vida

Falsch eingestuft

Wichtige Infos für Beschäftigte im Bewachungsgewerbe.

Im Bewachungsgewerbe werden seit der Corona-Krise eine Vielzahl von ArbeitnehmerInnen vor Krankenhäusern, Pflegeheimen und ähnlichen Einrichtungen eingesetzt. Es kommt nun leider öfter vor, dass diese im Rahmen des Kollektivvertrags Bewachungsgewerbe von ihren ArbeitgeberInnen falsch eingestuft werden. Korrekt ist der Auffassung der Gewerkschaft vida nach zumindest eine Einstufung in die „Verwendungsgruppe B – Service und Sicherheitsdienst“. So fällt unter diese Bestimmung ua die „Beaufsichtigung der ein- und austretenden Personen in Verbindung mit etwaigen Kontrollen“. Dies gilt, wenn die betroffenen Arbeitnehmer*innen zB folgende Tätigkeiten (in zeitlich überwiegendem Ausmaß) erbringen:

  • Hinderung von Personen am Betreten von Gebäuden und allenfalls Zuweisung von Zutrittsberechtigten an bestimmte für den Eintritt vorgesehene Zugänge je nach Zugehörigkeit zu Personal/Gäste/Patienten
  • Abklärung mit Ambulanzen/Stationen über Telefon, falls in Ausnahmefällten Angehörige in ein Krankenhaus eintreten dürfen
  • Überprüfung Maskenpflicht
  • Dokumentation des Eintritts

Weiters wurde ArbeitnehmerInnen, die bei Krankenhäusern, Pflegeheimen und ähnlichen Einrichtungen eingesetzt sind, mitunter die Auszahlung der kollektivvertraglich festgelegten Erschwerniszulage für berufsfremde Tätigkeiten verweigert. Tätigkeiten, die einen Anspruch auf Auszahlung der Erschwerniszulage (§ 23 Abs. 1 KV Bewachungsgewerbe) begründen, sind unserer Auffassung nach zB:
 

Vor Krankenhäusern, Pflegeheimen:

  • Fiebermessen bei PatientInnen, Personal, Angehörigen
  • Ausfüllen von Corona-Fragebögen mit PatientInnen
  • Aufforderung der Eintretenden zur Handdesinfektion einschließlich Hilfestellung bei Personen, die dazu allein nicht in der Lage sind
  • Austeilen von Schutzmasken; teilweise helfen beim Anlegen dieser bei gebrechlichen Personen, eingegipsten Personen, frisch Verletzten
  • Weiterleitung von Gegenständen von Angehörigen an das Pflegepersonal
  • Übernahme/Übergabe von Medikamenten an Patienten intern/extern
  • Übergabe von Patienten an die Angehörigen zur Abholung durch die Angehörigen
  • Organisation von Abholdiensten (durch Taxi oder Angehörige) für entlassene PatientInnen
  • Schieben von Krankenbetten
     

Vor Supermärkten, Banken

  • Einkaufwagen mit Desinfektionsmittel reinigen
  • Masken austeilen, einsammeln
  • Unterstützung d. Bankpersonals (Meldung bei defekten Geräten ans Personal bzw. Meldung ans Personal bei Hilferufen von Kunden, aufmerksam machen bei vergessenen Bankomatkarten)

Der Gewerkschaft vida wurde außerdem mitgeteilt, dass BewacherInnen bei Krankenhäusern, Pflegeheimen und Supermärkten trotz Arbeitsbereitschaft durchgehend im engeren Sinn arbeiten mussten. Arbeitsbereitschaftszeiten  dürfen aber nur dann insgesamt als solche gezählt werden, wenn der/die betroffene ArbeitnehmerIn sich zumindest ein Drittel der Arbeitszeit bloß an einem vom/von der ArbeitgeberIn bestimmten Ort für die eigentlichen Arbeitseinsätze bereithält und nicht tatsächlich im engeren Sinn arbeitet.

 

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