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Familienbonus Plus

Was du über das neue „Steuerzuckerl“ wissen solltest.

Mit 1. Jänner 2019 ist der sogenannte „Familienbonus Plus“ in Kraft getreten. Wir haben die wichtigsten Fragen und Antworten für dich zusammengefasst.

Was ist der Familienbonus und wie hoch ist er?

Der Familienbonus ist ein steuerrechtlicher Absetzbetrag, der von der errechneten Lohn- bzw. Einkommensteuer abgezogen wird, sprich die Steuerlast wird reduziert. Der Familienbonus beträgt pro Kind und pro Jahr maximal 1.500 Euro. Nach dem 18. Geburtstag beträgt er höchstens 500 Euro pro Jahr und pro Kind. Familien erhalten diesen so lange, wie auch Familienbeihilfe für das betreffende Kind bezogen wird.

Wie kann er beantragt werden?

Entweder der Familienbonus wird über die Lohnverrechnung beim Arbeitgeber monatlich berücksichtigt. Hier muss das Formular E30 mit dem Nachweis über den Anspruch der Familienbeihilfe dem Arbeitgeber übermittelt werden. Oder der Familienbonus wird im Rahmen der Arbeit-  neh merInnenveranlagung einmal im Jahr im Nachhinein geltend gemacht (Beilage L1k). Die erste Auszahlung erfolgt 2020.

Wie kann er zwischen Eltern, die verheiratet sind oder zusammen leben, aufgeteilt werden?

Entweder ein Elternteil beantragt alleine den vollen Familienbonus oder beide Elternteile machen den Anspruch jeweils zur Hälfte geltend. Bei mehreren Kindern können die Eltern auch entscheiden, dass die Aufteilung des Familienbonus für jedes Kind anders erfolgt.

Wie kann er zwischen Eltern, die getrennt sind, aufgeteilt werden?

Hier bestehen die gleichen Möglichkeiten wie für Eltern, die zusammenleben. Den Familienbonus in Anspruch nehmen können die/der Familienbeihilfeberechtigte und die Per son, die für das Kind Unterhalt zahlt. Auch hier kann er aufgeteilt werden. Achtung: Gibt es keine Einigung und beantragen beide den vollen Betrag, kommt es zu Rückforderungen des Finanzamtes. Das trifft auch bei verheirateten oder zusammenlebenden Eltern zu.

Ab welcher Einkommenshöhe profitiert man?

Das hängt davon ab, wie viel man verdient und ob nur ein Elternteil oder beide den Familienbonus beantragen. Beantragt nur ein Elternteil den vollen Familienbonus und gibt es ein Kind, muss der/die ArbeitnehmerIn mindestens ein durchschnittliches monatliches Bruttoeinkommen von ungefähr 1.750 Euro haben, um die volle steuerliche Entlastung von 1.500 Euro im Jahr zu erhalten. Beantragen beide Elternteile zur Hälfte den Familienbonus und haben sie ein Kind, benötigen beide ein monatliches Mindestbruttoeinkommen von 1.410 Euro, damit sie jeweils im Ausmaß von 750 Euro im Jahr steuerlich entlastet werden können. Bei einem geringeren Verdienst werden weniger Steuern gezahlt, damit fällt auch der Familienbonus geringer aus.

Haben geringverdienende AlleinerzieherInnen oder AlleinverdienerInnen einen Anspruch auf den Familienbonus?

Für AlleinerzieherInnen und AlleinverdienerInnen, bei denen vor Abzug der Absetzbeträge keine oder nur eine geringe jährliche Steuer maximal in Höhe von 250 Euro pro Kind berechnet wurde, gibt es ab 2019 den Kindermehrbetrag in Höhe von 250 Euro pro Jahr und Kind.

Erhalten auch Mindestsicherungsempfänger, Arbeitslose oder Kinderbetreuungsgeldempfänger einen Familienbonus?

Nein, da sie kein steuerpflichtiges Einkommen haben, sodass sich der Familienbonus nicht auswirkt. 

Was passiert mit dem Kinderfreibetrag und der Möglichkeit, Kinderbetreuungskosten steuerlich abzusetzen?

Ab 2019 entfällt der Kinderfrei betrag. Damit können Kinderbetreuungs kosten nicht mehr von der Steuer abgesetzt werden – Ausnahme AlleinerzieherInnen. Sie können die angefallenen Kosten im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen unter Anrechnung eines Selbstbehalts von der Steuer absetzen.

ROTE KARTE

Auch wenn die Regierung von einem „Leuchtturmprojekt“ spricht, so hat der Familienbonus Schwächen Vom ÖGB besonders kritisiert wird, dass die Höhe vom Einkommen abhängt und somit nicht alle Familien profitieren werden.

Hol dir die >> Info-Broschüre der ÖGBFrauen
 

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