Einzelvereinbarung eine günstigere Regelung vorsieht, so gilt diese!

 

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