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Vom Dienstfahrrad bis zur Sonderfreistellung

Wir haben die wichtigsten Änderungen 2021 im Arbeits- und Sozialrecht für dich zusammengestellt.

Aktives Wahlrecht Betriebsratswahlen

Ab sofort sind ArbeitnehmerInnen ab 16 Jahren bei Betriebsratswahlen wahlberechtigt (§ 52 ArbVG).

Änderung der Kündigungsfristen bei ArbeiterInnen

Die Angleichung der Kündigungsfrist der ArbeiterInnen an die der Angestellten wurde bereits 2017 beschlossen. Das Inkrafttreten wurde vor Kurzem verschoben. Somit gelten die neuen Kündigungsfristen für Kündigungen, die ab dem 1.7.2021 ausgesprochen werden.

Kündigungsfrist bei Arbeitgeberkündigung

Dienstzeit             Kündigungsfrist
bis 2 Jahre                  6 Wochen
ab 2 Jahren                 2 Monate
ab 5 Jahren                 3 Monate
ab 15 Jahren               4 Monate
ab 25 Jahren               5 Monate

Kündigungsfrist bei Arbeitnehmerkündigung
 
Die Kündigung ist jeweils zum Ende des Kalendervierteljahres möglich. Es ist jedoch möglich, als Kündigungstermin den Fünfzehnten oder Monatsletzten zu vereinbaren. ArbeitnehmerInnen können ihr Arbeitsverhältnis jeweils zum Monatsletzten mit einer Frist von einem Monat kündigen. Diese Frist kann mittels Vereinbarung auf bis zu sechs Monate verlängert werden, wobei sie nicht länger sein darf als die Frist bei Arbeitgeberkündigung.
  • Ausnahmen: In Branchen, in denen Saisonbetriebe überwiegen, kann der KV Abweichendes vorsehen.
  • Rechtsgrundlage: § 1159 ABGB

Sonderfreistellung Covid-19 für Schwangere

  • Schwangere Arbeitnehmerinnen, die bei der Arbeit physischen Kontakt mit anderen Personen haben, haben Anspruch auf bezahlte Dienstfreistellung
  • Gilt ab Beginn der 14. Schwangerschaftswoche
  • Dies gilt nicht, sofern die Arbeitsbedingungen angepasst werden (zB Mindestabstand, Home-Office)
  • Gilt vorläufig bis 31.3.2021 (bzw darüber hinaus für bestehende Freistellungen)
  • ArbeitgeberInnen erhalten das fortgezahlte Entgelt bis zur Höchstbeitragsgrundlage sowie Steuern, Abgaben und SV-Beiträge ersetzt
  • Rechtsgrundlage: § 3a MSchG

Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz

Aufgrund der schrittweisen Anpassung der Arbeitszeiten im KA-AZG treten ab 2021 folgende Grenzen in Kraft:

  • Dauer eines verlängerten Dienstes von ÄrztInnen und ApothekerInnen in Anstaltsapotheken ab 1.1.2021: max 25 Stunden
  • Durchschnittliche Wochenarbeitszeit von ÄrztInnen innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 17 Wochen ab 1.7.2021: 48 Stunden​

Begriffsänderung Lehrlinge

Der Begriff der Lehrlingsentschädigung wurde durch den Begriff „Lehrlingseinkommen“ ersetzt (§§ 26 ff ArbVG).
 

Aktuelle Werte

  • Geringfügigkeitsgrenze: € 475,86 monatlich
  • Höchstbeitragsgrundlage: € 5.550,00 monatlich. 
  • Grenze für Wirksamkeit der Konkurrenzklausel: € 185,00 täglich

Vereinbarungen nach dem 16.03.2006 (Angestellte) bzw. 17.03.2006 (Arbeiter) und vor dem 29.12.2015 (Betrag inkl. aliquoter Sonderzahlungen): € 3.145,00 monatlich 
Vereinbarungen ab dem 29.12.2015 (exkl. aliquoter Sonderzahlungen): € 3.700,00 monatlich

Ausgleichstaxe
für jeden begünstigten Behinderten, der zu beschäftigen wäre
  • Arbeitgeber mit 25 bis 99 Arbeitnehmern € 271,00 monatlich 
  • Arbeitgeber mit 100 bis 399 Arbeitnehmern € 381,00 monatlich
  • Arbeitgeber mit 400 oder mehr Arbeitnehmern € 404,00 monatlich
Ausgleichszulage 2021 („Mindestpension“)
  • Alleinstehende € 1.000,48 
  • Ehepaare/eingetragene Partnerschaften € 1.578,36 
  • Bonus: Richtsatz Alleinstehende mit 30 Beitragsjahren € 1.113,48 
  • Bonus: Richtsatz Alleinstehende mit 40 Beitragsjahren € 1.339,99 
  • Bonus: Richtsatz Ehepaare/EPG bei 40 Beitragsjahren € 1.808,73 

Die Einführung des „Frühstarterbonus“ und Abschaffung der beitragsfreien Frühpension bei 45 Arbeitsjahren tritt erst mit 2022 in Kraft.
 

Steuerliche Änderungen

Pendlerpauschale bei Dienstfahrrad

Künftig gebührt das Pendlerpauschale auch dann, wenn ArbeitgeberInnen ein Fahrrad oder Elektrofahrrad zur Verfügung stellen (§ 16 Abs. 1 Z 6 lit b EstG).

Ausweitung „Jobticket“

Stellen ArbeitgeberInnen eine Wochen-, Monats- oder Jahreskarte für den öffentlichen Verkehr zur Verfügung, die zumindest am Wohn- oder Arbeitsort gültig ist, ist diese steuerfrei und es ist kein Sachbezug zu versteuern (§ 26 Z 5 EstG). Dies gilt für Tickets, die ab dem 1.7.2021 gekauft werden.

Für dich da! Gewerkschaft vida Johann-Böhm-Platz 1
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