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ArbeitnehmerInnenveranlagung: Was du drüber wissen solltest!
Gerade in Zeiten von Teuerung und Krisen zählt jeder Euro. Mit der ArbeitnehmerInnenveranlagung kannst du dir zu viel gezahlte Steuern zurückholen. Für wen lohnt es sich? Was kann man alles absetzen? Wie stellt man den Antrag? vida.at hat die Antworten.
 
 
Wann zahlt sich eine ArbeitnehmerInnenveranlagung aus?
 
Obwohl es seit 2017 die automatische ArbeitnehmerInnenveranlagung gibt, lohnt es sich in den meisten Fällen, sie selbst abzugeben. Eine ArbeitnehmerInnenveranlagung lohnt sich auch für Menschen mit sehr geringem Einkommen. Lehrling, FerialjobberIn, Teilzeitkraft oder Eltern, die mehrere Monate des Jahres in Karenz waren: Wer im Jahr wenig verdient oder nicht das ganze Jahr gearbeitet hat, sollte trotzdem die ArbeitnehmerInnenveranlagung machen. Die Einkünfte werden auf das Jahr verteilt, zu viel bezahlte Lohnsteuer wird zurückgezahlt. Außerdem gibt es für Eltern den AlleinerzieherInnen- oder verdienerInnenabsetzbetrag sowie den Familienbonus Plus. Auch wer Sonderausgaben, Werbungskosten oder außergewöhnliche Belastungen absetzen kann, sollte auf die ArbeitnehmerInnenveranlagung nicht verzichten.
 
Wie mache ich die ArbeitnehmerInnenveranlagung?
 
Du kannst die ArbeitnehmerInnenveranlagung in Papierform machen oder auch ganz einfach online über >>> „Finanz online“. Dafür musst du zunächst online einen Zugangscode beantragen. Dieser wird dir per Post zugeschickt. Beim Ausfüllen der Steuerformulare gibt es im Internet eine virtuelle Assistenz. Gut zu wissen: Die ArbeitnehmerInnenveranlagung kann für fünf Jahre rückwirkend gemacht werden.
 
ACHTUNG: Zwar sind beim Einreichen der Formulare keine Belege beizulegen, diese müssen aber dennoch sieben Jahre aufbewahrt werden, da das Finanzamt sie nachfordern kann.
 
Was kann alles abgesetzt werden?
 
Werbungskosten
Werbungskosten sind Aufwendungen oder Ausgaben, die beruflich veranlasst sind. Sie stehen also in unmittelbarem Zusammenhang mit einer nichtselbständigen Tätigkeit. Zu den sogenannten Werbungskosten zählen unter anderem Arbeitsschutz- und Berufskleidung, Arbeitsmittel, Computer und Werkzeuge, Aus- und Fortbildungen, Fahrtkosten oder aber auch der Gewerkschaftsbeitrag und die Betriebsratsumlage.
 
Gewerkschaftsbeitrag
Gewerkschaftsbeiträge sind von der Lohnsteuer voll absetzbar! Gewerkschaftsbeiträge dürfen als „Werbungskosten“ geltend gemacht werden, wenn diese noch nicht vom Arbeitgeber einbehalten und bei der Lohnverrechnung berücksichtigt wurden.
 

VIDA SERVICE
>> Hol dir die Finanzamtsbestätigung für deinen Mitgliedsbeitrag <<

vida-Mitglieder, die ihren Gewerkschaftsbeitrag nicht direkt von ihrem Betrieb bzw. von der zuständigen Pensionsverrechnungsstelle abbuchen lassen, können ihre Finanzamtsbestätigung(en) direkt über die vida-Website erstellen, downloaden und ausdrucken:
>> vida.at/meinedaten <<

 
Betriebsratsumlage
Die Betriebsratsumlage wird zwar bei der Lohnverrechnung gleich vom Arbeitgeber einbehalten. Sie wirkt sich da aber noch nicht steuermindernd aus. Deshalb lohnt es sich, die gesamte Betriebsratsumlage bei der ArbeitnehmerInnenveranlagung unter „Sonstige Werbungskosten“ einzutragen.
 
Pendlerpauschale
Unter gewissen Voraussetzungen haben ArbeitnehmerInnen Anspruch auf das kleine oder große Pendlerpauschale. Das kleine Pendlerpauschale steht zu, wenn der Arbeitsplatz mindestens 20 Kilometer vom Wohnort entfernt ist und wenn die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels möglich und zumutbar ist. Das große Pendlerpauschale steht zu, wenn der Arbeitsplatz mindestens 2 Kilometer vom Wohnort entfernt ist und wenn die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels auf dem halben Arbeitsweg nicht möglich oder unzumutbar ist, und beides auf mehr als die Hälfte der Arbeitstage zutrifft. Zusätzlich zu das großen oder kleinen Pendlerpauschale gibt es einen Pendlereuro für jeden Kilometer des Hin- und des Retourweges. 
 
