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Sonderkollektivvertrag für HandelsarbeiterInnen

Covid-19 Sonderbestimmungen für den 8. Dezember 2020.

Bedingt durch den Lockdown vom 15. November bis 6. Dezember 2020, der auch den Handel in weiten Bereichen betroffen hat, sowie der weiterhin kritischen Lage durch die Covid-19-Pandemie wird eine einmalige Sonderregelung für die Erweiterung der Öffnungszeiten in der Vorweihnachtszeit 2020 getroffen.

Ergänzend zum bestehenden Kollektivvertrag für die ArbeiterIinnen im Handel und dessen Geltungsbereich sowie zur Verordnung gemäß § 14 ARG vom Dezember 2020 gelten folgende zusätzliche kollektivvertragliche Bestimmungen für folgende Tage:

Sonderregelungen für den 8. Dezember 2020

  • Am 8. Dezember ist die Beschäftigung von ArbeiterInnen für Arbeitsleistungen in der Zeit von 9:00 bis 19:00 Uhr zulässig
  • Auf Grund der Covid-Krise ist die Ankündigung der Arbeitsleistung bis zum 4.12.2020 möglich. Das Ablehnungsrecht (Freiwilligkeit der Arbeitsleistung) der ArbeitnehmerInnen bleibt davon unberührt.
  • Für Arbeitsleistungen bis zu 5 Stunden ist ein Zeitausgleich im Ausmaß von 5 Stunden zu gewähren. Für darüberhinausgehende Arbeitsleistungen gebührt ein Zeitausgleich im Ausmaß von 10 Stunden.
  • Die Regelungen für die Konsumation des Zeitausgleiches bleiben unverändert.
  • Wenn die Öffnungszeit den Zeitraum von 10:00 bis 18:00 Uhr nicht überschreitet, gilt weiterhin der bestehende Kollektivvertrag für die ArbeiterInnen im Handel.
  • Die Arbeitszeit von 18:00 bis 19:00 Uhr ist als Überstunde mit einem 100%igen Zuschlag abzugelten.
Für dich da! Gewerkschaft vida Johann-Böhm-Platz 1
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