Achtung: Pendlerpauschale während des Homeoffice steht weiterhin zu, wenn es sich um coronabedingtes Homeoffice oder coronabedingte Kurzarbeit handelt und dadurch die Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte seltener als bisher zurückgelegt wird (siehe Punkt „Homeoffice“ unten).
 
Tipp! Ob Anspruch auf Pendlerpauschale besteht, und wenn ja in welcher Höhe, kannst du mittels >>> Pendlerrechner herausfinden. Welche Beihilfen dein Bundesland PendlerInnen gewährt, erfährst du >>> hier.
 
Homeoffice
Deine Gewerkschaft hat für dich Vergünstigungen rund ums Homeoffice erreicht.
  • Homeoffice-Pauschale: Ab der Arbeitnehmerveranlagung 2021 bekommst du bis 100 Tage pro Arbeitstag in Homeoffice pauschal drei Euro für Kosten für Raum, Strom, Heizung, Internet, Telefon, Computer angerechnet. Dank der Verhandlungen der Sozialpartner bekommst du also pauschal bis zu 300 Euro von der Steuer abgezogen!
  • Pendlerpauschale trotz Homeoffice: Dank der Verhandlungen deiner Gewerkschaften steht dir bis 30. Juni 2021 die Pendlerpauschale auch dann zu, wenn du coronabedingt im Homeoffice warst. Auch für den Lockdown im November und Dezember 2021 gilt diese Ausnahme. Das hat deine Gewerkschaft für dich erreicht!
  • Möbel abschreiben: Schon ab 26 Tagen Homeoffice im Jahr kannst du Möbel, die du fürs Homeoffice angeschafft hast, steuerlich absetzen. Und zwar in einer Höhe von bis zu 300 Euro pro Jahr.
    >>> Mehr Informationen dazu
Vorsicht! Um deine Homeoffice-Kosten von der Steuer absetzen zu können, brauchst du eine schriftliche Homeoffice-Vereinbarung mit deinem Betrieb!
 
Familienbonus Plus – Begünstigungen für Eltern 
Seit dem Steuerjahr 2019 gibt es den neuen Familienbonus Plus: Für jedes Kind, für das man Familienbeihilfe bezieht, sind das bis zum 18. Lebensjahr bis zu 2.000 Euro pro Jahr. Für ältere Kinder, für die noch Familienbeihilfe bezogen wird, sind es bis zu 650 Euro pro Jahr. Dafür wurden der Kinderfreibetrag und die Absetzbarkeit der Kinderbetreuungskosten gestrichen.
 
Der Familienbonus kann nach Ablauf des Jahres im Wege der ArbeitnehmerInnenveranlagung oder im laufenden Jahr Monat für Monat in der Lohnabrechnung geltend gemacht werden. Wer die monatliche Entlastung wählt, muss dies beim Arbeitgeber im Lohnbüro mit dem Formular E30 anmelden. Wird die monatliche Variante gewählt, dann muss der Familienbonus auf jeden Fall in der Veranlagung noch einmal beantragt werden.
 
Beim Familienbonus kann man wählen: Entweder macht einer der beiden Elternteile den vollen Betrag geltend oder die Eltern teilen sich den Familienbonus auf. Welche Variante sich lohnt, hängt sehr davon ab, wie viel beide verdienen und wie viele Kinder sie haben.
>>> Mehr Informationen zum Familienbonus
 
Wichtig für AlleinverdienerInnen oder AlleinerzieherInnen:
Wenn man weniger oder nur wenig mehr als 11.000 Euro im Jahr verdient, gilt: Wenn man einen Anspruch auf den AlleinverdienerInnen- oder AlleinerzieherInnenabsetzbetrag hat, bekommt man statt des Familienbonus den „Kindermehrbetrag“, der jährlich bis zu 550 Euro pro Kind ausmacht. 
 
Außergewöhnliche Belastungen
Beispiele für außergewöhnliche Belastungen mit Selbstbehalt sind: Krankheitskosten, Kurkosten, Kosten für ein Alters- oder Pflegeheim und für häusliche Pflege und Betreuung von Angehörigen und Begräbniskosten. Die Höhe des Selbstbehaltes hängt vom Einkommen ab. Außergewöhnliche Belastungen ohne Selbstbehalt sind: Kosten für das Beseitigen von Katastrophenschäden und Mehrkosten, die wegen einer Behinderung oder für eine notwendige Diätverpflegung entstehen.
>>> Mehr Informationen zu außergewöhnliche Belastungen
 
Sonderausgaben, z. B. Spenden
Spenden oder Kirchenbeiträge werden automatisch berücksichtigt. Das Finanzministerium führt eine Liste der „begünstigten Organisationen“, für die es Spenden akzeptiert. Diese müssen die Spenden melden. Das ist aber nur dann möglich, wenn die Spenderin oder der Spender die Organisation, die die Spende empfängt, dazu ermächtigt hat.
 

NOCH EIN SERVICE-TIPP:

Hol dir viel Wissenswertes mit dem AK-Ratgeber „Steuer sparen“ oder vereinbare einen >>> Beratungstermin bei deiner Gewerkschaft.

 

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